Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2014 - 16 Sa 99/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2011 - 3 Ca 1716/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in deren Entgeltgruppe aus dem Anhang zu der Anlage C (VKA) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD.
3Die Klägerin ist seit dem 01.10.2002 als Sozialarbeiterin im Sozial-psychiatrischen Dienst des Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 04.09.2008 die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung.
4Für die Eingruppierung der Klägerin gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der "Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56" die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S:
5"S 11
6Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …
7S 12
8Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
9…
10S 14
11Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise)."
12Laut Stellenbeschreibung besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu 30 vH der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung), zu 40 vH aus der sozialpsychiatrischen Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenbeschreibung), zu 20 vH aus "Sonstiges" (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu 10 vH aus der "Krisenintervention" (Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung:
13"Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin), in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei - soweit möglich - ein zeitnaher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti.
14Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem Fach-Krankenhaus zu motivieren, erfolgt die zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti teilweise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt.
15Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausbesuchen generell eine Einschätzung des akuten Gefährdungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein.
16Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter jedoch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergänge hier fließend sein können."
17Die Tätigkeit der insgesamt acht im Sozialpsychiatrischen Dienst tätigen Kolleginnen ist inhaltlich identisch. Die Aufgaben werden nach örtlichen Zuständigkeiten verteilt. Die Klägerin ist für alle in Meerbusch auftretenden Fälle zuständig.
18Die Klägerin erhält Vergütungen nach der Entgeltgruppe S 12. Sie machte mit Schreiben vom 15.03.2010 erfolglos die Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe S 14 geltend.
19Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung als Krisenintervention beschriebenen Tätigkeiten eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe S 14 2. Alt. rechtfertigten. Denn sie sei bei einer Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten eingebunden und gebe, wenn sie aufgrund ihrer Einschätzung eine Gefahrenlage erkenne, den Anstoß für die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens. Aufgrund der damit verbundenen Verantwortung sei diese Tätigkeit auch gleichwertig mit der in S 14 1. Alt. genannten Tätigkeit der Sozialarbeiter in Jugendämtern im Falle einer Kindeswohlgefährdung.
20Für die Eingruppierung in S 14 reiche es aus, dass diese Aufgaben in rechtserheblichem Ausmaß anfielen, da ihre Beratungstätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang einzuordnen sei. Bei jeder Tätigkeit und jedem Kontakt mit dem Kunden sei die Entscheidung über die Gefahrenlage und die Einleitung von Zwangsmaßnahmen gegeben. Ab Meldung des Falles durch Dritte über den Versuch der Kontaktaufnahme und einem etwaigen Erstgespräch bis hin zur weithergehenden Beratung und Betreuung würden stets eine Gefährdungsanalyse vorgenommen und je nach Einschätzung Maßnahmen nach dem PsychKG überdacht bzw. eingeleitet werden.
21Die Klägerin hat beantragt
22festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2009 in die Gehaltsgruppe S 14 des TVöD in Verbindung mit dem besonderen Teil Verwaltung einzugruppieren und der Klägerin eine Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe seit dem 01.11.2009 zu zahlen.
23Der Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe S 12 zutreffend eingruppiert sei. Es lägen unterschiedliche Arbeitsvorgänge vor, da die Tätigkeiten der Klägerin unterscheidbar entweder dem allgemeinen Sozialdienst oder dem Bereich des S 14 zur Gefahrenabwehr zuzuordnen seien. Da nicht mindestens die Hälfte aller Arbeitsvorgänge die Anforderung der Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe S 14 erfüllten, komme eine Höhergruppierung nicht in Betracht.
26Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hierbei hat es sich der Sichtweise des Beklagten angeschlossen, dass die Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr mit den überwiegend ausgeübten Beratungstätigkeiten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bildeten. Die Beratungstätigkeiten seien von der Krisenintervention, die nur in Ausnahmefällen stattfinde, ohne weiteres abgrenzbar. Hiervon seien auch die Tarifvertragsparteien ausgegangen, die die Tätigkeit zur Gefahrenabwehr einer eigenen Entgeltgruppe zugewiesen haben. Folglich scheitere die Höhergruppierung der Klägerin daran, dass die das Qualifizierungsmerkmal erfüllenden Tätigkeiten nicht mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmachten.
27Gegen das der Klägerin am 15.11.2011 zugestellte Urteil hat diese mit beim Landesarbeitsgericht am 02.12.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 15.02.2012 mit am 15.02.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet.
28Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, dass das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft von mehreren Arbeitsvorgängen ausgegangen sei. Hiermit habe es sich in Widerspruch zu höchstrichterlichen Entscheidungen gestellt, wonach beratende Tätigkeiten des Sozialarbeiters als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen seien. Eine Trennung oder Abgrenzung nach Fällen, in denen eine zwangsweise Unterbringung erforderlich sei, sei nicht möglich. Dies müsse im Laufe der Beratung geklärt werden. Wenn beispielsweise Suizidabsichten im Rahmen einer Beratung erkennbar würden, sei es die Entscheidung der Klägerin, was zu geschehen habe. Sie koordiniere die Unterbringung, gebe ihre Einschätzung an die örtliche Ordnungsbehörde weiter, stimme sich mit dem Hausarzt ab. Ihre Tätigkeit umfasse dabei alle dem Sozialpsychiatrischen Dienst in §§ 12, 14 PsychKG zugewiesenen Aufgaben. Die Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung liege zwar bei der Ordnungsbehörde bzw. dem Amtsgericht, sie erfolge aber "im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischem Dienst". Deshalb sei ihre Tätigkeit nach dem PsychKG vergleichbar mit der in S 14 Alt. 1 genannten Tätigkeit eines Sozialarbeiters des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung.
29Die Klägerin beantragt,
30das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2011, 3 Ca 1716/11, zugestellt am 15.11.2011, abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.11.2009 eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und führt ergänzend aus:
34Wenn der Tarifvertrag bestimmte Tätigkeiten heraushebe und bestimmten Vergütungsgruppen zuordne, seien dies eigenständige Eingruppierungsmerkmale, denen eigene Arbeitsvorgänge zugrunde lägen. Es sei unproblematisch möglich, Fälle, die einer Krisenintervention bedürften, auf unterschiedliche Mitarbeiter zu übertragen.
35Zudem sei die Rolle der Klägerin an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbesondere an Unterbringungsentscheidungen, eher eine untergeordnete und damit nicht gleichwertig mit der 1. Alt. der Entgeltgruppe S 14. Diese verlange eine Entscheidung zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Behörden und Familiengericht, die erforderlich zur Gefahrenabwehr seien. Der Mitarbeiter des Jugendamtes habe einen Schutzauftrag nach § 8 SGB VIII. Er müsse aktiv werden, wenn er meine, dass eine Gefährdung vorliege und das Familiengericht eine Entscheidung treffen müsse. Bei Dringlichkeit treffe er die Entscheidung vorläufig selbst. Einen Antrag auf zwangsweise Unterbringung bei Gericht stelle nach § 12 PsychKG hingegen die Ordnungsbehörde und nicht der Sozialpsychiatrische Dienst. Vorläufige Entscheidungen nach § 9 PsychKG treffe ebenfalls die Ordnungsbehörde. Eine Beteiligung der Klägerin für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung sei nicht erforderlich, wie es der Tarifvertrag voraussetze. Diese sei nur in § 14 PsychKG vorgesehen. Aber auch insoweit seien Polizei bzw. Ordnungsamt die handelnden Behörden, die lediglich gehalten seien, bei einer Entscheidung zur Unterbringung entgegen einer ärztlichen Empfehlung den Sozialpsychiatrischen Dienst einzubeziehen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
37E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
38Die zulässige Berufung ist unbegründet.
39A. Die Berufung ist zulässig.
40Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
41B. Die Berufung ist unbegründet. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.
42I. Ein auf die Feststellung gerichteter Antrag, dass die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu zahlen ist, ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG vom 13.11.2013 - 4 AZR 53/12, NZA 2014, 687; 10.12.2008 - 4 AZR 862/07, EzTöD 400 Eingruppierung BAT Bewährungsaufstieg Nr 1; 07.05.2008 - 4 AZR 303/07, EzTöD 400 Eingruppierung BAT Allg Verwaltungsdienst VergGr III Nr 1). Demnach bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages in der zuletzt gestellten Form, - auf den überflüssigen Zusatz, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin in S 14 einzugruppieren, wurde auf Anregung der Vorsitzenden verzichtet, - keine Bedenken.
