Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 09. Sept. 2014 - 7 Sa 13/14
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2013 – 2 Ca 1415/13 – abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2013 437,31 € brutto nebst Fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.07.2013 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2013 481,06 € brutto nebst Fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.07.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Dauer der Teilnahme an zwei Modulen einer Schulungsveranstaltung.
3Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Betrieb in Gelsenkirchen seit dem 03.10.1998 beschäftigt. Er ist Mitglied des dort gewählten Betriebsrates und teilfreigestellter Betriebsratsvorsitzender.
4U.a. zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat wurde unter dem 31.07.2012/01.08.2012 eine Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (im Folgenden: BV BEM) abgeschlossen. Die BV BEM installiert bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ein sog. Integrationsteam (§ 3 BV BEM) und beschreibt konkrete Aufgaben für dieses Team (§§ 3 u. 4 BV BEM). Das Integrationsteam tagt anlassunabhängig alle zwei Monate und darüber hinaus bei Bedarf; es nimmt mit Beschäftigten, die länger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig erkrankt waren, Kontakt auf, informiert diese über die Durchführung und die Zielsetzungen des BEM und lädt zu einem Gespräch ein. In dem ersten Gespräch soll mit dem Beschäftigten die Vorgehensweise geklärt und abgestimmt werden und insbesondere die Zustimmung des Beschäftigten zum BEM mit Beteiligung des Integrationsteams eingeholt. Bei Bedarf und bei Zustimmung des Beschäftigten werden sodann weitere interne und externe Fachkräfte durch das Integrationsteam zur Beratung hinzugezogen. Zudem haben auch die Beschäftigten, die weniger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig erkrankt waren, die Möglichkeit haben, ein Gespräch mit dem sog.Integrationsteam zu führen.
5Das Integrationsteam setzt sich gem. § 3 BV BEM aus einem Vertreter des Arbeitgebers, einem Vertreter des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung zusammen. In einer Anlage 1 zur BV BEM werden die Mitglieder des Integrationsteams für die Werke der Beklagten namentlich benannt; für das Werk Gelsenkirchen ist der Kläger aufgeführt.
6Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 9ff d. A.) verwiesen.
7Der Betriebsrat fasste am 22.11.2012 den Beschluss, den Kläger zum Seminar „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement – Ausbildung zum Eingliederungsberater/zur Eingliederungsberaterin“ anzumelden.
8Die Schulungsveranstaltung wird von der Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Land Nordrhein-Westfalen e. V. (Arbeit und Leben DGB /VHS NW) angeboten; die Inhalte wurden in Kooperation mit der Return2work-Gesellschaft für Gesundheitsmanagement und der Technischen Universität Dortmund entwickelt. Sie besteht aus vier Modulen mit einer Dauer von je 3 Tagen sowie einer zweitägigen Abschlussveranstaltung mit Zertifikatsvergabe. Die Veranstaltungen finden inOberhausen bzw. Dortmund statt. Die Kosten für einen dreitägigen Schulungsblock betragen 640,00 Euro zzgl. Übernachtung und/oder Verpflegung, die Kosten für den Abschlussworkshop betragen 450,00 Euro zzgl. Übernachtung und/oder Verpflegung. Die Inhalte der einzelnen Module beschreibt das vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Informationsblatt (Bl. 19, 20 d.A.) wie folgt:
9„Modul I – Recht:
10- Gesetzliche Grundlagen des BEM
11- Datenschutz bei Gesundheitsdaten
12- Mitbestimmung im BEM-Verfahren
13- Betriebs-/Dienstvereinbarung zum BEM
14- Zugriffschutz der Dokumentation
15- Aktuelle Rechtsprechung und Rechtsforen zum BEM
16Modul II – Kommunikation:
17- Das Beratungsgespräch
18- Umgang mit schwierigen (psychisch kranken/auffälligen) Personen
19- Umgang mit unterschiedlichen Personengruppen
20- Rollenklärung als Eingliederungsberater/-beraterin
21- Krisen- bzw. Konfliktgespräche
22Modul III – Leistungen
23- Leistungen der Rehaträger
24- Hilfen und Leistungen der Integrationsämter
25- Unterstützungsangebote durch die Integrationsfachdienste
26- Angebote der privaten Versicherungswirtschaft
27- Hilfen anderer externer Institutionen
28Modul IV – Umsetzung des BEM
29- Implementierungsreihenfolge
30- Praxisbeispiele erfolgreicher BEM-Implementierungen
31- Arbeit des Integrationsteams
32-Instrumente der Leistungsanalyse
33- Möglichkeiten der Arbeitsplatzanalyse
34- Stolpersteine aus der Praxis
35Abschlussworkshop/Abschlusspräsentationen
36Präsentation eines BEM-Falles“
37Der Betriebsrat des Werkes Gelsenkirchen informierte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2013 von dem gefassten Beschluss (Bl. 16 d.A.). Diese erachtete mit Schreiben vom 07.02.2013 (Bl. 17 d.A.) die Teilnahme des Klägers als nicht erforderlich und wies darauf hin, sie werde weder die Vergütung noch die Kosten übernehmen. Nachdem auch im folgenden Schriftverkehr kein Einvernehmen über die Teilnahme des Klägers erzielt werden konnte, nahm der Kläger sodann in der Zeit vom 09.04. bis zum 11.04.2013 sowie vom 18. bis 20.06.2013 an den ersten beiden Modulen des Seminars teil. Die Beklagte kürzte den Lohn für April 2013 um 437,31 Euro brutto und den Lohn für Juni 2013 um 481,06 Euro brutto. Auf die entsprechenden Lohnabrechnungen (Bl. 5-7 d.A.) wird Bezug genommen.
38Der Kläger nahm auch an den weiteren Modulen III und IV teil; Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt deswegen sind bislang nicht Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren.
39In der Vergangenheit besuchte der Kläger u.a. am 23./24.10.2012 ein Seminar zum Thema „Burnout erkennen, verhindern, mit Betroffenen umgehen“, am 20./21.09.2011 ein Seminar zum Thema „Umgang mit psychisch auffälligen und kranken Kollegen und deren Rückkehr in den Betrieb“, am 01.09.2010 ein Seminar zum Thema „Risiko Berufskrankheit“ und am 06.05.2008 ein Seminar zum Thema „Die Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat mit außerbetrieblichen Stellen wie Versorgungsamt und Arbeitsagenturen“.
40Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen 04.07.2013 eingegangenen und der Beklagten am 15.07.2013 zugestellten Klage verfolgt der Kläger dieAnsprüche auf Zahlung der gekürzten Entgeltbeträge für April und Juni 2013 weiter.
41Der Kläger hat vorgetragen:
42Die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar sei nach § 37 Absatz 6 BetrVG wegen seiner Mitgliedschaft im Integrationsteam erforderlich. Dadurch hätten sich die Aufgaben des Betriebsrats entsprechend erweitert. Dass für ein solch komplexes Thema wie das Betriebliche Eingliederungsmanagement eine Schulung erforderlich sei, sei selbstverständlich. Insoweit sei ein Seminar von 14 Tagen als Mindeststandard anzusehen. So müssten die Mitglieder des Integrationsteams umfangreiches Wissen in rechtlichen Fragen und Fragen der Leistungen anderer Träger haben, über soziale Kompetenzen verfügen und wissen, wie ein gelungenes betriebliches Eingliederungsmanagement umgesetzt werden kann. Alle Module des Seminars seien äußerst komplex, so dass für jedes Modul eine Dauer von 3 Tagen nötig sei. Der Abschlussworkshop diene dazu, das Erlernte nachzuweisen.
