Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Mai 2014 - 2 K 1454/13

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2014:0514.2K1454.13.0A
bei uns veröffentlicht am14.05.2014

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob und - falls ja - in welcher Höhe ein Entnahmegewinn im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung entstanden ist.

2

Der Kläger ist der Alleinerbe seiner in 2010 verstorbenen Ehefrau. Diese hatte bis zu ihrem Tod aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und auch einer noch in geringem Umfang betriebenen Eigenbewirtschaftung (Traubengeld) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Stückländerei) erzielt, die sie nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte.

3

Die Ehefrau des Klägers war bereits seit Anfang der 60iger Jahre Alleineigentümerin der in der Gemarkung N liegenden Ackerflächen mit den Flurstücksnummern …9 und …9/2 gewesen. Nach deren Einbringung in ein in 1972 durchgeführtes Umlegungsverfahren gingen hieraus ausweislich des Grundbuches von N, Bl. 333 (Bl. 22 ff. Vertragsakten) die Flächen …9/4 (Ackerland) sowie …0/1 (Bauplatz) und …0/2 (ebenfalls Bauplatz) hervor. Die Ackerfläche …9/4 wurde in 1984 aufgeteilt in die Freifläche F-Straße, Fl.St.Nr. …9/5 (Streifen von 120 qm) und in den Weingarten S über 1895 qm, Fl.St.Nr. …9/6.

4

Mit notariellem Vertrag vom 3. Januar 1984 hatte Frau G (die Ehefrau) die Grundstücke mit den Flurstücksnrn. …2/4 (Ackerland, später Bauplatz von 556 qm) sowie …0/3 (Weingarten M zu 1.023 qm) im Wege des Tausches gegen den o.g. Bauplatz mit der Flurstücksnr. …0/1 sowie den o.g. 120 qm großen Streifen Ackerlandes erworben. Gemäß III. der notariellen Urkunde waren die Beteiligten des Grundstückstausches von einem Wert der Tauschobjekte in Höhe von jeweils 50.000,00 DM ausgegangen.

5

Stille Reserven waren in diesem Zusammenhang nicht aufgedeckt worden.

6

Der Kläger und seine Ehefrau waren nach mehreren sog. Nullfestsetzungen auf ihren Antrag hin ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr zur Einkommensteuer veranlagt worden. Zur Überprüfung des Flächenbestandes, d.h. der Zu- bzw. Abgänge der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke, bat das Finanzamt jedoch in 2002 um die Übermittlung eines aktuellen Flächenverzeichnisses. Da die in dem daraufhin von dem Kläger und seiner Ehefrau am 27. Januar 2003 (Eingang beim Finanzamt) eingereichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster vorhandenen Flächen von den zuletzt mit der Einkommensteuererklärung 1998 angegebenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen abwichen und zudem das Grundstück mit der Flurstücksnr. …2/4 auf dem Katasterauszug handschriftlich als "Privatvermögen" bezeichnet worden war, bat das Finanzamt mit Schreiben vom 28. Januar 2003 um die Erläuterung aller Flächenveränderungen sowie um den "genauen Zeitpunkt der Entnahme der Flurnr. …2/4".

7

Der Kläger und seine Ehefrau hatten hierauf wissen lassen, dass nichts verkauft worden sei. Wenn in der Erklärung für 1998 Mehrflächen angegeben gewesen seien, müsse es sich um einen Fehler oder um eine Zupachtung gehandelt haben. Außerdem habe es auf Grund einer Flurbereinigung Änderungen gegeben (Bl. 62 Vertragsakten).

8

Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 4. August 2008 hatte Frau G die Grundstücke mit dem Flurstücksnrn. …9/6 (Weinberg zu 1.895 qm) sowie …2/4 (ursprünglich Ackerland, später Bauplatz zu 556 qm) unentgeltlich auf den Sohn M übertragen.

9

In seiner auf eine in 2010 erfolgte Anforderung des Finanzamtes "wegen Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen mit Urkunde vom 4. August 2008" in 2011 abgegebenen Einkommensteuererklärung 2008 hatte der Kläger die Grundstücksübertragung auf den Sohn unberücksichtigt gelassen. Er meinte, die Fläche …2/4 sei nie selbst bewirtschaftet worden und somit von Anfang an Privatvermögen gewesen. Lediglich die Übertragung des Grundstücks …9/6 habe eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen bewirkt. Allerdings liege insoweit der Bodenrichtwert unter dem Buchwert gem. § 55 EStG, so dass sich kein Entnahmegewinn ergebe.