43II. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 14 besteht nicht. Die auf Hilfen und Schutzmaßnahmen gerichtete Tätigkeit der Klägerin bildet zwar einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten sind jedoch weder erforderlich noch gewichtig genug, um als gleichwertig mit den Aufgaben der Jugendämter zur Gefahrenabwehr im Sinne der Tarifnorm zu gelten.
441. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass ihre beratende Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet.
45a)Die Eingruppierung nach dem für die Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme maßgeblichen TVöD-BT-V/VKA erfolgt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gem. § 17 Abs. 1 TVÜ nach den §§ 22 ff. BAT.
46aa)Nach § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Eingruppiert ist er in die Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Entscheidung hängt damit davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
47bb)Der Begriff des Arbeitsvorgangs wird in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT wie folgt erläutert: "Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden."
48cc)Das heißt, der Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (BAG vom 13.11.2013 - 4 AZR 53/12, NZA 2014, 687; 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, NZA-RR 2014, 302; 21.03.2012 - 4 AZR 266/10, AP Nr. 317 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 25.08.2010 - 4 AZR 5/09, AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975; grundlegend 22.11.1977- 4 AZR395/76, BAGE 29, 364).
49b) Hiervon ausgehend bildet die Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Denn das von ihr zu erbringende Arbeitsergebnis ist allein die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch Kranke und Abhängigkeitskranke. Eine Abgrenzung der Fälle zwischen solchen, die mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehrerfordern, und den Fällen, in denen dies nicht notwendig ist, erfolgt nicht und ist mit Blick auf die Organisationstruktur beim Beklagten auch gar nicht möglich.
50aa)Der Klägerin ist die umfassende Zuständigkeit für alle "Kunden" im Gebiet Meerbusch übertragen, das heißt, für alle die Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung Anspruch auf Hilfe- und Beratungsleistungen nach dem PsychKG haben. Im Laufe oder auch schon zu Beginn einer solchen Hilfeleistung kann sich für die Klägerin die Situation ergeben, dass sie Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation wahrnimmt, die zur zwangsweisen Unterbringung des Erkrankten führen können. Dies gilt für jeden der ihr übertragenen Fälle. Folglich bilden die in der Arbeitsplatzbeschreibung als Krisenintervention bezeichneten Maßnahmen einen Arbeitsschritt innerhalb jeder Beratung, der notwendig werden kann, es aber nicht muss. Damit fehlt es an der für die Aufspaltung in verschiedene Arbeitsvorgänge erforderlichen Trennbarkeit. Denn Arbeitsschritte sind dann nicht trennbar, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG vom 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, NZA-RR 2014, 302; 23.09.2009 - 4 AZR 308/08, AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-O).
51bb) Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass andere Organisationsstrukturen vorstellbar sind, bei denen nicht jeder Mitarbeiter im Sozialpsychiatrischen Dienst mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und konkret zur zwangsweisen Unterbringung von psychisch Kranken befasst ist. So wäre wohl eine interne Zuständigkeitsregelung denkbar, dass Fälle in dem Moment, in dem eine zwangsweise Unterbringung ins Auge gefasst werden muss, in die Zuständigkeit eines bestimmten Kollegen oder einer bestimmten Kollegin wechseln. Entscheidend für die Bestimmung des Arbeitsvorganges ist jedoch nicht, ob eine organisatorische Trennung theoretisch denkbar ist, sondern ob sie tatsächlich organisatorisch umgesetzt worden ist (BAG vom 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, NZA-RR 2014, 302).
522. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt allerdings nicht die Qualifizierungsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 2. Alt. TVöD-BT-V/VKA. Denn die Rolle, die die Klägerin im Zusammenhang mit der zwangsweisen Unterbringung eines psychisch Erkrankten spielt, ist im Wesentlichen eine koordinierende und damit keine gleichwertige Tätigkeit im Vergleich zu den Aufgaben, die die Jugendämter zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl wahrnehmen.
53a)Die Klägerin kann sich für ihr Begehren nicht allein auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 2. Alt. (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches "Regelbeispiel" (BAG vom 23.03.2011 - 4 AZR 903/08, AP Nr. 46 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale erübrigen könnte (BAG vom 13.11.2013 - 4 AZR 53/12, NZA 2014, 687).
54b) Die Tätigkeiten, die die Klägerin in Zusammenhang mit einer Unterbringung erbringt, sind in der Arbeitsplatzbeschreibung, die von den Kolleginnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes selbst mit erstellt wurde, zutreffend beschrieben und im Kammertermin ergänzend erläutert worden: Wenn die Klägerin anlässlich eines Hausbesuchs oder auf andere Weise Hinweise auf eine akute Fremd- oder Eigengefährdung erhält, informiert sie die zuständige Ordnungsbehörde. Sie koordiniert, dass der Klient möglichst zeitnah aufgesucht wird und dass ein Arzt zugegen ist, insbesondere der Polizeiarzt oder auch der Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Facharzt ist. Falls eine Gefährdung festgestellt wird, der Erkrankte jedoch eine Behandlung in einem Fachkrankenhaus verweigert, entscheidet die Ordnungsbehörde über die vorläufige zwangsweise Unterbringung. Sie begleitet daraufhin ggf. den Erkrankten ins Krankenhaus und übernimmt die Vorinformation des aufnehmenden Arztes. Mit dem gerichtlichen Verfahren nach § 12 PsychKG, in dem über die Anordnung der Unterbringung entschieden wird, hat sie, - so ihre Einlassung im Kammertermin [Bl.214 der Gerichtsakte], - nichts zu tun. Unstreitig geblieben ist im Kammertermin auch, dass es in einigen von der Klägerin oder ihren Kolleginnen bearbeiteten Fällen zu zwangsweisen Unterbringungen gekommen ist, ohne dass die Mitarbeiterin involviert war.
55c)Diese Tätigkeitsbeschreibung zeigt, dass die Klägerin bei der zwangsweisen Unterbringung von Erkrankten durchaus Tätigkeiten erbringt, aber keine, die "erforderlich" für die Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung sind, wie es die Tarifnorm voraussetzt.
56aa)Die mangelnde Erforderlichkeit zeigt sich aus Sicht der Kammer schon daran, dass die zwangsweise Unterbringung eines Betroffenen bisweilen ganz ohne Beteiligung der zuständigen Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst erfolgt und diese erst nachträglich von der Unterbringung erfährt.
57bb)Auch wird aus der Tätigkeitsbeschreibung deutlich, dass sie aufgrund des bestehenden Kontaktes zum Erkrankten oder beim Versuch einer Kontaktaufnahme in Form eines Hausbesuchs durchaus diejenige sein kann, die die Anzeichen für eine Gefährdung zuerst entdeckt und deshalb die maßgeblichen Stellen Ordnungsbehörde und Arzt informiert. Hierbei unterscheidet sich ihre Rolle aber nicht von der eines besorgten Nachbarn oder Angehörigen oder behandelnden Psychotherapeuten, der die Polizei informiert. Damit setzt sie den Entscheidungsprozess, ob tatsächlich eine Gefahrenlage besteht und eine zwangsweise Unterbringung erforderlich ist, in Gang. Einfluss auf die folgende Entscheidung nimmt sie damit nicht. Und ein nicht wegzudenkender und damit erforderlicher Beitrag liegt hierin auch nicht. Denn die Information kann auch auf anderem Weg zur Ordnungsbehörde gelangen.
58cc)Die koordinierenden und begleitenden Tätigkeiten, die sie beschreibt, - das Verabreden eines Zeitpunktes zum Aufsuchen des Erkrankten, die Absprache mit der Behörde, ob sie oder die Ordnungsbehörde für die Anwesenheit eines Arztes sorgen, die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus, - sind alles Maßnahmen, die der Ordnungsbehörde als Entscheidungsträger über eine sofortige Unterbringung nach § 14 PsychKG die Arbeit erleichtern. Erforderlich für die Entscheidungsfindung sind sie nicht.
59dd)Soweit das PsychKG dem Sozialpsychiatrischen Dienst eine Rolle bei der Unterbringung zuweist, ist es möglicherweise der dort tätige Facharzt für Psychiatrie, der diese wahrnimmt, jedoch sicher nicht die Klägerin.