43Der Kläger hat beantragt,
44- 45
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2013 437,31 Euro nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
- 47
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2013 481,06 Euro nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Die Beklagte hat vorgetragen:
51Ein zertifizierter Eingliederungsberater sei im Werk in Gelsenkirchen nicht vorgesehen. Dies zähle nicht zu den Betriebsratsaufgaben. Das Seminar könne zwar möglicherweise nützlich sein, sei aber offensichtlich nicht erforderlich. Weder würden durch das Seminar, das eine Zertifizierung als Eingliederungsberater zum Ziel habe, Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, noch könne der Umfang des Seminars von 14 Arbeitstagen als erforderlich angesehen werden. Insoweit sei auch die Wertung des § 37 Absatz 7 BetrVG zu berücksichtigen, welcher einen zeitlichen Höchstrahmen von 3 Wochen für die gesamte Dauer der regelmäßigen Amtszeit des Betriebsratsmitglieds vorsehe. Es sei zudem der Arbeitgeber und nicht der Betriebsrat, der das betriebliche Eingliederungsmanagement organisiere.
52Weiter sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrere Seminare zu Themen besucht habe, die auch Gegenstand des streitgegenständlichen Seminars seien.
53Durch Urteil vom 13.11.2013, dem Vertreter des Klägers am 10.12.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass jedenfalls bezogen auf die gesamte Veranstaltung und deren Dauer die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme des Klägers nicht gegeben sei. Der Kläger verfüge über Vorwissen und habe nicht darzulegen vermocht, aufgrund welcher betrieblichen Besonderheiten die Seminarteilnahme erforderlich sein sollte. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 67 d.A. Bezug genommen.
54Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am 07.01.2014 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.03.2014 mit Schriftsatz vom 10.03.2014, am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung.
55Der Kläger trägt vor:
56Die Schulungsteilnahme sei erforderlich, da das Gesetz dem Betriebsrat im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement originäre Zuständigkeiten zuweise. Für den Kläger käme hinzu, dass er Mitglied des Integrationsteams sei. Aktuell sei zu bedenken, dass es im Werk Gelsenkirchen mit ca. 200 Mitarbeitern monatlich zur Durchführung eines BEM komme. Die Dauer von insgesamt 14 Tagen sei erforderlich; es bedürfe umfangreicher Kenntnisse im Sozialrecht, um die Aufgaben beim BEM sachgerecht erfüllen zu können.
57Der Kläger verfüge über kein einschlägiges Vorwissen. Die Veranstaltung vom 01.09.2010 (Betriebsrätekonferenz) habe sich im dem Recht der Unfallversicherung befasst und keinen Bezug zum BEM gehabt. Im Seminar vom 06.05.2008 seien Kenntnisse über die Voraussetzungen der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bzw. einer Gleichstellung vermittelt worden; auch hier habe das BEM keine Rolle gespielt. Lediglich die Seminare zum Thema „Umgang mit schwierigen(…/…) Personen“ und „Burnout“ hätten einen geringfügigen Teilaspekt des Moduls II berührt, wodurch die Erforderlichkeit nicht in Frage gestellt werde.
58Der Kläger beantragt,
59das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2013, Az.: 2 Ca 1415/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
60- 61
1. an den Kläger für den Monat April 2013 437,31 Euro brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 62
2. an den Kläger für den Monat Juni 2013 481,06 Euro brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
64die Berufung zurückzuweisen.
65Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und trägt ergänzend- nachdem die Berufungskammer darauf hingewiesen hat, dass ggf. eine teilweise Erforderlichkeit der Teilnahme an den Modulen I und II in Betracht komme (Beschluss vom 09.05.2014, Bl. 94 d.A.) - vor:
66Ausweislich der Informationsbroschüre des Veranstalters habe es sich um eine einheitlich angebotene Schulung gehandelt, deren einzelne Abschnitte aufeinander aufbauen würden mit dem Ziel des Abschlusses eines zertifizierten Eingliederungsberaters. Weder sei ein zeitweiser Besuch möglich noch sinnvoll gewesen, da das Zertifikat dann nicht hätte erworben werden können. Eine nachträgliche Aufspaltung der Schulungsveranstaltung in einen erforderlichen und nicht erforderlichen Teil sei daher nicht möglich und würde für Veranstalter, Betriebsräte und Arbeitgeber zu einer zu vermeidenden Rechtsunsicherheit führen, da im Vorfeld nicht mehr sicher beurteilt werden könnte, ob und welche Teile bei voller Kostenübernahme durch den Arbeitgeber besucht werden könnten.
67Es müsse daher bei dem vom Bundesarbeitsgericht zutreffend entwickelten Grundsatz verbleiben, eine Schulungsveranstaltung, die als einheitliches Ganzes angeboten werde, danach zu beurteilen, ob sie überwiegend erforderlich ist oder nicht.
68Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe
70Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG; 516 ff. ZPO) hat Erfolg.
71I.
72Die Berufung ist begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum des streitgegenständlichen Schulungsbesuches vom 09.04. - 11.04.2013 und vom 18.06. - 20.06.2013 gem. §§ 37 Abs. 6 S. 1; 37 Abs. 2 BetrVG; § 611 Abs. 1 BGB zusteht, wobei die Höhe der Entgeltansprüche sich aus den von der Beklagten vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt und demzufolge nicht im Streit ist; der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, S. 2; 288 Abs. 1 BGB.
731.
74a.
75Gem. §§ 37 Abs. 6 S. 1; 37 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB hat ein Mitglied des Betriebsrates einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit dort für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Dabei ist § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG eine Rechtsfolgenverweisung auf § 37 Abs. 2 BetrVG („ohne Minderung des Arbeitsentgelts“) mit der Anspruchsvoraussetzung, dass es sich gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG um Bildungsveranstaltungen handeln muss, „… soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind“.
76b.
77Träger dieses Schulungsanspruchs ist zunächst der Betriebsrat als Kollektivorgan; bei dem Anspruch des Klägers handelt es sich um einen abgeleiteten Individualanspruch, der eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses bedarf (Fitting u.a.; BetrVG 27. A., § 37 Rdnr. 161). Dass der Betriebsrat am 22.11.2012 einen solchen ‚Entsendungsbeschluss‘ gefasst hat, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.
78c.
79Nach der zutreffenden, ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen in Seminarveranstaltungen für die Arbeit des Betriebsrats in diesem Sinne erforderlich, wenn er sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um die derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können; es reicht nicht aus, wenn die dort vermittelten Kenntnisse lediglich nützlich sind (vgl. BAG, Beschluss vom 12.01.2011, 7 ABR 94/09 m.z.N.). Hierzu bedarf es der Darlegung eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse von dem Betriebsratsmitglied, welches die Schulung besucht, benötigt wird, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (u.a. BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 ABR 113/09 m.w.N.).
80Abzustellen ist dabei auf das konkrete Betriebsratsmitglied, welches zur Schulungsveranstaltung entsandt werden soll bzw. entsandt worden ist. Dabei ist stets derWissensstand des Betriebsrates unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat zu beachten (LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2012, 10 TaBV 11/12 bei juris Rn. 61 a.E.).
