Finanzgericht Nürnberg Urteil, 13. Jan. 2014 - 3 K 184/13

bei uns veröffentlicht am13.01.2014

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der Kosten für die Durchführung des Vorverfahrens.

Die Klägerin erhielt für ihre Kinder X (geboren xx.xx.1992), Y (geboren xx.xx.xxxx) und Z (geboren xx.xx.xxxx) fortlaufend Kindergeld. Als Wohnort hatte sie im letzten Kindergeldantrag, der bei der Familienkasse am 25.11.2011 eingereicht wurde, M angegeben. Dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Kindergeld hatte die Klägerin den Schwerbehindertenausweis für X vom 03.03.2011 mit dem Grad der Behinderung von 100 v.H. und den Merkzeichen G, aG und H beigefügt.

Ein Schreiben der Familienkasse an die angegebene Adresse der Klägerin vom 17.07.2012 wurde von der Post am 23.07.2012 mit dem Vermerk „Empfänger verzogen; Einwilligung zur Weitergabe der neuen Anschrift liegt nicht vor“ zurückgesandt. Das Einwohnermeldeamt der Gemeinde M teilte mit Schreiben vom 08.08.2012 der Familienkasse auf Anfrage mit, dass die Klägerin am 06.07.2011 vom Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden sei.

Die Familienkasse hob daraufhin mit Bescheid vom 15.08.2012 die Festsetzung des Kindergeldes für die drei Kinder ab August 2011 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das im Zeitraum von August 2011 bis August 2012 i.H.v. 7.254 € ausbezahlte Kindergeld zurück. Als Begründung wird im Bescheid angegeben, dass die Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen ab August 2011 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der der Bundesrepublik Deutschland habe. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wurde öffentlich zugestellt nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz.

Am 17.09.2012 ging bei der Familienkasse ein Schreiben der Klägerin ein, in dem sie als neue Adresse P, (bei „t“) mitteilte und die Auszahlung von Kindergeld beantragte, da X eine Behinderung habe.

Die Familienkasse wertete dieses Schreiben als Einspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.08.2012.

Der Prozessbevollmächtigte zeigte sich als Bevollmächtigter im Verfahren gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.08.2012 an und führte aus, dass die Klägerin und ihre Kinder mit dem Zirkus nur innerhalb von Deutschland reisen würden. Ein Aufenthalt im Ausland sei zu keinem Zeitpunkt begründet worden.

Mit Bescheid vom 12.12.2012 hob die Familienkasse den angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.08.2012 auf.

Diese stellte jedoch fest, dass die im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zu erstatten sind. Die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen seien erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden. Bei Vorlage der Unterlagen vor Erteilung des Bescheids wäre dem Antrag entsprochen worden. Es hätte dann keine Veranlassung bestanden, Einspruch einzulegen.

Der Prozessbevollmächtigte legte gegen den Bescheid vom 12.12.2012, soweit die notwendigen Rechtsanwaltskosten nicht erstattet werden, Einspruch ein.

Er begründete diesen damit, dass die Klägerin Analphabetin sei. Sie sei deshalb nicht in der Lage, schriftliche Anfragen beantworten zu können. Auch sei der Familienkasse bekannt gewesen, dass die Klägerin mit einem Zirkus innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umherreise. Für die Annahme von Auslandsaufenthalten habe zu keinem Zeitpunkt irgendein Anhaltspunkt vorgelegen. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass die angefochtene und mittlerweile aufgehobene Entscheidung durch irgendein Fehlverhalten der Klägerin verursacht worden sein solle. Vielmehr habe Veranlassung bestanden, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Das Einspruchsverfahren gegen die Kostenentscheidung verlief ohne Erfolg.

Mit der Klage beantragt der Prozessbevollmächtigte sinngemäß, den Kostenbescheid vom 12.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2013 aufzuheben und die zu verpflichten, im Rahmen der Kostenentscheidung die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG und die der Klägerin im Vorverfahren bei der Erstreitung des Kindergeld entstandene Gebühren und Auslagen als erstattungsfähig festzusetzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe der Familienkasse unwidersprochen den Unfall von X vom xx.xx.xxxx mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund war aufgrund der Behandlung von X klar, dass sich die Familie der Klägerin mit ihren Kindern tatsächlich in Deutschland und damit im Inland aufhalte.

