Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 17. Jan. 2014 - 2 Ta 252/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum 09.04.2013 – 2 Ca 106/13 – wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150,00 EUR festgelegt.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger begehrte Ausstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung, in der ein bezifferter Vergütungsanspruch aufgeführt werden soll, hilfsweise um einen Zahlungsanspruch des Klägers.
4Der Kläger war bis zum 22.06.2010 für die später insolvent gewordene Klägerin, die Firma G Spedition GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) tätig. Gegen die Insolvenzschuldnerin erstritt der Kläger beim Arbeitsgericht Bochum unter dem 10.02.2011 ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Urteil, nachdem die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung von restlicher Vergütung sowie Spesen in Höhe von insgesamt 3.372,33 EUR verurteilt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 10.02.2011 (Bl. 14 – 20 d.A.) Bezug genommen.
5Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 26.05.2011 (403 IN 685/11) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
6Der Kläger beantragte für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 22.06.2012 Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit in Memmingen. Nachdem ein Insolvenzvorschuss gezahlt wurde, erstellte der Beklagte eine Insolvenzgeldbescheinigung, in der er offene Lohnansprüche des Klägers mit „0,00 EUR“ bezeichnete, weil er das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum für falsch und für ihn nicht verbindlich hielt.
7Mit Bescheid vom 03.04.2012 lehnte die Agentur für Arbeit Memmingen den Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 22.06.2010 ab und verlangte die Rückzahlung des gezahlten Vorschusses. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27.08.2012 zurückwies, erhob der Kläger beim Sozialgericht Duisburg (S 12 AL 468/12) Klage. Das sozialgerichtliche Verfahren ruht.
8Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstellung der Insolvenzbescheinigung mit dem begehrten Inhalt zustehe, weil der Beklagte die Insolvenzgeldbescheinigung nach bestem Wissen und Gewissen erstellen müsse und dabei an das ihm zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bochum gebunden sei. Die begehrte Korrektur der Insolvenzgeldescheinigung sei auch erforderlich, weil die Agentur für Arbeit sich an den Inhalt der Insolvenzgeldbescheinigung und die Rechtsauffassung des Beklagten gefunden fühle. Zumindest stehe ihm aber gegen den Beklagten der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch zu, weil der Beklagte sich aufgrund der Erstellung der unrichtigen Insolvenzgeldbescheinigung schadensersatzpflichtig gemacht habe. Für die geltend gemachten Ansprüche sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil das Sozialgericht keine Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung einer Insolvenzbescheinigung ausurteile. Vielmehr werde beim Sozialgericht lediglich geprüft, ob der Bescheid der Agentur für Arbeit in Form der Rückforderung des gezahlten Insolvenzgeldes rechtmäßig sei.
9Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Die Unzulässigkeit der Klage folge daraus, dass er seinen Kanzleisitz in Leipzig habe. Außerdem habe auch die Insolvenzschuldnerin ihren Sitz in Leipzig, so dass das Insolvenzverfahren im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts Leipzig geführt werde. Darüber hinaus sei die Klage unschlüssig, weil wegen des am 26.05.2011 eröffneten Insolvenzverfahrens ein Zahlungsanspruch nicht in Betracht komme, da es sich dabei allenfalls um Insolvenzforderungen handele, die zur Insolvenztabelle anzumelden seien.
10Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2013 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Duisburg verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne offenbleiben, ob ein Insolvenzverwalter zur Erteilung einer Insolvenzgeldbescheinigung überhaupt verpflichtet sei. Denn selbst wenn eine solche Verpflichtung des Insolvenzverwalters bestünde, wäre der streitgegenständliche Anspruch auf Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung mit einem ganz bestimmten Inhalt öffentlich-rechtlicher Natur, so dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Den Angaben in der Insolvenzgeldbescheinigung komme in einem derartigen Verfahren keine Tatbestandswirkung zu. Die Grundsätze zur Berichtigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, für die ebenfalls der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei, seien auf vorliegende Vertragsgestaltung entsprechend anwendbar. Auf die Rechtsnatur des Hilfsantrags komme es nicht an, da dieser zunächst vom Schicksal des Hauptantrags abhängig sei. Der Rechtsstreit war daher gem. § 48 As. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a GVG an das zuständige Sozialgericht Duisburg zu verweisen. Dabei habe sich die Kammer an den mit der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Bochum zum Ausdruck gebrachten mutmaßlichen Interesse des Klägers orientiert und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Duisburg unter Berücksichtigung des Umstandes verwiesen, dass die Bindungswirkung des Beschlusses nur den Rechtsweg, nicht aber die örtliche Zuständigkeit erfasse.
11Gegen den am 12.04.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 26.04.2013 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 28.05.2013 nicht abgeholfen hat, nachdem der Kläger zuvor mit Verfügung vom 30.04.2013 darauf hingewiesen worden ist, dass die örtliche Zuständigkeit erst auf dem zulässigen Rechtsweg abschließend zu klären sei.
12Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte vor, dass das Sozialgericht Duisburg in keiner Weise zuständig sei. Zuständig sei allenfalls das Sozialgericht Leipzig, weil er seinen Kanzleisitz im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Leipzig habe und auch die Insolvenzschuldnerin ihren Geschäftssitz in den Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Leipzig verlegt habe. Mit dem Hilfsantrag mache der Kläger einen Anspruch geltend, welcher den Sozialgerichten, keinesfalls aber dem Sozialgericht Dortmund zugewiesen sei.
13Nachdem beiden Parteien mit Verfügung vom 26.06.2013 Gelegenheit zur sofortigen Beschwerde eingeräumt worden ist und der Beklagte mit Verfügung vom 11.07.2013 darauf hingewiesen worden ist, dass mit der sofortigen Beschwerde nicht die örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts gerügt werden kann, haben beide Parteien keine weitere Stellungnahme eingereicht.
14II.
15Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.
16Gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 2, 4 GVG i.V.m. mit § 48 ArbGG statthaft. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist auch form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden, § 569 ZPO. Sie ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
17Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen und muss daher auch bei einer sofortigen Beschwerde vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.1993 - 1 W 14/93, Juris). Daran fehlt es vorliegend.
18Die sofortige Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts ist in ihrem Sinn und Zweck darauf gerichtet, die erstinstanzliche Entscheidung „hinsichtlich des Rechtsweges“ zu überprüfen, da der Verweisungsbeschluss mit Eintritt der Rechtskraft eine verbindliche Zuordnung des Rechtsstreits zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit zur Folge hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - L I AR 11/09 B, juris). Die sofortige Beschwerde muss sich daher gegen die Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts als solche richten, da auch nur insoweit eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. Dementsprechend besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtswegentscheidung als solche wendet, nicht dagegen andere Mängel geltend macht, die im Wege der begehrten Beschwerdeentscheidung gar nicht korrigiert werden können. