Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Juni 2013 - 2 K 2225/11
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist u.a. die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sowie der Kosten für eine Reise nach England.
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Die Klägerin wird einzelveranlagt, sie erklärt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Gegenstand der Einkünfteermittlung ist dabei ihre Tätigkeit als Künstlerin bzw. (Sprachen-) Dozentin.
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Die Klägerin wohnte in den Streitjahren in einem 30 m² großen Einzimmerapartment in B bei einer Jahresmiete von 4.800 €. Nach einer eingereichten Skizze befand sich neben einem Bad und einer Küche in dem Apartment ein 15 m² großer Raum, der mittels mobiler Raumteiler in Bereiche für drei Arbeitsplätze und eine Schlafcouch aufgeteilt gewesen sein soll. Wegen des Zuschnitts der Wohnung wird auf eine Skizze verwiesen (Blatt 28 der Rechtsbehelfsakten, Fach 2009).
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Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2008 beantragte die Klägerin, soweit hier noch streitig, den Abzug von jeweils 1.200 € als Kosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben je bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Des weiteren machte sie Internet- und Telefonkosten in Höhe von 720 € bei ihrer Gewinnermittlung geltend.
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In dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom 4. November 2009 erkannte der Beklagte die Hälfte der Telekommunikationskosten in Höhe von 360 € an, versagte aber den Betriebsausgabenabzug von zweimal 1.200 € für das Arbeitszimmer.
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Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2009 beantragte die Klägerin, soweit hier noch streitig, erneut die Berücksichtigung von zweimal 1.200 € als Betriebsausgaben für ein Arbeitszimmer sowie die Berücksichtigung von Betriebsausgaben wegen der Kosten einer Dienstreise nach London in Höhe von 1.154 €. Aus der Erklärung ergab sich überdies, dass die Klägerin am 3. September 2009 die Gesellschaft "M Academy of Language, Arts & Culture LtD" gegründet hatte.
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Mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Oktober 2010 berücksichtigte der Beklagte weder die Kosten von insgesamt 2.400 € für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Dienstreise als Betriebsausgaben.
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Mit ihren jeweiligen Einsprüchen hiergegen trug die Klägerin vor, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien anzuerkennen, weil die gemietete Wohnung zu 100 % beruflichen Zwecken diene. Sie sei ausschließlich aus geschäftlichen Gründen gemietet worden und diene als Büro, Lehrzimmer und Atelier. Sie verbringe 70 % ihrer Zeit dort, wobei ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. In der Wohnung befinde sich der Mittelpunkt ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Die kleine Wohnung würde nahezu ausschließlich beruflich veranlasst genutzt, die Rechtsprechung erlaube die Berücksichtigung derartiger Kosten bei Lehrern. Die Wohnung sei der Arbeitsplatz, wo Arbeiten gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Art für die jeweiligen Berufe übersetzerischer, lehrender, geistiger, künstlerischer und schriftstellerischer Art erledigt würden. Die private Nutzung von weniger als 10 % sei untergeordnet und unschädlich.
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Die Kosten der Auslandsreise seien für die Geschäftstätigkeit, die Geschäftsgründung, der Suche nach Geschäftsräumen, der Markterforschung, zum Besuch beruflicher Institutionen, zur Knüpfung von Geschäftskontakten und zur Dozentengewinnung unternommen worden. Die aufgesuchten Ziele hätten alle mit der gegründeten Limited zu tun gehabt. Sie habe unter anderem die deutsch-britische Handelskammer, Kunstakademien, Universitäten und so weiter besucht. Gesucht habe sie kulturelle Austauschmöglichkeiten, Referenten und Gruppenziele im Rahmen der interkulturellen Kommunikation. Sie habe in London Deutschunterricht geben wollen und zu diesem Zweck Zeitungen und das Internet studiert. Sie habe Seminarräume in London gesucht und sich bereits eine entsprechende Webseitenadresse reservieren lassen. Die Klägerin machte weitere 201,85 € für eine Anzeige Sprachkurse Inland und Literatur (Die englische Limited; 50 €) geltend. Der Beklagte erwiderte hierauf, ein bisher anerkannter Betriebsausgabenabzug in Höhe von 442,64 € für den deutsch-britischen Industrie- und Handelskammerbeitrag und die Zahlungen an ein Companies House könnten nicht anerkannt werden, Telekommunikationskosten würden analog des Einspruchs 2008 nur zu 50 % anerkannt. Auf die Verböserungsabsicht werde hingewiesen.