10

Das Finanzamt vermochte sich dem nur teilweise anzuschließen. Es vertrat die Auffassung, dass der Bauplatz …2/4 nicht zum Privatvermögen, da im Austausch gegen zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Grundstücke erworben worden sei. Die Übertragung auf den Sohn stelle daher eine Entnahme dar, die auf einen Wert von 106.057,00 € zu beziffern sei (556 qm x 195,00 € pro Quadratmeter abzgl. eines nach § 55 EStG ermittelten Buchwertes von 2.363,00 €, vgl. die Berechnungen Bl. 49 ESt-Akten 2008). Dagegen ließ es die gleichzeitig erfolgte Übertragung des Weinberges auf den Sohn erklärungsgemäß unberücksichtigt, da sich hieraus ein gem. § 55 Abs. 6 EStG nicht abzugsfähiger Entnahmeverlust ergab.

11

Dementsprechend erhöhte es mit Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009, jeweils vom 19. März 2012, die erklärten Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG um je die Hälfte des o.g. Entnahmegewinnes.

12

Mit hiergegen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendete der Kläger ein, das Grundstück …2/4 sei von Anfang an notwendiges Privatvermögen gewesen. Es sei zu keinem Zeitpunkt dazu vorgesehen gewesen, dem Betrieb zu dienen, und sei auch tatsächlich niemals betrieblich genutzt worden. Der Fall liege anders als bei einem Flurbereinigungsverfahren. Das Grundstück sei auch von Anfang an weder als Acker noch als Weinberg zu nutzen gewesen. Die im Rahmen des Tausches erfolgte Veräußerung von Grund und Boden hätte in 1984 überprüft werden müssen. Beim Tausch erfolge die Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Vertragserfüllung. Insoweit sei inzwischen jedoch wohl Verjährung eingetreten.

13

Nach entsprechendem Verböserungshinweis erließ das Finanzamt unter dem 14. März 2013 eine Einspruchsentscheidung, mit der es die Einkommensteuer für die Streitjahre höher als bis dahin geschehen, nämlich unter Berücksichtigung niedrigerer Anschaffungskosten für das eingetauschte und später auf den Sohn übertragene Grundstück …2/4, ansetzte.

14

Zur Begründung führte es aus, ein Vermögensgegenstand, den ein Landwirt statt Geld als Entgelt für eine betriebliche Leistung erhalte, gelange auch dann mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums in sein Betriebsvermögen, wenn eine betriebliche Verwendung weder vorgesehen noch möglich sei. Auch die buchmäßige Behandlung des eingetauschten Wirtschaftsgutes sei insoweit unbeachtlich. Eine ausdrückliche Zuordnung zum Betriebsvermögen in Form einer eindeutigen und unmissverständlichen Willkürung sei ebenfalls nicht erforderlich. Folglich führe der Grundstückstausch auch nicht zu einer Zwangsentnahme des hingegebenen Grundstückes.

15

Die in 1984 eingetauschten Grundstücke hätten zum Betriebsvermögen der Ehefrau des Klägers gehört. Somit seien die eingetauschten Grundstücke zwangsläufig notwendiges Betriebsvermögen geworden. Dies seien sie auch bis zur Übertragung auf den Sohn geblieben. Eine zwischenzeitliche Entnahme habe nicht stattgefunden. Hierfür fehlten jegliche Anhaltspunkte, insbesondere sei ein Entnahmegewinn weder erklärt noch gar versteuert worden.

16

Seien im Rahmen des Tausches keine stillen Reserven aufgedeckt worden, so sei der fortentwickelte Buchwert des weggetauschten Grundstückes als Bemessungsgrundlage für die Anschaffungskosten des eingetauschten Grundstückes maßgebend. Insofern sei das BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999, BStBl II 2000, 656 analog anzuwenden.

17

(Wegen der rechnerischen Ermittlung des Entnahmegewinnes, insbesondere des Ansatzes des abzusetzenden Buchwertes, wird auf Bl. 39 Rb-Akten verwiesen.)

