Finanzgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - 2 K 3072/16

bei uns veröffentlicht am24.04.2018

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom 2. November 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2016 wird festgestellt, dass ein Erstattungsanspruch zugunsten der Klägerin in Höhe von 4.158 € besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 15% und die Klägerin zu 85%.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gemeinde, ist Gesamtrechtsnachfolger des … 2009 verstorbenen S (Rechtsvorgänger).

Der Rechtsvorgänger war in den Jahren 1979 bis 1993 an den ehemaligen Kommanditgesellschaften der … Firmengruppe mit Sitz in B. beteiligt, die beim Finanzamt ... für Körperschaften veranlagt wurden.

Den ehemaligen Beteiligten der Gesellschaften der … Firmengruppe -und damit auch dem Rechtsvorgängerwurde vom Finanzamt … für Körperschaften aufgrund der Anfechtung der Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) für die Streitzeiträume 1979 bis 1983 Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Gegen die im Jahr 2004 und 2005 einzeln bekannt gegebenen Einspruchsentscheidungen i.S. Grundlagenbescheide für 1979 bis 1983 erhoben einige Beteiligte (Muster-) Klagen vor dem Finanzgericht … Die gegen die klageabweisenden Urteile eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschlüssen vom 3. November 2011 als unbegründet zurück. Daraufhin beendete das Finanzamt … für Körperschaften die AdV der Grundlagenbescheide durch Fristablauf.

Im Anschluss an die jeweilige AdV der (erstmaligen und geänderten) Grundlagenbescheide gewährte das Wohnsitzfinanzamt dem Rechtsvorgänger AdV der Folgebescheide (Einkommensteuerbescheide) für 1979 bis 1983. Gegen die erneut geänderten Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1983 vom 28. Mai 1991 legte der Rechtsvorgänger am 24. Juni 1991 beim Wohnsitzfinanzamt Einsprüche ein, die er mit der Berücksichtigung der Grundlagenbescheide begründete. Gleichzeitig beantragte er die AdV dieser Einkommensteuerbescheide, da ernsthafte Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe der Grundlagenbescheide und damit an der Änderung der Einkommensteuerbescheide bestünden. Am 22. Oktober 1992 verständigten sich das Wohnsitzfinanzamt und der steuerliche Vertreter des Rechtsvorgängers zur Erledigung der Einsprüche darauf, dass geänderte Einkommensteuerbescheide teilweise vorläufig wegen der anhängigen Musterverfahren gegen die Grundlagenbescheide ergehen sollten und die Einkommensteuer 1979 bis 1983 weiterhin von der Vollziehung ausgesetzt werden sollte. Dementsprechend gewährte das Wohnsitzfinanzamt nach Erlass geänderter Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1983 vom 24. November 1992 dem Rechtsvorgänger mit Verfügung vom 11. Dezember 1992 antragsgemäß AdV erläuterte das Wohnsitzfinanzamt dem Rechtsvorgänger, dass nach der beiliegenden Mitteilung des Finanzamts … für Körperschaften für Zwecke der AdV für die Jahre 1979 bis 1983 nur noch 2/3 der ursprünglich angesetzten Verlustanteile der Grundlagenbescheide in den Folgebescheiden auszusetzen gewesen seien. Im geänderten Zinsbescheid des Wohnsitzfinanzamts vom 9. Januar 1993 wurde ein Rechenfehler zur AdV der Folgebescheide erläutert.