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Hierauf erwiderte die Klägerin, sie sei in England noch nicht tätig geworden, ihre Tätigkeiten im Inland würden nicht in der Rechtsform einer Limited erbracht. Sie unterliege mit ihrer Tätigkeit der deutschen Einkommensteuer. Der Beitrag für die Industrie- und Handelskammer sei abzugsfähig, weil die Reise auf Interkulturalität abziele und diese Institution sich um den Austausch von Handelsbeziehungen sorge. Auch der Beitrag an das Companies House sei abzugsfähig, weil durch ihren späteren Deutschunterricht in England Sprach-/Kunst-/Kulturtouristen dorthin kämen.
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Mit Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 2008 vom 29. September 2011 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, wobei der Beklagte hinsichtlich des Arbeitszimmers insbesondere darauf verwies, dass bei einer nicht nur geringfügigen privaten Mitbenutzung § 12 Nummer 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teiles der Aufwendungen entgegenstehe. Die in einem ansonsten privat genutzten Raum eingerichtete Arbeitsecke oder der mittels Raumteiler abgetrennte Arbeitsbereich könnten steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden. Die behauptete untergeordnete private Nutzung des Einzimmerapartments widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.
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Die Telekommunikationsaufwendungen seien Betriebsausgaben, soweit sie beruflich veranlasst seien. Der berufliche Anteil sei vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Der nicht zu beanstandende Ansatz von 50 % der gesamten Aufwendungen könne nur durch über einen repräsentativen Zeitraum geführte Aufzeichnungen zur beruflichen Nutzung widerlegt werden.
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Mit Einspruchsentscheidung wegen 2009 vom 21. September 2011 wurde der Einspruch wegen der hier noch streitgegenständlichen Punkte ebenfalls zurückgewiesen, wobei der Beklagte hinsichtlich des Arbeitszimmers die Begründung des Vorjahres wiederholte.
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Die Kosten der Auslandsreise sowie für die Gründung der Limited seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, da die damit zusammenhängenden Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterlägen. Dies gelte auch für vorweggenommene Betriebsausgaben. Einkünfte aus einer in Großbritannien ausgeübten selbständigen Tätigkeit unterlägen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen nach dem Betriebsstättenprinzip der Besteuerung in Großbritannien. Nach § 3c EStG dürften Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liege vor, wenn (erwartete) Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst seien. Unter diesen Voraussetzungen seien die Kosten der Englandreise nicht bei inländischen Einkünften abziehbar, die Klägerin habe die Reise nach ihren Angaben ausschließlich zum Zwecke der Geschäftstätigkeit, der Geschäftsgründung, der Suche nach Räumen, der Markterforschung usw. unternommen. Sie habe in England Deutschunterricht geben wollen und für diesen Zweck geeignete Räume gesucht. Auch die Angabe der Ziele in England deuteten auf eine alleinige Tätigkeit der englischen Limited hin. Unter diesen Voraussetzungen seien die Beiträge an die deutsch-britische Handelskammer, das Companies House sowie weitere Kosten nicht abzugsfähig. Die Betriebsausgaben seien um weitere 442,64 € zu kürzen und wegen nachgereichter Belege in Höhe von 189,62 € zu erhöhen.
