Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 29. Apr. 2009 - 3 K 194/06


Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich unerheblichen Liebhaberei durch Vercharterung eines Schiffes.
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Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag von September 1993 als atypisch stille Gesellschaft gegründet. Der im Gründungsvertrag als Inhaber bezeichnete Herr X ist Eigner eines Kutters, den er 1986 nahezu seeuntüchtig erwarb. Das Schiff wurde von ihm grundlegend für rund 311.000,00 DM restauriert.
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Das Schiff wurde ab Herbst 1993 verchartert. An dem Charterbetrieb beteiligte sich Frau Y als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 50.000,00 DM. Die Restaurierung des Schiffes wurde, abgesehen von der Einlage der stillen Gesellschafterin, über Darlehen fremdfinanziert. Vom Herbst 1993 bis Oktober 1995 wurde das Schiff langfristig an einen Verein vermietet. Im Jahr 1996 entschied sich Herr X für eine Nutzung des Schiffes in der so genannten „Bareboat-Charter“ (ohne Skipper bzw. Kapitän), wofür ein Umbau des Schiffes mit Kosten von rund 54.000,00 DM nötig wurde. Zur Ermittlung der Rentierlichkeit der Bareboat-Charter und um weitere Finanzierungszusagen der finanzierenden Bank zu erhalten, wurde im August 1996 eine Konzeption für den Einsatz im Charterbetrieb erarbeitet, die sich an der Bareboat-Charter von Traditionsschiffen in Holland orientierte. Dabei wurde auf der Grundlage eines maximal erzielbaren Gesamtumsatzes von 84.052,00 DM netto bei 270 Vermietungstagen von einem Gewinn ab dem Jahr 1997 ausgegangen. Alternativ wurde bei geschätzten Jahresgesamtkosten von 61.600,00 DM die Variante eines kostendeckenden Umsatzes von 61.600,00 DM gerechnet, was etwa 138 Vermietungstage vorausgesetzt hätte.
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Die Klägerin stellte ihren Charterbetrieb im August 2006 ein, weil die finanzierende Bank eine Kostenreduzierung in Form von Werbeausgaben gefordert hatte und sich dadurch die Chartereinnahmen verringerten. Ein Verkauf des Kutters ist beabsichtigt, aber offenbar noch nicht erfolgt.
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Die Ergebnisse aus der Vercharterung von 1993 bis 2006 stellen sich wie folgt dar:
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Jahr
Einnahmen
Ausgaben
Gewinn/Verlust
1993
5.813,29 €
31.529,11 €
-25.715,82 €
1994
55.704,73 €
57.367,41 €
-1.662,68 €
1995
40.889,56 €
50.014,79 €
-9.125,23 €
1996
6.329,63 €
23.337,51 €
-17.007,88 €
1997
13.588,14 €
38.886,26 €
-25.298,12 €
1998
24.786,49 €
46.814,86 €
-22.028,37 €
1999
25.307,57 €
61.883,18 €
-36.575,61 €
2000
21.773,15 €
39.609,54 €
-17.836,39 €
2001
21.842,54 €
35.491,51 €
-13.648,97 €
2002
23.236,25 €
34.668,88 €
-11.432,43 €
2003
26.269,40 €
37.676,01 €
-11.406,61 €
2004
20.491,51 €
38.540,57 €
-15.601,60 €
2005
18.060,25 €
35.341,86 €
-17.281,61 €
2006
11.168,44 €
33.157,00 €
-21.988,56 €
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Im Vercharterungszeitraum 1993 bis 2006 ist somit ein Gesamtverlust von 246.709,41 € aufgelaufen.
- 8
Die Klägerin wurde nach ihren Feststellungserklärungen für die Jahre 1993 bis 2002 zunächst jeweils erklärungsgemäß veranlagt, wobei die Bescheide ab dem Jahr 2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen.
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In der Zeit vom 11. August 2004 bis zum 26. August 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung der Jahre 2001, 2002 und 2003 statt, deren Ergebnis im Betriebsprüfungsbericht vom 31. August 2004 festgehalten worden ist. Der Prüfer kam dabei zu dem Ergebnis, dass aufgrund der aufgelaufenen Verluste, der betrieblichen Kostenstruktur und der Vercharterungszeiten in der Vergangenheit zwischen 60 und 100 Tagen pro Jahr ein Totalverlust zu erwarten sei. Zudem habe Herr X als …, … und … sowie als Mitglied im Verein … ein individuelles Interesse an dem Erwerb und Erhalt des historischen Schiffes. Der Betrieb des Kutters liege im Bereich der persönlichen Sphäre und die Vercharterung sei daher als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen. Es fehle die Gewinnerzielungsabsicht.
