Finanzgericht Nürnberg Urteil, 14. Nov. 2018 - 5 K 732/17

bei uns veröffentlicht am14.11.2018

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Einkünfte aus einem Kutschbetrieb der Klägerin in den Jahren 2004 bis 2014 sowie Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2013 und 2014 zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und erzielen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger ist Architekt und war im Streitzeitraum beim Hochbauamt 1 bzw. der Landesbaudirektion 2 beschäftigt. Nebenberuflich übt er u.a. eine Vortrags- bzw. schriftstellerische Tätigkeit im Baubereich aus; er ermittelt den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Die Klägerin ist Tierärztin und war im Streitzeitraum bei den Veterinärämtern 3 und 4 beschäftigt. Sie ist unter anderem zuständig für die Zulassung und Überprüfung von Kutschbetrieben. Dazu gehört auch die Abnahme einer praktischen Fahrprüfung. Im Rahmen ihres Tiermedizinstudiums hat sie die Fertigkeit zum Führen und Ausbilden eines Fahrpferdes erworben und in speziellen Fahrausbildungen vertieft.

Im Jahr 2004 erwarben die Kläger jeweils den Kutscherführerschein; die Klägerin meldete den Gewerbebetrieb „Kutschfahrten“ an und schaffte neben verschiedenem Zubehör einen lberosattel mit Zubehör für 950 €, eine trächtige Friesenstute (geb. 17.05.2001) für 5.300 € und eine Kutsche mit 8 Sitzplätzen für 4.200 € an.

Die Stute wurde von der Klägerin zum Kutschpferd fertig ausgebildet. Im Jahr 2005 begann die Klägerin mit der Durchführung von Kutschfahrten gegen Entgelt. Diese fanden ganz überwiegend am Wochenende bzw. an Feiertagen statt zu einem Preis von 45 € (ab 2010 50 €) je 45 Minuten. Die Bezahlung erfolgte in bar.

Im Jahr 2008 kaufte die Klägerin einen weiteren Iberosattel zu einem Kaufpreis von 1.300 € und veräußerte den in 2004 angeschafften Sattel (Restbuchwert 453 €).

Im Jahr 2009 schaffte die Klägerin eine Kutsche Bennington Buck Board für 2.600 € sowie einen Pferdeanhänger (Kombianhänger Pferd und Kutsche) für 5.879 € an. Im Jahr 2012 verkaufte sie die zunächst erworbene Kutsche und den Anhänger zu einem Gesamtpreis von 5.300 € (Restbuchwert: 4.444 €).

Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stellt sich in den Streitjahren wie folgt dar:

Kutschfahrten (soweit bekannt)

Fahrtage (soweit bekannt)

Betriebseinnahmen

Betriebsausgaben

Gewinn

2004

0 €

4.056 €

- 4.056 €

2005

4

4

180 €

6.876 €

- 6.696 €

2006

11

11

440 €

7.453 €

- 7.013 €

2007

30

23

1.350 €

6.818 €

- 5.468 €

2008

4.135 €

6.869 €

- 2.734 €

2009

73

47

3.285 €

8.991 €

- 5.707 €

2010

189

73

9.450 €

9.052 €

398 €

2011

7.200 €

8.930 €

- 1.730 €

2012

3.550 €

8.647 €

5.300 €

(Veräußerung 1. Kutsche + Anhänger)

4.444 €

(Abgang Anlagevermögen Restbuchwert)

8.850 €

13.091 €

- 4.241 €

2013

0 €

6.500 €

- 6.500 €

2014

0 €

2.213 €

1.400 €

(Veräußerung Anlagevermögen)

1.040 €

(Abgang Anlagevermögen Restbuchwert)

1.400 €

3.253 €

- 1.853 €

Gesamtergebnis

- 45.600 €

Das damals zuständige Finanzamt 3 führte die Einkommensteuerveranlagungen 2004 bis 2012 zunächst erklärungsgemäß durch. Die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2012 ergingen vorläufig hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb, weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.

Auf Nachfrage des Finanzamts zur Gewinnerzielungsabsicht teilte die Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2008 mit, dass zunächst gewöhnliche Anlaufverluste aufgrund der Anschaffung des Pferdes, der Kutsche sowie der Grundausrüstung entstanden seien. Spätestens nach acht Jahren liefen diesbezüglich keine Abschreibungen mehr auf und es würden nur noch vergleichsweise geringe laufende Kosten für Unterhalt, Pflege und Wartung anfallen. Gleichzeitig sei es möglich, durch verbesserte Leistungsfähigkeit des Pferdes mehr Kutschfahrten durchzuführen. Ein gut ausgebildetes Kutschpferd könne bei artgerechter Haltung und Nutzung durchaus ein Alter von 25 Jahren und mehr erreichen. Kutsche und Ausrüstung stünden faktisch ebenso lange zur Verfügung.