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Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin vor, die Telefon- und Internetkosten ergäben sich aus den Vorbereitungen zu einer Sprach- und Kulturreise für eine deutsche Gruppe nach England und seien somit anzuerkennen. Die Ausführungen der Einspruchsentscheidung zur Geschäftsreise nach England entsprächen nicht den von ihr vorgetragenen Fakten. Die Reise sei nicht zum Zwecke der Gründung der Limited unternommen worden, sondern ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung ihres deutschen Geschäftes. Die deutsch-britische Handelskammer sei nicht zuständig für die Gründung englischer Limited, sondern für in Deutschland ansässige Firmen, die sich nach England ausdehnen wollten. Durch ihren Deutschunterricht in England sollten interessierte Kunden letztlich nach Deutschland geholt werden. Auch die Dozentensuche habe sich auf das deutsche Geschäft bezogen, eben so alle weiteren Recherchen und Kontakte in England. Bisher sei sie in England nicht tätig geworden und habe dort keinerlei Einnahmen erzielt. Dies habe sie auch nicht beabsichtigt. Alle Ausgaben stünden im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Deutschland. Nicht abzugsfähig seien allenfalls Gründungskosten der Limited (174,33 €) und Literatur (50 €). Kosten und Aufwendungen der Reise hätte nicht das Geringste mit Doppelbesteuerungsabkommen oder Körperschaftsteuer zu tun.
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Für beide Streitjahre seien jeweils 1.225 € für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es sei ungerecht, dass jemand, der sich kein abgetrenntes Arbeitszimmer leisten könne, zu allem Übel noch Steuern zahlen müsse.
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Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 4. November 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2011 dahin zu ändern, dass Telefon- und Internetkosten in Höhe von weiteren 360,00 Euro sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.225,00 Euro als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Tätigkeit Berücksichtigung finden,
sowie den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15. Dezember 2010 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. September 2011 dahin zu ändern, dass Reisekosten in Höhe von 1.154,47 Euro sowie Beträge für die Deutsch-Britische Handelskammer in Höhe von 218,38 Euro als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften Berücksichtigung finden und Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.225,00 Euro als Betriebsausgaben Berücksichtigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Tätigkeit Berücksichtigung finden.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 19
Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt zusätzlich vor, im Einzimmerapartment der Klägerin sei weder räumlich noch zeitlich eine eindeutige objektive Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung möglich. Dies führe zu einer nicht untergeordneten Bedeutung der privaten Nutzung. Die Aufwendungen seien mangels objektiver Aufklärungsmöglichkeit insgesamt nicht abzugsfähig. Es seien zudem Ausgaben betroffen, die durch die Vorschriften zum Existenzminimum steuerlich freigestellt seien und nicht doppelt berücksichtigt werden dürften.
- 20
Dass die Englandreise ausschließlich zur Erweiterung des inländischen Geschäfts unternommen worden sein solle, habe die Klägerin bisher nicht zum Ausdruck gebracht und werde bezweifelt. Ein eventuell teilweiser Nachweis der Veranlassung und Durchführung aufgrund der Berufstätigkeit in Deutschland fehle. Belege seien nach der Veranlagung zurückgegeben worden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
- 22
Im Streitfall sind weder die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben erfüllt noch hat die Klägerin den Nachweis führen können, dass die geltend gemachten Reisekosten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden haben. Auch hinsichtlich der nur zu 50 % anerkannten Telekommunikationskosten ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.
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Arbeitszimmer:
Die im Klageverfahren nunmehr in Höhe von jährlich einmal 1.225 € als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind weder alternativ noch anteilig bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit der Klägerin berücksichtigungsfähig; ihrem Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) steht eine aufgrund der objektiven Gegebenheiten mögliche und von der Klägerin auch so dargestellte private Nutzung des Einzimmerapartments entgegen. Der Beklagte versagt daher unter Anwendung der Grundsätze des § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen) zutreffend eine Berücksichtigung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften der Klägerin.