60Zum einen wird eine Unterbringung nach § 12 PsychKG auf Antrag der Ordnungsbehörde "im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst" vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. Wie auch immer diese Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes durch den zuständigen Amtsrichter ausfällt, die Klägerin hat hiermit nichts zu tun, wie sie selbst vorträgt.
61Zum anderen kann eine sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung nach § 14 PsychKG von der Ordnungsbehörde vorgenommen werden, wenn Gefahr im Verzug ist. Dies ist grundsätzlich nur auf Grund eines aktuellen fachärztlichen Zeugnisses möglich, das auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auszustellen ist, § 14 Abs.1 S. 1 bis 3 PsychKG. Und nur dann, wenn die Ordnungsbehörde abweichend von einem ärztlichen Zeugnis den Betroffenen sofort zwangsweise unterbringen möchte, hat sie diese Entscheidung gem. § 14 Abs.1 S.4 PsychKG unter Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu treffen. Dass es zu ihren Aufgaben als Sozialarbeiterin gehört, eine Einschätzung zur Erforderlichkeit einer zwangsweisen Unterbringung entgegen der Auffassung eines Facharztes abzugeben, trägt die Klägerin nicht vor. Vielmehr weist sie selbst auf die Existenz des im Sozialpsychiatrischen Dienst angestellten Facharzt hin, dessen Einschätzung die Grundlage für eine sofortige Unterbringung sein kann.
62d)Selbst wenn man von der Erforderlichkeit der von der Klägerin beschriebenen Tätigkeiten für eine Entscheidung zur Unterbringung ausgehen wollte, sind diese zumindest nicht als gleichwertig mit den in der Entgeltgruppe S 14 1. Alt. genannten Entscheidungen und Maßnahmen, die die Jugendämter zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen.
63aa)Die Jugendämter sind nach § 42 Abs.1 Nr. 2 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind auch gegen den Willen der Personensorgeberechtigten in ihre Obhut zu nehmen, wenn Gefahr für das Kindeswohl besteht und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zudem unterstützt das Jugendamt das Familiengericht nach § 50 SGB VIII bei allen Maßnahmen betreffend die Sorge von Kindern und Jugendlichen.
64Ähnliche Befugnisse bei zwangsweisen Unterbringungen sind dem Sozialpsychiatrischen Dienst nach diversen Landesgesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten zugewiesen. So erfolgt nach § 11 Abs.1 PsychKG Brandenburg eine gerichtliche Anordnung der Unterbringung auf Antrag des sozialpsychiatrischen Dienstes, nach § 12 die einstweilige Unterbringung auf Anordnung des sozialpsychiatrischen Dienstes. Gleiches gilt in Sachsen-Anhalt nach §§ 5, 15 PsychKG, in Mecklenburg Vorpommern gem. den §§ 6, 14, 15 PsychKG, in Rheinland-Pfalz gem. §§ 5, 13 bis 15 PsychKG, in Thüringen gem. § 8 PsychKG. Nach den §§ 3, 17 und 18 des PsychKG Niedersachsen fällt die vorläufige Einweisung in die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte und die gerichtliche Unterbringung erfolgt auf deren Antrag. Entsprechendes gilt in Schleswig-Holstein gem. §§ 2, 8 und 11 PsychKG und in Sachsen gem. §§ 12, 13 und 14 PsychKG.
65Für die in diesen Ländern tätigen Sozialarbeiter, die Aufgaben nach den entsprechenden Vorschriften des PsychKG wahrnehmen, ließe sich die Eingruppierung in S 14 2. Alt. des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V sicherlich zwanglos bejahen. Da die Zuständigkeit für die Antragstellung auf zwangsweise Unterbringung bei Gericht und die Entscheidung über vorläufige Maßnahmen nach dem nordrheinwestfälischen PsychKG bei den Ordnungsbehörden liegt und nicht beim sozialpsychiatrischen Dienst, kann insoweit keine Gleichwertigkeit der Tätigkeit der dort tätigen Sozialarbeiterin mit der Mitarbeiterin eines Jugendamtes hergeleitet werden (so auch LAG Hamm vom 30.10.2012 - 12 Sa 504/12, zitiert nach juris).
66bb)Soweit das PsychKG NW dem Sozialpsychiatrischen Dienst in §§ 12, 14 eine Rolle zuweist, ist diese deutlich untergeordneter, wenn von einer gerichtlichen Entscheidung "im Benehmen mit dem sozialpsychiatrischen Dienst" die Rede ist und dieser bei der vorläufigen Unterbringung nur dann zwingend in dem Ausnahmefall zu beteiligen ist, wenn die Ordnungsbehörde von der attestierten Einschätzung eines Facharztes abweichen will. Im letztgenannten Fall bedarf es nicht einmal des Einverständnisses des sozialpsychiatrischen Dienstes, sondern nur seiner "Beteiligung". Und unabhängig davon, wie "Benehmen" und "Beteiligung" ausgestaltet sind, die Klägerin als Sozialarbeiterin nimmt diese Aufgabe nicht wahr, sondern höchstens der beim Dienst angestellte Facharzt.
67cc)Damit lässt sich die Gleichwertigkeit der Aufgaben der Klägerin mit denen einer Mitarbeiterin des Jugendamtes auch nicht mit dem Argument herleiten, dass der Klägerin ebenso wie der Sozialarbeiterin im Jugendamt eine Garantenstellung aufgrund der ihr gesetzlich zugewiesenen Handlungspflichten zukomme. Konkrete Handlungspflichten bei einer zwangsweisen Unterbringung treffen die Klägerin nach dem PsychKG nicht. Eine Einschaltung der zuständigen Behörden bei Anzeichen einer Gefährdungslage dürfte von jedem in der Beratung tätigen Sozialarbeiter erwartet werden, ohne dass sich hieraus eine Garantenstellung herleiten ließe.
68e)Schließlich spricht auch das in der Tarifnorm zum Ausdruck kommende Regelungsziel gegen die Annahme, dass die Tätigkeiten der Klägerin die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 2. Alt. erfüllen.
69Mit den beiden Fallgruppen einer Beteiligung an "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" und "Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Erkrankter" haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Behördenmitarbeiter berechtigt oder sogar verpflichtet sind, ganz massive Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechte, namentlich in Freiheitsrechte nach Art. 2 GG, - beim Jugendamtsmitarbeiter zusätzlich noch nach Art.6 GG, - vorzunehmen. Diese besondere Verantwortung rechtfertigt es, Sozialarbeiter zwei Tarifgruppen höher als solche mit schwierigen Tätigkeiten, zu denen die Klägerin unstreitig gehört, einzugruppieren. Die Klägerin hingegen nimmt keinen Einfluss auf die Entscheidung darüber, ob der Betroffene tatsächlich gegen seinen Willen eingewiesen werden soll. Sie ist vielmehr vorbereitend und koordinierend tätig, indem sie die zuständigen Behörden auf eine mögliche Gefahr aufmerksam macht und informiert und dafür sorgt, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Stellen, Ordnungsbehörde und Facharzt, zusammenkommen. Dies ist selbstverständlich auch wichtig, weil auf diese Weise die zuständigen Akteure erst in die Lage versetzt werden, die ggf. erforderliche Entscheidung für oder gegen eine zwangsweise Unterbringung zu treffen. Aber auch nur die Mitverantwortung dafür, dass ein psychisch Erkrankter wegen einer fehlerhaften Beurteilung über das Bestehen einer Gefahrenlage unrechtmäßig seiner Freiheit beraubt wird oder umgekehrt dass in Verkennung einer bestehenden Gefahrenlage eine Unterbringung unterbleibt und der Erkrankte sich oder anderen Schaden zufügt, kann die Klägerin nach Art der ihr zugewiesenen Aufgaben nicht treffen. Vor dem Hintergrund ist eine Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe S 14 nicht gerechtfertigt.
70C. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
71D. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 2. Alt. vorliegt. Das Urteil des BAG vom 13.11.2013 (4 AZR 53/12, NZA 2014, 687) enthält keine Entscheidung darüber, ob die Wahrnehmung von Aufgaben eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach dem PsychKG Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 14 2. Alt. darstellen.
72R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
73Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
74R E V I S I O N
75eingelegt werden.
76Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
77Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
78Bundesarbeitsgericht
79Hugo-Preuß-Platz 1
8099084 Erfurt
81Fax: 0361-2636 2000
82eingelegt werden.
83Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
84Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
851.Rechtsanwälte,
862.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
873.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
88In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
89Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
90Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
91* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2014 - 16 Sa 99/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2011 - 16 Sa 681/11 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin und seit dem Jahr 2000 im Sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten Landkreises beschäftigt. Nach einer vom Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu 30 vH der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung), zu 40 vH aus der sozialpsychiatrischen Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenbeschreibung), zu 20 vH aus „Sonstiges“ (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu 10 vH aus der „Krisenintervention“ (Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung:
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„Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin), in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei - soweit möglich - ein zeitnaher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti.
Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem Fach-Krankenhaus zu motivieren, erfolgt die zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti teilweise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt.
Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausbesuchen generell eine Einschätzung des akuten Gefährdungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein.
Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter jedoch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergänge hier fließend sein können.“
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V/VKA, zuletzt nach der Entwicklungsstufe 6.
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Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage zuletzt noch ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der begehrten Entgeltgruppe. Da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus, dass Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Krisenintervention könne von der sonstigen Beratungs- und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Eine Aufspaltung dieser Tätigkeiten in solche mit und ohne Krisenintervention sei weder möglich noch zulässig. Im Übrigen sei zu Beginn einer Fallbearbeitung nicht erkennbar, ob - nach erfolglosen anderen Hilfsangeboten, denen nach dem gesetzlichen Auftrag Priorität zukomme - eine Unterbringungsentscheidung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW) erforderlich werde. Auch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangseinweisungen „Gefahrenabwehr“ im Sinne des Tarifmerkmals.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen.
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Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin, die aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifliche Wertigkeit als die Tätigkeit in der „Krisenintervention“. Deshalb könnten diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein zunächst „normaler Betreuungsfall“ in einer Unterbringung münde, ändere an diesem Ergebnis nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen; ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.
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Das angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Berufung der Klägerin nicht zurückgewiesen und ihre zulässige sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) nicht abgewiesen werden. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Senat nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 10
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I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA lägen nicht vor. Zwar verrichte die Klägerin Tätigkeiten, bei denen auch Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen anfielen. Diese machten aber nur 10 vH ihrer gesamten Arbeitszeit aus und bildeten mit den Beratungstätigkeiten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Beratungstätigkeiten seien von der Krisenintervention, die nur in Ausnahmefällen stattfinde, ohne weiteres abgrenzbar. Zudem gehe nicht jede Abhängigkeitserkrankung oder jede psychische Erkrankung mit einer Krisenintervention nach dem PsychKG NRW einher. Dies spiegele auch die Stellenbeschreibung wider. Es bestehe kein untrennbarer Zusammenhang von Hilfe durch Beratung und der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung. Dies hätten auch die Tarifvertragsparteien aufgegriffen, die die Tätigkeit in der Krisenintervention tariflich gesondert bewertet hätten.
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II. Dem folgt der Senat nicht. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit lägen mehrere getrennte Arbeitsvorgänge iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) zugrunde, ist von dessen tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt.
- 12
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1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:
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„S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …
S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …
…
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“
- 13
-
2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung mit rechtsfehlerhafter Begründung von mehreren getrennten Arbeitsvorgängen ausgegangen, insbesondere indem es angenommen hat, die von der Klägerin auszuübenden sozialpsychiatrischen Beratungstätigkeiten und ihre Tätigkeit in der Krisenintervention seien tatsächlich trennbare und deshalb abgrenzbare Arbeitsvorgänge.
- 14
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a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr. des Senats, etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN).
- 15
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aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT sind
-
„Arbeitsvorgänge … Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“
- 16
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bb) Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifliche Beurteilung der Tätigkeit von Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grundlegend BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364; zuletzt 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 und - 4 AZR 968/11 - Rn. 14).
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cc) Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, nicht aus. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbesondere BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14).
- 18
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dd) Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Grundsätzlich kann sie auch nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt und hieraus ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Eine Stellenbeschreibung kann also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht ersetzen (vgl. ua. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45, BAGE 129, 208).
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b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe durfte das Landesarbeitsgericht nicht ohne weitere Feststellungen vom Vorliegen mehrerer Arbeitsvorgänge ausgehen und einen einheitlichen Arbeitsvorgang verneinen. Seine Begründung trägt das Ergebnis nicht.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat zur Bildung der Arbeitsvorgänge rechtsfehlerhaft nur die von dem Beklagten erstellte Stellenbeschreibung zugrunde gelegt. Es fehlt deshalb bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für seine Annahme, es lägen mehrere Arbeitsvorgänge vor.
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bb) Hinzu kommt, dass selbst auf der Basis der von dem Beklagten erstellten Stellenbeschreibung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein einheitlicher Arbeitsvorgang gegeben sein kann.
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(1) Das Landesarbeitsgericht begründet schon nicht näher, was das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst ist. Es setzt sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob nicht das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin in der umfassenden und abschließenden Beratung und Betreuung psychisch und abhängig Kranker besteht. Dies würde dem allgemeinen Verständnis von Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern entsprechen, bei denen grundsätzlich nicht jeder einzelne Fall ein Arbeitsvorgang ist, sondern erst die Befassung mit allen Fällen diesen Rechtsbegriff ausfüllt (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14). Andernfalls könnte es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten kommen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).
- 23
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(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann eine Trennung nach verschiedenen Arbeits- oder Beratungsinhalten nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich diese organisatorisch trennen und abgrenzen lassen. Zwar mag es zutreffen, dass sich die Beratungstätigkeiten einerseits und die Krisenintervention andererseits verwaltungsorganisatorisch ohne weiteres abgrenzen lassen. Für die Bildung des Arbeitsvorgangs ist dieser Umstand aber nicht tragend. Insoweit kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob eine Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten in Fälle mit Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, und Fälle ohne solche Entscheidungen nicht nur theoretisch möglich, sondern tatsächlich organisatorisch umgesetzt worden ist.
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(3) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu nicht im Einzelnen festgestellt, ob nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises solche Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, eigenständig organisiert und der Klägerin zur Abgrenzung zu den „normalen“ Betreuungsfällen zugewiesen sind oder ob es sich - zumindest überwiegend - nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises so verhält, dass - wie die Klägerin behauptet - sich grundsätzlich erst im Verlaufe einer Fallbearbeitung herausstellt, ob und welche Maßnahmen - einschließlich der Krisenintervention - erforderlich sind (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216). Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten können deshalb Bestandteil der fallbezogenen Beratungs- und Betreuungstätigkeit sein und - vor allem in Krisensituationen - dabei auch anfallen. Dies scheint im Entscheidungsfall umso mehr zu gelten, als auch in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung die Krisenintervention genannt wird und deshalb als integraler Teil der Fallbearbeitung in Betracht kommt.
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(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD durch die Ausgestaltung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA die dort aufgeführten Tätigkeiten jeweils zu einem gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausgestaltet haben.
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(a) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend(oben II 2 a aa). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar.
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(b) Aus dem vom Beklagten angeführten Senatsurteil vom 17. Januar 1996 (- 4 AZR 662/94 -) ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort ua., dass „bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach der Rechtsprechung des Senats auch der Inhalt der Tätigkeitsmerkmale zu beachten (ist)“. Diese Formulierung bezieht sich jedoch nur auf das Verbot der Aufspaltung von Arbeitsvorgängen, die als Tätigkeitsbeispiel oder Tatbestandsmerkmal von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich genannt worden sind. Darum geht es vorliegend nicht.
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III. Das führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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1. Der Senat kann zwar auch noch in der Revisionsinstanz grundsätzlich Arbeitsvorgänge selbst bestimmen (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN). Hierfür fehlt es aber, wie ausgeführt, an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
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2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar hat die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA noch nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Dennoch war die Sache aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen sowie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere der Klägerin Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag bzgl. des neuen tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA geben müssen und dabei Folgendes zu beachten haben:
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a) Falls die in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin tatsächlich vorliegen und mit der Krisenintervention einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden sollten, der dann die überwiegende Tätigkeit darstellt, kommt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA in Betracht. Dann kann die Erfüllung der tariflichen Anforderung „gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“ nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese machten nicht mindestens die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus oder fielen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs nicht zeitlich überwiegend an (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Vielmehr ist es ausreichend, dass die Klägerin innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang Tätigkeiten auszuüben hat, die die Anforderungen des tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen (ähnlich zur Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 -, - 4 AZR 934/11 - und - 4 AZR 968/11 -).
