Finanzgericht München Urteil, 24. Juli 2018 - 2 K 2058/17

published on 24/07/2018 00:00
Finanzgericht München Urteil, 24. Juli 2018 - 2 K 2058/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die seit 17. Dezember 2011 verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2011 beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als einziger Gesellschafter-Geschäftsführer der „… GmbH“ in G, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung, da sie seit 1. Dezember 2009 an … GmbH eine Dreizimmerwohnung in A vermietete, die dem Kläger zur Wohnungsnutzung überlassen wurde (vgl. Mietvertrag vom 3. November 2009).

Ab der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2009 begann der Kläger die im Alleineigentum seines Vaters stehende streitgegenständliche Doppelhaushälfte (Baujahr 1961, Wohnfläche 90 m²; siehe Übergabevertrag vom 29. September 2011) in D zu entkernen, um 32 m² im Erdgeschoss zu erweitern und zu renovieren. Die vorgelegten Rechnungen über die Sanierungs- und Erweiterungskosten im Streitjahr richteten sich an den Vater des Klägers und wiesen den Ort des Bauvorhabens größtenteils nicht aus.

In der angrenzenden Doppelhaushälfte wohnen die Eltern des Klägers (vgl. Foto).

Am 25. November 2009 meldete sich der Kläger in D mit einziger Wohnung/Hauptwohnung an und vereinbarte am 30. November 2009 mit seinem Vater, die Doppelhaushälfte ab 1. Dezember 2009 auf unbestimmte Zeit für eine Gesamtmiete von monatlich 250 € zu mieten (vgl. Mietvertrag).

Im Jahr 2009 stellte der Kläger ein Zimmer für den Wohn- und Arbeitsbereich und ein Duschbad im Dachgeschoss sowie ein Schlafzimmer im Obergeschoss für sich zur Nutzung in der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte fertig.

Am 27. September 2011 übertrug der Vater dem Kläger mit sofortiger Wirkung die an ihm vermietete Doppelhaushälfte mit Grund und Boden sowie mit einer Garage unentgeltlich (vgl. Notarvertrag vom 29. September 2011).

Am 4. Oktober 2011 erwarben die Kläger das bebaute Grundstück in A und zogen dort am 10. November 2011 ein.

Im November 2011 waren die Küche, das Wohn- und Speisezimmer im Erdgeschoss der Doppelhaushälfte noch nicht fertiggestellt.

Mit sog. Mietvertrag vom 29. Januar 2012 überließ der Kläger M, der seine Wohnung in F… beibehielt, zwei Zimmer und ein Duschbad mit WC im Obergeschoss und Dachgeschoss der noch im Um-/Ausbau befindlichen Doppelhaushälfte für eine monatliche Gesamtmiete von 580 € auf unbestimmte Zeit. Die Miete sollte bar bezahlt werden. Zudem sollte der Vermieter/Vater des Vermieters und deren Handwerker jederzeit die Räume des Hauses betreten und ihre Arbeit verrichten können, weil der Ausbau der Doppelhaushälfte mit Ausnahme der vermieteten Räume nicht fertiggestellt war (vgl. § 12 der Vereinbarung,).

Die Um-/Ausbauarbeiten dauerten im Jahr 2012 an (vgl. Aufstellung über die Aufwendungen für 2012; Erläuterungen zur Anlage V für 2012 bis zum 31. Januar 2014).

In ihrer beim Finanzamt München am 9. April 2013 eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 41.750 € als vorabentstandene Werbungskosten geltend (vgl. Aufstellung).

Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 6. März 2014 ließ der mittlerweile durch den Umzug der Kläger nach A zuständige Beklagte diesen Verlust unberücksichtigt, weil der Kläger das ganze Jahr unter der Adresse in D gemeldet gewesen sei und die Doppelhaushälfte zu 100% eigengenutzt habe, und setzte die Einkommensteuer für 2011 auf 48.834 € fest.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Der Lebensmittelpunkt des Klägers liege in München. Er habe sich öfters in D aufgehalten, um die Doppelhaushälfte zum Zwecke der Vermietung in Eigenleistung zu renovieren. Ein Teil des Gebäudes, der 2012 bereits fertig renoviert gewesen sei, sei seit 1. Februar 2012 vermietet worden.