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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (so seit dem Urteil des BFH vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, Bundessteuerblatt III 1965, 16) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann zur Einkünfteminderung führen, wenn anhand objektiver Gegebenheiten eine ins Gewicht fallende private Mitbenutzung des Zimmers so gut wie ausgeschlossen erscheint. Einem Abzug der Aufwendungen steht daher eine mehr als nur geringfügige private Mitbenutzung des Zimmers entgegen. In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH mit Urteil vom 6. Dezember 1991 (VI R 101/87, Bundessteuerblatt II 1992, 304) entschieden, dass nach der Lebenserfahrung von einer schädlichen privaten Mitveranlassung auszugehen ist, wenn es an einer klaren Abgrenzung des Arbeitszimmers vom privaten Wohnbereich fehlt. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass ein zum Wohnzimmer hin offener Raum mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist. Dies beruht auf dem Gedanken, dass -abgesehen von unselbständigen Gebäudeteilen, die zwangsläufig mehreren Zwecken dienen (zum Beispiel Treppenhäuser)- bei der Aufteilung eines Gebäudes in Wirtschaftsgüter des Privatvermögens einerseits und des Betriebsvermögens andererseits der durch Wände und Türen abgeschlossene Raum die kleinste Einheit darstellt. Zwar sagt die Abgeschlossenheit eines Raumes nichts über die Art seiner Nutzung aus, erst die Abgeschlossenheit macht aber den Raum zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lässt (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853, zum Ganzen auch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2010 2 K 2331/09, EFG 2011, 1961; Revisionsverfahren III R 62/11).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es im Streitfall mangels Abgeschlossenheit nicht möglich, anhand objektiver Kriterien eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Zimmers zu belegen. So nutzt die Klägerin ein Einzimmerapartment mit separatem Bad und Küche sowie Eingangsbereich von insgesamt 30 m², wovon nach ihren Angaben 15 m² auf den Raum entfallen, der aufgeteilt in einen Büroarbeitsplatz, einen Atelierarbeitsplatz, einen Schreibplatz sowie für eine Regalbibliothek beruflich genutzt wird. Hinzu kommt die Nutzung zu Wohn- und Schlafzwecken durch eine vorhandene Schlafcouch.
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Dass unter diesen Umständen die private Nutzung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, ist objektiv nicht belegbar. Entsprechende Darlegungen der Klägerin hierzu sind subjektiv und nicht überprüfbar. In diesem Zusammenhang musste sie eingestehen, dass ihr in den Streitjahren kein weiterer Wohnraum zur Verfügung gestanden hat und sie sich allenfalls zu Besuchszwecken bei ihrer Mutter aufgehalten hat. Bei dieser Darlegung ist zwingend zu unterstellen, dass der auf 15 m² geschätzte Arbeits-/Wohnraum auch zur Befriedigung der zum Privatleben zu rechnenden Bedürfnisse, wie Essen, Schlafen und Freizeitgestaltung gedient haben muss. Die Nutzung außerhalb der Arbeitszeiten, insbesondere zum Schlafen konnte sich nicht allein auf die anderen Räumlichkeiten, wie Küche und Bad beschränken.
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Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass die Wohnsitznahme als solche in B beruflich veranlasst gewesen sei. Gleichwohl diente die Wohnung nicht nur als Arbeitsplatz, sondern auch dem Privatleben.
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Englandreise:
Bezüglich der Aufwendungen in Höhe von 1.154 € konnte die Klägerin keinen Zusammenhang mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit im Inland nachweisen oder glaubhaft machen. Ebenso wenig konnte sie, für den Fall, dass die Reise tatsächlich im Zusammenhang mit ihren inländischen Einkünften gestanden hätte, Nachweise zur Abgrenzung tatsächlich betrieblicher, gemischter oder privater Aufwendungen voneinander führen. Aus diesem Grunde war auch eine teilweise Berücksichtigung von Reisekosten nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senates vom 21. September 2009 (GrS 1/06, Bundessteuerblatt II 2010, 672) nicht möglich.
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Zunächst konnte die Klägerin für eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Reise nach England bei ihren inländischen betrieblichen/beruflichen Einkünften nicht nachweisen, dass die Reise in nicht geringem Umfange betrieblich/beruflich veranlasst gewesen ist. Hierzu fehlt es an einer schlüssigen, durch die konkrete Angabe von Reisezwecken und -zielen sowie aufgesuchten potentiellen Geschäftspartnern schlüssigen und glaubhaften Darlegung. Welche Reiseziele mit welchen Absichten aufgesucht wurden blieb unklar, ebenso die aufgesuchten Personen und Institutionen.