Im Übrigen sei die Notwendigkeit der Kosten für die Verteidigung im Einspruchsverfahren nicht dadurch ausgeschlossen, dass etwaige Mitwirkungspflichten verletzt worden wären. Die Erforderlichkeit der Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten habe sich im Rahmen des Einspruchsverfahrens schon aufgrund des Analphabetismus der Klägerin und ihrer Kinder gezeigt. Deshalb sei zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Einspruchsverfahren die Einschaltung eines Rechtsanwalts geboten gewesen. Auch habe die Familienkasse positiv davon Kenntnis gehabt, dass die Familie der Klägerin einen fahrenden Wanderzirkus betreibe, welcher ausschließlich im Bundesgebiet auftrete. Auch sei die Klägerin stets fernmündlich erreichbar gewesen.

Die Familienkasse beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Die Klägerin habe die sie treffende Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie eine Änderung der postalischen Anschrift nicht mitgeteilt habe. Nach den Angaben des zuständigen Meldeamtes sei die Klägerin unbekannt verzogen, ohne beim Meldeamt eine neue Anschrift anzugeben. Damit sei damals der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin unbekannt gewesen. Die Familienkasse habe daher zu Recht damals nach Aktenlage mit Bescheid vom 15.08.2012 die Festsetzung von Kindergeld mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin im Inland aufgehoben. Die Klägerin habe aufgrund der Verletzung der o.a. Mitwirkungspflicht den Erlass dieses Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides verschuldet. Daher liege ein Verschulden i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG vor.

Der Familienkasse sei auch nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin sich mit ihrer Familie und den Kindern weiterhin im Bundesgebiet aufhalte. Die Klägerin habe weder bei der Familienkasse noch bei der Meldebehörde die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt, wozu sie eigentlich verpflichtet gewesen sei. Daher gingen etwaige negative Konsequenzen zu ihren Lasten. Erst durch das Schreiben der Klägerin vom 17.09.2012 sei die neue Adresse der Klägerin bei der Familienkasse bekannt geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei allerdings bereits der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.08.2012 erlassen gewesen. Zum Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides wäre es nicht gekommen, wenn die Klägerin der Beklagten die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt hätte.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung und der zum Berichterstatter bestellte Richter anstelle des Senats entscheidet (§§ 90 Abs. 2, 79a Abs. 3 und 4 FGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt der von der überlassenen Kindergeldakte mit der Nr. xxxxxxx verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die C ist Beklagte dieses Verfahrens. Zum 01.05.2013 erfolgte eine Neuorganisation der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Für Verfahren der bisherigen Familienkasse ist nunmehr die C zuständig. Es handelt sich dabei um einen Fall des gesetzlichen Parteiwechsels, das heißt einen Zuständigkeitswechsel durch Organisationsakt. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel stellt weder eine Änderung des Streitgegenstandes noch eine Klageänderung dar. Dieser neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt (BFH-Beschluss vom 20.12.2004 VI S 7/03, BStBl II 2005, 573; Gräber/Koch, FGO, 7. Auflage, Anh § 33 Rz. 10 und § 63 Rz. 6; Brandis bei Tipke/Kruse, AO/FGO, 63 FGO Rz. 9).

2. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die dem Einspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Nach § 77 Abs. 2 EStG sind die Gebühren oder Auslagen eines Bevollmächtigten, der – wie der Bevollmächtigte im Streitfall – nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

3. § 77 EStG ist über seinen Wortlaut hinaus nicht nur auf Einsprüche gegen Kindergeldfestsetzungen, sondern auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 15.02.2010 3 K 4247/09, EFG 2010, 1138; ebenso Felix in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 77 Rn. 1). Die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ist mehr noch als eine positive Festsetzung geeignet, einen Kindergeldberechtigten in seinen Rechten zu verletzen. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Kindergeldberechtigten im Falle des erfolgreichen Einspruchs gegen die Aufhebung der Festsetzung den Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu verwehren.