18

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, das Grundstück …9/6 habe bis zur Übertragung auf den Sohn unstrittig zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen von Frau G gehört. Hinsichtlich der im Wege des Tausches hingegebenen Grundstücke bedürfe es dagegen erst noch der Ermittlung, ob es sich insoweit überhaupt um Betriebsvermögen gehandelt habe. Im Übrigen habe betreffend das Grundstück …2/4 bereits bei Abschluss des Tauschvertrages ein Entnahmewille bestanden, da die Fläche im Hinblick auf eine private Nutzung als Bauplatz und ohne die Absicht einer landwirtschaftlichen Nutzung erworben worden sei. Sie habe bis 2004 brach gelegen und sei danach bis zur Übertragung auf den Sohn von Dritten unentgeltlich als Pferdekoppel genutzt worden. Hieraus könne zwar noch keine Entnahmehandlung abgeleitet werden, diese ergebe sich jedoch aus der Bezeichnung als Privatvermögen in der o.g. Grundstücksaufstellung. Auch das Finanzamt habe dies als Entnahme erkannt, wie sich aus dessen Schreiben vom 28. Januar 2003 ergebe. Für eine Entnahmehandlung reiche ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsgutes mit dem Betriebsvermögen gelöst werde. Die Zuordnung eines Grundstückes zum Privatvermögen, wie das hier mit der Bezeichnung der Fläche …2/4 als Privatvermögen geschehen sei, stelle eine unmissverständliche Entnahmehandlung dar. Der Wille oder auch nur das Bewusstsein einer Gewinnverwirklichung aus der Entnahme sei dagegen nicht notwendig. Es könne dem Kläger nicht angelastet werden, dass das beklagte Finanzamt die rechtlichen Folgen aus der im Januar 2003 erfolgten Entnahmehandlung nicht gezogen habe.

19

Im Übrigen seien die Anschaffungskosten für das Grundstück …2/4 vom Finanzamt falsch ermittelt worden. Das vom Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte BFH-Urteil sowie weitere ähnliche Entscheidungen beträfen lediglich Sachverhalte, bei denen ein Grundstück zwischen Betriebs- und Privatvermögen wechsele. Hier liege der Fall jedoch anders. Bei einem Tausch bestimmten sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter. Diese lägen gem. III. des Tauschvertrages bei insgesamt 50.000,00 DM. Die Anschaffungskosten für das Grundstück …2/4 seien hieraus herauszurechnen. Sie betrügen schätzungsweise 39.770,00 DM bzw. 20.334,00 € (vgl. die hierzu angestellten Berechnungen des Klägers auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 14. Juli 2013, Bl. 59 PA).

20

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009, jeweils vom 19. März 2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2013, dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie erklärt zum Ansatz kommen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

21

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.

22

Er nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und bemerkt ergänzend, die Flächen, die für das Grundstück …2/4 hingegeben worden seien, resultierten letztendlich aus Ackerflächen mit den Flurnrn. …9 und …9/2, die ihrerseits Betriebsvermögen der Ehefrau des Klägers gewesen seien. Dies sei auch in der Vergangenheit von dem Kläger selbst bestätigt worden, indem dieser die Betriebsvermögenseigenschaft der Flurnr. …9/6, die ebenfalls aus den Grundstücken …9 sowie …9/2 hervorgegangen sei, eingeräumt habe.

23

Entgegen der Darstellung des Klägers sei eine Entnahme bis zur Übertragung auf den Sohn weder konkret nachvollziehbar noch widerspruchsfrei dargelegt worden. Ausgehend von dem eigenen klägerischen Vortrag, dass das streitbefangene Grundstück …2/4 von Anfang an dem Privatvermögen zuzuordnen gewesen sei, könne in der Folgezeit kein Entnahmebewusstsein, mithin kein Entnahmewille vorhanden gewesen sein. Auch dem von dem Kläger ins Feld geführten Vermerk "Privatvermögen" auf dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster könne keine wirksame Entnahmehandlung entnommen werden. Voraussetzung einer Entnahme sei ein konkreter Willensentschluss zur Überführung des entsprechenden Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen mit Aufdeckung der stillen Reserven. Die bloße erfolgsneutrale Ausbuchung in einer Bilanz stelle ebenso wenig eine wirksame Entnahmeerklärung dar wie eine steuerfreie Ausbuchung. Gleiches gelte, wenn der Steuerpflichtige hinsichtlich der Zuordnung eines Grundstückes zum Privatvermögen eine fehlerhafte Rechtsansicht vertrete oder Einnahmen aus der Überlassung eines betriebliches Grundstückes als solche aus Vermietung und Verpachtung erkläre. Zusammenfassend sei eine ausdrückliche, unmissverständliche und von dem Bewusstsein der Aufdeckung der stillen Reserven getragene Entnahmeerklärung gegenüber der zuständigen Veranlagungsstelle erforderlich. Eine solche sei hier nicht erkennbar. Auch eine eindeutige Entnahmehandlung oder ein anderes schlüssiges Verhalten, von dem unmissverständlich auf eine Entnahme geschlossen werden könne, liege nicht vor. Die Einordnung als "Privatvermögen" auf dem Ausdruck aus dem Liegenschaftskataster dokumentiere lediglich die damalige Rechtsauffassung hinsichtlich der Zuordnung dieses Grundstückes. Dieser Angabe könne nicht einmal ansatzweise entnommen werden, aus welchen Gründen, wann und mit welchem Wert das strittige Grundstück aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden sein sollte. Dementsprechend habe das Finanzamt nach dem Zeitpunkt der "Entnahme" gefragt. In der Verwendung dieses Begriffes liege keinesfalls die Anerkennung einer Entnahme im Januar 2003.