Es lägen außerdem außergewöhnliche Verlustursachen in den Anfangsjahren vor: Das Pferd sei als tragende Stute gekauft worden. Es sei geplant gewesen, das Fohlen als Jährling zu veräußern. Dieses habe jedoch direkt nach der Geburt im April 2005 eingeschläfert werden müssen. Der monetäre Verlust belaufe sich auf etwa 2.000 €. Im Juli 2005 sei zudem das Kutschpferd bei einem Koppelunfall so schwer verletzt worden, dass es in eine Pferdeklinik habe eingeliefert werden müssen. Die Transport- und Behandlungskosten hätten rund 700 € betragen. Das Pferd habe aufgrund der lang andauernden Rekonvaleszenz erst ab Februar 2006 wieder in beschränktem Umfang für Kutschfahrten eingesetzt werden können. Im Jahr 2008 seien bereits wieder 30 Kutschfahrten möglich gewesen. Deren Zahl solle auf 160 pro Jahr erhöht werden, so dass in den Jahren 2013 bis 2024 jährliche Einnahmen von etwa 3.740 € erzielt werden könnten. Nach ihrer, der Klägerin, Kalkulation ergebe sich bereits im Jahr 2019 ein Totalgewinn über 15 Jahre von ca. 2.400 € und auf die volle Betriebsdauer von 20 Jahren von etwa 21.000 €.

Mit Schreiben vom 29.10.2010 erläuterte die Klägerin weiter, dass sich die laufenden Betriebsausgaben aufgrund der gestiegenen Stallmiete erhöht hätten. Die Tätigkeit werde angesichts der Verluste nicht unverändert fortgeführt. Die Bindung für Kutschfahrten an die nähere Umgebung zum Stallstandort habe sich als nachteilig erwiesen. Sie habe eine leichtere Kutsche und einen Anhänger angeschafft, um die Kutsche und das Pferd zu einem beliebigen Einsatzort transportieren und flexibel Kutschfahrten anbieten zu können. Die andere, schwere Kutsche sei hierfür ungeeignet gewesen und zum Verkauf in einer Fachzeitschrift ausgeschrieben. Insbesondere bei Hochzeiten und Familienfeiern könnten somit entsprechend höhere Einnahmen erzielt werden. Die Anschaffungen stünden in keinem Zusammenhang mit persönlichen Neigungen. Das Pferd werde auch nicht durch andere Personen oder für andere Zwecke genutzt.

Des Weiteren teilte die Klägerin bei Einreichung der Einkommensteuererklärung 2013 mit Schreiben vom 09.08.2014 mit, dass im Jahr 2012 die schwere Kutsche und der Pferdeanhänger für insgesamt 5.300 € veräußert worden seien. Das Kutschpferd sei am 25.12.2012 bei einem Unfall schwer traumatisiert worden. Die Arbeit an der Bewältigung der Angstzustände habe das ganze Jahr 2013 in Anspruch genommen. Aus Sicherheitsgründen hätten keine Personen transportiert und keine Einnahmen erzielt werden können.

Am 21.10.2014 erließ das Finanzamt 3 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2012, in denen die Einkünfte aus dem Kutschbetrieb mit 0 € angesetzt waren. Die Einkommensteuer wurde wie folgt festgesetzt: 13.834 € (2004), 15.460 € (2005), 10.314 € (2006), 10.312 € (2007), 13.470 € (2008), 13.414 € (2009), 13.588 € (2010), 14.779 € (2011) und 17.171 € (2012). Es wurde erläutert, dass von Liebhaberei auszugehen sei. Seit Beginn der Tätigkeit im Jahr 2004 sei ein Gesamtverlust von 43.604 € aufgelaufen. Nachdem in 2013 kein Gewinn und keine Einnahmen festzustellen gewesen seien, sei eine abschließende Entscheidung getroffen worden.

Ebenfalls am 21.10.2014 erging der Einkommensteuerbescheid für 2013 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus dem Kutschbetrieb (festgesetzte Einkommensteuer: 20.940 €). Des Weiteren wurde - soweit im Klageverfahren streitgegenständlich - in der Weise von der Einkommensteuererklärung abgewichen, dass bei der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit des Klägers (Vortrags- und schriftstellerische Tätigkeit) die Aufwendungen für ein gebrauchtes iPad und Zubehör nicht berücksichtigt wurden (AfA in Höhe von 99 €), da die betriebliche Notwendigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Es werde bereits ein iPhone 4 sowie ein Ersatz-Netbook betrieblich genutzt. Dem betrieblichen EDV-Bedürfnis sei ausreichend Rechnung getragen. Sollte der Ansatz des iPads weiter beansprucht werden, sei die komplette Appstoreeinkaufsstatistik vorzulegen.

Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2013 vom 21.10.2014 legten die Kläger mit Schreiben vom 10.11.2014 (Eingang beim Finanzamt am 11.11.2014) jeweils Einspruch ein.

Zur Begründung führten sie im Einspruchsschreiben sowie einem weiteren Schreiben vom 09.12.2014 aus, dass bei der Gründung des Kutschbetriebes ein positives Ergebnis zu erwarten gewesen, aber aufgrund unerwarteter, besonderer Umstände ausgeblieben sei.

In den Jahren 2008 bis 2011 sei es zu einer signifikanten Verbesserung der Einnahmesituation gekommen. Der Plan, durch den Kauf eines Anhängers Kutschfahrten standortunabhängig anbieten zu können, sei erfolgreich gewesen. In 2011 habe die Stute jedoch eine zunehmende Weigerung gegen das häufige Verladen gezeigt, das ab Herbst 2012 gar nicht mehr möglich gewesen sei. Um unnötige Betriebsausgaben wie Stellplatzmiete und Versicherungen zu vermeiden, habe man den Anhänger daher wieder veräußert.

