Finanzgericht Münster Urteil, 07. Okt. 2015 - 13 K 347/15 Kfz

Gericht
Tenor
Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 16.10.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 22.12.2014 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung einer Zugmaschine.
3Der Kläger ist Halter einer Zugmaschine vom Typ Hanomag Perfect 400. Für dieses Fahrzeug beantragte er unter dem 30.9.2014 eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Zur Begründung führte er an, dass das Fahrzeug ausschließlich zum Pflügen, Mähen und Mist aufladen verwendet werde. Dies geschehe im Rahmen der Pflege einer Streuobstwiese und der Pflege und Instandhaltung seines ererbten Resthofes. Von der Hoffläche sind ca. 1,5 ha als Weideland verpachtet. Die Einnahmen hierfür liegen bei ca. 400 EUR pro ha pro Jahr. Eine weitere Fläche von 1 ha besteht zu ca. 700 qm aus Ackerfläche und aus einer Streuobstwiese. Auf der Wiese sind in den letzten acht Jahren 28 Bäume zum Teil im Wege der Ersatzpflanzung und zum Teil als Neuanpflanzungen nachgesetzt worden. Weiter befinden sich auf dem Grundstück noch acht Johannisbeersträucher, acht Stachelbeersträucher, vier Heidelbeerbüsche, zwei Himbeersträucher, drei Brombeersträucher und drei Walnussbüsche. Die Restfläche des Hofs wird gebildet von einer Waldfläche, über die auch ein Bach verläuft. Die Besitzung ist laut Einheitswertbescheid vom einen 20.7.1998 als Betrieb der Land und Forstwirtschaft – Stückländerei - festgestellt. Der Kläger ist Mitglied der Landwirtschaftskammer und wird zu einer Umlage von 22,20 € herangezogen. Für eine Forstfläche von 0,13 ha ist er bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Höhe von 62,92 € jährlich beitragspflichtig.
4Den Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2014 ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Pflege der Streuobstwiese und des Resthofes um nicht begünstigte Zwecke im Sinne des §§ 3 Nr. 7 KraftStG handele. Er setzte die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 16.10.2014 auf 210 € fest. Er ging dabei von der Fahrzeugart „Zugmaschine“ aus.
5Gegen den Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass das Fahrzeug ausschließlich zum landwirtschaftlichen Gebrauch eingesetzt werde. Ihm als älterem Menschen sei die Pflege der Ländereien ohne Maschineneinsatz kaum noch möglich. Die Pflege des alten Obstbestandes, die Auffrischung der Obstbäume und das Mähen der Wegeränder an den verpachteten Flächen geschehe in enger Zusammenarbeit mit der biologischen Station X., S.. Die Flächen würden auch bewirtschaftet. Das geerntete Obst werde ausschließlich selber verzehrt oder bei großer Ernte an Freunde und Verwandte verschenkt. Weitere Äcker seien an die biologische Station S. verpachtet. Insoweit müssten die Wegränder ebenfalls mehrmals jährlich gemäht werden. Das sei im Handbetrieb nicht mehr zu bewältigen. Im Laufe des Einspruchsverfahrens teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Fahrzeug auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens nicht ausschließlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werde.
6Mit Entscheidung vom 22.12.2014 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte aus, dass der Kläger angegeben habe, diverse Gemüsesorten zum ausschließlichen Eigenbedarf anzubauen. Das Einbringen der Ernte ohne Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Marktverkehr falle jedoch nicht unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 7 KraftStG.
7Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage führt der Kläger aus: Die beschriebenen Tätigkeiten dienten der landwirtschaftlichen Arbeit. So sei das Mulchen der Streuobstwiese drei bis viermal im Jahr erforderlich. Ferner beteilige er sich auch am allgemeinen Marktgeschehen. Er habe sich verpflichtet, Kartoffeln und Äpfel zu liefern und erhalte dafür die vereinbarten Gegenleistungen im Tausch. Gurken, Brombeeren, Zwiebeln, Porträt, Stachelbeeren und Bohnen gebe er gegen Entgelt an Endverbraucher ab (hinsichtlich des Umfangs dieser Geschäfte wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.8.2015 Bezug genommen). Der Kläger weist ferner darauf hin, dass die Erntemengen im letzten Jahr außerordentlich gering gewesen seien. Auch habe er sich aufgrund eines Herzinfarkts nicht mehr so richtig um die Flächen kümmern können. Jetzt gehe es ihm wieder besser. Außerdem sei sein Sohn wieder zuhause. Daher werde auch eine deutliche Steigerung der Apfelernte erwartet.
8Der Kläger beantragt,
9den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 16.10.2014 in Gestalt der Einspruchsent- scheidung vom 22.12.2014 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein bisheriges Vorbringen. Er weist insbesondere darauf hin, dass nach Art und Umfang der Tätigkeit des Klägers kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Die Nutzfläche sei so gering, dass nur Erträge erzielt werden könnten, wie sie ein privater Gartennutzer in der Regel für Eigenbedarfszwecke erziele. So werde auch für einkommensteuerrechtliche Zwecke ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nur dann vor angenommen, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen größer als 3000 m² seien. Auch die Art der Bewirtschaftung lasse keinen mit einem Haupterwerbsbetrieb vergleichbaren Ertrag bzw. keine Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit erkennen.
13Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 25.8.2015 erörtert. In dem Termin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich des Verlaufs wird auf das gefertigte Protokoll Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 16.10.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 22.12.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
16Der Kläger hat gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG Anspruch auf die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Nach dieser Vorschrift ist das Halten u.a. von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
17Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen. Da keine Anhaltspunkte für eine spezifisch kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bestimmung des Begriffs "landwirtschaftlicher Betrieb" bestehen, können insoweit die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden. Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich zwar nicht bindend; es können aber auch für die Auslegung des § 3 Abs. 7 Buchst. a KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs eines Betriebes der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden (BFH-Urteil vom 6.3.2013 II R 55/11 BFHE 240, 418, BStBl II 2013, 518, m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass das Fahrzeug zu dem Betriebsvermögen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gehört oder verkehrsrechtlich für ein solches Unternehmen zugelassen ist (vgl. BFH-Urteil vom 1.3.2001 VII R 79/99, BFHE 194, 473, BStBl II 2001, 424). Der erforderliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus. Er braucht auch keinen Mindestrohertrag abzuwerfen. Deshalb können auch Liebhabereibetriebe bewertungsrechtlich als landwirtschaftliche Betriebe in Betracht kommen. Erforderlich ist aber eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer (BFH-Urteil vom 22.09.1992 VII R 45/92, BStBl II 1993, 200). Ferner muss der Steuerpflichtige erkennbar am Markt mit seinen land- und forstwirtschaftlichen Produkten und/oder Dienstleistungen auftreten, da nur so eine Abgrenzung dieser Betriebe von der privaten Vermögensverwaltung möglich ist und der vom Gesetzgeber für die Steuerbefreiung beabsichtigte Gesetzeszweck erreicht werden kann.
18Gemessen an diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Klägers nach dem Gesamtbild der Verhältnisse grundsätzlich der Land-und Forstwirtschaft zuzuordnen. Die Instandhaltung und Ernte einer Streuobstwiese mit 58 Bäumen geht über das normale Maß einer gärtnerischen Nutzung von Grundstücken hinaus. Dass der Kläger neben den Pflanz- und Erntearbeiten auf der Wiese nur drei bis viermal im Jahr mit der Zugmaschine tätig werden muss, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Es ist gerichtsbekannt, dass Obstbäume weniger bewirtschaftungsintensiv sind als etwa Viehzucht oder klassischer Ackerbau. Bestimmte Mindesterntemengen sind, wie sich aus dem bereits Ausgeführten ergibt, nicht erforderlich. Sofern der Kläger die Zugmaschine auch benutzt, um Wegrandflächen der verpachteten Ländereien zu mähen und zu pflegen, ist diese Tätigkeit gleichfalls der Landwirtschaft zuzuordnen. Denn die Verpachtung von Teilen eines Resthofes führt im Regelfall ebenfalls zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des §§ 13 EStG, sofern nicht – wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – eine Betriebsaufgabe erklärt worden ist. Im Übrigen bestehen, wodurch sich der Fall von einer Vielzahl anderer Fälle von Nebenerwerbslandwirten, in deren Betrieb ältere Zugmaschinen verwendet werden, unterscheidet, keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger das Fahrzeug zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken verwendet.
19Der Kläger bietet seine Produkte auch am Markt an. Er verwendet die jährliche Ernte nicht ausschließlich zu privaten Zwecken, sondern erlangt- was im Klageverfahren unstreitig geworden ist - im Rahmen von Tausch- und gelegentlichen Verkaufsvorgängen Gegenleistungen. Er hat damit seine Produkte am Markt verwertet. Denn auch Tauschvorgänge sind eine Form der Marktteilnahme. Erforderlich für eine solche ist lediglich, dass der Kläger seine Produkte Dritten gegenüber im Rahmen einer Gegenleistung angeboten und verwertet hat. Auch wenn der Kläger diese Verwertung offenbar nur in so geringem Umfang betreibt, dass er bei Antragstellung noch von einem vollständigen Eigenverbrauch ausging, verlässt er mit dem Anbieten der Produkte an einen beschränkten Kundenkreis aus seinem persönlichen oder räumlichen Umfeld die private Sphäre der eigenen Erzeugung und nimmt insoweit am Marktgeschehen teil. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Direktvermarktung von eigenen Erzeugnissen im räumlichen Umfeld des Hofes, insbesondere bei kleinen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben, seit jeher ein Bestandteil der landwirtschaftlichen Vermarktungskultur ist.
20Unerheblich ist, dass der Kläger mit den von ihm gelieferten Produkten nur geringe Umsätze erzielt. In dem von ihm überreichten Schriftsatz sind Barverkaufswerte von insgesamt 82 € angegeben. Auch die vom Kläger mitgeteilten Gegenwerte der Tauschgeschäfte, wie Apfelkuchen, selbstgestrickte Socken und Holzbriketts sowie Hand- und-und Spanndienste, deuten auf einen wirtschaftlich eher bescheidenen Umfang der Geschäfte hin. Jedoch liegt es gerade im Wesen des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs, dass – wie dargelegt – weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch bestimmte Mindestbeträge zu fordern sind. Daher steht der geringe Umfang der erzielten Umsätze der Teilnahme am Markt nicht entgegen (ebenso: Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 8.1.2014 – 14 K 164/12 –, juris).
21Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 FGO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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Von der Steuer befreit ist das Halten von
- 1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind; - 2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden; - 3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind; - 4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind; - 5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind; - 5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden; - 6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen; - 7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich - a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, - b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, - c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden, - d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder - e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden; - 8.
- a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, - b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
- 9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr - a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder - b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder - c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
- 10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind - a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates, - b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, - c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt, - d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird; - 11.
(weggefallen) - 12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben; - 13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist; - 14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird; - 15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden; - 16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
- 1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten
20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,für die nächsten
10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,für die nächsten
20 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,für die nächsten
50 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheitenund für die weitere
Fläche
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.4§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;- 2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz); - 3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht; - 4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
- 1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; - 2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist; - 3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3)1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt.3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.
(4)1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden.4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird.5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.6Werden
- 1.
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder - 2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
(6)1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.