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage als unzulässig mit der Begründung beantragt, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht das Sozialgericht Duisburg, an den der Rechtsstreit durch den angegriffenen Beschluss verwiesen worden ist, sondern selbst bei Annahme der Zuständigkeit der Sozialgerichte das Sozialgericht Leipzig zuständig sei. Sowohl im Schriftsatz vom 11.03.2013, als auch in der sofortigen Beschwerde vom 26.04.2013 macht der Beklagte geltend, dass der Rechtsstreit nicht an das Sozialgericht Duisburg hätte verwiesen werden dürfen, trägt aber selbst nicht vor, dass die Rechtswegentscheidung als solche fehlerhaft ist. Der Beklagte begehrt damit im Wege der Beschwerde eine Korrektur der vom Arbeitsgericht getroffenen Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts, an das der Rechtsstreit vom Arbeitsgericht verwiesen worden ist. Eine solche Korrektur ist im Wege der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG nicht möglich. Dies ergibt sich aus § 17 a Abs. 2 S. 1, 3 GVG. Danach ist der Beschluss, durch den der Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen wird, nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend mit der Folge, dass das Gericht, an das der Rechtsstreit von einem anderen Gericht eines anderen Rechtsweges verwiesen worden ist, den Rechtsstreit innerhalb „seines Rechtsweges“ weiter verweisen kann, wenn es sich für örtlich unzuständig hält. Ist aber das Beschwerdegericht nach § 17 Abs. 4 S. 3 GVG verfahrensrechtlich gar nicht in der Lage, seiner Verweisungsentscheidung auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb des anderen Rechtsweges bindende Wirkung zu verleihen, kann die Beschwerde auch nicht darauf gestützt werden mit der Folge, dass sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. dazu auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2013 - L 1 AR 2/13 B, juris; Beschluss vom 19.01.2010 - L 1 AR 11/09 B, juris; BAG, Beschluss vom 20.09.1995 – 5 AZB 1/95, NZA 96, 112, das eine Beschwerde, die darauf gestützt wurde, dass der Rechtsstreit statt an das Amtsgericht an das Landgericht verwiesen worden ist, als unbegründet abgewiesen hat).
19Ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den vom Kläger mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Zahlungsantrag eröffnet ist, bedarf noch keiner Entscheidung, da über die Zulässigkeit des Rechtsweges für einen Hilfsantrag nicht vorab, sondern erst nach Abweisung des Hauptantrages zu entscheiden ist. Bei Haupt- und Hilfsantrag ist daher zunächst allein über die Zulässigkeit des Rechtsweges bezüglich der Hauptanträge zu entscheiden; bei Unzulässigkeit des Rechtsweges hierfür ist eine Verweisung an den zulässigen Rechtsweg ohne Rücksicht auf den Hilfsantrag vorzunehmen. Erst nach Abweisung des Hauptantrags ist über den Rechtsweg für den Hilfsantrag zu entscheiden, und zwar gegebenenfalls durch eine Zurückverweisung (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 23.08.2001 – 5 AZB 20/01, AP Nr. 76 zu § 2 ArbGG 1979; BAG, Urteil vom 11.07.1975 - 5 AZR 546/74, AP Nr. 1 zu § 55 SGG; BGH, Beschluss vom 15.01.1998 - I ZB 20/97, NJW 1998, 2743; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2011 – 3 Ta 124/11, juris).
20Obwohl der Beklagte mit Verfügung vom 11.07.2013 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass mit der sofortigen Beschwerde nicht geltend gemacht werden kann, dass das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, örtlich nicht zuständig ist, hat der Beklagte keine weitere Stellungnahme abgegeben. Dementsprechend war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
21III.
22Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO der Beklagte zu tragen.
23Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs.4 GVG liegen nicht vor.
24Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.
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(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere
- 1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, - 2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und - 3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.
(4) (weggefallen)
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4. Juni 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2011 - 3 Ca 389/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund der ihm am 12. September 1997 ausgehändigten Ernennungsurkunde vom 1. August 1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre, das sodann um weitere drei Jahre bis zum 11. September 2003 verlängert wurde, als wissenschaftlicher Assistent tätig. In der Zeit vom 12. September 2003 bis 29. Februar 2008 war er aufgrund befristeten Arbeitsvertrags als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt (Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2003 für die Zeit vom 12. September 2003 bis 10. Januar 2006; Änderung des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 2003 durch Vereinbarung vom 15. April 2005, nach der das Beschäftigungsverhältnis am 29. Februar 2008 endet). Mit Wirkung zum 1. März 2008 wurde er zum Akademischen Rat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - ernannt. Die Ernennung erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre, das danach am 28. Februar 2011 endete.
- 3
Die vom Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2011 begehrte unbefristete Weiterbeschäftigung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 17. Februar 2011 abgelehnt.