Den aus dem Kutschunfall vom 25.12.2012 resultierenden Angstzuständen habe man - letztlich ohne Erfolg - versucht, mit Trainings- und therapeutischen Maßnahmen in 2013 zu begegnen. Anfang 2014 hätten sie, die Kläger, beschlossen, das Pferd zu veräußern und ein anderes Pferd zu erwerben. Im März 2014 hätten die Verkaufsbemühungen jedoch abgebrochen werden müssen, da sich herausgestellt habe, dass das Pferd an einer genetisch bedingten Nervenerkrankung gelitten habe. Die Stute sei Mitte April euthanasiert worden. In der Retrospektive erkläre die Erkrankung des Tieres dessen zunächst nicht nachvollziehbare Verhaltensänderungen.

Da ungewiss sei, wann ein geeignetes Ersatzpferd zur Fortführung des Betriebes gefunden werde, seien sukzessive sämtliche Gegenstände des Betriebsvermögens, die speziell auf die Stute abgestimmt gewesen seien veräußert sowie die Mietverträge und Versicherungen gekündigt worden.

Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass auf privater Basis kein Reit- oder Fahrsport ausgeübt werde, auch nicht vor Aufnahme des Kutschbetriebes im Jahr 2004.

Das Finanzamt habe zudem im Jahr 2013 bei der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes das iPad und Zubehör nicht berücksichtigt. Er, der Kläger, nutze jedoch sowohl das iPhone als auch das iPad betrieblich. Dies belege ein Ausdruck der apple-Einkaufsstatistik vom 19.10.2014, aus der eine betriebliche Nutzung des iPads von 90% ersichtlich sei. Es handle sich um Software für Banking, Bildbearbeitung, Notizen, Präsentation, Textverarbeitung, Dokumentenverwaltung, Bau-Spezifisches und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Ersatz-Netbook habe man lediglich zur Datenrettung angeschafft. Das baugleiche Original-Gerät sei gestohlen worden. Aus Kompatibilitäts-, Datensicherungs- und Wartungsgründen habe man anschließend komplett auf Apple-Geräte umgestellt.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 05.02.2016 wurde die Einkommensteuer für 2014 auf 23.195 € festgesetzt. Die Einkünfte aus dem Kutschbetrieb wurden mit 0 € angesetzt. Bei den Einkünften des Klägers aus Vortrags- und schriftstellerischer Tätigkeit blieb die AfA für das iPad und Zubehör (99 €) sowie die 1& 1 Tablet-Flat in Höhe von 120 € unberücksichtigt.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 05.03.2016 (Eingang beim Finanzamt am 08.03.2016) unter Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 wies das nunmehr zuständige Finanzamt 2 die Einsprüche als unbegründet zurück.

Es führte zur Begründung aus, dass die Klägerin den Kutschbetrieb begonnen habe, ohne eine detaillierte Prognoseberechnung zu erstellen. Der Betrieb habe von Anfang an Verluste erwirtschaftet. Die Klägerin habe zwar durch den Kauf eines Anhängers und das standortunabhängige Anbieten der Kutschfahrten vorübergehend höhere Einnahmen erzielen können. Aber selbst die höheren Einnahmen hätten zu keinem dauerhaften positiven Gesamtergebnis geführt. Die Verluste hätten sich vielmehr fortgesetzt.

Die Klägerin habe krankheits- bzw. unfallbedingte Ausfälle, die bei einer Tierhaltung stets vorkommen könnten, nicht berücksichtigt. Gerade bei nur einem Pferd könnten ein Unfall oder eine Verletzung zu einem Totalausfall führen. Daher hätte zumindest ein zweites Pferd als Ersatz bereitstehen müssen.

Im Übrigen sei eine Friesenstute kein typisches Kutschenpferd, sondern eher zum Reiten geeignet. Wenn die Klägerin das Pferd nur für die Kutschfahrten angeschafft hätte, hätte sie z.B. keinen Sattel benötigt. Vom 15.01.2006 bis zum 31.01.2006 habe sie Kosten für Reitunterricht als Ausbildungskosten geltend gemacht. Ein privates Interesse am Reitsport zeige auch das Abo für die Zeitschrift „Pferde-Fahren-Sport P-F-S“. Zudem werde auf die hohen positiven sonstigen Einkünfte der Ehegatten hingewiesen, die es erlaubt hätten, durch die Verrechnung von negativen und positiven Einkünften Steuervorteile zu erzielen, die wiederum zum persönlichen Lebensbereich gehörten.

Der Kutschenbetrieb sei demnach aus persönlichem Interesse betrieben worden und bei objektiver Betrachtung von vornherein nicht geeignet gewesen, ein positives Gesamtergebnis zu erwirtschaften.

Die Aufwendungen des Klägers für das iPad könnten nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Aus der vom Kläger vorgelegten Einkaufsstatistik seien diverse Apps ersichtlich, die auf eine rein private Nutzung hindeuteten (z.B. Musik, „Die Zeit“, German Wings, Weather Pro, TomTom Navigation, Wassertrinkstellen Salzburg, Tank-Apps, WGV, Autoscout, ADAC-Autodatenbank usw.). Aber auch weitere Apps wie Postbank Finanzassistent, Adobe Photoshop, Calendar & Tasks könnten privat verwendet werden.

Nachdem ein im Jahr 2012 angeschafftes iPhone 4 ohne Privatanteil als Betriebsausgabe anerkannt und auch das Ersatz-Netbook in voller Höhe berücksichtigt worden sei, sei davon auszugehen, dass die berufliche Nutzung des iPads von untergeordneter Bedeutung sei.