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Hierzu anzumerken ist, dass der Vortrag der Klägerin zum Zweck der Reise während des Einspruchs- und Klageverfahrens wechselte. Zunächst sollte diese auch zur Gründung einer Limited dienen, was die von dem Beklagten angesprochene Rechtsfolge nach sich gezogen hätte, dass es sich um Aufwendungen mit nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften gehandelt hätte. Sodann wurde als Reisezweck angegeben, sie hätte der Gewinnung von Schülern/Studierenden für eine Lehrtätigkeit der Klägerin in England gedient. Auf die Bedenken des Beklagten zur inländischen Besteuerung derartiger Einkünfte wurde sodann im Klageverfahren vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass in England Sprachschüler für eine Ausbildung und Künstler zu Ausstellungen in Deutschland gewonnen werden sollten. Aufgrund dieses Angebots an Argumenten war letztlich eine schlüssig begründete Bewertung der Aufwendungen als betrieblich/beruflich veranlasst nicht möglich.
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Überdies fehlte es für eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben an einer Darstellung des zeitlichen Ablaufs der Reise sowie der auf betriebliche/berufliche und/oder private Zeitanteile entfallenden Aufwendungen. Aus diesem Grund war eine Berücksichtigung gemäß den Grundsätzen des BFH in der oben genannten Entscheidung des Großen Senats nicht möglich.
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Telekommunikationskosten:
Zutreffend hat der Beklagte für Telefon sowie Internet die Betriebsausgaben auf 50 % der insgesamt geltend gemachten Aufwendungen beschränkt. Er hat dabei im Hinblick auf eine für zulässig erachtete Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nummer 1 EStG Betriebsausgaben in einer Höhe geschätzt, die nicht zu beanstanden ist. Mit einer Schätzung nach § 162 AO einher geht regelmäßig eine Unsicherheit, dass diese die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht zutreffend wieder spiegelt. Da der Steuerpflichtige für den Nachweis steuermindernder Betriebsaufgaben jedoch die Nachweispflicht (Feststellungslast) trifft, gehen Unklarheiten bei der Schätzung zu seinen Lasten. Dies gilt auch für den Streitfall, jedenfalls konnte die Klägerin weder eine behauptete fast ausschließliche (99 %) betriebliche Veranlassung der getätigten Aufwendungen belegen, noch konnte sie mangels Nachweises einen anderen Aufteilungsmaßstab der Besteuerung zu Grunde legen lassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Annotations
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2)1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.2Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.3Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen.4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.5Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist.6Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend.8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.
(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.
(4)1Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen.3Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen.4Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.5Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.6Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Streitig ist, ob der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Gesetzes für seine gewerbliche Tätigkeit nutzt.
- 2
Der im Veranlagungszeitraum 2007 noch nicht verheiratete Kläger ist Steuerfachwirt. Er betreibt ein gewerbliches Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Absatz 3 EStG. Er bereitet sich derzeit auf die Prüfung zum Steuerberater vor.
- 3
Der Kläger wohnte 2007 in einem circa 73 qm großen gemieteten Zwei-Zimmerapartment mit teilweise offener Bauweise in einem Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen. Das räumlich abgeschlossene Schlafzimmer ist 17,7 qm, der als Wohnzimmer geplante Raum ist 38 qm groß (rund 52% der Gesamtwohnfläche). Diesen nutzt der Kläger als Arbeitszimmer für seine gewerbliche Tätigkeit. Die Küche von circa 3.6 qm ragt in offener Bauweise in das Arbeitszimmer (nach Planung Wohnzimmer) hinein. Die restliche Wohnfläche entfällt auf den Flur (2,7 qm) und das Badezimmer (8,3 qm). Wegen des Zuschnitts wird auf zwei Bauzeichnungen verwiesen, wobei die eine die Anordnung der Büroeinrichtung im Hauptraum der Wohnung wiedergibt (Blatt 25 bis 26 der Prozessakten). Des Weiteren wird verwiesen auf die Größenberechnungen zu den Wohn-/Nutzflächen (Blatt 14 der Einkommensteuerakten Fach 2007). Außerhalb seiner Wohnung unterhielt der Kläger keinen betrieblich genutzten Raum. Im Jahre 2008 heiratete er und zog mit seiner Ehefrau in eine Wohnung im gleichen Haus in einem anderen Stockwerk.