- 4
Mit einem am 28. Februar 2011 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und beantragt
- 5
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das mit ihm bestehende Beschäftigungsverhältnis unbefristet fortzusetzen,
- 6
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, mit ihm ein nach Aufgabengebiet und Entlohnung entsprechendes unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen.
- 7
Der Kläger trägt vor, nach § 6 Abs. 1 WissZeitVG fänden auf ihn die Bestimmungen in §§ 57 a bis f HRG in der Fassung vom 31. Dezember 2004 Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die sich aus § 57 b Abs. 1 HRG ergebenden Höchstgrenzen für die Befristung von Beschäftigungsverhältnissen seit langem abgelaufen seien, ergebe sich aus § 57 b Abs. 2 S. 3 HRG i.V.m. § 16 TzBfG der von ihm geltend gemachte Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung. Dieser Anspruch richte sich nicht auf die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses, sondern eines Beschäftigungsverhältnisses. In welcher Rechtsform ein öffentlicher Arbeitgeber den Anspruch auf Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses erfülle, sei in Anbe-tracht des Schutzzieles des Befristungsrechts ihm überlassen. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass die Rechtsform befristeter Beschäftigungsverhältnisse für die Höchstdauer der Befristung ohne Bedeutung sei und privatrechtliche sowie beamtenrechtliche Beschäftigungsverhältnisse austauschbar nebeneinander stünden. Der von ihm geltend gemachte Anspruch habe lediglich den Ablauf bestimmter Beschäftigungszeiten zur Voraussetzung, ohne dass hierfür maßgeblich sei, ob beamtenrechtliche Zeiten am Beginn oder am Ende der Beschäftigungszeit einzubeziehen seien. Dass die Überschreitung der Befristungsgrenze zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als er in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gestanden habe, sei rechtlich zufällig und angesichts des Schutzzwecks des Befristungsrechts irrelevant.
- 8
Die Beklagte ist der Ansicht, dass nach § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, weil der Kläger nach seinem Klageantrag die unbefristete Fortsetzung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erreichen wolle, das unstreitig ein Beamtenverhältnis auf Zeit sei.
- 9
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 11. Mai 2011 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als nicht eröffnet angesehen und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger als Beamter gemäß § 5 Abs. 2 ArbGG kein Arbeitnehmer sei und für die vorliegende Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Das mit dem Kläger "bestehende Beschäftigungsverhältnis", dessen unbefristete Fortsetzung er nach seinem Klageantrag begehre, sei das auf § 56 Abs. 3 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz beruhende Beamtenverhältnis auf Zeit.
- 10
Gegen diesen ihm am 24. Mai 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 2011, beim Arbeitsgericht Mainz am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung erneut darauf verwiesen, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts der von ihm geltend gemachte Anspruch seine Grundlage nicht im Beamtenverhältnis habe und deshalb nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei; wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 4. Juni 2011 (Bl. 39 bis 41 d.A.) verwiesen.
- 11
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2011 nicht abgeholfen und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss vom 11. Mai 2011 darauf verwiesen, dass für die beantragte Fortsetzung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf den Beamtenstatus des Klägers die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Sodann hat das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
- 12
Der Kläger ist gemäß seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2011 der Ansicht, dass die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Frage, ob die arbeitsrechtlichen Befristungsregelungen auch dann Beachtung verlangten, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Höchstbefristungsgrenze in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stehe, nur vor den Arbeitsgerichten geklärt werden könne, weil ein Rechtsanspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit regelmäßig ausscheide; im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 25. Juli 2011 (Bl. 53, 54 d.A.) verwiesen.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 14
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 S. 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht (§§ 78 S. 1 ArbGG i.V.m. 569 ZPO) eingelegt.
- 15
In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Klägers jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht eröffnet angesehen und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Mainz verwiesen.
- 16
1. Für die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben.
- 17
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 5 Abs. 2 ArbGG sind Beamte als solche keine Arbeitnehmer.