Die Kläger haben mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2017 (= Eingang beim FG) Klage erhoben.

Zur Begründung führen die Kläger mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2017 und vom 22.11.2017 ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass andauernde Verluste über die Anlaufzeit hinaus allein kein Beweis für Liebhaberei darstellten.

Sie, die Kläger, hätten das Kutschfahrtunternehmen durch Erwerb des nötigen Inventars mit anschließender Ausbildung des Pferdes aufgebaut und auf nachhaltigen Erfolg hin ausgerichtet. Ein ausgebildetes Kutschpferd sei mindestens 20 Jahre einsatzfähig. Es sei jedoch aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände in Form von zwei Unfällen in den Jahren 2005 und 2012 sowie einem erst im Nachhinein diagnostizierten erblich bedingten Nervenleiden entgegen begründeter Erwartungen und trotz umfangreicher Werbung und Betriebsverbesserungen in Form der Anschaffung eines Hängers im Jahr 2009, nicht gelungen, die erforderliche Zahl von Kunden dauerhaft zu gewinnen.

Nach diesen Rückschlägen hätten die Umsätze mit den Kosten nicht mehr Schritt gehalten. Das Jahr 2010 habe jedoch bewiesen, dass das Konzept aufgehen könne. Nach dem endgültigen Ausfall des Pferdes seien sie, die Kläger, zu dem Schluss gekommen, dass es ohne die zeitraubende Ausbildung eines neuen Pferdes, alternativ die kostspielige Anschaffung eines ausgebildeten Kutschpferdes, nicht möglich sei, Gewinne zu erzielen. Aus diesem Grund hätten sie das Unternehmen beendet und das Inventar veräußert.

Da sie, die Kläger, demnach aus der Tatsache, dass es ihnen in den Anlaufjahren nicht gelungen sei, aus der Verlustzone herauszukommen und eine begründete Aussicht auf Gewinne zu erlangen, durch die Einstellung des Betriebes die Folgerungen gezogen hätten, die von einem am wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes orientierten Gewerbetreibenden erwartet werden könnten, und auch nicht gesagt werden könne, dass das Kutschfahrtunternehmen, so wie es betrieben worden sei, nach den objektiven Verhältnissen von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, Gewinne zu erbringen, scheide die Annahme einer Liebhaberei aus.

Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2013 vom 21.10.2014 und den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 05.02.2016, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb wie erklärt angesetzt werden sowie bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit durch Vortragstätigkeit und Schriftstellerei die Aufwendungen für das iPad im Jahr 2013 und ebenso im Jahr 2014 i.H.v. 99 €, sowie für das Jahr 2014 Betriebsausgaben i.H.v. 120 € für eine Tabletflat berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung inhaltlich auf die Einspruchsentscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 hat die Klägerin ihre Überlegungen bei Betriebsgründung nochmals dargestellt und eine Tabelle übergeben, die der Einkommensteuererklärung 2007 beigefügt gewesen sei, sich aber nicht in den Akten des Finanzamts befunden hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018, die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2013 vom 21.10.2014 und der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 05.02.2016, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Der Beklagte hat den Kutschbetrieb zu Recht wegen Fehlens der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht nicht als gewerblichen Betrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG anerkannt.

a) Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (grundlegend BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751). An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die nur aus objektiven Merkmalen und Verhältnissen festgestellt werden kann, nicht aus den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/82, a.a.O. und Urteil vom 15.11.1984 IV R 139/81, BStBl. II 1985, 205). In die Totalgewinnprognose sind die Gewinne und Verluste eines Unternehmens von der Gründung bis zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe einzubeziehen (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/82, a.a.O.).

Als erster und wichtigster objektiver Umstand in diesem Sinn ist das Fortführen eines Betriebs trotz andauernder Verluste über die betriebsspezifische Anlaufzeit hinaus anzusehen (vgl. BFH, Urteil vom 15.11.1984 IV R 139/81, a.a.O.). Solche andauernden Verluste sind in der Regel ein Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Liebhaberei, weil die Betriebsfortführung trotz eines solchen geschlossenen Verlustzeitraums für die Annahme spricht, dass der Betrieb bei gleichbleibender Form der Betriebsführung nicht darauf angelegt ist, Gewinne zu erzielen. Andauernde Verluste über die Anlaufzeit hinaus sind jedoch allein kein Beweis der Liebhaberei. Es muss die Feststellung hinzutreten, dass der Betrieb aus persönlichen Gründen, z.B. aufgrund einer besonderen Neigung unterhalten wird. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger wegen anderer hoher Einkünfte oder aufgrund seines Vermögens finanziell in der Lage ist, die jährlich anfallenden Verluste zu tragen.

b) Diese Grundsätze gelten in der Regel nicht für die Anlaufzeit eines erworbenen Betriebs, vor allem dann nicht, wenn dieser Betrieb neu aufgebaut werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 15.11.1984 IV R 139/81, a.a.O.). Bei neugegründeten Gewerbebetrieben spricht vielmehr der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht.