24

Die Anschaffungskosten des in 1984 eingetauschten stritten Grundstückes seien mit dem Buchwert anzusetzen, der für die weggetauschten Grundstücke zu verzeichnen gewesen sei. Nach den z.Zt. des streitbefangenen Tausches geltenden ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zum Grundstückstausch seien die im Rahmen des Tausches an sich aufzudeckenden stillen Reserven auf das im Tauschwege erworbene Grundstück übertragen worden, wenn das veräußerte Grundstück mindestens 6 Jahre zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört habe. Dadurch habe sich im Ergebnis eine betragsmäßig unveränderte Fortführung des zuvor für das hingegebene Grundstück bestehenden Buchwertes ergeben.

25

Im Übrigen habe der landwirtschaftliche Sachverständige des Beklagten die gemeinen Werte der streitinvolvierten Flächen zum Stichtag 3. Januar 1984 sowie den Buchwert für das Grundstück Nr. …9/6 ermittelt. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen ergebe sich ein geringfügig höherer Buchwert für die auf den Sohn übertragenen Flächen. Die Differenz führe jedoch nicht zu einer Änderung der streitbefangenen Einkommensteuerfestsetzungen.

26

(Wegen der durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen des Beklagten angestellten Wertermittlungen wird auf dessen Gutachten vom 2. September 2013, Bl. 79 ff. PA, Bezug genommen.)

27

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 51 und 60 PA).

Entscheidungsgründe

28

Die Klage, über die der Senat nach § 90 Abs. 2 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Finanzamt hat die mit notariellem Vertrag vom 04. August 2008 erfolgte Übertragung von Grundstücken zu Recht als Entnahme aus dem Betriebsvermögen der verstorbenen Ehefrau des Klägers angesehen und den sich hieraus ergebenden Gewinn auch in zutreffender Höhe erfasst.

29

Der als solcher genutzte (verpachtete) Weingarten "S", Flurstücksnummer …9/6, zu 1.895 qm war nach Abtrennung des o.g. Streifens von 120 qm aus dem Ackerland Flurstücksnr. …9/4 (2.015 qm) entstanden, das wiederum (zusammen mit den o.g. weiteren Flächen) als Surrogat aus einem Anfang der 70er Jahre durchgeführten Umlegungsverfahren hervorging, in das die Ehefrau des Klägers die ihr laut Grundbuch seit den 60er Jahren zu Alleineigentum gehörenden Äcker mit den Flurstücksnrn. …9 und …9/2 eingebracht hatte. Die sich hieraus zwanglos ergebende Einordnung als Betriebsvermögen/Anlagevermögen der Ehefrau des Klägers bis zur Übertragung auf den Sohn wird auch von dem Kläger geteilt.

30

Der Bauplatz Flurstücksnr. …2/4 wurde mit dem in 1984 stattgefundenen Tausch notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Ehefrau und verlor diese Eigenschaft ebenfalls erst mit der Übertragung auf den Sohn.