Am 1. September 2015 nahm die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts L die Doppelhaushälfte in Augenschein (vgl. Aktenvermerk über die Einnahme des Augenscheins im Sinne des § 98 der Abgabenordnung nebst Anlagen). Der Kläger erläuterte dabei, dass er die vorgenommene Kernsanierung zunächst ausschließlich für eigene Wohnzwecke vorgenommen habe. Auf die Frage, weshalb ein Großteil der Eingangsrechnungen auf den Vater des Klägers ausgestellt sei, teilte der Kläger mit, dass dieser lediglich als Ansprechpartner für die Lieferanten und beauftragten Unternehmen während der Sanierungsphase gegolten habe. Sämtliche Rechnungen seien durch ihn -den Klägergezahlt worden. Erst mit Ende der Kernsanierung habe der Kläger im Obergeschoss das Schlafzimmer und das Ankleidezimmer sowie im Dachgeschoss das neu geschaffene Studio nebst Badezimmer vermietet. Dieses Mietverhältnis sei im Laufe des Jahres 2014 wieder beendet worden. Der Mieter habe die angemieteten Räumlichkeiten während der Mietzeit als Rückzugsort für eine Liaison verwendet. Die Zahlung der Miete habe daher auch per Barzahlung vorgenommen werden müssen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2017 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Es seien keine Unterlagen und Nachweise beigebracht worden, die auf eine Vermietungsabsicht im Streitjahr hindeuteten.

Ihre dagegen gerichtete Klage begründen die Kläger im Wesentlichen damit, dass das Obergeschoss und das Dachgeschoss der Doppelhaushälfte nach erfolgter Sanierung ab 1. Februar 2012 an M vermietet worden sei. Dies sei Beweis für die von vornherein geplante Vermietung der Doppelhaushälfte. Hinzu komme, dass die Kläger die Mieteinnahmen zur Finanzierung des Um- und Ausbaus der Doppelhaushälfte benötigt hätten.

Gegen eine Vermietungsabsicht des Klägers im Streitjahr spreche nicht, wenn er in den Jahren 2009 und 2010 die streitgegenständliche Doppelhaushälfte noch selbst bewohnt habe. Es spreche nichts dafür, dass der Kläger im Streitjahr 2011 noch nach D habe ziehen wollen, das bekanntlich mehrere hundert Kilometer von seinem Lebensmittelpunkt in A entfernt sei. Anfang 2011 habe der Kläger die Klägerin kennengelernt. Sie hätten am 4. Oktober 2011 das Einfamilienhaus in A erworben und seien gemeinsam am 10. November 2011 dort eingezogen. Im Dezember 2011 hätten sie geheiratet. Die einwohnerrechtliche Meldung des Klägers in D sei steuerrechtlich genauso unerheblich wie der Umstand, dass der Kläger die Doppelhaushälfte nunmehr seit 2017 selbst nutze. Im Jahr 2016 hätten sie -die Kläger beabsichtigt, sich zu trennen. Deshalb sei der Kläger im Januar 2017 in seine Doppelhaushälfte in D gezogen.

Die Renovierungsaufwendungen im Streitjahr seien nicht während der Selbstnutzung entstanden, da die Doppelhaushälfte während der Renovierung leer gestanden habe.

Hilfsweise werde die Berücksichtigung der Umbauaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen (Handwerkerleistungen) geltend gemacht.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2011 vom 6. März 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2017 die Einkommensteuer für 2011 auf 31.300 € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt er vor, dass die Tatsache, dass die Kläger im Dezember 2011 geheiratet hätten und gemeinsam das von ihnen erworbene Haus in A bezogen hätten, nicht darauf schließen lasse, dass sich der Kläger endgültig zur Einkunftserzielung aus der Doppelhaushälfte in D entschlossen habe. Da die Eltern des Klägers die benachbarte Doppelhaushälfte bewohnten, wäre eine Eigennutzung zu Besuchszwecken durchaus denkbar.