Verluste der Anlaufzeit können aber dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, insbesondere kein schlüssiges Betriebskonzept vorliegt und aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH, Urteile vom 18.03.1976 IV R 113/73, BStBl. II 1976, 485, vom 06.03.1980 IV R 182/78, BStBl. II 1980, 718, vom 15.11.1984 IV R 139/81, a.a.O., vom 25.06.1996 VIII R 182/84, BStBl II 1997, 202, vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392, vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 und Beschluss vom 10.04.2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).

c) Die Anwendung dieser Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, bei dem Anlaufverluste nicht anzuerkennen sind. Der Kutschbetrieb war nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung bei objektiver Betrachtung von vornherein nicht in der Lage, nachhaltig Gewinne zu erzielen, damit war eine Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an nicht gegeben.

Der Kutschbetrieb in der von der Klägerin nebenberuflich und im Wesentlichen am Wochenende bzw. an Feiertagen betriebenen Art und Weise bot keine realistische Aussicht darauf, einen Totalgewinn zu erzielen. Dies zeigt sich in der relativ hohen Verlustsituation über die Streitjahre (= gesamte Betriebsdauer) hinweg, die auf den hohen laufenden Kosten u.a. für Stallmiete, Futter und den Fahrtkosten zum Stall bzw. zu den Einsatzorten beruhte und unter weiterer Berücksichtigung der geringen stillen Reserven im Anlagevermögen nicht zu einem Totalgewinn führen konnte.

Danach waren bis einschließlich zum Jahr 2009, d.h. in den ersten sechs Betriebsjahren, Verluste in Höhe von insgesamt rund 31.000 € entstanden. Im Jahr 2010 führte die Klägerin 189 Kutschfahrten durch und erzielte hierdurch Betriebseinnahmen in Höhe von 9.450 €. Diesen standen jedoch Betriebsausgaben in Höhe von 9.052 € gegenüber, so dass sich ein Gewinn in Höhe von lediglich 398 € ergab. Im Jahr 2010 wurden jedoch weder größere Anschaffungen getätigt noch fielen sonstige außergewöhnliche Aufwendungen an. Die Betriebsausgaben setzen sich vielmehr zusammen aus AfA in Höhe von 2.211 €, Fahrtkosten von 1.671 €, Miete für Stall, Reithalle und Anhängerstellplatz in Höhe von 3.725 € und sonstigen Betriebsausgaben (Hufbeschlag, Futter etc.) in Höhe von 1.443 €.

Es ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die Klägerin mehr Fahrten pro Jahr neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit hätte durchführen können, dass die Preise pro Kutschfahrt sich weiter hätten erhöhen oder die Betriebsausgaben deutlich senken lassen können. Vielmehr rechnete die Klägerin in ihrer Ertragsprognose selbst mit Betriebseinnahmen in Höhe von lediglich rund 8.000 €. Sie ging bei der Ermittlung des Totalgewinns jedoch von äußerst geringen Betriebsausgaben aus, die zum einen ab dem Jahr 2013 keinerlei Neuanschaffungen und damit Abschreibungen mehr berücksichtigten, auf der Prämisse einer gleichbleibenden Stallmiete beruhten, die Miete für den Stellplatz des Anhängers und die Nutzung der Reithalle nicht berücksichtigten, die Kosten für Futter, Medikamente etc. deutlich zu niedrig ansetzten sowie darauf, dass keine Neuanschaffungen/Reparaturen für einzelne Wirtschaftsgüter zu tätigen seien und dass das Kutschpferd stets in vollem Umfang zur Verfügung stünde.

Berücksichtigt man diese teils unrealistischen Annahmen, so ist nicht ersichtlich, dass sich der regelmäßige Jahresgewinn des Kutschbetriebs in einem Bereich von 2.000 bis 2.500 € hätte stabilisieren lassen, zumal das Jahr 2010 das einzige Jahr mit positiven Einkünften darstellte. Ein derartiger Gewinn wäre jedoch im Lauf der kommenden 13 Jahre erforderlich gewesen, nur um die bis zum Jahr 2010 aufgelaufenen Verluste auszugleichen (bezogen auf eine Betriebsdauer von 20 Jahren und die positive Annahme, dass das Kutschpferd so lange einsatzbereit gewesen wäre).

d) Bei dieser negativen Totalgewinnprognose fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Einnahmen für das Fohlen im Jahr 2005 (nach Angaben der Klägerin rund 2.000 €) ausgeblieben sind. Zwar hätte dies die Verluste reduziert, jedoch nicht in einem Umfang, dass die Totalgewinnprognose positiv ausfallen würde.

Nicht streitentscheidend ist weiter, dass das Kutschpferd ab dem Jahr 2012 nicht mehr zu verladen war, sich später dessen Nervenleiden herausstellte und der Betrieb vorzeitig aufgegeben werden musste. Denn auch ohne all diese Umstände war der Kutschbetrieb bei objektiver Betrachtung in der von der Klägerin betriebenen Art und Weise von Beginn an nicht in der Lage einen Totalgewinn zu erwirtschaften. Die Annahme der Kläger, einen Totalgewinn zu erzielen, beruhte - wie bereits dargelegt - insbesondere auf dem Ansatz deutlich zu geringer Betriebsausgaben und setzte voraus, dass das Pferd jederzeit in vollem Umfang einsatzbereit war.

Im Hinblick auf die negative Totalgewinnprognose ist außerdem zu beachten, dass von den Klägern nicht vorgetragen wurde, dass die Verluste aus den Jahren 2004 bis 2009 in Zusammenhang mit der später diagnostizierten Erkrankung des Kutschpferdes gestanden hätten. Vielmehr wurde zu dem Unfall des Pferdes im Jahr 2005 lediglich dargelegt, dass es sich um einen sog. Koppelunfall gehandelt habe.