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Der Prüfer des Beklagten erließ daher für die Streitjahre 2000 bis 2001 am 9. September 2004 geänderte Feststellungsbescheide und stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0,00 € fest. Für 2003 erließ er ebenfalls am 9. September 2004 einen negativen Feststellungsbescheid.
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Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 11. Oktober 2004 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei den erzielten Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb handele. Dafür sei eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, die vorhanden sei. Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche Totalgewinn sei zu erwarten. Ferner sei Voraussetzung für einen erfolgreichen Charterbetrieb eines Traditionsschiffes absolute Professionalität und Erfahrung, die nur mit einem entsprechenden Hintergrund gewährleistet sei, so dass nicht nur von lediglich einer privaten Motivation ausgegangen werden könne. Herr X habe neben der reinen Schiffsvercharterung noch zusätzliche Leistungen erbracht, so dass die Vercharterung als Gewerbebetrieb einzustufen sei.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
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Die Klägerin hat am 29. August 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei den erzielten Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb handele. Herr X habe außer der für eine Vermietungstätigkeit gewohnten normalen Standardleistungen wie z.B. die Pflege und Wartung des Schiffes und die Versicherung des Schiffes Zusatzleistungen in Form der Bereitstellung nautischer Unterlagen wie Seekarten der Ostsee und Hafenhandbücher, in Form von Briefing und Einführung in die Gegebenheiten des Reviers, von technischen Einweisungen in die Funktionsweise des Schiffes anhand eines eintägigen Skipper- und Crewtrainings, der Versorgung mit Dieselkraftstoff, der Vermittlung von Unterkünften vor oder nach der Reise, der Gestellung von Reinigungsmitteln, der Gestellung von Kochenergie, der Vermittlung und Gestellung von Kapitänen und der Endreinigung des Schiffes vorgenommen. In einer Gesamtbetrachtung könne somit davon ausgegangen werden, dass der gewerbliche Charakter des Betriebes gegeben sei.
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Auch die Gewinnerzielungsabsicht liege vor. Für den Betrieb der Vercharterung seien zu Beginn der Vermietung an den Verein und auch bei Beginn der Bareboat-Vercharterung in Anlehnung an den Markt entsprechende Planungsrechnungen angefertigt worden, die unter vorsichtiger Markteinschätzung durch einen sachkundigen Dritten erstellt worden seien. Diese Planungsrechnungen belegten deutlich, dass die Klägerin zum Gründungszeitpunkt eindeutig mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe.
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Bei einer Bareboat-Vercharterung gehe man von einer Saison aus, die 150 Tage im Jahr umfasse. Im Betriebsprüfungszeitraum 2001 bis 2003 seien die Buchungstage von 67 auf 99 durch zahlreiche Maßnahmen wie die Werbung in Fachmagazinen, die Einrichtung einer fünfseitigen Website mit allen Informationen, die Anmeldung der Homepage bei 35 Suchmaschinen im Internet und die Zusammenarbeit mit anderen Charterbetrieben gesteigert worden. Weitere Steigerungen seien durch die Einrichtung einer mehrsprachigen Website, Messekontakte wie auch einer weiteren Zusammenarbeit mit einem Charteranbieter erwartet worden.
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Der Markt für eine Vercharterung von solchen Traditionsseglern in deutschen Gewässern sei noch nicht gesättigt, vielmehr erfreuten sich immer mehr Skipper daran, Traditionssegler zu segeln. Weiterhin seien im Betriebsprüfungszeitraum die Preise in der Hauptsaison von 1998 bis 2003 von 1.508,00 € auf 1.906,00 € pro Woche erhöht worden, dies entspreche einer Preissteigerung um 26,39 %. Gleichzeitig hätten die Buchungstage gesteigert werden können. Der Beklagte berücksichtige in seiner Totalprognose einen Veräußerungserlös des Kutters in Höhe von 200.000,00 €. Dies sei zu niedrig. Das Schiff habe gemäß einem Zeitwertgutachten vom 1. November 2004 einen Wert von 351.822,25 €, so dass nach Ablauf des Prognosezeitraums mit einem entsprechenden Gewinn gerechnet werden müsse. Die Annahme, dass bei einem historischen Holzschiff nach dem Abschreibungszeitraum von 20 Jahren neue erhebliche Sanierungskosten anfallen würden, entspreche nicht der Realität, weil in der Prognose bereits Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 5.000,00 EUR jährlich enthalten seien. Aufgrund seiner Totalsanierung sei von einer weiteren Lebensdauer des Schiffes von mindestens 60 Jahren auszugehen.