81Dabei kann sich ein aktueller, betriebsbezogener Anlass im oben genannten Sinne sowohl aus einer konkret anstehenden Aufgabe ableiten lassen, wie aber auch aus der innerhalb des Betriebsrats vorgenommenen Aufgabenverteilung an das einzelne Betriebsratsmitglied. So hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Beschluss vom 16.05.2012 aaO darauf abgestellt, dass es sich bei Fragen einer Arbeitszeitschulung um ein Mitglied des Arbeitszeitausschusses gehandelt hat, den der Betriebsrat auf der Grundlage des § 28 BetrVG eingerichtet hatte. Ebenso hat das Landesarbeitsgericht Köln im Leitsatz zu einer Entscheidung vom 12.04.1996 (11 (13) TaBV 83/95) ausdrücklich erkannt, dass bei größeren Betriebsräten eine arbeitsteilige Inanspruchnahme von speziellen Schulungen geboten ist (Leitsatz 3 aaO).
82Insoweit ist auch in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Funktionsverteilung im Betriebsrat die Notwendigkeit der Kenntnisserlangung für einzelne Betriebsratsmitglieder begründen kann. Aufgrund besonderer Funktionen im Betriebsrat können Schulungen für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich sein, die für andere Betriebsratsmitglieder nicht erforderlich wären (vgl. Richardi, BetrVG, 13. Aufl., Thüsing; § 37 Rn. 86; LAG Hamm, Urteil v. 17.12.2013, 7 Sa 1011/13).
83Auf die Ermittlung eines aktuellen Schulungsbedarfs – auch bezogen auf die Funktion des Betriebsratsmitglieds – kann lediglich verzichtet werden, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht handelt. Diese Kenntnisse sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit und sind daher ohne aktualitätsbezogenen Anlass als eine erforderliche Vermittlung von Inhalt im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 16.10.1986, 6 ABR 14/84 und Beschluss vom 15.05.1986, 6 ABR 74/83 j.m.w.N.).
84Bei der Frage der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung im Sinne des § 37Abs. 6 S. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, ob er die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung für erforderlich halten darf. Dieser Beurteilungsspielraum bestimmt sich allerdings nicht nach rein subjektiven Gesichtspunkten, sondern ist vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus zu betrachten, der einerseits die betrieblichen Interessen, aber auch die Interessen des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft berücksichtigt. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats; ob sich aus späterer Sicht rückwirkend die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung als objektiv erforderlich erwiesen hat oder nicht, ist nicht maßgeblich (Richardi, BetrVG aaO, § 37 Rn. 88 und Rn. 114; j.m.z.N. zur Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte).
85d.
86Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze war die Teilnahme des Klägers an den streitgegenständlichen Modulen I und II der Schulung „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement“ erforderlich gem. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG.
87aa.
88Die erkennende Berufungskammer geht dabei davon aus, dass es eines konkreten betrieblichen Anlasses bedurfte, um überhaupt grundsätzlich eine Erforderlichkeit der Schulung anzunehmen, da es sich – wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen – bei einer Schulungsveranstaltung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht um ein Grundlagenseminar, sondern vielmehr um ein Spezialseminar im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung handelt. Davon ausgehend, dass die Module I und II der Schulungsveranstaltung so durchgeführt worden sind, wie es der zur Akte gereichte Themenplan vorsieht, wird nämlich kein allgemeines arbeitsrechtliches oder betriebsverfassungsrechtliches Wissen vermittelt, sondern ein ganz spezielles Tätigkeitsfeld beschrieben, nämlich - ausweislich der Schulungsbeschreibung - die „Implementierung des im § 84 Abs. 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) formulierten Präventionsauftrages in Form eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements“.
89bb.
90Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme für den Kläger an den Modulen I und II im Sinne des § 37 Abs. 6 S.1 BetrVG ergibt sich aus der Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebsrates, nämlich aus der Funktion des Klägers als Mitglied desIntegrationsteams gem. § 3 der Betriebsvereinbarung vom 31.07./01.08.2012. Denn § 4 der Betriebsvereinbarung weist dem Integrationsteam umfassende Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX zu. Diese Aufgaben bestehen (beispielhaft) sowohl in der Information über die Durchführung und Zielsetzung des BEM als auch in der Kommunikation mit dem Betroffenen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzsituation. Diese Aufgabenzuweisung an die Mitglieder des Integrationsteams erfordert Kenntnisse sowohl im rechtlichen Bereich - Modul I - als auch im Kommunikationsbereich - Modul II -. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass nicht nur bei der Beklagten abgeschlossene Betriebsvereinbarung, sondern auch die gesetzliche Regelung des § 84 SGB IX, die sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 konkreteZuständigkeiten des Betriebsrates beschreibt. Auch diese gesetzliche Aufgabenzuweisung bedingt den Erwerb entsprechender Kenntnisse, was dann abschließend durch die konkrete Befassung des Klägers als Mitglied des Integrationsteams auf ihn herunter zu brechen ist.
91Bei dieser Bewertung kam es nach Auffassung der Berufungskammer nicht darauf an, wie oft es im Betrieb der Beklagten in Gelsenkirchen tatsächlich zur Durchführung eines BEM kommt und welche zeitliche Befassung des Integrationsteams mit Fragen des BEM ansonsten gegeben ist. Da es sich beim betrieblichen Eingliederungsmanagement um eine für den Arbeitgeber bestehende gesetzliche Verpflichtung handelt und sich die Beklagte gemeinsam mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat dazu entschlossen hat, im Wege der Betriebsvereinbarung ein Integrationsteam einzurichten, muss das hierzu notwendige Wissen erworben werden, auch wenn es tatsächlich über einen längeren Zeitraum nicht zu einem BEM kommen sollte.
92cc.
93Ein sogenanntes „Erfahrungswissen“ des Klägers, auch Vorkenntnisse wegen des Besuchs früherer Schulungen, steht der Annahme der Erforderlichkeit nicht entgegen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass ein solches Erfahrungswissen eine besondere Schulung überflüssig machen kann (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 19.03.2008, 7 ABR 2/07); auch sind die von der Beklagten angeführten Schulungen des Klägers in der Vergangenheit streitlos besucht worden. Allerdings hat der Kläger hierzu dargelegt, dass die dort behandelten Themen entweder keinen Bezug zum BEM hatten (Veranstaltungen vom 06.05.2008 und 01.09.2010) oder sich allenfalls auf einen anteilig geringfügigen Teilaspekt des Moduls II bezogen (Veranstaltungen vom 23./24.10.2012 und 20./21.09.2011). Danach liegen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, um die Erforderlichkeit i.S.d. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG aufgrund Vorwissens in Zweifel ziehen zu können.
942.
95Der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme des Klägers an den Modulen I und II steht nicht entgegen, dass zumindest nach den vorgelegten Unterlagen des Anbieters eine Anmeldung für einzelne Module der - so der Untertitel - „Ausbildung zum Eingliederungsberater/zur Eingliederungsberaterin“ nicht vorgesehen war und Zweifel bestehen können - i.E. so das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung - , ob auch die Teilnahme an den weiteren Modulen III und IV und der Abschlussveranstaltung i.S.d § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG mit der Folge erforderlich war/ist, dass eine Gesamtbetrachtung ein Überwiegen nicht erforderlicher Inhalte begründen könnte.
96a.
97Zwar hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung i.S.d. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob erforderliche Schulungsinhalte zeitlich überwiegen (BAG, Beschluss v. 10.05.1974, 1 ABR 60/73 Rdnr. 33; vgl. Fitting u.a. aaO, § 37 Rdnr.157 u. 158 m. Nachweisen zur Rechtsprechung).
98b.
99Allerdings muss bedacht werden, dass diese Betrachtungsweise nicht ausschließt, dass auch eine nur teilweise Erforderlichkeit i.S.d. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG vorliegen kann.