4. Der Einspruch der Klägerin war zwar erfolgreich, so dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen gemäß § 77 EStG in Betracht kommt. Die Klägerin kann im Streitfall gleichwohl keine Aufwendungen geltend machen.

a) Ein Verschulden i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn der Einspruchsführer bzw. sein Vertreter diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Dies gilt vor allem dann, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist (so Abschnitt 19.5. der Dienstanweisung zur Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem 10. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes – DA-FamRb – BStBl I 2000, 761) und die Behörde zudem trotz bestehender Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (BFH-Urteil vom 23.07.2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25 m.w.N.). Da die Sachaufklärung grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in seiner Wissens- und Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag und die Einreichung von Nachweisen früher möglich oder zumutbar gewesen wäre (Finanzgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 26.05.2010 2 K 1028/09, EFG 2011, 243).

b) Im Streitfall hat die Klägerin die sie treffende Mitwirkungspflicht, der Behörde ihre postalische Anschrift mitzuteilen, nicht erfüllt. Ein Schreiben an die angegebene Adresse der Klägerin vom 17.07.2012 wurde von der Post als unzustellbar zurückgesandt und das Einwohnermeldeamt der Gemeinde M teilte mit Schreiben vom 08.08.2012 der Familienkasse auf Anfrage mit, dass die Klägerin am 06.07.2011 vom Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden sei. Damit konnte die Beklagte im August 2012 die Adresse der Klägerin nicht ermitteln. Ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter hätte die Änderung der Anschrift mitgeteilt. Die aktuelle Anschrift des Kindergeldberechtigten und der zu berücksichtigenden Kinder ist jedoch erforderlich, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen. Zudem ist die aktuelle Anschrift für die verfahrensmäßige Abwicklung notwendig. Erst durch das Schreiben der Klägerin vom 17.09.2012 ist die neue Adresse der Klägerin bei der Familienkasse bekannt geworden. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings bereits der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.08.2012 erlassen worden. Damit hat die Klägerin die Aufwendungen, die ihr im Rechtsbehelfsverfahren entstanden sind, verschuldet. Es besteht daher für die Klägerin kein Erstattungsanspruch dieser Aufwendungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Einkommensteuergesetz - EStG | § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes


(1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kinder

Einkommensteuergesetz - EStG | § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2D

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2010 - 3 K 4247/09

bei uns veröffentlicht am 15.02.2010

Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte (die Familienkasse --FK--) an den Kläger im Rahmen eines Einspruchsverfahrens entstandene Kosten nach § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erstatten