- 17
Voraussetzung für einen erfolgreichen Charterbetrieb eines Traditionsschiffes sei absolute Professionalität und Erfahrung, die nur mit einem entsprechenden Hintergrund gewährleistet sei. Hierzu gehörten ein ebenso professionelles und adäquates Umfeld. Der Verein … verfüge über entsprechende Liegeplätze für Traditionsschiffe und biete darüber hinaus den Austausch mit anderen Schiffseignern und Charterunternehmen. Die Übernahme von Vorstandsämtern durch Herrn X unterstreiche diesen Aspekt und sichere darüber hinaus die Einflussnahme in wichtigen Fragen der angesprochenen Geschäftsaktivitäten. Die private Nutzung des Kutters sei zwingend für Wartungsarbeiten erforderlich und falle ausschließlich in die Zeit, in der keine Buchungen für den Kutter vorlägen.
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Herr X habe den Betrieb des Schiffes nicht aus privaten Interessen und Neigungen vorgenommen, er habe sich vielmehr zwei Konzepte erarbeitet, die auch nach der Beurteilung durch Dritte (Bank) erfolgversprechend gewesen seien. Das erste Projekt sei die Vercharterung an den Verein gewesen, wofür erforderlich gewesen sei, dass die Branchenvorschriften des Germanischen Lloyds und die Sicherheitsvorschriften der See-Berufsgenossenschaft eingehalten worden seien. Die langfristige Charterzusage des Vereins habe die Einnahmen gesichert. Durch den Tod des Geschäftsführers des Vereins habe ein neuer Markt für den Kutter gefunden werden müssen. Dieser sei nach eindeutiger Marktanalyse die Bareboat-Vercharterung gewesen. Nach Finanzierungsgesprächen mit der Bank sei der Kutter umgebaut und eine längere Art der Finanzierung gewählt worden, die diesem Projekt, der Gewinnrealisierung und der damit eingehenden Tilgung der Darlehen entgegengekommen sei.
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Die Klägerin beantragt, die Feststellungsbescheide 2000, 2001 und 2002 in ihrer ursprünglichen Fassung zu erlassen sowie für den Feststellungsbescheid 2003 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -11.406,61 EUR festzustellen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Es fehle jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2000 an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin. Ein Beweisanzeichen für das Fehlen einer Einkunftserzielungsabsicht sei gegeben, wenn die Tätigkeit, die der Steuerpflichtige ausübe, von anderen Steuerpflichtigen aus privater, persönlicher Neigung ausgeübt werde, wie z.B. auch das Halten von Yachten. Ebenso sei es ein Indiz für das Fehlen einer Einkunftserzielungsabsicht, wenn eine Tätigkeit unverändert fortgeführt werde, obwohl sie bereits eine Reihe von Jahren zu Verlusten geführt habe. Die Prognoseschätzung der Klägerin gehe von einem Charterzeitraum von April bis Oktober sowie von einer erzielbaren Auslastung von 150 Tagen im Jahr aus. Auch wenn es ihr gelungen sei, die Buchungstage im Betriebsprüfungszeitraum von 67 auf 99 zu erhöhen, sei bereits 2004 ein Rückgang auf 88 Tage zu verzeichnen gewesen. Angesichts der Wetterverhältnisse im Chartergebiet und der Tatsache, dass es sich bei dem Schiffstyp nicht um eine klassische Charteryacht handele und dieser daher nur für einen begrenzten Kundenkreis attraktiv sei, und in Anbetracht des Umstandes, dass bei Charterschiffen auch Werftzeiten einzukalkulieren seien, sei die Prognose von 150 Tagen unrealistisch. Insoweit haben auch die erwarteten Einnahmen nie erzielt werden können. Ferner liege es bei der Vercharterung eines solchen Schiffes nahe, dass bei dem Beteiligten und Inhaber des Schiffes Herrn X auch persönliche Motive eine Rolle gespielt hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Steuerakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Feststellungsbescheide 2000 bis 2002 vom 9. September 2004 sowie der negative Feststellungsbescheid 2003 vom 9. September 2004, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2006, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Der Beklagte geht in den angefochtenen Bescheiden zutreffend davon aus, dass die von der Klägerin erzielten Einkünfte aus der Vercharterung des Kutters einkommensteuerrechtlich unerheblich sind und deshalb Einkünfte mit 0,00 DM (€) oder keine feststellungsfähigen Einkünfte festzustellen waren.