31

Zum Betriebsvermögen rechnen in Orientierung an der in § 4 Abs. 4 EStG für die Betriebsausgaben gefundenen Definition alle Wirtschaftsgüter, die betrieblich veranlasst angeschafft (oder hergestellt oder eingelegt) werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Anschaffung im Wege eines Kaufes oder eines Tausches erfolgt. Der Tausch von Wirtschaftsgütern wurde seit jeher (also auch schon vor Geltung des § 6 Abs. 6 EStG, der lediglich die Anschaffungskosten für ein im Tauschwege erworbenes Wirtschaftsgut beschreibt) wie die Veräußerung gegen Geld bei Vorhandensein stiller Reserven als gewinnverwirklichender Tatbestand erkannt (vgl. bereits BFH, Urteil vom 14. Dezember 1982, VIII R 53/81, BStBl. II 1983, 303).

32

Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher und/oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang ist nicht nur dann zu verzeichnen, wenn das erworbene Wirtschaftsgut für betriebliche Zweck eingesetzt oder eine Nutzung für betriebliche Zwecke für die Zukunft vorgesehen ist. Der Veranlassungszusammenhang kann sich vielmehr auch bereits aus dem Anschaffungsvorgang selbst ergeben, beispielsweise wenn ein Steuerpflichtiger für eine betriebliche Leistung einen Gegenstand statt Geld erhält. Dann fällt das erworbene Wirtschaftsgut, quasi als Surrogat, selbst in dem Fall in das Betriebsvermögen, dass eine Verwendung im Betrieb nicht vorgesehen oder sogar unmöglich ist (BFH, Urteil vom 09. August 1989, X R 20/86, BStBl. II 1990, 128; BFH, Urteil vom 29. Juni 1995, VIII R 2/94, BStBl. II 1996, 60; BFH, Urteil vom 18. Dezember 1996, XI R 52/95, BStBl. II 1997, 351). Mit anderen Worten: Die Gegenleistung für veräußertes/weggetauschtes Betriebsvermögen ist selbst Betriebsvermögen. Das gilt auch dann, wenn eine entsprechende Bilanzierung oder sonstige Erfassung in den Büchern des Steuerpflichtigen - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist (BFH, Urteil vom 09. August 1989, X R 20/86, BStBl. II 1990, 128).

33

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil vom 11. November 1987, I R 7/84, BStBl. II 1988, 424) dann gerechtfertigt sein, wenn das erworbene Wirtschaftsgut ausschließlich für private Zwecke genutzt werden kann oder wenn es von Anfang an ausschließlich für private Zwecke bestimmt wird, was allerdings anhand objektiver Umstände eindeutig festzustellen sein muss (vgl. auch BFH, Urteil vom 28. Juli 1994, IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288).

34

Im Streitfall hatte Frau G das Grundstück Flurstücksnr. …2/4 im Tauschwege gegen Hingabe von Wirtschaftsgütern ihres Betriebsvermögens erworben, nämlich von Ackerland Flurstücksnr. …9/5 (Streifen von 120 qm) sowie des Bauplatzes mit der Flurstücksnr. …0/1, der seinerseits aus dem Umlegungsverfahren aus dem Jahr 1972 nach Einlegung von Äckern entstanden war, damit als Surrogat deren steuerrechtliches Schicksal teilte und notwendiges Betriebsvermögen geworden war.

35

Die Fläche …2/4 fiel daher bei dem Eintausch ihrerseits in das Betriebsvermögen der verstorbenen Ehefrau des Klägers. Dafür, dass sie nicht für betriebliche Zwecke bzw. nur für private Zwecke einsetzbar gewesen wäre oder von vornherein ausschließlich für private Zwecke bestimmt gewesen sein könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. So wurde das Grundstück im Zeitpunkt seines Erwerbes laut notariellem Tauschvertrag noch als Acker bezeichnet. Selbst wenn es bereits zu diesem Zeitpunkt Baulandeigenschaft gehabt haben sollte, führte das nicht zur Annahme von notwendigem Privatvermögen, denn eine landwirtschaftliche Nutzung war hierdurch nicht ausgeschlossen. Zudem konnte die Fläche - ähnlich Barmitteln oder Bankguthaben - als Liquiditätsreserve des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009, IV R 14/07, BStBl. II 2010, 227).

36

Die somit zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke mit den Flurnrn. …2/4 und …9/6 haben ihre Betriebsvermögenseigenschaft auch erst mit der Übertragung auf den Sohn verloren. Eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Überführung in das Privatvermögen ist nicht festzustellen.