- 18
Der Kläger stand zuletzt unstreitig vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Danach ist der Kläger als Beamter kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn er Ansprüche aus seinem zuletzt bestehenden Beamtenverhältnis gerichtlich geltend macht.
- 19
a) Ob ein Rechtsstreit dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuweisen ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegverweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BAG 16. Juni 1999 - 5 AZB 16/99 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 65, zu II 1 der Gründe; BAG 28. Juni 1989 - 5 AZR 274/88 - NZA 1990, 325, zu I der Gründe). Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines zuletzt bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, einem Beamtenverhältnis auf Zeit, zum 28. Februar 2011. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das mit ihm "bestehende Beschäftigungsverhältnis" unbefristet fortzusetzen. Nach dem Klageantrag und der Klagebegründung kann der Anspruch allein aufgrund seines zuletzt bestehenden Beamtenverhältnisses begründet sein, weil ansonsten für die begehrte Feststellung kein rechtlicher Anknüpfungspunkt mehr bestünde.
- 20
Die streitige Frage, ob der Kläger als Beamter auf Zeit aus seinem zuletzt bestehenden Beamtenverhältnis einen Anspruch auf unbefristete Fortsetzung seines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses herleiten kann und in welcher Rechtsform ein derartiger Anspruch zu erfüllen wäre, ist keine arbeitsrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche Frage. Dass sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf arbeitsrechtliche Befristungsregelungen (§§ 57 b Abs. 2 HRG i.V.m. 16 TzBfG) beruft, ändert daran nichts. Entscheidend ist nicht, auf welcher Anspruchsgrundlage das Begehren des Klägers gestützt wird, sondern ob der Anspruch selbst bürgerlich-rechtlichen Charakter hat (BAG 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 - NZA 1998, 165, zu II 1 b der Gründe). Dies ist bei dem vorliegenden Klagebegehren nicht der Fall. Ob der Dienstherr bei einem Beamten auf Zeit im Hinblick auf bestimmte Vorbeschäftigungszeiten zur unbefristeten Fortsetzung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet sein kann und hierfür arbeitsrechtliche Befristungsregelungen gegebenenfalls entsprechend angewandt werden können, ist eine dem Beamtenrecht zuzurechnende Frage, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.
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b) Im Streitfall handelt es sich auch nicht um einen sog. sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - NZA 2001, 341; BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - NZA 2001, 285; BAG 18. Dezember 1996 - 5 AZB 25/96 - NZA 1997, 509). Danach reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus, wenn die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (sog. sic-non-Fall).
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Im Streitfall ist der Klageantrag nicht auf die unbefristete Fortsetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtet. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass sein zuletzt bestehendes Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Vielmehr stand der Kläger unstreitig in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Als Beamter ist er gemäß § 5 Abs. 2 ArbGG kein Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Für seine Klage aus dem zuletzt bestehenden Beamtenverhältnis ist gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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2. Aufgrund der fehlenden Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für den Hauptantrag ist der gesamte Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen (Zöller ZPO 27. Aufl. § 17a GVG Rn. 13 a). Über die Zulässigkeit des Rechtswegs für einen Hilfsantrag ist nicht vorab, sondern erst nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden (BAG 23. August 2001 - 5 AZB 20/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76, zu III der Gründe). Bei Haupt- und Hilfsantrag ist zunächst allein über die Zulässigkeit des Rechtsweges bezüglich des Hauptantrags zu entscheiden; bei Unzulässigkeit des Rechtswegs hierfür ist eine Verweisung auf den zulässigen Rechtsweg ohne Rücksicht auf den Hilfsantrag vorzunehmen (OLG Frankfurt 18. April 2005 - 1 W 29/05 - [juris], zu II 3 der Gründe). Erst nach Abweisung des Hauptantrags ist über den Rechtsweg für den Hilfsantrag zu entscheiden, ggf. durch Zurückverweisung (Zöller a.a.O. § 13 GVG Rn. 13 a).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.