Finanzgericht Münster Beschluss, 19. Juni 2015 - 1 V 795/15 E
Gericht
Tenor
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 06.02.2015 wird in Höhe von 820,00 Euro bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch vom 12.02.2015 gegen den vorgenannten Bescheid ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
1
Gründe
2I.
3Streitig ist, ob Kosten im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsprozess als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
4Die Antragstellerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 Scheidungskosten in Höhe von 7.509,77 Euro als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuerbesetz (EStG) geltend. Die Aufwendungen setzen sich zusammen aus zwei Rechnungen der Rechtsanwälte & Collegen aus sowie einer Rechnung der Oberjustizkasse . Auf diese Rechnungen wird Bezug genommen.
5Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 06.02.2015 erkannte der Antragsgegner die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an und setze die Einkommensteuer auf 1.915,00 Euro fest. Zu den Einzelheiten der Steuerfestsetzung wird auf den Bescheid vom 06.02.2015 verwiesen.
6Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Einspruch vom 11.02.2015, über den noch nicht entschieden wurde. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass Scheidungskosten auch nach der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.
7Mit Bescheid vom 03.03.2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Hierzu führte er aus, zwar seien vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwei Revisionsverfahren zur Frage der Berücksichtigung der unmittelbar durch einen Scheidungsprozess verursachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen anhängig (Aktenzeichen: VI R 66/14 und VI R 81/14). Aus Sicht der Verwaltung sei die Rechtslage jedoch eindeutig.
8Mit ihrem Antrag vom 10.03.2015 begehrt die Antragstellerin nunmehr die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2013 in Höhe der sich bei einer Berücksichtigung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen ergebenden Minderung der Steuerfestsetzung (820,00 Euro). Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, durch die Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG habe die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen auf die vor 2013 geltende Auffassung der Finanzverwaltung begrenzt werden sollen. Da ohne das Scheidungsverfahren eine Ehe nicht aufgelöst werden könne, seien ihre Aufwendungen zwangsläufig entstanden. Nach herrschender Meinung seien Ehescheidungskosten trotz der Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in dem ursprünglich von der Rechtsprechung anerkannten Umfang weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Hierzu beruft sich die Antragstellerin unter anderem auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39 n. rkr.; Rev. BFH VI R 66/14) und trägt die dort genannte Begründung vor.
9Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
10die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 06.02.2015 in Höhe von 820,00 Euro bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch vom 12.02.2015 gegen den vorgenannten Bescheid auszusetzen.
11Der Antragsgegner beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Durch die Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sei die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 neu geregelt worden. Damit sei die frühere Rechtsprechung des BFH zu den Scheidungskosten überholt. Eine Abzugsfähigkeit von Prozesskosten sei daher ab 2013 nur noch möglich, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vorlägen. Nur in dem extremen Ausnahmefall, wenn der Steuerpflichtige Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug von Prozesskosten überhaupt denkbar. Eine Aussetzung der Vollziehung komme auch vor dem Hintergrund der zur vorliegenden Rechtsfrage anhängigen Revisionsverfahren vor dem BFH (VI R 66/14 und VI R 81/14) nicht in Betracht, da die Rechtslage aus Sicht der Verwaltung eindeutig sei.
14II.
15Der Antrag ist zulässig und begründet.
16Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung auf Antrag ganz oder zum Teil aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessens gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne bestehen, soweit eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Der Erfolg braucht jedoch nicht wahrscheinlicher zu sein als der Misserfolg (vgl. BFH, Beschluss vom 13.10.2009 VIII B 62/09, BStBl II 2010, 180). Auszusetzen ist insbesondere, wenn die Rechtslage unklar ist, weil die Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden worden ist (vgl. Seer in Tipke/Kruse § 69 FGO Rz. 91 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
17Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsgrundlagen ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, da die Versagung des Abzugs der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2 FGO ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Rechtslage insofern nicht eindeutig.
18Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, der ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist, sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug (als außergewöhnliche Belastungen) ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Was unter dem Begriff der „Existenzgrundlage“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 4 EStG zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher geregelt.