Nach Erlass wiederum geänderter Einkommensteuerbescheide für 1981 bis 1983 vom 5. März 1996 setzte das Wohnsitzfinanzamt mit Bescheid vom 25. März 1996 die Vollziehung der Einkommensteuerschuld des Rechtsvorgängers für 1981 bis 1983 wegen der angefochtenen Grundlagenbescheide von Amts wegen in Höhe von insgesamt 14.131,60 € aus. Am 12. Dezember 1996 hob das Wohnsitzfinanzamt mit geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1979 und 1980 die bisher gewährte AdV auf. Dagegen legte der Rechtsvorgänger am 20. Dezember 1996 Einspruch ein und beantragte wiederum diese Bescheide von der Vollziehung aufgrund der Anfechtung der Grundlagenbescheide auszusetzen. Nach einvernehmlicher Erledigung dieses Einspruchs setzte das Wohnsitzfinanzamt mit Verfügung vom 21. Januar 1997 -wie bisherdie Einkommensteuer für 1979 und 1980 antragsgemäß von der Vollziehung aus:

Verfügungen von der Vollziehung ausgesetzter Einkommensteuer

betreffend die Jahre

vom 11. Dezember 1992

vom 25. März 1996

vom 21. Januar 1997

1979

11.097,59 €

11.097,59 €

1980

11.115,49 €

11.115,49 €

1981

1982 } 4.158 € {

1983

2.906,69 €

9.415,96 €

664,68 €

4.236,56 €

587,47 €

216,28 €

1985

262,80 €

Gesamt:

26.371,92 €

14.131,60 €

22.213,08 €

Die genannten drei Aussetzungsverfügungen des Wohnsitzfinanzamts wurden dem steuerlichen Vertreter des Rechtsvorgängers bekannt gegeben. Auf den Verfügungen vom 11. Dezember 1992 und vom 21. Januar 1997 kreuzte das Wohnsitzfinanzamt auf dem Vordruck das erste Auswahlkriterium zum Ende der AdV an, nämlich: „Die Aussetzung der Vollziehung endet bei einem angefochtenen Bescheid / Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. des geänderten Bescheids.“ Auf der Verfügung vom 25. März 1996 kreuzte das Wohnsitzfinanzamt dagegen das zweite Auswahlkriterium zum Ende der AdV an, nämlich: „Die Aussetzung der Vollziehung endet bei einem Folgebescheid auf Grund der Anfechtung des Feststellungsbescheids 1981 bis 1985 des Finanzamts … Körperschaften StNr. … mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe eines geänderten Steuerbescheids -Bei gänzlicher Zurückweisung … des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid wird der ausgesetzte Betrag einen Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids fällig.-“

Mit Bescheiden vom 17. Oktober 2013 beendete das Wohnsitzfinanzamt gegenüber der Klägerin die AdV der den Rechtsvorgänger betreffenden Einkommensteuerschulden für 1979 bis 1983 zum 3. November 2011, stellte bisher ausgesetzte Beträge in Höhe von insgesamt 40.503,52 € jeweils zum 25. November 2013 fällig und erließ entsprechende Leistungsgebote. Die Klägerin kam der Zahlungsaufforderung im Jahr 2014 vollumfänglich nach. Am 13. Januar 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheids, in dem ein Erstattungsanspruch für die Jahre 1979 bis 1983 in Höhe von 26.371,92 € zu ihren Gunsten ausgewiesen werden sollte.

Im Abrechnungsbescheid vom 2. November 2015 verneinte der Beklagte einen derartigen Erstattungsanspruch der Klägerin. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2016 als unbegründet zurück.

Ihre dagegen gerichtete Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass ein Erstattungsanspruch bestehe. Die im Jahr 2014 von ihr für den Rechtsvorgänger nachentrichtete Einkommensteuer für die Jahre 1979 bis 1983 sei von ihr ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Die Einkommensteuerschuld des Rechtsvorgängers sei wegen eingetretener Zahlungsverjährung erloschen. Die Bescheide vom 11. Dezember 1992 und vom 21. Januar 1997 über die AdV der Einkommensteuer für 1979 bis 1983 bestimmten ausdrücklich, dass die AdV einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ende. Ausweislich der Mitteilung des Finanzamts … für Körperschaften vom 16. März 2012 seien die Einspruchsentscheidungen i.S. Grundlagenbescheide bereits in den Jahren 2004 und 2005 ergangen. Damit sei die in den Verwaltungsakten vom 11. Dezember 1992 und vom 21. Januar 1997 jeweils ausgesetzte Einkommensteuer 1979 bis 1983 seit dem 31. Dezember 2009 bzw. 31. Dezember 2010 verjährt und daher erloschen.