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Der Einkommensteuer unterliegen nur solche positiven oder negativen Einkünfte, die unter eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführten Einkunftsarten fallen. Kennzeichnend für diese Einkunftsarten ist, dass die ihnen zu Grunde liegenden Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
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Die Absicht der Gewinnerzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebes, d.h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation, aufs Ganze gesehen einen Gewinn zu erzielen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638). Ob der Steuerpflichtige eine derartige Absicht hatte, lässt sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen. Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob der Vermietungsbetrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen „Totalüberschuss“ in dem beschriebenen Umfang erwarten lässt. Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebes durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der das Gericht folgt, setzt sich das für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalergebnis aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen. „Totalgewinn“ ist der Gewinn von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Entsprechendes gilt für die Überschusseinkünfte, wobei allerdings steuerfreie Veräußerungsgewinne nicht in diese Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; BFH-Urteil vom 2. Juli 2008 XI R 59/06, Juris).
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Die Absicht der Einkünfteerzielung ist für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu prüfen und kann nachträglich wieder entfallen. So verhält es sich z.B., wenn der Steuerpflichtige auf längere „Anlaufverluste“ nicht reagiert. Führt der Steuerpflichtige die Verlust bringende Tätigkeit nämlich unverändert fort, so ist schon dies ein Beweisanzeichen dafür, dass er die Tätigkeit aus persönlichen, im Bereich der Lebensführung liegenden Gründen ausübt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2005 IX B 170/04, BFH/NV 2005, 1066 m.w.N.). Ein weiterer Umstand, der als ein Beweisanzeichen auf das Fehlen einer Einkunftserzielungsabsicht hinweisen kann, ist gegeben, wenn die Tätigkeit, die der Steuerpflichtige ausübt, von anderen Steuerpflichtigen aus privater, persönlicher Neigung ausgeübt wird, wie z.B. das Halten von Yachten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 83, BStBl II 1988, 10). Ein Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht kann sich auch aus der objektiven Betriebsführung ergeben, wenn z.B. die Tätigkeit nur nebenberuflich in der Freizeit ausgeübt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333).
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Verluste der Anlaufzeit sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung der unternehmerischen Betätigung eindeutig feststeht, dass sie so, wie sie vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Überschüsse zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellen kann. So hat der Bundesfinanzhof einen Liebhabereibetrieb von Anfang an für den Fall angenommen, dass der Gegenstand des Unternehmens in der Vercharterung eines Motorbootes oder einer Segelyacht besteht, deren Nutzung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, da persönliche Interessen und Neigungen unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung eine erhebliche Rolle spielen werden (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2008 XI R 59/06, Juris; BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
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Daran gemessen ist die Vercharterung des Kutters jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2000 als einkommensteuerrechtlich unerhebliche Liebhaberei zu beurteilen.
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Gewichtiges Indiz ist dafür zunächst, dass die Klägerin jedenfalls ab dem Jahr 2000 bei objektiver Betrachtung nicht mehr mit einem Totalüberschuss aus der Schiffsvercharterung rechnen konnte und deshalb ab diesem Zeitraum der Weiterbetrieb der Vercharterung und die damit einhergehenden weiteren Verluste dem Bereich der persönlichen Lebensführung des Herrn A, dem die Verluste nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags von September 1993 seit 1999 alleine zuzurechnen waren, zuzuordnen ist.
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Die Vercharterung des Kutters ist nach dem Ende des langfristigen Chartervertrages mit dem Verein Oktober 1995 im Jahr 1996 auf das neue Konzept der Bareboat-Charter umgestellt worden. Die ursprüngliche Planung mit der langfristigen Vercharterung an einen Verein, dem das Schiff ganzjährig zur Verfügung stand und bei dem das Schiff im Ausland lag, dürfte zwar mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden sein – was hier offen bleiben kann -, dem neuen betriebswirtschaftlichen Konzept vom August 1996 mit der Bareboat-Charter ab 1997 lagen aber andere Rahmenbedingungen zu Grunde, die zu erheblichen anfänglichen Verlusten der Jahre 1996 bis 1999 (1996: 17.007,88 €, 1997: 25.298,12 €, 1998: 22.028,37 €, 1999: 36.575,61 €) führten. Unter Einbeziehung der vorherigen Verluste 1993 bis 1995 (1993: 25.715,82 €, 1994: 1.662,68 €, 1995: 9.125,23 €) war jedenfalls ab 2000 bei objektiver Betrachtung kein Totalgewinn mehr zu erwarten.