100Ausgangspunkt ist der Gesetzeswortlaut in § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG, der den Begriff „soweit“ wählt. Daraus erschließt sich zunächst, dass grundsätzlich auch nur Teile einer Bildungsveranstaltung erforderlich sein können (ausdrücklich BAG, Beschluss vom 10.05.1974 aaO Rdnr. 34; Beschluss v. 28.05.1976, 1 AZR 116/74 Rdnr. 25; Beschluss v. 27.09.1974, 1 ABR 71/73; Beschluss v. 11.08.1993, 7 ABR 52/92; LAG Köln, Urteil v. 09.11.1999, 13 Sa 818/99; Fitting aaO, § 37 Rdnr. 159; Gemeinschaftskommentar zum BetrVG, 10. A./GK - Weber -; § 37 Rdnr. 184; Däubler, Schulung und Fortbildung, 5.A., Rdnr. 274 jeweils m.w.N.).
101Voraussetzung für eine teilweise Erforderlichkeit ist, dass die Themen klar voneinander abgegrenzt und zeitlich so behandelt werden, dass ein teilweiser Besuch möglich und sinnvoll ist. Wenn eine solche Abgrenzung allerdings nicht möglich ist, verbleibt nur die Möglichkeit der einheitlichen Betrachtung der Schulung mit der Folge, dass es auf eine überwiegende Erforderlichkeit ankommt (nach Aufgabe der sogenannten „Geprägetheorie“ in der früheren Rechtsprechung des BAG).
102Damit ist ein abgestuftes System der Betrachtung bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe „…soweit…erforderlich…“ i.S.d. § 37 Abs. 6 S.1 BetrVG wie folgt zugrunde zu legen:
103- Ist nur eine einheitliche Betrachtung möglich, kommt es auf „überwiegend“ an.
104- Ist eine Abgrenzung nach Themen und zeitlicher Behandlung möglich, muss das „soweit“ konkret geprüft werden.
105(so ausdrücklich unter Hinweis auf die Rechtsprechung Fitting aaO, § 37 Rn. 159).
106c.
107Bei der Prüfung der möglichen und sinnvollen Teilnahme im o.g. Sinne wird die Bedeutung des Umstandes, wenn eine Bildungsveranstaltung nur als einheitliches Ganzes angeboten wird, in der Literatur nicht einheitlich gesehen (vgl. die Nachweise bei Fitting aaO; siehe auch Wank/Maties, NZA 2005, S. 1033 ff./1035: „…; ist der erforderliche Teil abtrennbar, so beziehen sich die Ansprüche nur auf diesen Punkt“).
108aa.
109Während das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 10.05.1974 aaO Rdnr. 33 und vom 27.09.1974 aaO unter III. 5. a) der Gründe zum Ausdruck gebracht hat, dass es auf das Anbieten als einheitliches Ganzes - also auf das Verhalten des Schulungsträgers - ankommen soll (so auch Fitting aaO und LAG Köln aaO, welches auf die Buchung der Veranstaltung abstellt), sprechen die Entscheidungen vom 28.05.1976 aaO Rdnr. 25 und vom 11.08.1993 aaO Rdnr. 25 eher dafür, dass es auf die konkrete Verteilung der Themen während der Schulungsveranstaltung ankommen kann. Letzterer Auffassung folgend gehen Weber im GK aaO und Däubler aaO davon aus, dass die zur teilweisen Erforderlichkeit entwickelten Grundsätze auch dann zum Tragen kommen, wenn eine Schulungsveranstaltung nur als Einheit angeboten wird.
110bb.
111Die Berufungskammer schließt sich der Auffassung an, wie sie u.a. von Weber aaO und Däubler vertreten wird; danach kommt es nicht darauf an, dass der Schulungsträger der streitgegenständlichen Veranstaltung in seiner Ausschreibung keine Anmeldemöglichkeit für einzelne Module vorgesehen hat und die Schulung insgesamt bei Durchlaufen aller Teile mit einem Zertifikat abschließen soll. Zugleich ist damit eine Einbeziehung der weiteren Teile der Schulungsveranstaltung außerhalb der Module I und II, die - s.o.- erforderlich waren, ausgeschlossen.
112Ausgangspunkt hierfür ist der Wortlaut des Gesetzes in § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG, der von „… der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind“ spricht. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Erforderlichkeit die Kenntnisvermittlung durch eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung maßgeblich ist, was wiederum nach Auffassung der Berufungskammer nur eine Berücksichtigung der Schulungsinhalte als solche, nicht aber die organisatorische Handhabung der Veranstaltung zulässt.
113Die auch von der Beklagten angesprochene Befürchtung einer nachträglichen Atomisierung von Schulungsveranstaltungen und das damit verbundene Risiko sowohl für den Betriebsrat als auch den Arbeitgeber, die Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen in der Praxis überhaupt noch beurteilen zu können, sieht die Berufungskammer nicht, wenn an dem vom Bundesarbeitsgericht zutreffend entwickelten Kriterium der zeitlich und inhaltlich abtrennbaren Bestandteile einer Schulungsveranstaltung festgehalten wird. Denn nur wenn der Schulungsinhalt abtrennbar ist - also für sich betrachtet werden kann -, ist auch die nach Gesetzeswortlaut gebotene Prüfung des ‚soweit‘ i.S.d. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG möglich.
114cc.
115Ausgehend von diesem Verständnis ergibt sich, dass die Module I und II zeitlich und inhaltlich abtrennbar waren. Das folgt zum einen aus den angegebenen Schulungsterminen und zum anderen aus den in der Ausschreibung angegebenen Schulungsinhalten. Insoweit kann auf die vom Kläger eingereichten Unterlagen des Schulungsträgers Bezug genommen werden.
116dd.
117Schließlich zeigt auch die nachstehende Überlegung, dass es für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht darauf ankommen kann, dass jedenfalls nach den Unterlagen des Schulungsträgers eine Einzelbuchung von Modulen nicht vorgesehen war:
118Es erschließt sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht, warum für den Betriebsrat nicht die Möglichkeit i.S.d § 37 Abs. 6 S.1 BetrVG bestehen soll, ein Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an der gesamten Qualifizierung zum Eingliederungsberater zu entsenden unter der Prämisse, dass ein Arbeitgeber - eben wegen des ‚soweit‘ in § 37 Abs. 6 S.1 BetrVG - nur einen Teil der anstehenden Schulungskosten (vgl. § 40 BetrVG) und auch nur einen Teil der anfallenden Entgeltkosten übernimmt. Es ist dann Sache des Betriebsratsmitgliedes, ggf. nur einen erforderlichen Teil zu besuchen oder aber wegen eines nicht erforderlichen Teils beim Arbeitgeber um Freistellung, ggf. Urlaub, nachzusuchen und anfallende Schulungskosten (z.T.) selbst zu tragen (so auch Weber aaO und Däubler aaO).
119Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vom Kläger besuchten Modulen I und II um zeitlich und Inhaltlich abtrennbare Teile der Schulung „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement“ handelt und diese für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind mit der Folge, dass die Beklagte gem. §§ 37 Abs. 6 S. 1; 37 Abs. 2 BetrVG; § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, für die angegebenen Zeiträume das Arbeitsentgelt an den Kläger zu zahlen. Demnach kam es im Ergebnis auf die Gesamtdauer der angebotenen Schulungsveranstaltung ebenso wenig an, wie auf die Inhalte der Module III und IV und des Abschlusskolloquiums.
120Nach alledem hatte die Berufung des Klägers insgesamt Erfolg.
121II.
122Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei, § 91 ZPO.
123Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 09. Sept. 2014 - 7 Sa 13/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 09. Sept. 2014 - 7 Sa 13/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Hamm Urteil, 09. Sept. 2014 - 7 Sa 13/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Tenor
-
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. März 2009 - 13 TaBV 144/08 - aufgehoben.
-
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 22. August 2008 - 3 BV 8/08 - abgeändert:
-
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Rhetorikschulung für den Betriebsratsvorsitzenden erforderlich ist und die Arbeitgeberin ihn von den Schulungs-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten freizustellen hat.
- 2
-
Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin ist eine der 35 Regionalgesellschaften der Unternehmensgruppe A. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in B in Lager, Fuhrpark und Verwaltung ca. 900 Arbeitnehmer, für die ein 13-köpfiger Betriebsrat - der Antragsteller zu 2. - errichtet ist. Dessen Vorsitzender - der Antragsteller zu 1. - ist ausgebildeter Koch. Er wird seit März 1989 als Kraftfahrer beschäftigt. Er war bereits von Oktober 1998 bis April 2002 Betriebsratsmitglied. Nach einer vierjährigen Unterbrechung gehört er seit April 2006 wieder dem Betriebsrat an und ist seitdem dessen freigestellter Vorsitzender. In dieser Funktion leitet er Betriebsrats- und Betriebsausschusssitzungen sowie Betriebsversammlungen. An den Betriebsversammlungen nehmen regelmäßig 350 bis 400 Arbeitnehmer teil.
- 3
-
Der Betriebsrat beschloss in der Sitzung vom 12. Dezember 2007, seinen Vorsitzenden zu der Schulung „Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1“ in Willingen zu entsenden, die in der Zeit vom 26. bis 30. Mai 2008 stattfinden sollte. Die Veranstaltung wurde von der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH ausgerichtet. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen. Der Betriebsratsvorsitzende nahm daraufhin nicht an der Rhetorikschulung teil.
- 4
-
Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens fasste der Betriebsrat am 11. Juli 2008 den Beschluss, seinen Vorsitzenden nun zu einem Rhetorikseminar in der Zeit vom 17. bis 21. November 2008 zu entsenden. Mit weiterem Beschluss vom 9. Dezember 2008 entsandte der Betriebsausschuss des Betriebsrats den Betriebsratsvorsitzenden zu dem Seminar „Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1“, das in der Zeit vom 20. bis 24. April 2009 in Bremen stattfinden sollte. Die Arbeitgeberin lehnte es in beiden Fällen erneut ab, die Kosten zu übernehmen. Auch diese beiden Seminare besuchte der Betriebsratsvorsitzende nicht.
- 5
-
Das Schulungsprogramm „Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1“ der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH befasst sich nach dem Programmauszug mit dem „Reden und Argumentieren in Sitzungen, Beratungen und Versammlungen“.
- 6
-
Der Betriebsratsvorsitzende und der im Beschwerdeverfahren ebenfalls als Antragsteller auftretende Betriebsrat haben mit dem am 27. März 2008 eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an einem Rhetorikseminar sei für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsratsvorsitzende sei den rhetorischen Fähigkeiten des Personalleiters in der Vergangenheit nicht gewachsen gewesen. Das habe sich ua. bei der Betriebsversammlung vom 22. September 2007 gezeigt. Dort habe der Personalleiter über die Betriebsratskosten informiert und in erster Linie auf Reisen in Viersternehotels hingewiesen. Bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen stehe der Betriebsratsvorsitzende rhetorisch versierten Geschäftsführern und ihren Rechtsberatern gegenüber. Eine Rhetorikschulung sei auch deshalb dringend erforderlich, weil die Arbeitgeberin nach einem Strategiepapier, das von ihren Verfahrensbevollmächtigten erstellt worden sei, gezielt gegen kritische Betriebsräte vorgehe. Werde dem Betriebsratsvorsitzenden die Teilnahme an dem Seminar ohne Kostenzusage der Arbeitgeberin abverlangt, gerate er in eine finanziell prekäre Lage.
-
Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - zuletzt beantragt
-
festzustellen, dass die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden K an einer einwöchigen Schulungsveranstaltung „Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1“, ausgerichtet von der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH, H, erforderlich ist;
hilfsweise
die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsratsvorsitzenden von den Schulungskosten eines Rhetorikseminars bei dem Schulungsträger A Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH, H, zuzüglich anfallender Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein Wochenseminar und den Fahrtkosten freizustellen;
weiter hilfsweise
die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsratsvorsitzenden von den Schulungskosten eines noch zu benennenden anderen Seminarträgers zuzüglich der Kosten für die notwendigen Übernachtungen und die Verpflegung für die Teilnahme an einem Wochenseminar und den Fahrtkosten freizustellen und die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Betriebsratsschulungsveranstaltung „Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1/Grundlagen Reden und Argumentieren in Sitzungen und Versammlungen“ festzustellen.
- 8
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, der Besuch der Rhetorikschulung durch den Betriebsratsvorsitzenden sei nicht erforderlich.
- 9
-
Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlich noch auf Freistellung von den bezifferten Kosten für die Teilnahme an dem Seminar vom 17. bis 21. November 2008 gerichteten Antrag des Betriebsratsvorsitzenden stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zurückgewiesen, die dem zuletzt von beiden Antragstellern gestellten Hauptantrag entspricht. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter das Ziel der Abweisung aller Anträge.
- 10
-
B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Auch die Hilfsanträge sind nicht erfolgreich.
- 11
-
I. An dem Verfahren sind neben den beiden Antragstellern und der Arbeitgeberin keine weiteren Personen oder Stellen beteiligt.
- 12
-
II. Die Anträge sind unzulässig.
- 13
-
1. Der Senat kann über den Hauptantrag nicht in der Sache entscheiden. Es kann offenbleiben, ob mit dem jetzigen Hauptantrag im Beschwerdeverfahren der Verfahrensgegenstand ausgewechselt wurde oder lediglich einer der Fälle des § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO anzunehmen ist. Der Hauptantrag lässt jedenfalls keine Auslegung zu, die den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
- 14
-
a) Nach dieser im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist(vgl. etwa BAG 18. August 2009 - 1 ABR 45/08 - Rn. 14 mwN).
- 15
-
b) Der Hauptantrag wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, weil er weder die zeitliche Lage noch den Ort der Schulungsveranstaltung nennt.
- 16
-
aa) Diese Angaben sind für die Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands unentbehrlich. Würde dem Antrag ohne sie stattgegeben, bliebe unklar, zu welcher konkreten Schulung der Betriebsrat seinen Vorsitzenden entsenden darf. Die Entscheidung erginge zu einer (hypothetischen) Seminarveranstaltung zu irgendeinem Zeitpunkt an irgendeinem Ort. Dadurch unterscheidet sich diese Fallgestaltung von denjenigen, in denen das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von Feststellungsanträgen über die Erforderlichkeit von in der Vergangenheit liegenden Schulungen entschieden hat (vgl. zB BAG 16. März 1976 - 1 ABR 43/74 - zu II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 46; 6. Mai 1975 - 1 ABR 135/73 - zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 65 Nr. 5; 10. Juni 1974 - 1 ABR 136/73 - zu 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 15 = EzA ArbGG § 80 Nr. 3; 6. November 1973 - 1 ABR 15/73 - zu II 2 der Gründe, AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 8 = EzA ArbGG § 89 Nr. 1).
- 17
-
bb) Ohne Konkretisierung von Zeitpunkt und Ort der Schulung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag begründet ist. Zeitpunkt und Ort der Schulung sind vielmehr neben ihrem Inhalt für die Frage von Bedeutung, ob der Betriebsrat die Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG für erforderlich halten darf.