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(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte (die Familienkasse --FK--) an den Kläger im Rahmen eines Einspruchsverfahrens entstandene Kosten nach § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erstatten hat.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Vater des am xx.xx. 1984 geborenen Sohnes A 1. Nach Ablegung des Abiturs im Juni 2003 absolvierte A 1 von Oktober 2003 bis Juni 2004 seinen neunmonatigen Grundwehrdienst. Im Juli 2004 reichte der Kläger die Bescheinigung über das Ende des Grundwehrdienstes ein (Bl. 68 der Kindergeldakte --KiG-A--). Im November 2004, März 2005, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007 und Mai 2009 reichte der Kläger Immatrikulationsbescheinigungen für A 1 ein; danach studierte A 1 zumindest bis einschließlich Sommersemester 2009 an der Universität X (TH) Elektro-/Informationstechnik.
Gleichwohl hob die FK mit einem nicht bei der KiG-Akte befindlichen Bescheid vom 18. Juni 2009 (Bl. 8 der Gerichtsakte --GA--) die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2009 auf, obwohl aufgrund der vorliegenden Nachweise bereits aktenkundig war, dass A 1 neun Monate Wehrdienst geleistet hatte. Mit seinem Einspruch vom 30. Juni 2009 legte der Kläger nochmals die Wehrdienstbescheinigung und die Ausbildungsnachweise bei. Die FK half daraufhin durch Bescheid vom 3. Juli 2009 dem Einspruch ab und setzte Kindergeld ab Juli 2009 fest. Im Abhilfebescheid bat die FK darum, die Studienbescheinigung für das Wintersemester 2009/2010 „ab“ (gemeint wohl: nach) Erhalt sofort zuzusenden, damit Kindergeld ab Oktober 2009 weitergezahlt werden könne.
Mit Kostenrechnung vom 7. Juli 2009 machte der Kläger Anwaltsgebühren für den Einspruch vom 30. Juni 2009 in Höhe von 97,94 EUR geltend, die ihm mit Verfügung vom 15. Juli 2009 von der FK ausgezahlt wurden.
Am 6. Juli 2009 reichte der Kläger die Erklärung zu den Einkünften und Bezügen von A 1 für das Jahr 2008 ein. Die FK forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 6. August 2009 (Bl. 136 KiG-A) auf, bis zum 25. September 2009 eine Studienbescheinigung für das Wintersemester 2009/2010 einzureichen und mitzuteilen, wie lange das Studium voraussichtlich noch dauern werde.
Unter dem 21. August 2009 erließ die FK einen --ebenfalls nicht bei der KiG-Akte befindlichen-- Aufhebungsbescheid, mit dem sie das Kindergeld für A 1 für die Zeit ab Oktober 2009 aufhob. Wegen aller Einzelheiten des Bescheids wird auf Bl. 15 GA Bezug genommen. In der KiG-A befindet sich stattdessen ein Ausdruck einer Aufstellung über sog. „ZV-Schreiben“, aus dem ersichtlich ist, dass am 21. August 2009 ein Anschreiben „7D“ nebst Anlagen „5,7E“ betreffend den am xx.xx. 1984 geborenen „DOMIN“ versandt wurde, sowie ein Musterschreiben an eine Frau „Mustermann“.
Mit seinem zweiseitigen Einspruchsschreiben vom 2. September 2009, das das Aktenzeichen E 808/09 erhielt und in dem eine Kostenrechnung über 95,56 EUR enthalten war, teilte der Kläger mit, die Studienbescheinigung für das Wintersemester 2009/2010 liege noch nicht vor. In einem vom Kläger ausgefüllten Vordruck der FK, der das Datum 8. Juni 2009 trägt, aber erst am 3. September 2009 bei der FK einging, teilte der Kläger mit, dass das Studium von A 1 voraussichtlich bis Frühjahr 2011 andauern werde.
Durch Abhilfebescheid vom 14. September 2009 setzte die FK daraufhin Kindergeld für A 1 ab Oktober 2009 fest. Im Rahmen der Kostenentscheidung lehnte die FK eine Erstattung der geltend gemachten Anwaltsgebühren in Höhe von 95,56 EUR ab, weil für die einfache Mitteilung, dass das Studium noch bis Frühjahr 2011 andauere und die Immatrikulationsbescheinigung nachgereicht werde, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei.
Der Einspruch des Klägers vom 16. September 2009 gegen die Kostenentscheidung vom 14. September 2009 hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2009, abgeheftet in der --nach Bl. 148 nicht mehr paginierten-- KiG-A, dort mit gelbem Klebezettel „EE“ vom Einzelrichter markiert). Ausführungen der FK zu der Frage, ob dem Kläger nicht wenigstens nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG die Sachkosten des Einspruchsverfahrens zu erstatten sind, fehlen.
10 
Parallel dazu reichte der Kläger am 22. September 2009 die Immatrikulationsbescheinigung von A 1 für das Wintersemester 2009/2010 ein.
11 
Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, der Ablauf der Bearbeitung der FK sei derart gewesen, dass angesichts der von der FK „gestifteten Verwirrung“ jeder Betroffene einen Rechtsbeistand eingeschaltet hätte. Die FK setze sich mit ihren Vorgaben an den Kläger fortlaufend in Widerspruch und halte selbst gesetzte Fristen nicht ein. Die Annahme, er, der Kläger, habe im Laufe des Einspruchsverfahrens irgendetwas glaubhaft gemacht, sei willkürlich. Die Fortdauer des Studiums bis Frühjahr 2011 habe er bereits mit Schreiben vom 8. August 2009, das fälschlicherweise auf den 8. Juni 2009 datiert worden sei, mitgeteilt. Er, der Kläger, sei aufgrund dieses Verhaltens gezwungen gewesen, Einspruch einzulegen. Bei dieser Sachlage könne es keinem Bürger verwehrt sein, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Dass der Kläger zufällig Rechtsanwalt sei und den Einspruch als Rechtsanwalt selbst tue, könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