Zudem habe der Kläger in den Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 erklärt, seinen Hauptwohnsitz in D zu haben. Der Kläger habe zudem erfolglos Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in den Jahren 2009 und 2010 geltend gemacht. Im Einspruchsverfahren wegen der nicht anerkannten doppelten Haushaltsführung fänden sich noch im Schreiben des Klägers vom 14. November 2011 keine Hinweise für eine geplante Vermietung.

Solange die Nutzung des Klägers für eigene Wohnzwecke nicht aufgegeben worden sei, könnten Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung nicht abgezogen werden. Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leerstehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend mache, müsse (unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008, IX R 1/07, BStBl II 2009, 848) seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen. Derartige Nachweise über den endgültig gefassten Entschluss zur Vermietung habe der Kläger nicht vorgelegt.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Es steht für das Streitjahr zur Überzeugung des Gerichts weder fest, dass der Kläger die Selbstnutzung der Doppelhaushälfte beendet hat noch einen endgültigen Entschluss, die streitgegenständliche Doppelhaushälfte auf Dauer zu vermieten, gefasst hat.

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Jedoch gelten Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. Für die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden, wie z. B. der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung wie auch deren Absehbarkeit; auch spätere Tatsachen und Ereignisse sind zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202).

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen und das heißt, durch die sie veranlasst sind. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.

Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die von ihm selbstgenutzte Wohnung zu vermieten, können auch in diesem Fall vorweggenommene Werbungskosten, z.B. infolge der Wohnungsrenovierung, anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nur möglich, wenn die Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 34/03, BStBl. II 2005, 343, und vom 9. Juli 2013 IX R 21/12, BFH/NV 2013, 1778). Dabei wird typisierend davon ausgegangen, dass ein Werbungskostenabzug generell nicht in Betracht kommt, wenn die Reparatur während der Zeit der Selbstnutzung durchgeführt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Erhaltungsmaßnahmen nach der Zweckbestimmung (auch) der jeweils anderen Nutzungsart zugutekommen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BStBl II 2001, 787; und vom 1. April 2009 IX R 51/08, BFH/NV 2009, 1259).

Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig zur Einkünfteerzielung entschlossen hat. Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279 m.w.N.). Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37, unter II.2.c; und vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940, Jachmann, jurisPR-SteuerR 45/2013 Anm. 4).

Der endgültige Entschluss zu vermieten -die Einkünfteerzielungsabsichtist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden können. Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen. Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848, m.w.N.).

Bei einer indifferenten Entschlusslage kann daher noch nicht von einer den Werbungskostenabzug eröffnenden Vermietungsabsicht ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848, m.w.N.; Günther in: Braun/Günther, Das Steuer-Handbuch, 71. Lieferung 03.2018, Vermietungseinkünfte, vorweggenommene Werbungskosten).

2. Hiervon ausgehend hat der Kläger die Selbstnutzung der streitgegenständliche Doppelhaushälfte im Streitjahr nicht beendet.

Aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die Doppelhaushälfte auch im Streitjahr weiterhin selbst-/eigengenutzt hat, so dass schon deshalb ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 41.750 € als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht in Betracht kommt.