37

Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können nur durch ausdrückliche oder schlüssige Entnahmehandlung oder durch Rechtsvorgang entnommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Entnahme als tatsächlicher Vorgang nicht rückbezogen oder rückgängig gemacht werden kann.

38

Eine Entnahme durch Rechtsvorgang liegt vor, wenn ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen nach steuerlichen Grundsätzen nicht mehr zuzurechnen ist.

39

Eine schlüssige Entnahmehandlung ist dann anzunehmen, wenn sich die Nutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens derart ändert, dass es danach unter keinen Umständen mehr Betriebsvermögen sein kann, also die Voraussetzungen als notwendiges Privatvermögen erfüllt.

40

Liegt weder eine Entnahme durch Rechtsvorgang noch durch schlüssige Handlung im o.g. Sinne vor, bedarf es einer ausdrücklichen, auf die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Privatvermögen gerichteten Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen, die auf einer Willensentscheidung beruht und nach außen hin in objektiv nachprüfbarer Weise in Erscheinung getreten, d.h. gerade als Entnahmehandlung dokumentiert ist (BFH, Urteil vom 07. März 1985, IV R 98/82, BFH/NV 1985, 29). Wegen der mit einer Entnahme verbundenen steuerlichen Rechtsfolgen (Aufdeckung stiller Reserven), ohne dass - wie z.B. bei einer Veräußerung - Mittel zufließen, mit denen die auf den Entnahmegewinn entfallende Einkommensteuer entrichtet werden könnte, ist es gerade im Interesse des Steuerpflichtigen geboten, dass sich aus seinem Verhalten klar und unmissverständlich der Wille erkennen lässt, dass das Wirtschaftsgut unter Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven  fortan nicht mehr für betriebliche Zwecke eingesetzt werden soll. Hierfür trägt nach den im Steuerverfahren allgemein geltenden Grundsätzen der Steuerpflichtige, der die Tatsache einer Entnahme für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast.

41

Im Streitfall greift keine der drei o.g. Entnahmevarianten ein.

42

Es ist kein Rechtsvorgang ersichtlich, nach dem die streitbefangenen Flächen nicht mehr dem Betriebsvermögen, sondern einem Privatvermögen zuzurechnen sein könnten. Die fehlende betriebliche Nutzung (Bauplatz) führte zu keinem Rechtsübergang, der eine anderweitige Zurechnung zur Folge hätte.

43

Auch eine Entnahme durch schlüssige Handlung scheidet aus. Es ist nicht erkennbar, dass das Grundstück …2/4 unter keinen Umständen mehr hätte betrieblich (ggfs. als Liquiditätsreserve) genutzt werden können.

44

Im Streitfall mangelt es auch an einer ausdrücklichen und vom Willen der Aufdeckung stiller Reserven getragenen unmissverständlichen Entnahmehandlung. Eine solche lässt sich insbesondere nicht dem von dem Kläger ins Feld geführten Schriftverkehr mit dem Finanzamt aus dem Januar 2003 entnehmen. Insofern mangelt es an der Auseinandersetzung mit der Frage der Aufdeckung stiller Reserven, d.h. an einer unmissverständlichen Erklärung dahin, dass hiermit eine Überführung in das Privatvermögen stattfinden sollte.

45

Vor dem Hintergrund der von dem Kläger bereits in der Einkommensteuererklärung 2008 und auch noch später im Rechtsbehelfsverfahren geäußerten Auffassung, das Grundstück …2/4 sei schon im Zeitpunkt des Tausches Privatvermögen der Ehefrau des Klägers geworden, ist die handschriftliche Notiz "Privatvermögen" auf dem von der steuerlichen Beraterin eingereichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster, bei der im Übrigen unklar ist, von wem sie stammt, nur so zu verstehen, dass damit kundgetan wird, dass die fragliche Fläche bereits zuvor zum Privatvermögen gehörte. Eine Entnahme durch dieses Schriftstück scheidet aus.

46

Unter Geltung dieser Rechtsmeinung können zu einem späteren Zeitpunkt gar keine Überlegungen in Richtung der Überführung des Grundstückes vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen angestellt worden sein. Erweist sich aber der rechtliche Standpunkt eines Steuerpflichtigen im Nachhinein als unzutreffend, kann das nicht dazu führen, dass tatsächlich nicht stattgefundene Vorgänge - wie z.B. eine Entnahme - nunmehr fingiert werden.