Zwar mussten die Kläger nicht davon ausgehen, dass - wie tatsächlich im Streitfall geschehen - das Pferd an einer Krankheit litt, die schließlich zu erheblichen Störungen des Betriebs bis hin zu dessen Einstellung führen würde. Sie mussten jedoch nach Auffassung des Senats durchaus damit rechnen und bei Erstellung des Betriebskonzepts in ihre Planungen als Überlegung einstellen, dass es zu einer Erkrankung, einem Unfall bzw. einer Verletzung des Pferdes kommen könnte, wie etwa im Jahr 2005 geschehen. Auch dass die Kutsche oder der Anhänger aufgrund des häufigen Gebrauchs einer Reparatur bedurft hätten, war nicht unwahrscheinlich.

Aus Sicht des Senats fällt somit entscheidend ins Gewicht, dass in dem Jahr 2010, welches der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung als das Jahr, in dem die Kläger „durchgestartet seien“ bezeichnete, nur ein Gewinn in Höhe von 398 € erwirtschaftet wurde und - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich ist, wie sich dieser Gewinn selbst bei normalen Betriebsverlauf, d.h. ohne das Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände, dauerhaft hätte steigern lassen. Mit dem nebenberuflich am Wochenende mit einem Pferd und einem Anhänger betriebenen Kutschbetrieb hätten sich nach Auffassung des Senats keine höheren Betriebseinnahmen erwirtschaften und die Betriebsausgaben nicht in einer Weise senken lassen, dass ein Totalgewinn hätte erwirtschaftet werden können.

Der Kutschbetrieb war daher nicht als Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG anzuerkennen und auch keine Anlaufverluste zu berücksichtigen.

e) Der Antrag, einen Sachverständigen für die Begutachtung der Frage, ob beim Konzept eines Kutschbetriebs zu berücksichtigen sei, dass ein Pferd erworben worden sei, das unerkennbar genetisch bedingt nur beschränkt einsatzfähig gewesen sei und dass bei einem Kutschbetrieb auf Grund dieses genetischen Defekts mit betriebsbedingten Störungen bis hin zu einem endgültigen Ausfall des Pferdes zu rechnen sei, war daher unbehelflich und diesem folglich nicht stattzugeben.

Die Frage, ob das Pferd erkennbar erkrankt war und ob die Kläger damit rechnen mussten, ein krankes Pferd zu erwerben, ist nicht entscheidungserheblich für die von dem Senat als entscheidend erachtete und verneinte Frage, ob der Kutschbetrieb bei objektiver Betrachtung von vornherein in der Lage gewesen ist, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Bei einem gesunden Pferd hätte sich zwar die Gewinnsituation in den Jahren ab 2012 möglicherweise günstiger dargestellt.

Dennoch bleibt es dabei, dass die von den Klägern erstellte Gewinnprognose, welche sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 erstellt und in der mündlichen Verhandlung übergeben hatten, nach Auffassung des Senats von zu günstigen Prognosen auf der Ausgabenseite ausgeht. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass sich die Zahl der Fahrten und die Einnahmenseite günstiger als prognostiziert entwickelt hatte und dennoch weiterhin Verluste und lediglich in einem Jahr ein niedriger dreistelliger Gewinn erwirtschaftet werden konnte. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass das Betriebskonzept der Kläger geeignet war, die Erwirtschaftung nachhaltiger Gewinne mit dem Kutschbetrieb zu prognostizieren.

2. Der Beklagte hat des Weiteren zutreffend die Aufwendungen des Klägers für das iPad und das Zubehör in den Jahren 2013 und 2014 nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

a) Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind, § 4 Abs. 4 EStG. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Betriebs getätigt werden. Grundsätzlich trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass Minderungen des Betriebsvermögens, die er in seiner Buchführung als betrieblich veranlasst ausgewiesen hat, tatsächlich betrieblich veranlasst waren und deshalb Betriebsausgaben sind.

Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) genutzt werden können, ist der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend (vgl. BFH, Urteil vom 19.02.2004 VI R 135/01, BStBl. II 2004, 958). Insbesondere die berufliche Nutzung z.B. von Fotoapparaten, Beamern, Laptops und Tablets muss der Steuerpflichtige nachweisen, da hier eine starke Vermutung für eine private (Mit-) Benutzung spricht. Indizien für eine ausschließliche berufliche Nutzung können etwa die Aufbewahrung in Geschäftsräumen, einer Praxis o.ä. sein, der Nachweis eines mindestens gleichwertigen oder besseren Geräts für private Zwecke oder die Dokumentation der berufsbezogenen Nutzung.

b) Im Streitfall bewahrte der Kläger das iPad zuhause auf, so dass es ihm zur jederzeitigen - auch privaten - Nutzung zur Verfügung stand. Er verfügte im Streitzeitraum im betrieblichen Bereich bereits über ein iPhone sowie über ein Ersatz-Notebook. Dass privat weitere Geräte vorgehalten wurden, wurde nicht vorgetragen.