12 
Der Kläger beantragt: Unter Aufhebung der „Entscheidungen“ vom 14. September 2009 und vom 6. Oktober 2009 wird die FK „verurteilt“, 95,56 EUR an den Kläger zu zahlen.
13 
Die FK beantragt, die Klage abzuweisen.
14 
Die Vertreterin der FK verweist darauf, dass die Bescheide vom 6. Juli 2009 und 21. August 2009 maschinell erstellt worden seien.
15 
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Januar 2010 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten wurden auf § 94a der Finanzgerichtsordnung und die Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, hingewiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
I. Die Klage ist bei rechtsschutzgewährender Auslegung zulässig.
17 
Der Kläger hat zwar beantragt, die FK zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 95,56 EUR zu zahlen. Dies könnte bei isolierter Betrachtung dafür sprechen, die Klage als (unzulässige) Leistungsklage zu verstehen. An die Fassung des Antrags ist das Gericht jedoch nicht gebunden, sondern an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Insoweit ergibt sich aus dem gleichzeitigen Antrag, die Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2009 und den Bescheid über die Ablehnung der Kostenerstattung vom 14. September 2009 aufzuheben, dass der Kläger begehrt, die FK unter Aufhebung der genannten Verwaltungsakte zu verpflichten, im Rahmen der Kostenentscheidung die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG) und die dem Kläger im Vorverfahren bei der Erstreitung des Kindergeldes entstandenen Gebühren als erstattungsfähig festzusetzen (§ 77 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. zuletzt Urteil des FG Nürnberg vom 21. Oktober 2008 7 K 773/2008, juris).
18 
II. Die Klage ist allerdings nur zu einem geringen Teil begründet.
19 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
20 
 „(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. …
21 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
22 
 (3) Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
23 
a) Diese Vorschrift findet auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung Anwendung (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25).
24 
b) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, juris, unter II.4.a, m.w.N.).
25 
c) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteile des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621; des FG München vom 28. September 2005 10 K 3486/05, juris; des Sächsischen FG vom 15. Juli 2009 5 K 569/08 (Kg), juris). Anders verhält es sich indessen, wenn die FK den Kindergeldberechtigten durch ihre Vorgehensweise in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten belastet und nicht klar erkennbar ist, ob die geforderte Hereingabe von Unterlagen die rechtlichen Belange des Kindergeldberechtigten in vollem Umfang zu wahren vermag (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. April 23009 4 K 5505/08, EFG 2009, 1337).
26 
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Klage nur zu einem geringen Teil begründet.
27 
a) Im Streitfall hat die FK dem Einspruch des Klägers mit dem Aktenzeichen E 808/09 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 808/09 zu tragen hat. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens des Klägers ausgeschlossen. Für die Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen des Klägers wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.
28 
b) Allerdings war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren E 808/09 nicht notwendig. Die mit Kostenrechnung vom 2. September 2009 geltend gemachten Gebühren sind deshalb nicht erstattungsfähig.
29 
aa) Der Einzelrichter verleugnet zwar nicht sein Befremden über sowohl die Aktenführung der FK als auch den Ablauf des Kindergeld-Aufhebungs-, Festsetzungs-, Wiederaufhebungs- und Wiederfestsetzungsverfahrens. Die Erteilung des Bescheids vom 21. August 2009 ist vor dem Hintergrund des Schreibens der FK vom 6. August 2009 mit Frist 25. September 2009 --worauf der Klägervertreter insoweit völlig zu Recht hinweist-- vom Verfahrensablauf her unverständlich. Der Versuch der FK, dies mit angeblichen Erfordernissen der EDV-Technik zu entschuldigen bzw. rechtfertigen, gelingt nicht. Die EDV-Technik hat sich an den Erfordernissen eines geordneten Festsetzungsverfahrens zu orientieren und nicht umgekehrt. Nicht die Maschine, sondern der Mensch ist der Herr des Verfahrens. Die Möglichkeit, durch Sperrvermerke o.ä. die Erteilung von maschinellen Bescheiden zu verhindern, gehört --jedenfalls bei anderen Stellen der Finanzverwaltung-- durchaus zum EDV-technischen Standardrepertoire.