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Bis zum Ende des Jahres 1999 waren Verluste von insgesamt 137.413,71 € aufgelaufen. Die Bruttochartereinnahmen der Jahre 1997 bis 1999 haben sich zwar von 13.588,14 € auf 25.307,57 € erhöht. Damit liegen sie aber bei weitem unter den Annahmen der Erfolgs- und Finanzplanung des Herrn X für die Bareboat-Charter vom 12. August 1996, in der als Maximum von rund 49.600,00 € jährlicher Chartereinnahmen (rund 97.800,00 DM) bei etwa 270 Vermietungstagen und als Minimum von (kostendeckenden) 31.495,00 € (61.600,00 DM) bei etwa 138 Vermietungstagen ausgegangen wurde. Auch in den Jahren 2000 bis 2003 erreichten die Chartereinnahmen selbst den in der Erfolgs- und Finanzplanung angenommenen kostendeckenden Wert bei weitem nicht. Sie entwickelten sich von 21.773,15 € brutto im Jahre 2000 bis zu 26.269,40 € brutto im Jahre 2003. Die Ausgaben haben sich in den Jahren 1996 bis 2000 zwar in einigen Jahren besser entwickelt, als im Konzept vom 12. August 1996 angenommen, die wesentlich geringeren Einnahmen konnten indes durch die in den einzelnen Jahren niedrigen Ausgaben bei weitem nicht kompensiert werden, so dass die oben genannten erheblichen Verluste aufgelaufen sind und nicht bereits ab 1997 (erste) Gewinne, wie im Konzept vom 12. August 1996 ausgewiesen.
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In den Jahren 1997 bis 2003 sind aus der Vercharterung durchschnittliche jährliche Bruttoeinnahmen von 47.478,97 DM (24.275,61 €) – Bandbreite von 26.576,07 DM bis 59.614,25 DM - erzielt worden, bei durchschnittlichen jährlichen Ausgaben von 86.100,06 DM (44.022,26 €) – Bandbreite von 74.072,79 DM bis 121.032,96 DM - ist somit ein Durchschnittsverlust von 38.621.09 DM (19.746,65 €) angefallen. Der Umstand, dass das Finanzierungsdarlehen zum 31. Dezember 2003 noch mit 395.348,72 DM valutierte und deshalb längerfristig mit gleichbleibend hohen Zinsaufwendungen zu rechnen war (2000 bis 2003 zwischen 22.799,55 DM und 24.460,07 DM jährlich) und der Buchwert des Schiffes zum 31. Dezember 2003 269.079,10 DM betrug und noch 13 Jahre mit einer AfA von über 20.000 DM zu rechnen war, zeigt, dass sich die durchschnittlichen Ausgaben über viele Jahre im Wesentlichen gleichbleibend darstellen würden, und deshalb der Charterbetrieb strukturell defizitär war.
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Dies wird durch eine auf 40 Jahre angelegte Planung der Rechtsanwälte und Steuerberater … vom 23. März 2004, die im Rahmen der Betriebsprüfung für die Klägerin vorgelegt wurde, bestätigt. Auf der Grundlage der Jahresergebnisse bis einschließlich 2003 und unter Fortschreibung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben gehen diese bei einem 20-jährigen Prognosezeitraum von einem Totalverlust von 235.774,88 €, bei einem 30-jährigen Prognosezeitraum von 181.984,40 € und bei einem 40-jährigen Prognosezeitraum von 83.501,13 € aus, wobei ein möglicher Gewinn aus einer Veräußerung des Schiffes nicht einbezogen wurde.
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Ein solcher ist entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Prognose nicht einzubeziehen, weil die Vercharterung des Schiffes keinen Gewerbebetrieb darstellt, sondern damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, und ein Veräußerungsgewinn deshalb steuerfrei wäre.
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Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände vermag zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG zu erfüllen, geht aber in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit kann - ausnahmsweise - erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2000, X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333 m.w.N.).