Der Auffassung des Beklagten, es komme hinsichtlich der in den Aussetzungsverfügungen gewählten Befristung auf die rechtskräftige Beendigung der Feststellungsverfahren an, sei entgegenzuhalten, dass es bei der Auslegung des Verwaltungsakts u.a. auf den Wortlaut der Aussetzungsverfügung ankomme.

Die Klägerin beantragt unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom 2. November 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2016 wegen eingetretener Zahlungsverjährung festzustellen, dass ein Erstattungsanspruch zu ihren Gunsten in Höhe von 26.371,92 € besteht,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf die Einspruchsentscheidung Bezug.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

II.

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Soweit der Beklagte eine ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung der Klägerin in Höhe von 4.158 € unberücksichtigt gelassen hat, ist der streitgegenständliche Abrechnungsbescheid rechtswidrig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Mit Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) wird verbindlich über die Frage entschieden, ob hinsichtlich entstandener Steuerschulden Zahlungsverjährung eingetreten ist und folglich ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1998 VII B 312/97, BFH/NV 1999, 150).

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, der eine festgesetzte Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt hat. Soweit die Einkommensteuerschuld hinsichtlich der gegenüber dem Rechtsvorgänger erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1983 vom 5. März 1996 und vom 12. Dezember 1996 teilweise mit Verfügungen vom 25. März 1996 und vom 21. Januar 1997 ausgesetzt worden ist, ist diese gemäß § 47 AO nicht wegen eingetretener Zahlungsverjährung erloschen.

a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung mit einer Frist von fünf Jahren (§ 228 AO). Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO). Die Verjährung wird u.a. unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs oder durch AdV (§ 231 Abs. 1 AO). Die Unterbrechung der Verjährung durch AdV dauert fort, bis die Vollziehungsaussetzung abgelaufen ist (§ 231 Abs. 2 AO). Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt gemäß § 231 Abs. 3 i.V.m. § 228 AO eine neue fünfjährige Verjährungsfrist.

b) Die Aussetzung der Grundlagenbescheide von der Vollziehung hat jedenfalls die Zahlungsverjährung im Streitfall nicht unterbrochen.

Bei Grundlagenbescheiden unterbricht weder der Erlass des Feststellungsbescheides (mangels Leistungsgebots) noch die AdV des Feststellungsbescheides die Verjährung des Steueranspruchs (Zahlungsanspruch aus dem Folgebescheid). Erst die nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO für den Fall der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides im Anschluss daran von Amts wegen angeordnete AdV des Folgebescheides unterbricht die Zahlungsverjährung. Daraus folgt für den Streitfall, dass es für die Frage der Zahlungsverjährung der Einkommensteuerschuld des Rechtsvorgängers nicht auf die Dauer der AdV der Feststellungsbescheide, sondern auf Beginn und Ende der AdV der Einkommensteuerbescheide ankommt. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen i.S. Grundlagenbescheide in den Jahren 2004 und 2005 ist somit nicht entscheidungserheblich (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1998 VII R 119/97 BFH/NV 1998, 1322; BFH-Beschluss vom 15. Juni 1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7; und Urteil des Finanzgericht B. vom 13. Juli 2006 1 K 180/05, EFG 2007, 647).

c) Die Zahlungsverjährung ist im Streitfall durch die AdV der für die Jahre 1979 bis 1983 in den Folgebescheiden festgesetzten Einkommensteuer des Rechtsvorgängers mit Verfügungen vom 11. Dezember 1992, vom 25. März 1996 und vom 21. Januar 1997 unterbrochen worden (vgl. § 231 Abs. 1 S. 1 AO). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

d) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch die Verfügung vom 11. Dezember 1992 hat hinsichtlich der Einkommensteuerschuld des Rechtsvorgängers für 1979 bis 1983 in Höhe von insgesamt 26.371,92 € mit dem Erlass der geänderten Einkommensteuerbescheide für 1981 bis 1983 vom 5. März 1996 und für 1979 und 1980 vom 12. Dezember 1996 geendet, so dass mit Ablauf des Kalenderjahres 1996 gemäß § 231 Abs. 3 i.V.m. § 228 AO eine neue fünfjährige Verjährungsfrist begonnen hat, die Ende 2001 geendet hat.