Hinsichtlich des Nachweises der betrieblichen Nutzung des iPads hat der Kläger zwar dargelegt, dass er im Rahmen seiner Nebentätigkeit vollständig auf apple-Geräte „umgestiegen“ sei und das iPad überwiegend beruflich nutze. Er hat aber keine näheren Ausführungen dazu gemacht, in welcher Weise oder in welchem zeitlichem Umfang er das iPad für seine Nebentätigkeit konkret einsetzte. Allein die Vorlage der Einkaufsstatistik kann hierfür nicht genügen, da diese keinen Aufschluss über die tatsächliche Nutzung des iPads gibt. Im Übrigen lässt die von dem Kläger vorgelegte Statistik den Schluss auf eine nicht unerheblichem Privatnutzung zu (z.B. Musik hören, „Die Zeit“ lesen, Apps nutzen, bei denen der betriebliche Veranlassungszusammenhang nicht erkennbar ist: Weather Pro, TomTom Europa, Wasser Land Salzburg, AutoScout 24). Ob und in welchem Umfang das iPad daneben im Streitzeitraum betrieblich genutzt wurde, bleibt dagegen unklar. Eine Aufteilung der Aufwendungen für das Tablet in einen privaten und einen beruflich (betrieblich) veranlassten Anteil kommt daher im Streitfall nicht in Betracht.

Der Beklagte hat somit zutreffend die Aufwendungen für das iPad in den Jahren 2013 und 2014 nicht als Betriebsausgaben anerkannt (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

c) Nachdem die Aufwendungen für das iPad nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden können, waren auch die Aufwendungen für die 1& 1 Tablet-Flat in Höhe von 120 € im Jahr 2014 nicht zum Abzug zuzulassen.

3. Die Klage ist daher abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Einkommensteuergesetz - EStG | § 12


Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für

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Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Apr. 2013 - X B 106/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2013

Gründe 1 Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist --teils auch wegen nicht ausreichender Darlegung der Zulassungsgründ

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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist --teils auch wegen nicht ausreichender Darlegung der Zulassungsgründe-- weder zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO noch wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

2

1. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts sind nicht gegeben.

3

a) Voraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Das bedeutet auch, dass substantiiert vorgetragen werden muss, die Rechtsfortbildung liege über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse und die Frage nach dem "Ob" und gegebenenfalls "Wie" der Rechtsfortbildung sei klärungsbedürftig. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

4

b) Die Kläger sind der Auffassung, es fehle bislang eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage, ob eine wesentliche Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit bei Veränderung des Unternehmensgegenstandes zu einer neuen Anlaufphase führe.

5

Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

6

aa) Zunächst ist --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist-- zu berücksichtigen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Unterscheidung zwischen einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten unternehmerischen Tätigkeit und der der Privatsphäre zuzurechnenden Liebhaberei auf die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse abstellt (z.B. Urteil vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424). Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs ist daher je nach der Eigenart betriebsspezifisch festzulegen (BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202). Ebenso hängt es von der Eigenart des Betriebs ab, wann eine wesentliche Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit vorliegt und ab wann von einer Veränderung des Unternehmensgegenstandes gesprochen werden kann. Eine Antwort auf die von den Klägern gestellte Rechtsfrage hängt daher maßgeblich von den Verhältnissen des Einzelfalls ab und kann nicht generell und abstrakt beantwortet werden.

7

bb) Hinzu kommt, dass diese Rechtsfrage in dem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Selbst wenn unterstellt würde, die Erweiterung der gewerblichen Hausmeisteraktivitäten um die Feuchtsandstrahlarbeiten im Jahr 1998 hätte zum Beginn einer erneuten Anlaufphase (mit der Möglichkeit der weiteren Berücksichtigung langjähriger Verluste) geführt, steht die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die Verluste der Streitjahre nicht zu berücksichtigen, im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH.

8

Danach kann einer unternehmerischen Tätigkeit in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden, auch wenn der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist. Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

9

Das FG hat in den Urteilsgründen festgestellt, dass nach der Art und Gestaltung der Betriebsführung des Klägers dessen (erweiterter) Betrieb bei objektiver Betrachtung weder in der Lage gewesen sei, die bereits erwirtschafteten Verluste zu kompensieren noch einen Totalgewinn zu erzielen; es hat also die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall angenommen. Hierzu hat es --den angerufenen Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- dargelegt, die in den Streitjahren erzielten Einnahmen mit dem Hauptauftraggeber, der von dem Kläger mit seinem Sohn gegründeten X GmbH, hätten nicht einmal zur Deckung der Personal- und Betriebskosten gereicht. Es sei zudem nicht ersichtlich, ob und wie diese Kostenunterdeckung gegenüber der GmbH hätte beseitigt werden können. Aufgrund der Art und Weise der pauschalen Abrechnung der Personalgestellung und Bereitstellung von Geräten sei auch nicht feststellbar, ob und inwieweit das beschäftigte Personal sowie die vorhandenen Maschinen tatsächlich ausgelastet gewesen seien und wie deren Auslastung --gegebenenfalls durch Fremdaufträge-- hätte optimiert werden können. Es sei ebenfalls nicht erkennbar gewesen, welche Kalkulation der Kläger den projektbezogenen Vergütungen mit der GmbH zugrunde gelegt habe. Zudem lasse die vorgefundene Art der Betriebsführung (geringe Werbemaßnahmen, Anschaffung eines hochwertigen Mittelklassewagens im Jahr 2002 trotz zu hoher Personalkosten und eher fragwürdigem Nutzen für die Hausmeistertätigkeit) das konkrete Bemühen des Klägers vermissen, den Verlustursachen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen.