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b) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren allerdings nicht allein auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale erübrigen könnte.
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c) Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin „gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“, iSd. zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA auszuüben hat.
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Die Tarifvertragsparteien haben zwar die hierfür erforderlichen tariflichen Anforderungen nicht weiter oder gar abschließend geregelt, um eine Erfassung der vielfältigen Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen zwangsweisen Unterbringungen, die durch die unterschiedlichen Vorgaben der jeweiligen Landesregelungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker (vorliegend das PsychKG NRW) differenziert geregelt sind, genügend Raum zu lassen. Aus der Systematik der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA folgt aber, dass die Tätigkeiten der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA mit denen der ersten „gleichwertig“ sein müssen.
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aa) Dabei kann sich die „Gleichwertigkeit“, wie eine Gegenüberstellung der beiden Fallgruppen zeigt und die Auslegung ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238), nicht auf eine entsprechende Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne beziehen. Nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA sind ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“. Dies ist für die zweite Alternative der Entgeltgruppe nicht vorausgesetzt. Dort handelt es sich um Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind, also um eher „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung. Für das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA kann deshalb nicht eine vergleichbare eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis verlangt werden. Eine solche Befugnis haben Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung nicht. Das verdeutlicht das Verfahren nach dem PsychKG NRW. Nach § 12 PsychKG NRW kann nur das zuständige Amtsgericht nach ärztlichem Zeugnis eine Unterbringung anordnen. Der Antrag geht von der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst aus. Die damit verbundenen sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten werden bereits nach dem Gesetzeswortlaut im Rahmen des Unterbringungsverfahrens „eingespeist“, ohne jedoch allein ausschlaggebend zu sein. Dass sie gesetzlich vorgesehen sind, spricht für ihre Erforderlichkeit iSd. Tarifmerkmals. Gleiches gilt für Tätigkeiten im Rahmen von § 14 PsychKG NRW, wenn bei einer notwendigen sofortigen Unterbringung die örtliche Ordnungsbehörde von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis nur unter Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes abweichen kann.
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Schließlich ist für eine „Gleichwertigkeit“ nicht eine eigenständige „Zusammenarbeit mit den Gerichten“ vorausgesetzt; diese ist nur in der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich verlangt.
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bb) Für eine Gleichwertigkeit iSd. Tarifmerkmals muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Insoweit knüpft das PsychKG NRW - wie auch andere einschlägige Landesregelungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker (vgl. mit Einzelnachweisen BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 2 BvR 1279/12 - Rn. 164) - an das Vorliegen einer nicht anders abwendbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Kranken und/oder anderer Personen an (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW). Dabei obliegen nach § 5 Abs. 1 PsychKG NRW die Hilfen für psychisch Kranke in den Kreisen und kreisfreien Städten den unteren Gesundheitsbehörden als Pflichtaufgabe und werden vor allem durch die Sozialpsychiatrischen Dienste geleistet. Deren Aufgabe besteht dementsprechend vor allem in der Mitwirkung an den Unterbringungsverfahren. Eine Tätigkeit, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und daran ausgerichtet ist, wird regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA mit der in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA honorierten Garantenstellung (zur Garantenstellung iSv. § 1666 BGB Breier/Dassau/Faber TVöD Eingruppierung in der Praxis Stand September 2013 Teil D 1.1.2.1 § 56 TVöD-BT-V Rn. 4, 74, 81) und dem Schutzauftrag des Jugendamtes bei einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII(Breier/Dassau/Faber aaO Rn. 81) sein, wenn im Rahmen der Tätigkeit an Unterbringungsverfahren mitzuwirken ist, indem das gerichtliche Unterbringungsverfahren zu initiieren oder jedenfalls in einem nicht unerheblichem Maß zu begleiten ist.
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Eylert
Treber
Winter
Rupprecht
Hess
Tenor
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1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 2011 - 5 Sa 398/11 E - wird mit der Maßgabe, dass das Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V zu zahlen ist, zurückgewiesen.
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2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
- 2
-
Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Bezirkssozialarbeiter im Fachdienst 51 - Jugend - beschäftigt. In dem ihm zugewiesenen Bezirk ist er umfassend für die behördliche Sozialarbeit im Bereich Kinder, Jugend und Familien zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit trifft er ua. - in weniger als der Hälfte seiner Arbeitszeit - Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet gemeinsam mit dem Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein.
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-
Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen(VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Der Kläger erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 TVöD-BT-V/VKA.
- 4
-
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Er hat die Auffassung vertreten, seine gesamte Betreuungstätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet. Es liege ein großer Arbeitsvorgang vor, der nicht weiter unterteilt werden könne. Die von ihm zu treffenden Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht ließen sich nicht von den übrigen Tätigkeiten trennen. Zu Beginn der Fallbearbeitung sei nicht vorhersehbar, ob und in welchem Ausmaß sie jeweils anfallen würden. Diese Tätigkeitsanteile fielen auch in einem rechtserheblichen Umfang an.
- 5
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. November 2009 Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V zu zahlen.
- 6
-
Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, nach der Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA durch die Tarifvertragsparteien des TVöD würden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang darstellen. Eine Zusammenfassung mit anderen Aufgaben zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang sei hiernach nicht möglich. Mit seiner Tätigkeit in der Bezirkssozialarbeit erfülle der Kläger das tariflich vorausgesetzte Maß von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit für Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA nicht.
- 7
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Landkreis seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landkreises zu Recht zurückgewiesen. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.
- 9
-
I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD-BT-V/VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Für die Eingruppierung des Klägers sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:
-
„S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …
…
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).
…“
- 10
-
II. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.
- 11
-
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ausmacht.
- 12
-
a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt:
-
„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“
- 13
-
aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient ( grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364).
- 14
-
Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorne herein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden können und voneinander zu trennen sind. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbesondere BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).
- 15
-
bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).
- 16
-
b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Beratung und Betreuung der Kinder, Jugendlichen und Familien in dem ihm zugewiesenen Bezirk.
- 17
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aa) Die gesamte Tätigkeit des Klägers ist auf dieses einheitliche Arbeitsergebnis gerichtet. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat er regelmäßig darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, ggf. in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [ FamFG, vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586] zum 1. September 2009 abgeschafft wurden), zu ergreifen sind.
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bb) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist eine vorherige Aufteilung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit in Fälle, die zu einer Entscheidung führen, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden und solche, in denen es einer solchen Entscheidung nicht bedarf und schließlich denen, die zu einer Zusammenarbeit mit den Familiengerichten führen, nicht möglich. Diese Arbeitsschritte sind tatsächlich nicht trennbar. Nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises stellt sich erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats zur Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist. Die einzelnen von ihnen auszuübenden Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Gründe; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - aaO mwN).
- 19
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cc) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten durch die Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA vorgegeben, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausmachen. Der beklagte Landkreis verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend ist(oben II 1 a). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist nicht erkennbar.
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2. Die auszuübende Tätigkeit des Klägers erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.
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a) Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 11 und S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA handelt es sich nicht um Aufbaufallgruppen im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung. Solche liegen im Tarifsinne nur dann vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 20 mwN).
- 22
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b) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müssen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA die genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ sowie „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein.
- 23
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c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs beide tariflichen Anforderungen „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“ nicht mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen müssen.
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aa) Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebende sog. Aufspaltungsverbot zu beachten. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden ( BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 48, BAGE 140, 311).
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bb) Danach ist für die Zuordnung der Tätigkeit zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA entscheidend, dass der Kläger innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (zu Heraushebungsmerkmalen und höheren Anforderungen BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 -; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B 4 c der Gründe; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe mwN; grdl. 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282). Dagegen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit erfüllt (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN).
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cc) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen Anforderungen.