Dem steht weder der Einwand des Beklagten entgegen, wonach in den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1981, 1982 und 1983 vom 5. März 1996 im Abrechnungsteil die bereits mit AdV-Verfügung vom 11. Dezember 1992 jeweils ausgesetzte Einkommensteuer wiederholend als „von der Vollziehung ausgesetzt genannt worden ist, da diese ausgesetzte Einkommensteuer lediglich eine Berechnungsgrundlage für die zu wenig entrichtende Einkommensteuer für die Jahre 1981, 1982 und 1983 und erkennbar keine neue AdV-Verfügung darstellt. Dazu wäre es vielmehr nötig gewesen, die bisher ausgesetzte Einkommensteuer der Jahre 1981, 1982 und 1983 in Höhe von insgesamt 4.158 € in die von Amts wegen getroffene AdV-Verfügung vom 25. März 1996 mitaufzunehmen.

Noch steht dem die Auffassung der Beteiligten entgegen. Der Auslegung der Klägerin, die Aussetzungsvollziehung habe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung i.S. Grundlagenbescheide in den Jahren 2004 und 2005 geendet, ist nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Aussetzungsverfügung ebenso wenig zu folgen, wie der Annahme des Beklagten, die Vollziehungsaussetzung habe im Jahr 2011 geendet, d.h. sobald der für den jeweiligen Steuerbescheid maßgebliche Grundlagenbescheid bestands-/rechts-kräftig geworden ist.

aa) Gemäß § 231 Abs. 2 AO dauert die Unterbrechung der Zahlungsverjährung an, bis die AdV des Einkommensteuerbescheids (Folgebescheids) abgelaufen ist. Grundsätzlich endet die AdV eines Folgebescheides erst dann, wenn sie aufgehoben wird oder eine der ihr beigefügten Bedingungen eintritt.

Eine Verknüpfung der Vollziehungsaussetzung eines Folgebescheides mit der des Grundlagenbescheides ist nur dann zulässig, wenn der Tenor der Aussetzungsentscheidung eine diesbezügliche auflösende Bedingung enthält oder wenn sich ausnahmsweise trotz Schweigens der Aussetzungsverfügung eine entsprechende Regelung im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Insoweit ist das Ende der Vollziehungsaussetzung eines Folgebescheides nicht ohne weiteres von dem Verfahrensgang hinsichtlich des Grundlagenbescheides abhängig. Dementsprechend ist die Finanzverwaltung beispielsweise befugt, die Vollziehung eines Folgebescheids gemäß § 361 Abs. 3 AO bis zur Bekanntgabe einer nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens gegen Grundlagenbescheid notwendigen Folgeänderungen auszusetzen (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 7, und Urteil des Finanzgerichts B. in EFG 2007, 647).

Mit Verfügung vom 11. Dezember 1992 hat das Wohnsitzfinanzamt die Einkommensteuer für 1979 bis 1983 insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als die Vollziehung der Grundlagenbescheide ausgesetzt worden ist. Der Rechtsvorgänger hat im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Bescheide vom 25. Mai 1991 die Folge-AdV beantragt und das Wohnsitzfinanzamt hat auch entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 361 Abs. 3 Satz 1 AO und nach einvernehmlicher Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens die Einkommensteuer für 1979 bis 1983 antragsgemäß ausgesetzt, soweit sich Verlustanteile i.S. Grundlagenbescheide bei der Einkommensteuerfestsetzung in den Änderungsbescheiden vom 24. November 1992 ausgewirkt haben.

bb) Wird die Vollziehung eines Steuerbescheides von der Finanzbehörde nach § 361 AO ausgesetzt, so ist diese Entscheidung ein Verwaltungsakt, der, sofern er nicht nichtig ist oder aufgehoben wird, diejenigen Rechtswirkungen entfaltet, auf die er seinem ggf. durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt nach gerichtet ist (§ 124 Abs. 2 AO).

Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts -hier der Aussetzungsverfügung vom 11. Dezember 1992- sind die §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden. Maßgebend ist danach der objektive Erklärungsgehalt der Regelung, wie ihn der Empfänger (der Steuerpflichtige) nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Im Zweifel ist das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der behördlichen Verfügung abzustellen; ohne Bedeutung ist es daher, ob ein anderes Auslegungsergebnis zu einem späteren Zeitpunkt zu einem für den Erklärungsempfänger günstigeren Ergebnis führen könnte, mit dem er im Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsaktes nicht ernsthaft rechnen konnte (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 1322, m.w.N.).

cc) Nach diesen Auslegungsgrundsätzen konnte die Befristung in der Aussetzungsverfügung vom 11. Dezember 1992 bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Rechtsvorgängers im Gesamtzusammenhang nur dahin verstanden werden, dass die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1979 und 1983 vom 24. November 1992 „bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheides“ ausgesetzt wird. Damit konnten nur in der Zukunft ergehende geänderte Einkommensteuerbescheide gemeint sein; denn der Empfänger der Aussetzungsverfügung durfte von der ihm günstigen Regelung einer in die Zukunft gerichteten AdV ausgehen. Eine derartige Aussetzungsregelung war aus der Sicht des Rechtsvorgängers nach den ihm bekannten bzw. erkennbaren Umständen des Streitfalles auch sinnvoll und verständlich. Denn wegen des im Zeitpunkt des Ergehens der Aussetzungsverfügung noch durchzuführenden Rechtsbehelfsverfahrens (später anhängigen Musterklageverfahrens und Beschwerdeverfahrens vor dem BFH) in der Feststellungssache der … Firmengruppe ist mit einer künftigen Folgeänderung der Einkommensteuerbescheide 1979 und 1983 wegen der Grundlagenbescheide zu rechnen gewesen (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies gilt umso mehr, als dem Rechtsvorgänger vom Wohnsitzfinanzamt bereits vor der Aussetzungsverfügung vom 11. Dezember 1992 die AdV der bisherigen Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1983 seit Erteilung der Feststellungsbescheide am 20. Juli 1987 wiederholt gewährt worden ist.

Dass die Auswahlmöglichkeit mit der Formulierung „Die Aussetzung der Vollziehung endet bei einem angefochtenen Bescheid/Verwaltungsakt“ beginnt und auf den Streitfall mangels Anfechtung der Einkommensteuerbescheide vom 24. November 1992 nicht passt, rechtfertigt für sich ohne weitere Anhaltspunkte nicht eine dahingehende Auslegung, dass damit automatisch der Grundlagenbescheid und nicht der Einkommensteuerbescheid gemeint ist.

Nicht ganz eindeutig ist indes die in der Aussetzungsverfügung enthaltene weitere Fristbestimmung „bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung“ gewesen, da der Rechtsvorgänger infolge der einvernehmlichen Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Steuerbescheide vom 28. Mai 1991 keinen Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 1979 und 1983 vom 24. November 1992 eingelegt hat. Der Rechtsvorgänger konnte deshalb die vordruckmäßig angekreuzte, alternative Bestimmung der Dauer der AdV -Einspruchsentscheidung bzw. geänderter Steuerbescheidsachgerecht und hinsichtlich einer ihm günstigen und allein verständlichen Gesamtregelung nur in dem vorstehend dargestellten Sinne verstehen, dass die Vollziehung bis zum Ergehen geänderter Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1979 und 1983 ausgesetzt werden sollte. Da diese Fristbestimmung im Wortlaut der Verfügung zum Ausdruck kommt und sie allein eine sinnvolle Auslegung ergibt, ist der zusätzliche Hinweis auf die Einspruchsentscheidung ohne rechtliche Bedeutung.