- 4
In seiner Gewinnermittlung 2007 zog der Kläger die anteilige Miete und die Nebenkosten für den größten Raum in Höhe von 3393,12 € als Betriebsausgaben für ein Büro ab. Weil der Beklagte eine rein betriebliche Nutzung des Raumes als nicht erwiesen erachtete, erkannte er für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 23. Juli 2009 Betriebsausgaben in gleicher Höhe nicht an.
- 5
Mit seinem Einspruch hiergegen trug der Kläger vor, er erwirtschafte seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich im Büro. Dieser Büroraum sei mit zwei Schreibtischen, zwei Computern, Regalschränken, zwei Tischrechnern, zwei Druckern, einer Telefonanlage sowie einem Faxgerät ausgestattet. Zur privaten Nutzung sei der Raum nicht geeignet. In ihm befinde sich kein Radio oder Fernseher. Er bilde den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Der Raum sei wohl dem Typus "häusliche Betriebsstätte" zuzuordnen. Hier empfange er Auftraggeber und Kunden, bearbeite die bei diesen abgeholten Unterlagen, betreibe Literaturstudium und fertige Schriftsätze. Der Raum sei nicht als Durchgangszimmer zu qualifizieren, da der Wohn- und Schlafraum sowie das Bad ohne Nutzung des Arbeitsbüros betreten werden könne. Der Raum sei durch eine Tür zum Wohnbereich abgeschlossen. In der in ihm befindlichen kleinen Küchenzeile koche er morgens und gegebenenfalls abends für sich und unter Tag gegebenenfalls für seine Kunden Kaffee. Mittags ginge er fast immer essen, so dass die private Nutzung der Küchenzeile von untergeordneter Bedeutung sei. Nach der Rechtsprechung sei die Nutzung eines Arbeitszimmers als Durchgangszimmer zum Schlafzimmer nur von untergeordneter Bedeutung.
- 6
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte trug hierzu vor, das Büro des Klägers stelle ein häusliches Arbeitszimmer da, weil der Raum in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden sei. Die Aufwendungen könnten jedoch nicht nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil das Arbeitszimmer nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt werde. Dies gelte uneingeschränkt, obwohl es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Klägers bilde. Für die Qualifizierung als Arbeitszimmer sei es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO darstelle. Die Einstufung als häusliches Arbeitszimmer folge bereits aus der Einbindung in das gemietete Apartment. Gemäß der Einbindung in die Wohnung sei es ein Durchgangszimmer, da es mit der Küche eine Einheit bilde. Eine umfangreiche private Mitbenutzung sei durch die täglich Zubereitung und Einnahme von Speisen und dadurch, dass kein anderer Raum zur Erfüllung der Wohnbedürfnisse vorhanden sei, gegeben. Unerheblich sei, dass der Kläger dort seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich erwirtschafte und dieses büromäßig eingerichtet sei. Seinen überwiegend privaten Charakter erhalte der Raum dadurch, dass mangels anderer Räumlichkeiten dort auch private Besuche empfangen würden und sich privates Leben trotz fehlenden Radios oder Fernsehens abspiele. Obwohl das Zimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit sei, scheitere der Betriebsausgabenabzug an § 12 EStG. Der genaue Umfang der tatsächlichen jeweiligen Nutzung sei unbeachtlich, da eine objektive Trennung der Mietaufwendungen nicht möglich sei.