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(1) Der Kläger arbeitet als Bezirkssozialarbeiter beim beklagten Landkreis und hat in seiner Tätigkeit in dem ihm zugewiesenen Bezirk ua. Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und ggf. zusammen mit dem Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im erforderlichen Umfang einzuleiten. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
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(2) Ohne diese Entscheidungen und Maßnahmeneinleitung in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten könnte der Kläger das Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung der Kinder, Jugendlichen und Familien in dem ihm zugewiesenen Bezirk in denjenigen Fällen nicht erzielen, bei denen nach der jeweiligen Prüfung gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind. Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden muss, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. auch BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN). Dies führt dazu, wenn wie vorliegend unter Berücksichtigung der Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal einer tariflich höher bewerteten Entgeltgruppe erfüllt wird, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. auch BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49 mwN, BAGE 140, 311).
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III. Der beklagte Landkreis hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Eylert
Treber
Winter
J. Ratayczak
Kriegelsteiner
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2011 - 16 Sa 681/11 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
- 2
-
Die Klägerin ist ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin und seit dem Jahr 2000 im Sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten Landkreises beschäftigt. Nach einer vom Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu 30 vH der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung), zu 40 vH aus der sozialpsychiatrischen Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenbeschreibung), zu 20 vH aus „Sonstiges“ (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu 10 vH aus der „Krisenintervention“ (Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung:
-
„Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin), in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei - soweit möglich - ein zeitnaher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti.
Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem Fach-Krankenhaus zu motivieren, erfolgt die zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti teilweise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt.
Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausbesuchen generell eine Einschätzung des akuten Gefährdungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein.
Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter jedoch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergänge hier fließend sein können.“
- 3
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V/VKA, zuletzt nach der Entwicklungsstufe 6.
- 4
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Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage zuletzt noch ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der begehrten Entgeltgruppe. Da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus, dass Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Krisenintervention könne von der sonstigen Beratungs- und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Eine Aufspaltung dieser Tätigkeiten in solche mit und ohne Krisenintervention sei weder möglich noch zulässig. Im Übrigen sei zu Beginn einer Fallbearbeitung nicht erkennbar, ob - nach erfolglosen anderen Hilfsangeboten, denen nach dem gesetzlichen Auftrag Priorität zukomme - eine Unterbringungsentscheidung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW) erforderlich werde. Auch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangseinweisungen „Gefahrenabwehr“ im Sinne des Tarifmerkmals.
- 5
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen.
- 6
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Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin, die aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifliche Wertigkeit als die Tätigkeit in der „Krisenintervention“. Deshalb könnten diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein zunächst „normaler Betreuungsfall“ in einer Unterbringung münde, ändere an diesem Ergebnis nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen; ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus.
- 7
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.
- 9
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Das angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Berufung der Klägerin nicht zurückgewiesen und ihre zulässige sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) nicht abgewiesen werden. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Senat nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 10
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I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA lägen nicht vor. Zwar verrichte die Klägerin Tätigkeiten, bei denen auch Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen anfielen. Diese machten aber nur 10 vH ihrer gesamten Arbeitszeit aus und bildeten mit den Beratungstätigkeiten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Beratungstätigkeiten seien von der Krisenintervention, die nur in Ausnahmefällen stattfinde, ohne weiteres abgrenzbar. Zudem gehe nicht jede Abhängigkeitserkrankung oder jede psychische Erkrankung mit einer Krisenintervention nach dem PsychKG NRW einher. Dies spiegele auch die Stellenbeschreibung wider. Es bestehe kein untrennbarer Zusammenhang von Hilfe durch Beratung und der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung. Dies hätten auch die Tarifvertragsparteien aufgegriffen, die die Tätigkeit in der Krisenintervention tariflich gesondert bewertet hätten.
- 11
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II. Dem folgt der Senat nicht. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit lägen mehrere getrennte Arbeitsvorgänge iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) zugrunde, ist von dessen tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt.
- 12
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1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:
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„S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …
S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …
…
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“
- 13
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2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung mit rechtsfehlerhafter Begründung von mehreren getrennten Arbeitsvorgängen ausgegangen, insbesondere indem es angenommen hat, die von der Klägerin auszuübenden sozialpsychiatrischen Beratungstätigkeiten und ihre Tätigkeit in der Krisenintervention seien tatsächlich trennbare und deshalb abgrenzbare Arbeitsvorgänge.
- 14
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a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr. des Senats, etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN).
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aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT sind
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„Arbeitsvorgänge … Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“
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bb) Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifliche Beurteilung der Tätigkeit von Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grundlegend BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364; zuletzt 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 und - 4 AZR 968/11 - Rn. 14).
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cc) Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, nicht aus. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbesondere BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14).
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dd) Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Grundsätzlich kann sie auch nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt und hieraus ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Eine Stellenbeschreibung kann also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht ersetzen (vgl. ua. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45, BAGE 129, 208).
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b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe durfte das Landesarbeitsgericht nicht ohne weitere Feststellungen vom Vorliegen mehrerer Arbeitsvorgänge ausgehen und einen einheitlichen Arbeitsvorgang verneinen. Seine Begründung trägt das Ergebnis nicht.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat zur Bildung der Arbeitsvorgänge rechtsfehlerhaft nur die von dem Beklagten erstellte Stellenbeschreibung zugrunde gelegt. Es fehlt deshalb bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für seine Annahme, es lägen mehrere Arbeitsvorgänge vor.
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bb) Hinzu kommt, dass selbst auf der Basis der von dem Beklagten erstellten Stellenbeschreibung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein einheitlicher Arbeitsvorgang gegeben sein kann.
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(1) Das Landesarbeitsgericht begründet schon nicht näher, was das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst ist. Es setzt sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob nicht das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin in der umfassenden und abschließenden Beratung und Betreuung psychisch und abhängig Kranker besteht. Dies würde dem allgemeinen Verständnis von Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern entsprechen, bei denen grundsätzlich nicht jeder einzelne Fall ein Arbeitsvorgang ist, sondern erst die Befassung mit allen Fällen diesen Rechtsbegriff ausfüllt (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14). Andernfalls könnte es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten kommen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).
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(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann eine Trennung nach verschiedenen Arbeits- oder Beratungsinhalten nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich diese organisatorisch trennen und abgrenzen lassen. Zwar mag es zutreffen, dass sich die Beratungstätigkeiten einerseits und die Krisenintervention andererseits verwaltungsorganisatorisch ohne weiteres abgrenzen lassen. Für die Bildung des Arbeitsvorgangs ist dieser Umstand aber nicht tragend. Insoweit kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob eine Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten in Fälle mit Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, und Fälle ohne solche Entscheidungen nicht nur theoretisch möglich, sondern tatsächlich organisatorisch umgesetzt worden ist.
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(3) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu nicht im Einzelnen festgestellt, ob nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises solche Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, eigenständig organisiert und der Klägerin zur Abgrenzung zu den „normalen“ Betreuungsfällen zugewiesen sind oder ob es sich - zumindest überwiegend - nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises so verhält, dass - wie die Klägerin behauptet - sich grundsätzlich erst im Verlaufe einer Fallbearbeitung herausstellt, ob und welche Maßnahmen - einschließlich der Krisenintervention - erforderlich sind (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216). Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten können deshalb Bestandteil der fallbezogenen Beratungs- und Betreuungstätigkeit sein und - vor allem in Krisensituationen - dabei auch anfallen. Dies scheint im Entscheidungsfall umso mehr zu gelten, als auch in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung die Krisenintervention genannt wird und deshalb als integraler Teil der Fallbearbeitung in Betracht kommt.
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(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD durch die Ausgestaltung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA die dort aufgeführten Tätigkeiten jeweils zu einem gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausgestaltet haben.
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(a) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend(oben II 2 a aa). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar.
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(b) Aus dem vom Beklagten angeführten Senatsurteil vom 17. Januar 1996 (- 4 AZR 662/94 -) ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort ua., dass „bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach der Rechtsprechung des Senats auch der Inhalt der Tätigkeitsmerkmale zu beachten (ist)“. Diese Formulierung bezieht sich jedoch nur auf das Verbot der Aufspaltung von Arbeitsvorgängen, die als Tätigkeitsbeispiel oder Tatbestandsmerkmal von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich genannt worden sind. Darum geht es vorliegend nicht.