dd) Der bekanntgegebenen Aussetzungsentscheidung vom 11. Dezember 1992 kommt Tatbestandswirkung zu mit der Folge, dass deren Ausspruch (Tenor) verbindlich Umfang und Dauer der Aussetzung bestimmt, und zwar auch dann, wenn die Finanzbehörde die Voraussetzungen für die AdV fehlerhaft beurteilt hat. Wird also die AdV nicht durch eine auflösende Bedingung, z.B. bis zum Eintritt eines -hinreichend genau bestimmten-Ereignisses, befristet, so besteht sie mithin fort, bis die Vollziehungsaussetzung durch eine erneute, dem Betroffenen bekanntzumachende Entscheidung der Finanzbehörde aufgehoben wird; anderenfalls endet sie, sobald die Bedingung eintritt. Da jeder Verwaltungsakt mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam wird, muss eine Auslegung gegen den Wortlaut freilich zumindest einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben, und zwar umso mehr dann, wenn die wirkliche Rechtslage zweifelhaft oder für den Adressaten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Eine Verknüpfung der Vollziehungsaussetzung des Folgebescheids mit dem Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Rechtswegs hinsichtlich des jeweiligen Grundlagenbescheids, kann trotz Fehlens einer diesbezüglichen auflösenden Bedingung in der Aussetzungsverfügung allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich ausnahmsweise trotz Schweigens der Aussetzungsverfügung im Wege der Auslegung ergibt, dass die Vollziehungsaussetzung des Folgebescheids stillschweigend bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung oder der Bestands-/Rechtskraft des Grundlagenbescheids von der Finanzbehörde befristet worden ist.

Davon hat das Wohnsitzfinanzamt aber gerade abgesehen, als es die erste und nicht die zweite Auswahlmöglichkeit („die Vollziehungsaussetzung ende bei einem Folgebescheid aufgrund der Anfechtung der Feststellungsbescheide mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe eines geänderten Steuerbescheids – Bei gänzlicher Zurückweisung … des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid wird der ausgesetzte Betrag einen Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids fällig.“-) im Vordruck ausgewählt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BStBl II 1995, 4; und BFH-Beschluss vom 15. Juni 1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7). Ferner steht einer dahingehenden Auslegung -die Vollziehungsaussetzung des Folgebescheids sei stillschweigend bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung oder der Bestands-/Rechtskraft des Grundlagenbescheids von der Finanzbehörde befristet wordenentgegen, dass eine Rechtsbehelfsentscheidung zum Feststellungsbescheid ggf. erst durch eine Folgeänderung des Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO umgesetzt werden muss, so dass auch aus diesem Grunde eine Befristung der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides nur bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bezüglich des Grundlagenbescheides nicht sinnvoll wäre. Schließlich bedarf es für die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides und damit auch für die Dauer der Unterbrechung der Zahlungsverjährung (§ 231 Abs. 1 und 2 AO) einer eigenständigen Regelung (vgl. § 361 Abs. 3 Satz 1 AO), die nicht unmittelbar abhängig ist von den dem Grundlagenbescheid betreffenden Rechtsfolgen. Da für das Wohnsitzfinanzamt nicht unmittelbar der Verfahrensstand i.S. Grundlagenbescheide ersichtlich gewesen ist, ist davon auszugehen, dass es das Ende der AdV an die Änderung seines (Folge-)Bescheids geknüpft hat.

e) Mit Aussetzungsverfügung vom 21. Januar 1997 ist die Zahlungsverjährung der in den Änderungsbescheiden vom 12. Dezember 1996 festgesetzten Einkommensteuer 1979 und 1980 erneut unterbrochen worden. Die Aussetzung dieser Folgebescheide in Höhe von insgesamt 22.213,08 € endete erst mit Aufhebung dieser Aussetzungsverfügung durch das Wohnsitzfinanzamt am 17. Oktober 2013.