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Solche Umstände liegen hier indes nicht vor. Herr X hat zwar neben der reinen Gebrauchsüberlassung des Kutters einige Zusatzleistungen erbracht. Diese geben der Vermieterleistung als Ganzes aber nicht das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. So gehören die Bereitstellung nautischer Unterlagen wie Seekarten der Ostsee und Hafenhandbücher, das Briefing, die Einführung in die Gegebenheiten des Reviers, die technische Einweisung in die Funktionsweise des Schiffes anhand eines eintägigen Skipper- und Crewtrainings, die Versorgung des Schiffes mit Dieselkraftstoff, die Gestellung von Kochenergie und von Reinigungsmitteln und die Endreinigung des Schiffes zu den typischen Vermieterleistungen, die erforderlich sind, damit der Vermietungsgegenstand einsatzbereit und gefahrlos genutzt werden kann sowie am Ende der Nutzung dem nächsten Mieter sauber zur Verfügung steht. Die Vermittlung und Gestellung von Kapitänen stellt ebenfalls eine typische Vermieterleistung der Bareboat-Charter dar, die mit der reinen Gebrauchsüberlassung in unmittelbarem Zusammenhang steht, weil die Vermittlung eines Kapitäns bei solchen Mietern, die nicht selbst in der Lage sind, das Schiff zu steuern, die Gebrauchsüberlassung erst ermöglicht und auch im Übrigen im Interesse des Vermieters liegt, weil durch den Einsatz erfahrener Kapitäne eine sachgemäße Nutzung und damit ein Werterhalt des Schiffes gewährleistet wird.
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Die Vermittlung von Unterkünften vor oder nach der Reise geht zwar über die übliche Vermietertätigkeit hinaus, ist aber nicht so gewichtig, dass sie der gesamten Vercharterung ein gewerbliches Gepräge gibt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Vermittlung von Unterkünften vor oder nach der Reise für auswärtige Mieter häufig erforderlich ist, um Mietausfalltage durch lange An- und Abreisen zu verhindern. Sie dient damit der möglichst effektiven Nutzung der Charterzeit und somit mindestens mittelbar der Förderung der Gebrauchsüberlassung an Dritte durch Steigerung der Kundenzufriedenheit. Sie stellt damit ähnlich wie eine Werbung und die oben dargestellten weiteren Leistungen des Herrn X eine notwendige Nebenleistung zur Vermietung dar (vgl. zur Werbung BFH-Urteil vom 10. Februar 2009 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619 m.w.N.).
- 40
Jedenfalls stellt die fehlende Reaktion des Herrn X auf die bis einschließlich 1999 bereits eingetretenen hohen Verluste und das unveränderte Beibehalten des verlustbringenden Geschäftskonzepts ebenfalls ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht ab dem Jahr 2000 dar. Die Prognoseschätzung des Herrn X vom August 1996 geht von mindestens 138 Chartertagen im Jahr aus. Diese Vercharterungszeiten sind indes bis einschließlich 2003 bei weitem nicht erreicht worden, sondern maximal 99 Chartertage. Angesichts der Wetterverhältnisse im Chartergebiet und der Tatsache, dass es sich bei dem Schiffstyp nicht um eine typische Charteryacht handelt, der deshalb nur für einen begrenzten Kundenkreis attraktiv ist, musste sich Herrn X bei objektiver Betrachtung spätestens Ende 1999 aufdrängen, dass selbst die bei der Erfolgs- und Finanzplanung aus dem August 1996 angenommenen Mindesteinnahmen nicht erreichbar waren und aus der Vermietungstätigkeit bei der Kostenstruktur mit fast hundertprozentiger Fremdfinanzierung, hoher AfA und hoher Darlehenszinsen kein Totalüberschuss zu erwarten war, so dass die Verluste ab dem Jahre 2000 auch nicht mehr als typische Anlaufverluste Anerkennung finden können.
- 41
Ein weiteres gewichtiges Indiz gegen die Einkunftserzielungsabsicht ist vorliegend der Umstand, dass Herr X die Chartertätigkeit nur nebenberuflich neben seinem Hauptberuf als … ausgeübt hat und als Vorstandsmitglied des Vereins … sowie als … nach der Lebenserfahrung ein besonderes persönliches Interesse an der Restaurierung und dem Erhalt des Kutters hatte.
- 42
Die genannten Umstände zeigen in ihrer Gesamtschau, dass die Klägerin die aufgelaufenen Verluste - jedenfalls ab dem Jahr 2000 - nicht in Gewinnerzielungsabsicht sondern aus den Umständen der persönlichen Lebensführung des Herrn X in Kauf genommen hat, so dass steuerlich von einer so genannten Liebhaberei auszugehen ist.
- 43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 44
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 115 Abs. 2 FGO).

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Annotations
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.