- 18
-
(1) Der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik kann für einen Betriebsratsvorsitzenden im Einzelfall durchaus erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein, um seine Aufgaben zu erledigen.
- 19
-
(a) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 12, 14, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 7; 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 13, EzB BetrVG § 37 Nr. 17). Der Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG ist kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind(vgl. BAG 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127).
- 20
-
(b) Danach kann der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein. Sind die Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat so gelagert, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden, kann die Entsendung dieser Betriebsratsmitglieder zu einer Rhetorikschulung erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein. Zu denken ist etwa an Schulungsveranstaltungen über die Diskussionsleitung für Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter (vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 670/94 - zu 1 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 125; anders noch 14. September 1994 - 7 ABR 27/94 - zu B 3 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 99 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 120; 20. Oktober 1993 - 7 ABR 14/93 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 91 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 116). Im Einzelfall ist jedoch darzulegen, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127). Auf diese Darlegung kann nicht verzichtet werden. Kenntnisse der Rhetorik sind kein Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, das unabdingbare Voraussetzung der Amtsausübung ist. Es geht vielmehr um bestimmte Schlüsselqualifikationen, für deren Erwerb ein aktueller, betriebsbezogener Anlass bestehen muss, der auch in der ersten Wahlperiode dargelegt werden muss. Bei Rhetorikschulungen kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn jedes Betriebsratsmitglied über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Von Bedeutung für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung können neben der Funktion des zu Schulenden insbesondere dessen schon vorhandene rhetorische Kompetenz und die in der Wahlperiode noch anstehenden rhetorischen Anforderungen sein.
- 21
-
(2) Hier sprechen die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, die Leitung eines größeren - 13-köpfigen - Betriebsratsgremiums und die Leitung von Betriebsversammlungen, an denen regelmäßig 350 bis 400 Arbeitnehmer teilnehmen, für die Erforderlichkeit der Rhetorikschulung. Ohne die Festlegung der zeitlichen Lage und des Orts der Schulungsveranstaltung ist es gleichwohl nicht möglich, die Erforderlichkeit der Schulung des Betriebsratsvorsitzenden abschließend zu beurteilen. Die Erforderlichkeitsprüfung, die der Betriebsrat nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG vorzunehmen hat, umfasst ua. auch die Festlegung der zeitlichen Lage und den Ort der Schulungsveranstaltung. Das wird an § 37 Abs. 6 Satz 3 bis 6 BetrVG deutlich. Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG sieht vor, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben hat. Der Arbeitgeber kann nach § 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, wenn er die betrieblichen Gegebenheiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält. Die berechtigten Belange des Arbeitgebers können nur dann ausreichend bedacht werden, wenn Ort und Zeit der Schulung feststehen. Daran fehlt es. Die notwendige Einzelfallbetrachtung, die immer wieder eine neue Entscheidung des Betriebsrats erfordert, lässt die verlangte Feststellung nicht zu (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 4/84 - zu IV 2 der Gründe, DB 1987, 1439).
- 22
-
(3) Der Senat verkennt nicht, dass es aufgrund des Erfordernisses eines Betriebsratsbeschlusses, der auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen ist, schwierig oder fast unmöglich werden kann, vor dem Schulungsbesuch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über seine Erforderlichkeit herbeizuführen. Soweit Rechte von konkreten, sich ändernden Umständen abhängen, kann die Rechts- und Verfahrensordnung aber nicht stets - jedenfalls nicht im Erkenntnisverfahren - die vorherige rechtskräftige gerichtliche Klärung des Streits über das Bestehen des Rechts sicherstellen. Vielmehr kann es Sache des tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsinhabers sein, das Recht wahrzunehmen und erforderlichenfalls danach klären zu lassen, ob das berechtigterweise geschah. Das gilt auch für den eigenverantwortlich handelnden Betriebsrat. Mit seinem Beurteilungsspielraum korrespondiert das Risiko, ihn überschritten zu haben. Dieses Verfahren verlangt keine abschließende Beurteilung, ob der Betriebsrat oder das zu schulende Mitglied jedenfalls für die unmittelbar zu leistenden, ihm finanziell nicht möglichen oder zumutbaren Aufwendungen einen Vorschuss des Arbeitgebers im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann.
- 23
-
2. Die durch die Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung des Senats angefallenen, auf Freistellung gerichteten Hilfsanträge sind ebenfalls nicht ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig.
- 24
-
a) Der erste Hilfsantrag bezeichnet weder die zeitliche Lage noch den Ort der Seminarveranstaltung. Die Schulungskosten, von denen der Betriebsratsvorsitzende freigestellt werden soll, sind nicht nach Art und konkreter Höhe aufgeschlüsselt.
-
b) Das trifft auch auf den zweiten Hilfsantrag zu, der zudem keinen bestimmten Seminarveranstalter nennt.
-
Linsenmaier
Schmidt
Gallner
Busch
Rose
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. Juli 2009 - 7 TaBV 4/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin dem früheren Vorsitzenden des Betriebsrats Schulungs-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten zu erstatten hat.
- 2
-
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung der Berufsbildung im Handwerk M. Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der im Herbst 2005 erstmals gewählte, damals noch dreiköpfige Betriebsrat. Das Arbeitsverhältnis des zu 3. beteiligten früheren Betriebsratsvorsitzenden Me war bis 31. August 2006 befristet. Die Arbeitsverhältnisse der beiden weiteren Betriebsratsmitglieder waren bis - höchstens - 15. September 2006 und 31. Dezember 2007 befristet. Die Arbeitgeberin beschäftigt ihre Arbeitnehmer bis auf eine Verwaltungsfachangestellte nur befristet, weil sie sich aus Drittmitteln finanziert. Sie entscheidet regelmäßig vor dem Auslaufen der befristeten Arbeitsverträge zum Schuljahresende über die Fortsetzung der Verträge, über Versetzungen und ggf. auch über den Ausspruch von Kündigungen.
- 3
-
Der Beteiligte zu 3. nahm im April 2006 an einem Seminar mit dem Titel „Einführung in die Betriebsratstätigkeit“ teil. Themen des Seminars waren die Rechtsstellung des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Arbeitgeber, die interne Organisation der Betriebsratstätigkeit, Grundbegriffe der Betriebsverfassung, Beteiligungsrechte und Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrats, Gewerkschaften im Betrieb, Gewerkschaften und Betriebsrat sowie Informationsansprüche der Belegschaft.
- 4
-
Der Betriebsrat beschloss am 22. Mai 2006, seinen damaligen Vorsitzenden in der Zeit vom 10. bis 14. Juli 2006 zu dem Seminar des Instituts zur Fortbildung von Betriebsräten mit dem Thema „Von der Einstellung bis zur Kündigung“ im Marriott Hotel in Regensburg zu entsenden. Gegenstände des Seminars waren Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung, Kündigungsarten, Kündigungsschutz, die Beteiligung des Betriebsrats an Kündigungen und das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht. Der Betriebsrat teilte der Arbeitgeberin die Entsendung unter dem 13. Juni 2006 mit. Die Arbeitgeberin wies einen Antrag des Beteiligten zu 3. auf Reisekostenvorschuss vom 27. Juni 2006 zurück. Der Beteiligte zu 3. nahm dennoch an dem Seminar teil. Er beglich die Seminarkosten von 1.032,40 Euro und die Hotelkosten von 540,00 Euro. Ihm entstanden Reisekosten von 95,40 Euro. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen.