Entsprechend den unter II. 1. d) bb) dargelegten Auslegungsgrundsätzen und Ausführungen ist auch die Befristung in der Verfügung vom 21. Januar 1997 bei objektiver Betrachtung aus Empfängersicht dahingehend zu verstehen, dass die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1979 und 1980 vom 12. Dezember 1996 „bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids“ hat ausgesetzt werden sollen. Da jedoch im Streitfall diese auflösende Bedingung nicht eingetreten ist, da (in der Folgezeit) keine Änderungsbescheide mehr ergangen sind, verbleibt es dabei, dass die AdV der mit Verfügung vom 21. Januar 1997 ausgesetzten Einkommensteuer erst mit deren Aufhebung am 17. Oktober 2013 geendet hat. Folglich ist bei der Zahlung der Steuerschulden im Jahr 2014 keine Zahlungsverjährung in Höhe von 22.213,08 € eingetreten gewesen.

An diesem Ergebnis ändert die in der Aussetzungsverfügung enthaltene weitere Fristbestimmung „bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung“ nichts. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Aussetzungsverfügung am 21. Januar 1997 sind die Einkommensteuerbescheide für 1979 und 1980 nicht mehr angefochten gewesen. Auch wenn der Rechtsvorgänger Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide vom 12. Dezember 1996 eingelegt hat, hat er nicht mit dem Erlass einer Einspruchsentscheidung i.S. Einkommensteuer gerechnet. Zum einen hat er wiederum Einspruch mit dem Ziel der Wiedergewährung der AdV hinsichtlich der angefochtenen Grundlagenbescheide eingelegt, zum anderen hat das Wohnsitzfinanzamt -wie schon in der Vergangenheitam 21. Januar 1997 erneut einvernehmlich mit dem Rechtsvorgänger den Einspruch durch den Erlass der beantragten Aussetzungsverfügung vom selben Tag erledigt.

Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat -hier: Ende 2013-, beginnt gemäß § 231 Abs. 3 i.V.m. § 228 AO eine neue fünfjährige Verjährungsfrist, die bei Zahlung der Klägerin im Jahr 2014 noch nicht abgelaufen gewesen ist.

2. Nach alledem haben die festgesetzten und mit Verfügungen vom 25. März 1996 und vom 21. Januar 1997 ausgesetzten Einkommensteuerschulden nicht 40.503,52 €, sondern nur 36.344,68 € (= 14.131,60 € + 22.213,08 €) betragen, so dass der Klägerin 4.158 € (= 40.503,52 € - 36.344,68 €) zu erstatten sind.

Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 231 Abs. 4 AO).

Mit der Verfügung vom 25. März 1996 ist die in den Änderungsbescheiden vom 5. März 1996 festgesetzte Einkommensteuer 1981 bis 1983 in Höhe von insgesamt 14.131,60 € von der Vollziehung ausgesetzt worden.

Mit Verfügung vom 21. Januar 1997 wurde die in den Änderungsbescheiden vom 12. Dezember 1996 festgesetzte Einkommensteuer für 1979 und 1980 von insgesamt 22.213,08 € von der Vollziehung ausgesetzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erkennbar nicht erfüllt sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - 2 K 3072/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - 2 K 3072/16

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - 2 K 3072/16 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

Abgabenordnung - AO 1977 | § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 47 Erlöschen


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans

Abgabenordnung - AO 1977 | § 361 Aussetzung der Vollziehung


(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheide

Abgabenordnung - AO 1977 | § 231 Unterbrechung der Verjährung


(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch1.Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,2.Sicherheitsleistung,3.eine Vollst

Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 229 Beginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Ä

Referenzen

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.