47

Die deshalb dem Grunde nach gerechtfertigte Entnahmebesteuerung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

48

Bei der Entnahme eines Gegenstandes aus dem Betriebsvermögen realisiert sich ein steuerlicher Gewinn i.H. der Differenz zwischen dem (hier unstreitigen) Teilwert des entnommenen Wirtschaftsgutes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG), der vorliegend 108.225,00 € beträgt, und dessen Buchwert. Der Buchwert ist entweder der tatsächlich in einer Bilanz angesetzte (und damit i.d.R. tatsächlich der Besteuerung unterworfene) Wert oder, falls - wie beim § 4 Abs. 3-Rechner - keine Bilanz erstellt wird, ein fiktiver Buchwert. Letzterer ist i.H. der fortgeführten Anschaffungskosten des entnommenen Wirtschaftsgutes anzusetzen (vgl. Werndl in Kirchhof/Söhn, EStG, § 6 Rdnr. E 37), d.h. i.H. der für die Überführung in das Vermögen des Steuerpflichtigen erfolgten Aufwendungen abzüglich der AfA (bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern) und vermindert um Abzüge nach § 6 b EStG und ähnliche Wertminderungen (vgl. Strahl in Korn,  EStG, § 6 Rdz. 283).

49

Da auch in diesem Zusammenhang die Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, mit solchen, die hierfür auf die § 4 Abs. 3-Rechnung zurückgreifen, geboten ist und Bilanzierende den tatsächlich angesetzten Buchwert und damit den sich aus einer tatsächlich erfolgten Besteuerung ergebenden Wert als Anschaffungskosten abziehen können, ist bei der Ermittlung des für § 4 Abs. 3-Rechner maßgeblichen fiktiven Buchwertes von den Anschaffungskosten auszugehen, wie diese sich unter Berücksichtigung der Fallumstände bei ordnungsgemäßer Handhabung ergeben.

50

Zur Ermittlung der Anschaffungskosten des im Tauschwege erworbenen Grundstückes …2/4 ist danach zwar (nach allgemeinen, bereits vor Einführung des § 6 Abs. 6 EStG geltenden Grundsätzen) von dem gemeinen Wert der hierfür weggetauschten Flächen …0/1 und …9/5 (120 qm-Streifen von 1259/4) auszugehen, dieser ist aber so fortzuführen, wie dies auch im Falle einer ordnungsgemäßen Bilanzierung geschehen wäre.

51

Da der Kläger und seine verstorbene Ehefrau die in den weggetauschten Flächen gebildeten stillen Reserven, die sich (mit dem Erwerb entsprechend werthaltiger Tauschgrundstücke) im Tauschvorgang realisierten, nicht erklärt hatten und mithin nicht versteuern wollten, war die Ehefrau des Klägers so zu stellen, als hätte sie (als Bilanzierende) von der Wahlmöglichkeit des § 6 b Abs. 1 EStG, der nach § 6 c EStG auch einem § 4 Abs. 3-Rechner zur Verfügung steht, Gebrauch gemacht. Die Anschaffungskosten des eingetauschten Grund und Bodens sind dementsprechend i.H. der beim Tausch realisierten stillen Reserven  zu vermindern, so dass - im Ergebnis - der vom Finanzamt errechnete Buchwert als Anschaffungskosten zum Abzug zu bringen ist.

52

Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, ob der gemeine Wert der weggetauschten Wirtschaftsgüter mit 50.000,00 DM (siehe Tauschvereinbarung) oder mit einem höheren oder aber einem niedrigeren Betrag anzusetzen ist.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO

54

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO rechtfertigt, sind nicht ersichtlich.

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014  2 K 1454/13 aufgehoben.

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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.

(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:

1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau2,05 Euro je Quadratmeter,
b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzungje Quadratmeter 0,51 Euro,
3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

LagenvergleichszahlAusgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
bis 201,28
21 bis 301,79
31 bis 402,56
41 bis 503,58
51 bis 604,09
61 bis 704,60
71 bis 1005,11
über 1006,39


4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,je Quadratmeter 0,51 Euro,
5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzesje Quadratmeter 2,56 Euro,
6.
für Flächen des Geringstlandesje Quadratmeter 0,13 Euro,
7.
für Flächen des Abbaulandesje Quadratmeter 0,26 Euro,
8.
für Flächen des Unlandesje Quadratmeter 0,05 Euro.

(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:

1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.

(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.