- 5
-
Der Betriebsrat hat mit seinem am 24. August 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Auffassung vertreten, er habe die Teilnahme seines früheren Vorsitzenden an dem Seminar insbesondere wegen eines anstehenden Personalabbaus für erforderlich halten dürfen. Die Arbeitgeberin habe seine Beteiligungsrechte aus § 99 BetrVG mehrfach missachtet. Der ehemalige Betriebsratsvorsitzende habe seine erworbenen Kenntnisse bis 31. August 2006 noch selbst nutzen können, weil die befristeten Arbeitsverträge von 19 der damals insgesamt 24 Arbeitnehmer zum 31. August oder 15. September 2006 geendet hätten. Der Betriebsrat habe sich um eine andere Schulung bemüht. Die Kosten eines vergleichbaren Seminars in Hamburg seien ähnlich hoch gewesen. Es wären aber erheblich höhere Hotel- und Reisekosten angefallen. Eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit habe am Tagungsort in Regensburg nicht bestanden.
-
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
-
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden Me die Kosten des Seminars „Von der Einstellung bis zur Kündigung“ im Zeitraum vom 10. Juli bis 14. Juli 2006 in Regensburg in Höhe der angefallenen Seminarkosten von 1.032,40 Euro, Rechnungsnr. 149406, der anfallenden Hotelkosten in Höhe von 540,00 Euro, Rechnungsnr. 135890, und der Fahrtkosten in Höhe von 95,40 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe von 32,32 Euro in Analogie zur Sachbezugsverordnung aus dem Jahr 2006 zu erstatten.
- 7
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Ansicht geäußert, der Betriebsrat sei nicht antragsbefugt. Jedenfalls sei die Seminarteilnahme mit Blick auf das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 3. nicht erforderlich gewesen. Die Unterbringungskosten seien unangemessen hoch.
- 8
-
Das Arbeitsgericht hat den ursprünglich auf Freistellung gerichteten Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Erstattungsantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin das Ziel der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Beteiligten haben in der Rechtsbeschwerdeinstanz übereinstimmend vorgetragen, seit 1. August 2007 bestehe im Betrieb der Arbeitgeberin kein Betriebsrat. Zu Neuwahlen sei es auch im Jahr 2010 nicht gekommen.
- 9
-
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
- 10
-
I. Am Verfahren sind neben der Arbeitgeberin der frühere Betriebsratsvorsitzende Me und der antragstellende Betriebsrat beteiligt.
- 11
-
1. Der frühere Betriebsratsratsvorsitzende Me, der die Kosten der Schulungsteilnahme getragen hat, ist am Verfahren beteiligt.
- 12
-
a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. etwa BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 11 mwN, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5).
- 13
-
b) Danach ist der ehemalige Betriebsratsvorsitzende Me am Verfahren beteiligt. Mitglieder des Betriebsrats sind wegen ihres vom Betriebsrat abgeleiteten Rechts beteiligt, solange sie Inhaber von Freistellungs- oder Kostenerstattungsansprüchen sind (vgl. BAG 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 69, 214; zu der hier nicht in Anspruch genommenen Antragsbefugnis des einzelnen Betriebsratsmitglieds 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08 - Rn. 10 mwN, EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 20).
- 14
-
2. Der antragstellende Betriebsrat ist beteiligt, obwohl seine Amtszeit beendet ist.
- 15
-
a) Ihm steht kein Restmandat nach § 21b BetrVG zu, weil der Betrieb, für den er gebildet war, nicht untergegangen ist, sondern fortbesteht. Das Amtsende eines Betriebsrats führt jedoch nicht dazu, dass seine Erstattungsansprüche aus § 40 Abs. 1 BetrVG ersatzlos erlöschen. Der Betriebsrat ist hinsichtlich dieser Ansprüche in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB als fortbestehend zu behandeln. Er kann die Ansprüche weiter gegenüber dem Arbeitgeber verfolgen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 90/07 - Rn. 11, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 96 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 16; grundlegend und ausführlich zum sog. Abwicklungsmandat 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 2 und 3 der Gründe, BAGE 99, 208).
- 16
-
b) Das gilt in Fällen, in denen das einzelne Betriebsratsmitglied - wie hier - selbst Freistellungs- oder Erstattungsansprüche geltend machen kann, jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat das Verfahren vor dem Ende seiner Amtszeit eingeleitet hat. Das Gremium ist nicht gehalten, seinen Antrag zurückzunehmen oder ihn für erledigt zu erklären.
- 17
-
II. Der Antrag ist zulässig.
- 18
-
1. Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren von einem Freistellungs- auf einen Erstattungsantrag übergegangen ist. Dabei handelt es sich nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 264 Nr. 3 ZPO nicht um eine Antragsänderung iSv. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.
- 19
-
2. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören zu den Kosten des Betriebsrats auch die Schulungskosten seiner Mitglieder. Soweit einzelne Betriebsratsmitglieder für den Besuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, ist der Betriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Kostenerstattung an das einzelne Mitglied in Anspruch zu nehmen (vgl. nur BAG 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - zu B I 1 und 2 der Gründe, BAGE 76, 214; mittelbar auch 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08 - Rn. 10 mwN, EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 20).
- 20
-
III. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats im Ergebnis zu Recht für begründet erachtet. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem früheren Betriebsratsvorsitzenden Me die Schulungs-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten zu erstatten, die ihm für die Teilnahme an dem Seminar „Von der Einstellung bis zur Kündigung“ in der Zeit vom 10. bis 14. Juli 2006 entstanden. Der Betriebsrat durfte die Teilnahme des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden an der Seminarveranstaltung für erforderlich halten. Auch die Höhe der Schulungskosten ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
- 21
-
1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 12 mwN, EzB BetrVG § 37 Nr. 17; 28. März 2007 - 7 ABR 33/06 - Rn. 10, AE 2008, 49).
- 22
-
a) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann(vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 7; 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 13 mwN, EzB BetrVG § 37 Nr. 17).
- 23
-
aa) Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden (vgl. BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 13 mwN, EzB BetrVG § 37 Nr. 17; 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02 - zu B I der Gründe, BAGE 106, 233 ).
- 24
-
bb) Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 7; 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 13, EzB BetrVG § 37 Nr. 17).
- 25
-
b) Der Senat hat zwei Ausnahmen anerkannt, für die auch bei Grundschulungen ein betriebsbezogener Schulungsbedarf dargelegt werden muss (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 15 f. mwN, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 7).
- 26
-
aa) Die Vermittlung von Grundwissen ist für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht mehr erforderlich, wenn das zu schulende Betriebsratsmitglied aufgrund seiner bis zum Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse bereits über das nötige Grundwissen für die Ausübung seiner Betriebsratsaufgaben verfügt. Zu den persönlichen Vorkenntnissen gehören auch die auf vorangegangenen Schulungen vermittelten Kenntnisse und das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 7).
- 27
-
bb) Eine Grundschulung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das erstmals gewählte Mitglied die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr einsetzen kann (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 7).
- 28
-
(1) Der Betriebsrat muss die Erforderlichkeit der Vermittlung von Grundkenntnissen nicht allein deswegen besonders darlegen, weil die Schulungsveranstaltung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit erfolgen soll (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 7 unter teilweiser Aufgabe von BAG 7. Juni 1989 - 7 ABR 26/88 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 62, 74 [fortgeführt von BAG 9. September 1992 - 7 AZR 492/91 - zu 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 86 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 113]). Das durch Grundschulungen vermittelte Wissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht sowie im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung soll das Betriebsratsmitglied in die Lage versetzen, die sich aus dem Gesetz ergebenden Betriebsratsaufgaben sachgerecht wahrzunehmen. Der Betriebsrat kann seine gesetzlichen Aufgaben nur erfüllen, wenn bei all seinen Mitgliedern zumindest ein Mindestmaß an Wissen über die Rechte und Pflichten einer Arbeitnehmervertretung vorhanden ist (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 16, aaO).