- 7
Mit seiner Klage hiergegen trägt der Kläger vor, allein der größte Raum seiner Wohnung biete das Platzangebot zur uneingeschränkten Nutzung als Büroraum. Vor ihrer Heirat 2008 habe seine Ehefrau eine eigene Wohnung gehabt, die sie über den Zeitraum der Eheschließung hinaus aus beruflichen Gründen beibehalten möchte. Gemeinsame Wochenenden und den Urlaub zuhause hätten sie in der Wohnung der jetzigen Ehefrau verbracht. Die Anmietung der Wohnung mit dem Büro sei in der Absicht geschehen, eine weitere Wohnung im Erdgeschoss als gemeinschaftliche Wohnung anzumieten und die Wohnung im Obergeschoss als Büro beizubehalten. Mit Umsetzung dieses Planes werde die hier streitige Wohnung seit Anfang 2009 nur noch als Büro genutzt. In 2007 habe das Büro nicht für private Zwecke genutzt werden können, da Unterlagen und Ausstattung einer privaten Nutzung entgegengestanden hätten. Es handele sich um eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO, welche dazu bestimmt sei, den Unternehmenszweck zu fördern. Nach dem OECD-Musterabkommen unterliege eine Betriebsstätte nicht den gesetzlichen Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmer. Eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot liege vor, wenn eine private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung und die Aufwendungen leicht teilbar seien. Im Streitfalle liege eine private Nutzung unter 10%, eine Aufteilung sei durch das Verhältnis der Wohn- zur Nutzfläche möglich. Insgesamt verbringe er nahezu 12 bis 14 Stunden täglich in seinem Büro. In der vom Vormieter eingebauten Küche koche er den Kaffee für sein Frühstück. Für die Bereitung des Frühstücks würden 30 bis 45 Minuten täglich aufgewandt, dies stelle circa 5,36% bis 6,25% der tatsächlichen Nutzung dar, was von wirklich untergeordneter Bedeutung sei. Für das Frühstück sei ein kleiner Tisch neben der Küchenzeile vorgesehen. Weitere Speisen würden nicht zubereitet. Der Kläger hätte sich in der Wohnung als Übergangslösung keine Küche eingebaut. Der Kläger verbringe aus Datenschutzgründen seine Freizeit zusammen mit Freunden nicht in dem häuslichen Büro. Ein Verzehr von Süßigkeiten und Obst während einer Arbeitszeit von mehr acht Stunden führe nicht zu einer wesentlichen privaten Mitbenutzung.
- 8
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 23. Juli 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2009 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Betriebsausgaben in Höhe von 3393,12 € bei der Gewinnermittlung Berücksichtigung finden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
- 9
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- 10
Er trägt hierzu vor, Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien nach § 12 EStG nicht abzugsfähig, da sie nicht nach objektiven Merkmalen von den Ausgaben der privaten Lebensführung leicht und einwandfrei trennbar seien. Die in den Betriebsausgaben enthaltenen Kosten der Lebensführung seien nicht von untergeordneter Bedeutung. Eine klare räumliche Abgrenzung zwischen dem betrieblichen und dem privaten Bereich sei innerhalb der Wohnung des Klägers nicht gegeben, da Küche und Arbeitszimmer nicht getrennt seien. Die Angaben zur Nutzung seien anzuzweifeln, da es sich um die einzige Küche des Klägers in F handele. Zwischen Küchenzeile und Arbeitsraum stünden ein kleiner Tisch und zwei Stühle zur Nahrungsaufnahme bereit. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass alle Mahlzeiten außer dem Frühstück in Gaststätten eingenommen werden sollen. Ebenso wenig sei eine generelle Auslagerung des Wohnens mit der späteren Ehefrau in deren entfernt liegender Wohnung glaubhaft.
Entscheidungsgründe
- 11
Die Klage ist unbegründet.