30 
bb) Gleichwohl hat die FK im Rahmen ihres Aufhebungsbescheids vom 21. August 2009 (Bl. 15 GA) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger das Andauern des Studiums (z.B. durch eine Immatrikulationsbescheinigung) nachweisen kann, und ihn um Nachweis der fortdauernden Kindergeldberechtigung gebeten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen kann. Insoweit war für jeden Leser des Bescheids erkennbar, dass bei Einreichung von Nachweisen dazu, dass sich A 1 noch nach dem Monat September 2009 in Ausbildung befindet, ein Anspruch auf Kindergeld bis zum Ablauf der über das 25. Lebensjahr hinaus verlängerten Frist besteht. Dieser Bescheid ist klar, eindeutig und benennt das für eine Weitergewährung von Kindergeld erforderliche Tun des Kindergeldberechtigten verständlich und zweifelsfrei.
31 
Bei dieser Sachlage hätte ein verständiger Bürger --jedenfalls zunächst-- ohne vorherige Einschaltung eines Bevollmächtigten selbst Einspruch eingelegt und die im Bescheid vom 21. August 2009 geforderten Nachweise selbst eingereicht oder selbst mitgeteilt, dass diese noch nicht vorgelegt werden können, nachdem die FK bereits zuvor mitgeteilt hatte, dass sie bei Vorlage der Nachweise wieder Kindergeld gewähren wird.
32 
Die vom Klägervertreter geltend gemachten Unzulänglichkeiten im Verfahrensablauf der FK ändern an dieser Beurteilung nichts. Der Anspruch nach § 77 Abs. 2 EStG hat nämlich weder Strafcharakter noch ist er eine Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld, sondern ein Aufwendungsersatzanspruch.
33 
Im Übrigen trifft es in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der FK bereits vor Erlass des Bescheids vom 21. August 2009 bekannt gewesen sei, dass das Studium von A 1 bis Frühjahr 2011 andauern werde. Das Antwortschreiben des Klägers ist nämlich erst am 3. September 2009 (zeitgleich mit dem Einspruch) bei der FK eingegangen.
34 
cc) Der Kläger als Rechtsanwalt wird auch nicht --wie er meint-- benachteiligt, sondern der Umstand, dass er Rechtsanwalt ist, gereicht ihm insoweit „nur“ nicht zum Vorteil. Der Kläger wird im Streitfall behandelt wie jeder andere Bürger auch, der seinen eigenen (Zeit-)Aufwand im Rahmen eines erfolgreichen Einspruchsverfahrens gegenüber der FK ebenfalls nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen kann. Einmal abgesehen davon, dass der Kläger im Schreiben vom 2. September 2009 nicht angezeigt hat, dass er sich selbst vertritt, sondern in eigenem Namen --wenn auch unter dem Kanzleibriefkopf-- Einspruch eingelegt hat, so dass man sich schon mit Fug und Recht fragen könnte, ob er überhaupt als Beistand für sich selbst tätig geworden ist, sind ihm für seinen „Beistand“ auch keine Kosten in Höhe von 95,56 EUR entstanden.
35 
c) Das Gericht muss angesichts dieser Lage die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG erstattungsfähigen Kosten, die von der FK nach § 77 Abs. 3 Satz 1 FGO festzusetzen sind, schätzen. Da kein Erstattungsanspruch nach § 77 Abs. 2 i.V.m. § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG besteht, können insoweit nicht auf die in der Kostenrechnung enthaltenen, vom Kläger angesetzten Gebührenwerte für die Auslagen angesetzt werden.
36 
Ausweislich der Akte sind beim Kläger für den Einspruch Portokosten für einen Brief mit 3 Blatt (Schriftsatz + 1 Kopie) sowie die tatsächlichen Kosten für die Kopie der Wehrdienstbescheinigung anzuerkennen. Der Übersendung des Kindergeldbescheids vom 6. Juli 2009 in Kopie hätte es nicht bedurft, weil dieser von der FK selbst stammt. Die hierfür angefallenen Kosten waren deshalb nicht notwendig. Das Gericht hält danach notwendige Portokosten in Höhe von 55 Cent für wahrscheinlich. Für die eine notwendige Kopie schätzt das Gericht Kosten in Höhe von 10 Cent. Die Sachkosten für den notwendigen Brief (Papier, Tinte/Toner, Umschlag usw.) schätzt das Gericht mit 35 Cent. Daraus errechnet sich ein Gesamt-Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1 EUR.
37 
Für das Antwortschreiben mit Datum „8. Juni 2009“, das zeitgleich mit dem Einspruch bei der FK einging, setzt das Gericht keine erstattungsfähigen Kosten an, weil es sich bei den Kosten dieses Schreibens (geschätzt 55 Cent Porto und 10 Cent Umschlag) noch nicht um Kosten des Einspruchsverfahrens handelt (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluss vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989). Der Kläger trägt nämlich dazu selbst vor, er habe das Schreiben vor dem Einspruch versandt.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er sowohl prozentual (1,05%) wie absolut (1 EUR) nur zu einem geringen Teil obsiegt hat.
39 
IV. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 FGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 94a FGO). Auf die Norm des § 94a FGO und die Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurde hingewiesen.