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III. Das führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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1. Der Senat kann zwar auch noch in der Revisionsinstanz grundsätzlich Arbeitsvorgänge selbst bestimmen (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN). Hierfür fehlt es aber, wie ausgeführt, an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
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2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar hat die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA noch nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Dennoch war die Sache aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen sowie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere der Klägerin Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag bzgl. des neuen tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA geben müssen und dabei Folgendes zu beachten haben:
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a) Falls die in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin tatsächlich vorliegen und mit der Krisenintervention einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden sollten, der dann die überwiegende Tätigkeit darstellt, kommt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA in Betracht. Dann kann die Erfüllung der tariflichen Anforderung „gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“ nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese machten nicht mindestens die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus oder fielen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs nicht zeitlich überwiegend an (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Vielmehr ist es ausreichend, dass die Klägerin innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang Tätigkeiten auszuüben hat, die die Anforderungen des tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen (ähnlich zur Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 -, - 4 AZR 934/11 - und - 4 AZR 968/11 -).
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b) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren allerdings nicht allein auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale erübrigen könnte.
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c) Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin „gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“, iSd. zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA auszuüben hat.
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Die Tarifvertragsparteien haben zwar die hierfür erforderlichen tariflichen Anforderungen nicht weiter oder gar abschließend geregelt, um eine Erfassung der vielfältigen Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen zwangsweisen Unterbringungen, die durch die unterschiedlichen Vorgaben der jeweiligen Landesregelungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker (vorliegend das PsychKG NRW) differenziert geregelt sind, genügend Raum zu lassen. Aus der Systematik der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA folgt aber, dass die Tätigkeiten der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA mit denen der ersten „gleichwertig“ sein müssen.
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aa) Dabei kann sich die „Gleichwertigkeit“, wie eine Gegenüberstellung der beiden Fallgruppen zeigt und die Auslegung ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238), nicht auf eine entsprechende Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne beziehen. Nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA sind ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“. Dies ist für die zweite Alternative der Entgeltgruppe nicht vorausgesetzt. Dort handelt es sich um Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind, also um eher „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung. Für das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA kann deshalb nicht eine vergleichbare eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis verlangt werden. Eine solche Befugnis haben Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung nicht. Das verdeutlicht das Verfahren nach dem PsychKG NRW. Nach § 12 PsychKG NRW kann nur das zuständige Amtsgericht nach ärztlichem Zeugnis eine Unterbringung anordnen. Der Antrag geht von der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst aus. Die damit verbundenen sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten werden bereits nach dem Gesetzeswortlaut im Rahmen des Unterbringungsverfahrens „eingespeist“, ohne jedoch allein ausschlaggebend zu sein. Dass sie gesetzlich vorgesehen sind, spricht für ihre Erforderlichkeit iSd. Tarifmerkmals. Gleiches gilt für Tätigkeiten im Rahmen von § 14 PsychKG NRW, wenn bei einer notwendigen sofortigen Unterbringung die örtliche Ordnungsbehörde von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis nur unter Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes abweichen kann.
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Schließlich ist für eine „Gleichwertigkeit“ nicht eine eigenständige „Zusammenarbeit mit den Gerichten“ vorausgesetzt; diese ist nur in der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich verlangt.
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bb) Für eine Gleichwertigkeit iSd. Tarifmerkmals muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Insoweit knüpft das PsychKG NRW - wie auch andere einschlägige Landesregelungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker (vgl. mit Einzelnachweisen BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 2 BvR 1279/12 - Rn. 164) - an das Vorliegen einer nicht anders abwendbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Kranken und/oder anderer Personen an (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW). Dabei obliegen nach § 5 Abs. 1 PsychKG NRW die Hilfen für psychisch Kranke in den Kreisen und kreisfreien Städten den unteren Gesundheitsbehörden als Pflichtaufgabe und werden vor allem durch die Sozialpsychiatrischen Dienste geleistet. Deren Aufgabe besteht dementsprechend vor allem in der Mitwirkung an den Unterbringungsverfahren. Eine Tätigkeit, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und daran ausgerichtet ist, wird regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA mit der in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA honorierten Garantenstellung (zur Garantenstellung iSv. § 1666 BGB Breier/Dassau/Faber TVöD Eingruppierung in der Praxis Stand September 2013 Teil D 1.1.2.1 § 56 TVöD-BT-V Rn. 4, 74, 81) und dem Schutzauftrag des Jugendamtes bei einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII(Breier/Dassau/Faber aaO Rn. 81) sein, wenn im Rahmen der Tätigkeit an Unterbringungsverfahren mitzuwirken ist, indem das gerichtliche Unterbringungsverfahren zu initiieren oder jedenfalls in einem nicht unerheblichem Maß zu begleiten ist.
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Eylert
Treber
Winter
Rupprecht
Hess
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Tenor
-
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2011 - 16 Sa 681/11 - aufgehoben.
-
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
- 2
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Die Klägerin ist ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin und seit dem Jahr 2000 im Sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten Landkreises beschäftigt. Nach einer vom Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu 30 vH der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung), zu 40 vH aus der sozialpsychiatrischen Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenbeschreibung), zu 20 vH aus „Sonstiges“ (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu 10 vH aus der „Krisenintervention“ (Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung:
-
„Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin), in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei - soweit möglich - ein zeitnaher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti.
Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem Fach-Krankenhaus zu motivieren, erfolgt die zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti teilweise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt.
Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausbesuchen generell eine Einschätzung des akuten Gefährdungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein.
Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter jedoch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergänge hier fließend sein können.“
- 3
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V/VKA, zuletzt nach der Entwicklungsstufe 6.
- 4
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Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage zuletzt noch ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der begehrten Entgeltgruppe. Da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus, dass Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Krisenintervention könne von der sonstigen Beratungs- und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Eine Aufspaltung dieser Tätigkeiten in solche mit und ohne Krisenintervention sei weder möglich noch zulässig. Im Übrigen sei zu Beginn einer Fallbearbeitung nicht erkennbar, ob - nach erfolglosen anderen Hilfsangeboten, denen nach dem gesetzlichen Auftrag Priorität zukomme - eine Unterbringungsentscheidung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW) erforderlich werde. Auch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangseinweisungen „Gefahrenabwehr“ im Sinne des Tarifmerkmals.
- 5
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen.
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Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin, die aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifliche Wertigkeit als die Tätigkeit in der „Krisenintervention“. Deshalb könnten diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein zunächst „normaler Betreuungsfall“ in einer Unterbringung münde, ändere an diesem Ergebnis nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen; ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.
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Das angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Berufung der Klägerin nicht zurückgewiesen und ihre zulässige sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) nicht abgewiesen werden. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Senat nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA lägen nicht vor. Zwar verrichte die Klägerin Tätigkeiten, bei denen auch Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen anfielen. Diese machten aber nur 10 vH ihrer gesamten Arbeitszeit aus und bildeten mit den Beratungstätigkeiten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Beratungstätigkeiten seien von der Krisenintervention, die nur in Ausnahmefällen stattfinde, ohne weiteres abgrenzbar. Zudem gehe nicht jede Abhängigkeitserkrankung oder jede psychische Erkrankung mit einer Krisenintervention nach dem PsychKG NRW einher. Dies spiegele auch die Stellenbeschreibung wider. Es bestehe kein untrennbarer Zusammenhang von Hilfe durch Beratung und der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung. Dies hätten auch die Tarifvertragsparteien aufgegriffen, die die Tätigkeit in der Krisenintervention tariflich gesondert bewertet hätten.
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II. Dem folgt der Senat nicht. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit lägen mehrere getrennte Arbeitsvorgänge iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) zugrunde, ist von dessen tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt.
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1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:
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„S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …
S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …
…
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“
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2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung mit rechtsfehlerhafter Begründung von mehreren getrennten Arbeitsvorgängen ausgegangen, insbesondere indem es angenommen hat, die von der Klägerin auszuübenden sozialpsychiatrischen Beratungstätigkeiten und ihre Tätigkeit in der Krisenintervention seien tatsächlich trennbare und deshalb abgrenzbare Arbeitsvorgänge.
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a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr. des Senats, etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN).
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aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT sind
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„Arbeitsvorgänge … Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“
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bb) Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifliche Beurteilung der Tätigkeit von Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grundlegend BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364; zuletzt 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 und - 4 AZR 968/11 - Rn. 14).
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cc) Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, nicht aus. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbesondere BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14).
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dd) Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Grundsätzlich kann sie auch nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt und hieraus ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Eine Stellenbeschreibung kann also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht ersetzen (vgl. ua. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45, BAGE 129, 208).
