Finanzgericht Münster Urteil, 15. Jan. 2015 - 3 K 1997/14 Erb
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist, mit welchem Wert ein Wertpapierdepot bei der Erbschaftsteuerfestsetzung anzusetzen ist.
3Die Erblasserin J verstarb am 00.00.0000 (Samstag). In ihrem notariellen Testament vom 07.09.2012 hatte sie den Kläger mit einer Quote von 4/10, Frau T 1 mit einer Quote von 3/10 und Frau O ebenfalls mit einer Quote von 3/10 als Erben eingesetzt. Sie hatte Testamentsvollstreckung angeordnet. Das Amtsgericht ernannte zum Testamentsvollstrecker T 2.
4Zum Nachlass gehörte u. a. ein Wertpapierdepot bei der Bank 1, in dem sich u. a. die Wertpapiere „WERTPAPIER 1“ mit der Wertpapiernummer 1 (im Folgenden: WERTPAPIER 1) befanden. In der Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens der Bank 1 vom 22.02.2013 ist der Wert mit X Euro angegeben.
5In der Erbschaftsteuererklärung erklärte der Testamentsvollstrecker dementsprechend X Euro. Beigefügt ist eine Wertpapierübersicht-Druckansicht der Bank mit Aufstellungsdatum 16.02.2013, wonach der Kurs für die 2.670 Stück je X Euro am 15.02.2013 (Freitag) außerbörslich betrug.
6Der Beklagte setzte die Erbschaftsteuer hinsichtlich des Klägers auf X Euro bei einem steuerpflichtigen Erwerb von X Euro fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte das Wertpapierdepot WERTPAPIER 1 wie erklärt. Den Bescheid vom 21.01.2014 gab er dem Testamentsvollstrecker bekannt. Den Bescheid änderte der Beklagte nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), da der Wert für das Grundvermögen laut Feststellungsbescheid vom 29.01.2014 abweichend berücksichtigt wurde. Die Erbschaftsteuer setzte der Beklagte nunmehr auf X Euro von einem steuerpflichtigen Erwerb von X Euro fest. Auch diesen Bescheid gab der Beklagte dem Testamentsvollstrecker bekannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 26.02.2014 Bezug genommen.
7Der Kläger legte Einspruch gegen den Bescheid vom 21.01.2014 ein. Der für das Wertpapierdepot WERTPAPIER 1 angesetzte Kurswert sei überhöht.
8Nachdem der Einspruch nicht weiter begründet worden ist, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2014 als unbegründet zurück. Der Kurswert des Wertpapierdepots sei aufgrund der Anzeige der Bank 1 angesetzt worden.
9Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Tagesschlusskurs am 15.02.2013 habe X Euro pro Anteil betragen. Der Kläger bezieht sich dazu auf das Schreiben der Bank 1 vom 26.03.2014, das an ihn gerichtet ist. Darin heißt es:
10„Sehr geehrter Herr E,
11der Rücknahmepreis der Fondsgesellschaft des WERTPAPIER 1 lag per 15.02.2013 bei X EUR pro Anteil. Da auf Grund der Schließung dieses Fonds die Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft nicht mehr möglich ist, können die Anteile ausschließlich über die Börse verkauft werden.
12Hier lag der Tagesschlusskurs vom 15.02.2013 an der Stuttgarter Börse bei X EUR pro Anteil.
13Der Fonds befindet sich aktuell in der Auflösephase und zahlt alle 6 Monate den Gegenwert der in dem Zeitraum verkauften Immobilien aus.
14Die Auflösung soll bis zum 30.04.2017 abgeschlossen sein.
15Mit freundlichen Grüßen“
16In der Erbschaftsteuerakte befindet sich eine Gesprächsnotiz über ein Gespräch zwischen der Sachbearbeiterin des Beklagten und Herrn G von der Bank 1 vom 11.06.2014, in dem es um eine Erläuterung des Schreibens vom 26.03.2014 ging. Herr G hat danach mitgeteilt, dass es sich bei den X Euro pro Anteil um den Rücknahmepreis handele. Dieser setze sich aus dem umgerechneten „Reinvermögen“ des Fonds zusammen (Vermögen abzüglich aller Verbindlichkeiten). Parallel zum Rücknahmepreis sei auch immer ein Handel der Fonds-Anteile an der Börse möglich. Im Fall des Klägers sei der Tagesschlusskurs an der Stuttgarter Börse wegen „Panikabschlägen“ geringer als der Rücknahmepreis. Dies sei allerdings eine Momentaufnahme. Da aber im Laufe der Auflösungsphase durchaus der Rücknahmepreis zu erreichen sei, könne sich der Börsenkurs laufend ändern. Eine geänderte Anzeige nach § 33 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) werde nicht ergehen. Die Bank sei zur Angabe des Rücknahmepreises verpflichtet, und deswegen sei auch dieser angegeben worden.
17Der Kläger beantragt,
18die Erbschaftsteuerbescheide vom 21.01.2014 und vom 26.02.2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23.05.2014 zu ändern und die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Tagesschlusskurses am 15.02.2013 von X Euro pro Anteil an dem Wertpapierdepot WERTPAPIER 1 herabzusetzen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Rücknahmepreis gemäß § 11 Abs. 4 Berwertungsgesetz (BewG) der Fondsgesellschaft des WERTPAPIER 1 habe gemäß der Mitteilung der Bank 1 am 15.02.2013 bei X Euro pro Anteil betragen. Er bemesse sich nach dem tatsächlichen Wert des Immobilienfondsvermögens. Eine Berücksichtigung der Anteile an der WERTPAPIER 1 mit dem gemeinen Wert komme trotz Schließung des Fonds nicht in Betracht. Denn nach § 11 Abs. 4 BewG sei eine Ausnahme vom Ansatz der Anteile mit dem Rücknahmepreis trotz Schließung des Fonds nicht vorgesehen.
22Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO).
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist nicht begründet.
25Die angefochtenen Erbschaftsteuerbescheide und die Einspruchsentscheidung verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
26Nach § 11 Abs. 4 Bewertungsgesetz in der im Streitjahr 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: BewG) sind Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber) gegen eine Kapitalgesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), mit dem Rücknahmepreis anzusetzen. Für eine hiervon abweichende Bewertung gibt das Bewertungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Dass die an der Stuttgarter Börse gehandelten Fondsanteile am Stichtag einen geringeren Kurs erzielten als den Rücknahmepreis, ist deswegen für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung unbeachtlich. Eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes ist nach Auffassung des Senats nicht geboten, auch wenn der Tagesschlusskurs wie im Streitfall niedriger ist als der Rücknahmepreis.
27Die Schließung des Fonds führt nicht dazu, dass die Wertpapiere mit dem Börsenkurs nach § 11 Abs. 1 BewG oder mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG zu bewerten sind. Denn § 11 Abs. 4 BewG sieht eine Ausnahme vom Ansatz der Anteile mit dem Rücknahmepreis nicht vor.
28Auch die durch Gesetz vom 18.12.2013 geänderte Fassung des § 11 Abs. 4 BewG führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach der Neufassung von § 11 Abs. 4 BewG sind Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
30Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
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Annotations
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.