Gründe

 
16 
I. Die Klage ist bei rechtsschutzgewährender Auslegung zulässig.
17 
Der Kläger hat zwar beantragt, die FK zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 95,56 EUR zu zahlen. Dies könnte bei isolierter Betrachtung dafür sprechen, die Klage als (unzulässige) Leistungsklage zu verstehen. An die Fassung des Antrags ist das Gericht jedoch nicht gebunden, sondern an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Insoweit ergibt sich aus dem gleichzeitigen Antrag, die Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2009 und den Bescheid über die Ablehnung der Kostenerstattung vom 14. September 2009 aufzuheben, dass der Kläger begehrt, die FK unter Aufhebung der genannten Verwaltungsakte zu verpflichten, im Rahmen der Kostenentscheidung die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG) und die dem Kläger im Vorverfahren bei der Erstreitung des Kindergeldes entstandenen Gebühren als erstattungsfähig festzusetzen (§ 77 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. zuletzt Urteil des FG Nürnberg vom 21. Oktober 2008 7 K 773/2008, juris).
18 
II. Die Klage ist allerdings nur zu einem geringen Teil begründet.
19 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
20 
 „(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. …
21 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
22 
 (3) Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
23 
a) Diese Vorschrift findet auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung Anwendung (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25).
24 
b) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, juris, unter II.4.a, m.w.N.).
25 
c) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteile des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621; des FG München vom 28. September 2005 10 K 3486/05, juris; des Sächsischen FG vom 15. Juli 2009 5 K 569/08 (Kg), juris). Anders verhält es sich indessen, wenn die FK den Kindergeldberechtigten durch ihre Vorgehensweise in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten belastet und nicht klar erkennbar ist, ob die geforderte Hereingabe von Unterlagen die rechtlichen Belange des Kindergeldberechtigten in vollem Umfang zu wahren vermag (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. April 23009 4 K 5505/08, EFG 2009, 1337).
26 
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Klage nur zu einem geringen Teil begründet.
27 
a) Im Streitfall hat die FK dem Einspruch des Klägers mit dem Aktenzeichen E 808/09 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 808/09 zu tragen hat. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens des Klägers ausgeschlossen. Für die Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen des Klägers wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.
28 
b) Allerdings war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren E 808/09 nicht notwendig. Die mit Kostenrechnung vom 2. September 2009 geltend gemachten Gebühren sind deshalb nicht erstattungsfähig.
29 
aa) Der Einzelrichter verleugnet zwar nicht sein Befremden über sowohl die Aktenführung der FK als auch den Ablauf des Kindergeld-Aufhebungs-, Festsetzungs-, Wiederaufhebungs- und Wiederfestsetzungsverfahrens. Die Erteilung des Bescheids vom 21. August 2009 ist vor dem Hintergrund des Schreibens der FK vom 6. August 2009 mit Frist 25. September 2009 --worauf der Klägervertreter insoweit völlig zu Recht hinweist-- vom Verfahrensablauf her unverständlich. Der Versuch der FK, dies mit angeblichen Erfordernissen der EDV-Technik zu entschuldigen bzw. rechtfertigen, gelingt nicht. Die EDV-Technik hat sich an den Erfordernissen eines geordneten Festsetzungsverfahrens zu orientieren und nicht umgekehrt. Nicht die Maschine, sondern der Mensch ist der Herr des Verfahrens. Die Möglichkeit, durch Sperrvermerke o.ä. die Erteilung von maschinellen Bescheiden zu verhindern, gehört --jedenfalls bei anderen Stellen der Finanzverwaltung-- durchaus zum EDV-technischen Standardrepertoire.
30 
bb) Gleichwohl hat die FK im Rahmen ihres Aufhebungsbescheids vom 21. August 2009 (Bl. 15 GA) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger das Andauern des Studiums (z.B. durch eine Immatrikulationsbescheinigung) nachweisen kann, und ihn um Nachweis der fortdauernden Kindergeldberechtigung gebeten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen kann. Insoweit war für jeden Leser des Bescheids erkennbar, dass bei Einreichung von Nachweisen dazu, dass sich A 1 noch nach dem Monat September 2009 in Ausbildung befindet, ein Anspruch auf Kindergeld bis zum Ablauf der über das 25. Lebensjahr hinaus verlängerten Frist besteht. Dieser Bescheid ist klar, eindeutig und benennt das für eine Weitergewährung von Kindergeld erforderliche Tun des Kindergeldberechtigten verständlich und zweifelsfrei.