- 29
-
(2) Deshalb überwiegt regelmäßig das Interesse des Betriebsrats an der Vermittlung des erforderlichen Grundwissens gegenüber den Interessen des Arbeitgebers. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats ist erst überschritten, wenn für ihn absehbar ist, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr braucht (vgl. näher BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 7).
- 30
-
cc) Das aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses des zu schulenden Betriebsratsmitglieds ist hinsichtlich der Darlegungsanforderungen für den Schulungsbedarf wie das bevorstehende Ende der Amtszeit des Betriebsrats zu behandeln. Die Interessenlage ist vergleichbar, obwohl das Gremium beim Ausscheiden eines Mitglieds noch fortbesteht. In beiden Fällen tritt das Problem auf, dass dem zu schulenden Betriebsratsmitglied nur noch begrenzte Zeit zur Verfügung steht, um die erworbenen Kenntnisse für das Betriebsratsgremium zu nutzen.
- 31
-
c) Der Betriebsrat hat zu entscheiden, ob ein Betriebsratsmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden soll. Dabei hat er unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Umstände zu prüfen, ob die Teilnahme für die zu erwerbenden Kenntnisse erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist oder nicht. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch zu prüfen, ob die zu erwartenden Kosten der konkreten Schulung mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sind. Außerdem hat er darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Der Betriebsrat ist bei vergleichbaren Seminarinhalten allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen (vgl. BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 15 mwN, EzB BetrVG § 37 Nr. 17).
- 32
-
d) Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung sowohl dem Betriebsrat als auch dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der Betriebsrat die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden(st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 17 mwN, EzB BetrVG § 37 Nr. 17 ).
- 33
-
2. Dem danach anzuwendenden Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis stand. Das Beschwerdegericht hat dem Betriebsrat allerdings zu Unrecht abverlangt darzulegen, dass er damit gerechnet habe, der Beteiligte zu 3. werde das in der Schulung erworbene Wissen bis zum Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses noch einsetzen können. Der Betriebsrat durfte sich darauf beschränken vorzutragen, er habe nicht absehen können, dass sein ehemaliger Vorsitzender die Kenntnisse für die Arbeit im Betriebsratsgremium nicht mehr benötigen werde. Das Landesarbeitsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht jedoch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Die Vermittlung des Grundwissens war unter Berücksichtigung der gesenkten Darlegungsanforderungen erst recht erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 34
-
a) Bei dem in der Zeit vom 10. bis 14. Juli 2006 durchgeführten Seminar „Von der Einstellung bis zur Kündigung“ handelt es sich um eine Schulung, die dem erstmals in den Betriebsrat gewählten Beteiligten zu 3., der eine nur kurze Amtszeit seit Herbst 2005 aufwies, Grundwissen vermitteln sollte. Das hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. Der Betriebsrat musste die Schulungsbedürftigkeit deshalb nicht näher darlegen. Vermittelt wurden betriebsverfassungsrechtliche und allgemeine arbeitsrechtliche Grundkenntnisse. Die betriebsverfassungsrechtlichen Themen setzten sich aus Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung - also den personellen Einzelmaßnahmen der §§ 99 ff. BetrVG - sowie der Beteiligung des Betriebsrats an Kündigungen - dh. vor allem den Fragen der §§ 102 und 103 BetrVG - zusammen. Die Themen der Kündigungsarten, des Kündigungsschutzes und des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht sind dem allgemeinen Arbeitsrecht zuzuordnen. Alle Mitglieder des Betriebsrats brauchen ein entsprechendes Mindestmaß an Wissen in diesen beiden Bereichen, um die gesetzlichen Betriebsratsaufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.
- 35
-
b) Der Betriebsrat musste für die Vermittlung der Grundkenntnisse nicht ausnahmsweise einen aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Schulungsbedarf darlegen.
- 36
-
aa) Der frühere Betriebsratsvorsitzende verfügte bis zum Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses vom 22. Mai 2006 noch nicht über das nötige Grundwissen für die Ausübung seiner Betriebsratsaufgaben. Dem steht nicht entgegen, dass er im April 2006 an dem Seminar „Einführung in die Betriebsratstätigkeit“ teilgenommen hatte. Die Themen dieser Schulungsveranstaltung überschnitten sich nur sehr allgemein in zwei Punkten mit Gegenständen des nun umstrittenen Seminars: den Grundbegriffen der Betriebsverfassung sowie den Beteiligungsrechten und Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrats. Die Fragen der personellen Einzelmaßnahmen und der Beteiligung des Betriebsrats an Kündigungen wurden nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht im Einzelnen behandelt. Im Hinblick auf die Schulungsinhalte „Rechtsstellung des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Arbeitgeber“, „interne Organisation der Betriebsratstätigkeit“, „Gewerkschaften im Betrieb“, „Gewerkschaften und Betriebsrat“ sowie „Informationsansprüche der Belegschaft“ bestanden keine Themenüberschneidungen.
- 37
-
bb) Der Betriebsrat musste die Erforderlichkeit der vermittelten Grundkenntnisse nicht besonders darlegen.
- 38
-
(1) Er konnte trotz der mit dem 31. August 2006 endenden Befristung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 3. nicht annehmen, dass der ehemalige Betriebsratsvorsitzende die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse nicht mehr würde einsetzen können. Der Betriebsrat konnte Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, die voraussichtlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 3. anfallen würden, nicht beurteilen.
- 39
-
(2) Vielmehr spricht vor allem der Umstand der Drittmittelfinanzierung der Arbeitgeberin dafür, dass noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 3. nach §§ 99 ff. BetrVG mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahmen anfallen würden. Aus Sicht des Betriebsrats im Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses war es naheliegend, dass die Arbeitgeberin vor dem Schuljahresende 2005/2006 - wie auch in den Vorjahren - über die sog. Verlängerung einer erheblichen Zahl von Arbeitsverträgen, über Versetzungen und ggf. auch Kündigungen entscheiden musste.
- 40
-
3. Das Landesarbeitsgericht hat in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die im Rahmen der Kostenhöhe allein gerügten Unterbringungskosten von 540,00 Euro abzüglich der Haushaltsersparnis seien erforderlich.
- 41
-
a) Die Notwendigkeit der Übernachtung im Tagungshotel kann allerdings nicht nur mit den Besonderheiten von Schulungsveranstaltungen begründet werden. Ohne Darlegung besonderer Umstände ist es nicht als erforderlich iSv. § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG anzusehen, dass das Betriebsratsmitglied in dem Hotel übernachtet, in dem die Schulung stattfindet. Der nach Beendigung des eigentlichen Seminarprogramms beabsichtigte Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Betriebsratsarbeit macht eine Übernachtung des Betriebsratsmitglieds im Tagungshotel nicht erforderlich. Das Betriebsratsmitglied ist nicht daran gehindert, an den Begegnungen im Tagungshotel teilzunehmen, wenn es in einem anderen, entweder zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Hotel am Tagungsort übernachtet (vgl. BAG 28. März 2007 - 7 ABR 33/06 - Rn. 18, AE 2008, 49).
-
b) Die Arbeitgeberin hat die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass für den Beteiligten zu 3. während des Seminars vom 10. bis 14. Juli 2006 keine anderweitige kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit in Regensburg bestand, jedoch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Die Feststellung ist daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).
-
Linsenmaier
Kiel
Gallner
Bea
Gerschermann
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.