19Ein Teil der Literatur geht von einem rein materiellen Verständnis des Begriffs „Existenzgrundlage“ aus (Heim, DStZ 2014, 165; Kanzler, FR 2014, 209, 214; ders. in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG, Anm. 213). Nach dieser Ansicht schließt § 33 Abs. 1 Satz 4 EStG Scheidungsprozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus. Ein Abzug käme nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ohne Scheidung die materielle Existenzgrundlage bedroht wäre.
20Demgegenüber vertritt die wohl herrschende Meinung in der Literatur die Auffassung, dass Ehescheidungskosten trotz der Neuregelung in dem ursprünglich von der Rechtsprechung anerkannten Umfang weiterhin abzugsfähig sein sollen. Dabei wird der Begriff der „Existenzgrundlage“ über ein bloßes materielles Verständnis hinaus weit ausgelegt (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 33 Rz. 35; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701; Gerauer, NWB 2014, 2621, Bleschick, FR 2013, 932).
21Das Finanzgericht Münster und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz haben mit Urteilen vom 21.11.2014 (4 K 1829/14 E, EFG 2015, 221) und vom 16.10.2014 (4 K 1976//14, EFG 2015, 39) unter Würdigung der Gesetzeshistorie, der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassungen in der Literatur entschieden, dass auch nach der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Scheidungskosten, die unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Hierunter fallen Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens, nicht jedoch Scheidungsfolgesachen, wie z.B. die Vermögensauseinandersetzung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und das Finanzgericht Münster hat die Revision zur Rechtsfortbildung zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung über die Auslegung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG bisher nicht vorliege und die Frage eine Vielzahl von Fällen betreffe. Die seitens der Verwaltung eingelegten Revisionen werden beim BFH unter den Aktenzeichen VI R 66/14 und VI R 81/14 geführt.
22Vor diesem Hintergrund kann -entgegen der Auffassung des Antragsgegners- bei summarischer Würdigung nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasste Kosten als außergewöhnliche Belastungen eindeutig ist. Vielmehr liegt die Situation vor, dass die Rechtsfrage in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird, eine ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte zu der Rechtsfrage noch nicht existiert und der BFH über die Rechtsfrage noch nicht entschieden hat. Dies führt dazu, dass die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte Auffassung des Antragsgegners, Scheidungsprozesskosten seien, von extremen Ausnahmefällen abgesehen, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, ernstlich rechtlich zweifelhaft im Sinne des § 69 FGO ist.
23Dementsprechend liegen die Voraussetzungen gem. § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO vor und die beantragte Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, ohne dass der erkennende Senat im vorliegenden summarischen Verfahren entscheiden muss, wie er die streitige Rechtsfrage entscheiden würde.
24Der erkennende Senat braucht im vorliegenden summarischen Verfahren auch nicht abschließend festzustellen, ob es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen vollumfänglich um unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasste Kosten oder teilweise um -nicht als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende- Kosten im Zusammenhang mit sogenannten Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Umgang, Sorgerecht etc.) handelt. Aus den vorgelegten Rechnungen lassen sich hierzu keine hinreichenden Erkenntnisse für eine abschließende Beurteilung herleiten und die Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert. Da für eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO der Erfolg nicht wahrscheinlicher sein muss als der Misserfolg und sich aufgrund der vorliegenden Akten sowie des Vortrags der Beteiligten jedenfalls keine Anhaltspunkte aufdrängen, dass die Kosten teilweise auch im Zusammenhang mit sogenannten Scheidungsfolgesachen stehen, kommt bei summarischer Würdigung der Abzug der vollständigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ernsthaft in Betracht, mit der Folge, dass die Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang zu gewähren ist. Im Einspruchsverfahren wird die Klägerin hierzu jedoch noch weiter vorzutragen haben und der Antragsgegner wird diesbezüglich weitere Feststellungen treffen müssen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
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1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
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1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.