31 
Bei dieser Sachlage hätte ein verständiger Bürger --jedenfalls zunächst-- ohne vorherige Einschaltung eines Bevollmächtigten selbst Einspruch eingelegt und die im Bescheid vom 21. August 2009 geforderten Nachweise selbst eingereicht oder selbst mitgeteilt, dass diese noch nicht vorgelegt werden können, nachdem die FK bereits zuvor mitgeteilt hatte, dass sie bei Vorlage der Nachweise wieder Kindergeld gewähren wird.
32 
Die vom Klägervertreter geltend gemachten Unzulänglichkeiten im Verfahrensablauf der FK ändern an dieser Beurteilung nichts. Der Anspruch nach § 77 Abs. 2 EStG hat nämlich weder Strafcharakter noch ist er eine Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld, sondern ein Aufwendungsersatzanspruch.
33 
Im Übrigen trifft es in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der FK bereits vor Erlass des Bescheids vom 21. August 2009 bekannt gewesen sei, dass das Studium von A 1 bis Frühjahr 2011 andauern werde. Das Antwortschreiben des Klägers ist nämlich erst am 3. September 2009 (zeitgleich mit dem Einspruch) bei der FK eingegangen.
34 
cc) Der Kläger als Rechtsanwalt wird auch nicht --wie er meint-- benachteiligt, sondern der Umstand, dass er Rechtsanwalt ist, gereicht ihm insoweit „nur“ nicht zum Vorteil. Der Kläger wird im Streitfall behandelt wie jeder andere Bürger auch, der seinen eigenen (Zeit-)Aufwand im Rahmen eines erfolgreichen Einspruchsverfahrens gegenüber der FK ebenfalls nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen kann. Einmal abgesehen davon, dass der Kläger im Schreiben vom 2. September 2009 nicht angezeigt hat, dass er sich selbst vertritt, sondern in eigenem Namen --wenn auch unter dem Kanzleibriefkopf-- Einspruch eingelegt hat, so dass man sich schon mit Fug und Recht fragen könnte, ob er überhaupt als Beistand für sich selbst tätig geworden ist, sind ihm für seinen „Beistand“ auch keine Kosten in Höhe von 95,56 EUR entstanden.
35 
c) Das Gericht muss angesichts dieser Lage die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG erstattungsfähigen Kosten, die von der FK nach § 77 Abs. 3 Satz 1 FGO festzusetzen sind, schätzen. Da kein Erstattungsanspruch nach § 77 Abs. 2 i.V.m. § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG besteht, können insoweit nicht auf die in der Kostenrechnung enthaltenen, vom Kläger angesetzten Gebührenwerte für die Auslagen angesetzt werden.
36 
Ausweislich der Akte sind beim Kläger für den Einspruch Portokosten für einen Brief mit 3 Blatt (Schriftsatz + 1 Kopie) sowie die tatsächlichen Kosten für die Kopie der Wehrdienstbescheinigung anzuerkennen. Der Übersendung des Kindergeldbescheids vom 6. Juli 2009 in Kopie hätte es nicht bedurft, weil dieser von der FK selbst stammt. Die hierfür angefallenen Kosten waren deshalb nicht notwendig. Das Gericht hält danach notwendige Portokosten in Höhe von 55 Cent für wahrscheinlich. Für die eine notwendige Kopie schätzt das Gericht Kosten in Höhe von 10 Cent. Die Sachkosten für den notwendigen Brief (Papier, Tinte/Toner, Umschlag usw.) schätzt das Gericht mit 35 Cent. Daraus errechnet sich ein Gesamt-Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1 EUR.
37 
Für das Antwortschreiben mit Datum „8. Juni 2009“, das zeitgleich mit dem Einspruch bei der FK einging, setzt das Gericht keine erstattungsfähigen Kosten an, weil es sich bei den Kosten dieses Schreibens (geschätzt 55 Cent Porto und 10 Cent Umschlag) noch nicht um Kosten des Einspruchsverfahrens handelt (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluss vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989). Der Kläger trägt nämlich dazu selbst vor, er habe das Schreiben vor dem Einspruch versandt.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er sowohl prozentual (1,05%) wie absolut (1 EUR) nur zu einem geringen Teil obsiegt hat.
39 
IV. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 FGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 94a FGO). Auf die Norm des § 94a FGO und die Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurde hingewiesen.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.