- 12
Die streitbefangenen Aufwendungen sind nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich (beruflich) veranlasst; ihrem Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 EStG) steht eine aufgrund der objektiven Gegebenheiten mögliche (und vom Kläger auch so dargestellte) private Nutzung des Büroraumes entgegen. Der Beklagte versagt daher unter Anwendung der Grundsätze des § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG (so genanntes Aufteilung- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen) zutreffend eine Berücksichtigung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei der Gewinnermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
- 13
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (so seit dem Urteil des BFH vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, Bundessteuerblatt III 1965, 16) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann zur Einkünfteminderung führen, wenn an Hand objektiver Gegebenheiten eine ins Gewicht fallende private Mitbenutzung des Zimmers so gut wie ausgeschlossen erscheint. Einem Abzug der Aufwendungen steht daher eine mehr als nur geringfügige private Mitbenutzung des Zimmers entgegen. In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH mit Urteil vom 6. Dezember 1991 (VI R 101/87, Bundessteuerblatt II 1992, 304) entschieden, dass nach der Lebenserfahrung von einer schädlichen privaten Mitveranlassung auszugehen ist, wenn es an einer klaren Abgrenzung des Arbeitszimmers vom privaten Wohnbereich fehlt. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass ein zum Wohnzimmer hin offener Raum mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist. Dies beruht auf dem Gedanken, dass - abgesehen von unselbstständigen Gebäudeteilen, die zwangsläufig mehreren Zwecken dienen (z. B. Treppenhäuser) - bei der Aufteilung eines Gebäudes in Wirtschaftsgüter des Privatvermögens einerseits und des Betriebsvermögens andererseits der durch Wände und Türen abgeschlossene Raum die kleinste Einheit darstellt. Zwar sagt die Abgeschlossenheit eines Raumes nichts über die Art seiner Nutzung aus. Erst die Abgeschlossenheit macht den Raum aber zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lässt (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853).
- 14
Mangels Abgeschlossenheit ist es im Streitfall nicht möglich, anhand objektiver Kriterien eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Zimmers zu belegen. So nutzt der Kläger von insgesamt ca. 73 qm Wohnfläche eine Fläche von 38 qm, bestehend aus der in der ursprünglichen Planskizze als Wohnzimmer bezeichneten Räumlichkeit als eine Einheit sowohl für berufliche wie auch für private Zwecke. Dass die private Nutzung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, ist objektiv nicht belegbar. Entsprechende Darlegungen des Klägers hierzu sind subjektiv und nicht überprüfbar.
- 15
Diesen Darlegungen steht entgegen, dass dem Kläger bei einer steuerlichen Anerkennung des Arbeitsraumes zur Befriedigung seines privaten Wohnbedürfnisses lediglich ein weiterer Raum, das nach den ursprünglichen Planungen als Schlafzimmer vorgesehene Zimmer mit einer Grundfläche von 17,76 qm dienen dürfte. Allein auf dieses Zimmer sowie Flur/Garderobe mit 2,71 qm und das Bad mit 8,33 qm hätte sich die private Lebensführung des Klägers zu beschränken, die mit dem Bereich des Arbeitszimmers mit 38 qm verbundene Küche mit circa 4 qm hätte er außerhalb seiner Arbeitszeiten zu meiden. Dagegen spricht sein eigener Vortrag, dass er dort die notwendigen Mahlzeiten für sich zubereitet. Entgegen seiner Auffassung ist die Zubereitung und Einnahme jeglicher Speisen nicht von untergeordneter Bedeutung sondern wesentlicher Teil der Lebensführung. Dies ist nicht durch die Berechnung von Zeitanteilen der Nutzung zu diesem Zweck zu entkräften. Die Nutzung einer Küche in einer Wohnung stellt immer einen wesentlichen Bezug zur Privatsphäre dar, abhängig davon, wie der einzelne Steuerpflichtige dies handhabt.
- 16
Im Übrigen stellt der Wohnraum mit der offenen Küche eine Einheit dar, das Arbeitszimmer wird daher nicht als Durchgangszimmer, also eventuell in untergeordneter weiterer Funktion als Zugang zur Küche genutzt.
- 17
Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitszimmer dann als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren ist, wenn es innerhalb der Wohnräume gelegen ist. Dies ist im Streitfall der Fall, losgelöst von der Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO.
- 18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.
- 19
Die Revision war nicht zuzulassen, Gründe hierfür nach § 115 Absatz 2 FGO liegen nicht vor.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