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b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe durfte das Landesarbeitsgericht nicht ohne weitere Feststellungen vom Vorliegen mehrerer Arbeitsvorgänge ausgehen und einen einheitlichen Arbeitsvorgang verneinen. Seine Begründung trägt das Ergebnis nicht.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat zur Bildung der Arbeitsvorgänge rechtsfehlerhaft nur die von dem Beklagten erstellte Stellenbeschreibung zugrunde gelegt. Es fehlt deshalb bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für seine Annahme, es lägen mehrere Arbeitsvorgänge vor.
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bb) Hinzu kommt, dass selbst auf der Basis der von dem Beklagten erstellten Stellenbeschreibung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein einheitlicher Arbeitsvorgang gegeben sein kann.
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(1) Das Landesarbeitsgericht begründet schon nicht näher, was das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst ist. Es setzt sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob nicht das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin in der umfassenden und abschließenden Beratung und Betreuung psychisch und abhängig Kranker besteht. Dies würde dem allgemeinen Verständnis von Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern entsprechen, bei denen grundsätzlich nicht jeder einzelne Fall ein Arbeitsvorgang ist, sondern erst die Befassung mit allen Fällen diesen Rechtsbegriff ausfüllt (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14). Andernfalls könnte es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten kommen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).
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(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann eine Trennung nach verschiedenen Arbeits- oder Beratungsinhalten nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich diese organisatorisch trennen und abgrenzen lassen. Zwar mag es zutreffen, dass sich die Beratungstätigkeiten einerseits und die Krisenintervention andererseits verwaltungsorganisatorisch ohne weiteres abgrenzen lassen. Für die Bildung des Arbeitsvorgangs ist dieser Umstand aber nicht tragend. Insoweit kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob eine Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten in Fälle mit Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, und Fälle ohne solche Entscheidungen nicht nur theoretisch möglich, sondern tatsächlich organisatorisch umgesetzt worden ist.
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(3) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu nicht im Einzelnen festgestellt, ob nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises solche Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, eigenständig organisiert und der Klägerin zur Abgrenzung zu den „normalen“ Betreuungsfällen zugewiesen sind oder ob es sich - zumindest überwiegend - nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises so verhält, dass - wie die Klägerin behauptet - sich grundsätzlich erst im Verlaufe einer Fallbearbeitung herausstellt, ob und welche Maßnahmen - einschließlich der Krisenintervention - erforderlich sind (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216). Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten können deshalb Bestandteil der fallbezogenen Beratungs- und Betreuungstätigkeit sein und - vor allem in Krisensituationen - dabei auch anfallen. Dies scheint im Entscheidungsfall umso mehr zu gelten, als auch in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung die Krisenintervention genannt wird und deshalb als integraler Teil der Fallbearbeitung in Betracht kommt.
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(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD durch die Ausgestaltung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA die dort aufgeführten Tätigkeiten jeweils zu einem gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausgestaltet haben.
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(a) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend(oben II 2 a aa). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar.
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(b) Aus dem vom Beklagten angeführten Senatsurteil vom 17. Januar 1996 (- 4 AZR 662/94 -) ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort ua., dass „bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach der Rechtsprechung des Senats auch der Inhalt der Tätigkeitsmerkmale zu beachten (ist)“. Diese Formulierung bezieht sich jedoch nur auf das Verbot der Aufspaltung von Arbeitsvorgängen, die als Tätigkeitsbeispiel oder Tatbestandsmerkmal von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich genannt worden sind. Darum geht es vorliegend nicht.
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III. Das führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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1. Der Senat kann zwar auch noch in der Revisionsinstanz grundsätzlich Arbeitsvorgänge selbst bestimmen (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN). Hierfür fehlt es aber, wie ausgeführt, an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
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2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar hat die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA noch nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Dennoch war die Sache aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen sowie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere der Klägerin Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag bzgl. des neuen tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA geben müssen und dabei Folgendes zu beachten haben:
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a) Falls die in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin tatsächlich vorliegen und mit der Krisenintervention einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden sollten, der dann die überwiegende Tätigkeit darstellt, kommt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA in Betracht. Dann kann die Erfüllung der tariflichen Anforderung „gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“ nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese machten nicht mindestens die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus oder fielen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs nicht zeitlich überwiegend an (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Vielmehr ist es ausreichend, dass die Klägerin innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang Tätigkeiten auszuüben hat, die die Anforderungen des tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen (ähnlich zur Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 -, - 4 AZR 934/11 - und - 4 AZR 968/11 -).
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b) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren allerdings nicht allein auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale erübrigen könnte.
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c) Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin „gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“, iSd. zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA auszuüben hat.
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Die Tarifvertragsparteien haben zwar die hierfür erforderlichen tariflichen Anforderungen nicht weiter oder gar abschließend geregelt, um eine Erfassung der vielfältigen Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen zwangsweisen Unterbringungen, die durch die unterschiedlichen Vorgaben der jeweiligen Landesregelungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker (vorliegend das PsychKG NRW) differenziert geregelt sind, genügend Raum zu lassen. Aus der Systematik der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA folgt aber, dass die Tätigkeiten der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA mit denen der ersten „gleichwertig“ sein müssen.
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aa) Dabei kann sich die „Gleichwertigkeit“, wie eine Gegenüberstellung der beiden Fallgruppen zeigt und die Auslegung ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238), nicht auf eine entsprechende Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne beziehen. Nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA sind ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“. Dies ist für die zweite Alternative der Entgeltgruppe nicht vorausgesetzt. Dort handelt es sich um Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind, also um eher „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung. Für das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA kann deshalb nicht eine vergleichbare eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis verlangt werden. Eine solche Befugnis haben Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung nicht. Das verdeutlicht das Verfahren nach dem PsychKG NRW. Nach § 12 PsychKG NRW kann nur das zuständige Amtsgericht nach ärztlichem Zeugnis eine Unterbringung anordnen. Der Antrag geht von der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst aus. Die damit verbundenen sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten werden bereits nach dem Gesetzeswortlaut im Rahmen des Unterbringungsverfahrens „eingespeist“, ohne jedoch allein ausschlaggebend zu sein. Dass sie gesetzlich vorgesehen sind, spricht für ihre Erforderlichkeit iSd. Tarifmerkmals. Gleiches gilt für Tätigkeiten im Rahmen von § 14 PsychKG NRW, wenn bei einer notwendigen sofortigen Unterbringung die örtliche Ordnungsbehörde von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis nur unter Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes abweichen kann.
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Schließlich ist für eine „Gleichwertigkeit“ nicht eine eigenständige „Zusammenarbeit mit den Gerichten“ vorausgesetzt; diese ist nur in der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich verlangt.
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bb) Für eine Gleichwertigkeit iSd. Tarifmerkmals muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Insoweit knüpft das PsychKG NRW - wie auch andere einschlägige Landesregelungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker (vgl. mit Einzelnachweisen BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 2 BvR 1279/12 - Rn. 164) - an das Vorliegen einer nicht anders abwendbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Kranken und/oder anderer Personen an (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW). Dabei obliegen nach § 5 Abs. 1 PsychKG NRW die Hilfen für psychisch Kranke in den Kreisen und kreisfreien Städten den unteren Gesundheitsbehörden als Pflichtaufgabe und werden vor allem durch die Sozialpsychiatrischen Dienste geleistet. Deren Aufgabe besteht dementsprechend vor allem in der Mitwirkung an den Unterbringungsverfahren. Eine Tätigkeit, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und daran ausgerichtet ist, wird regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA mit der in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA honorierten Garantenstellung (zur Garantenstellung iSv. § 1666 BGB Breier/Dassau/Faber TVöD Eingruppierung in der Praxis Stand September 2013 Teil D 1.1.2.1 § 56 TVöD-BT-V Rn. 4, 74, 81) und dem Schutzauftrag des Jugendamtes bei einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII(Breier/Dassau/Faber aaO Rn. 81) sein, wenn im Rahmen der Tätigkeit an Unterbringungsverfahren mitzuwirken ist, indem das gerichtliche Unterbringungsverfahren zu initiieren oder jedenfalls in einem nicht unerheblichem Maß zu begleiten ist.
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Eylert
Treber
Winter
Rupprecht
Hess