10

Ausgehend von seinen Feststellungen sind die Schlussfolgerungen des FG zumindest möglich. Insbesondere enthält die Würdigung des FG keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.  

11

2. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO scheidet ebenfalls aus.

12

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2011 X B 117/10, BFH/NV 2011, 2075, m.w.N.).

13

a) Die Kläger entnehmen dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 und dem BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 den Rechtssatz, es müsse zur Anerkennung von Anfangsverlusten nur dann mittels eines zu Beginn der Tätigkeit erstellten schlüssigen Betriebskonzepts dargelegt werden, dass in Zukunft ein positives Gesamtergebnis zu erwarten sei, wenn die Unternehmensgründung aus persönlichen Interessen und Neigungen stattgefunden habe.

14

Ein solch allgemeiner Rechtssatz ist dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 jedoch nicht zu entnehmen. Der angerufene Senat hat vielmehr darauf hingewiesen, dass solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen sei, einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht habe und nach der Art, wie sie betrieben werde, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet sei, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden könne. Einen solchen Ausnahmefall, in dem aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststehe, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben worden sei, von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen, hat das FG jedoch angenommen (siehe oben unter 1.b bb).

15

Auch der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 zwar darauf hingewiesen, dass bei neu gegründeten Gewerbebetrieben der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche. Er macht aber ebenfalls für die Sachverhalte eine Einschränkung, in denen die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung von vornherein gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprächen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Verluste der Anlaufzeit könnten nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststehe, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige betrieben habe, von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt habe. Insofern ergibt sich auch aus diesem Urteil die --vom FG im Streitfall als gegeben angesehene-- Ausnahme.

16

b) Eine weitere Divergenz des FG-Urteils zur Rechtsprechung des BFH sehen die Kläger im Hinblick auf die zu betrachtende Totalgewinnperiode. Diese betrage typisierend 30 Jahre, wie den BFH-Entscheidungen vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) und vom 5. März 2007 X B 146/05 (BFH/NV 2007, 1125) zu entnehmen sei. Demgegenüber habe das FG nur einen Zeitraum von 11 Jahren berücksichtigt.

17

Der BFH hat in diesen Entscheidungen keineswegs für jedwede Tätigkeit einen Prognosezeitraum von 30 Jahren angesetzt. Er hat diesen vielmehr von der Art der jeweiligen Betätigung abhängig gemacht und zur Begründung des Prognosezeitraums von 30 Jahren die Überlegung herangezogen, dass bei einer Immobilienfinanzierung zu Standardkonditionen die Kredite innerhalb einer Laufzeit von 25 bis 30 Jahren getilgt würden (vgl. Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e cc). Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwieweit dieser Gedanke auf die gewerblichen Aktivitäten des Klägers übertragen werden könnte.

18

Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass sich der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht anhand des Strebens nach einem Totalgewinn bzw. einem Totalüberschuss im Regelfall aus der jeweiligen Gesamtdauer der Betätigung ergibt (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

19

3. Mit ihren Einwänden rügen die Kläger im Kern eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler des Urteils. Damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144, und vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).

20

4. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

21

a) Die Kläger sind der Auffassung, das FG hätte darauf hinweisen müssen, dass der Senat die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers in allen Streitjahren verneinen werde, obwohl der Berichterstatter in seinem richterlichen Hinweis vom 19. April 2011 die Anerkennung der Anlaufverluste des Streitjahres 2001 in Aussicht gestellt hatte.

22

Mit diesem Vorbringen rügen sie eine Verletzung der Hinweispflicht, die im Falle ihres Vorliegens als Überraschungsentscheidung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. von § 119 Nr. 3 FGO sein könnte. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 III B 40/12, BFH/NV 2013, 222, und vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234, jeweils m.w.N.).

23

Eine dementsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Die Kläger übersehen, dass die mögliche Anerkennung der Verluste des Jahres 2001 vom Berichterstatter im Rahmen seiner Anregung einer tatsächlichen Verständigung angesprochen worden war. Der Berichterstatter hatte dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Vorschlag nach Aktenlage ergehe und ohne einer Entscheidung des Senats vorgreifen zu wollen. Nachdem es in der Folgezeit zu der angeregten tatsächlichen Verständigung nicht gekommen war, mussten die Kläger damit rechnen, dass die Gewinnerzielungsabsicht wieder für sämtliche Streitjahre geprüft werden würde.

24

b) Den Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO haben die Kläger nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

25

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, m.w.N.).

26

           

Die Kläger rügen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht mit der Begründung, das FG hätte u.a. aufklären müssen,

-       

ab welchem Zeitpunkt die Anlaufphase für Anfangsverluste begonnen und wann diese geendet habe,

-       

ob die wesentliche Geschäftsausweitung zu einer neuen oder verlängerten Anlaufphase geführt habe,

-       

ab welchem Zeitpunkt der Kläger eine verlustbringende Tätigkeit nach Ablauf der Anlaufphase ohne Umstrukturierungsmaßnahmen fortgesetzt habe und

-       

welche Gewinnentwicklung in der Periode 1995 bis 2025 bzw. 1999 bis 2029 zu erwarten gewesen wäre.

27

Mit diesem Vorbringen bleiben sie sowohl die notwendige Darlegung schuldig, welche Beweise zu erheben gewesen wären, als auch warum sich dem FG eine entsprechende Beweiserhebung --ohne Beweisangebote der Kläger-- hätte aufdrängen müssen.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.