Der Kläger hat die Doppelhaushälfte nach seinen Angaben im Schreiben vom 14. November 2011 seit 2009 selbst bewohnt, um diese in Eigenregie zu renovieren und zu erweitern. Die Umbauarbeiten wurden nach seinen Angaben im Jahr 2012 abgeschlossen, so dass die erstmals im Klageverfahren vorgetragene und nicht nachgewiesene Behauptung des Klägers, eine Selbstnutzung hätte nur in den Jahren 2009 und 2010 vorgelegen, nicht glaubwürdig ist. Zudem hat der Kläger noch Ende 2011, also dem Streitjahr, dem Beklagten mitgeteilt, dass er bereits 2009 ein Zimmer für den Wohn- und Arbeitsbereich und ein Duschbad im Dachgeschoss und ein Schlafzimmer im Obergeschoss für sich fertig gestellt habe (und damit nicht erst Anfang 2012) und nur noch die Arbeiten hinsichtlich der Küche und des Wohn- und Speisezimmers im Erdgeschoss der Doppelhaushälfte noch nicht abgeschlossen seien (vgl. Schreiben des Klägers vom 14. November 2011 und vorgelegtes identisches Bildmaterial über die seit 2009 selbstgenutzten Räume, Rb-Akte alt, Bl. 78 ff., 90 f.).

Der kostenintensive Aus- und Umbau ist nicht lediglich für VuV-Zwecke erfolgt, sondern nach den Vorstellungen des Klägers zur Selbstnutzung. Deshalb hat er die Doppelhaushälfte entkernt und hat das Wohnzimmer und die Küche durch einen Anbau um 32 m² erweitert.

Dem Gericht liegen keine Nachweise für eine Beendigung der Selbstnutzung der Doppelhaushälfte im Streitjahr vor. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die vom Kläger genutzten Räumlichkeiten im Obergeschoss und Dachgeschoss der Doppelhaushälfte im Streitjahr leer gestanden haben sollen. Der Umzug nach A ist auch erst im November 2011 erfolgt.

Zudem ist der Kläger seit 2009 ununterbrochen unter der Adresse der Doppelhaushälfte in D gemeldet. Dem Kläger ist im Zusammenhang mit der Selbstnutzung von seinem Vater, der die benachbarte Doppelhaushälfte bewohnt, die Doppelhaushälfte übereignet worden. Laut dem Übergabevertrag vom 27. September 2011 zwischen dem Kläger und seinem Vater ist die Doppelhaushälfte auch zum Übereignungszeitpunkt noch an den Kläger vermietet gewesen.

Der Selbst-/Eigennutzung der Doppelhaushälfte im Streitjahr 2011 steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in M. gehabt hat.

Der Selbst-/Eigennutzung der Doppelhaushälfte im Streitjahr 2011 steht schließlich auch nicht die erst am 31. Januar 2012 getroffene Vereinbarung zwischen dem Kläger und M entgegen.

3. Indizien für einen im Streitjahr endgültig gefassten Entschluss des Klägers für eine dauerhafte Vermietung durch nachweislich ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen, wie z.B. Aufgabe von Inseraten, Beauftragung eines Maklers, liegen im Streitjahr 2011 ebenfalls nicht vor, obwohl das Ende der Umbaumaßnahmen der Doppelhaushälfte absehbar gewesen ist.

Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Heirat der Kläger, der Hauserwerb A und ihr dortiger Einzug im November des Streitjahres jedenfalls nicht ohne weitere Umstände zu dem Schluss führen, dass damit im Streitjahr der endgültige Entschluss zur Vermietung des vom Kläger bisher selbst genutzten Objekts in D gefasst worden ist. Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers unglaubwürdig, er habe die Klägerin erst im Streitjahr kennengelernt. Zum einen ist die Klägerin seit 1. Dezember 2009 die Vermieterin der vom Kläger genutzten Wohnung in A. Zum anderen hat die Klägerin dem Kläger schon 2009 einen PKW ihrer Firma, der … Personalberatung GmbH, zur Verfügung gestellt.

Eine tatsächliche Vermietung der vom Kläger seit 2009 genutzten Räumlichkeiten von Februar 2012 bis 31. Januar 2014 beweist die Vermietungsabsicht des Klägers nicht. Zum einen hat der Kläger schon selbst nicht vorgetragen, dass die Anbahnung der Vereinbarung mit M im Streitjahr stattgefunden hat. Zum anderen handelt es sich dabei jedenfalls um keine Vermietung auf Dauer.

Gegen eine beabsichtigte dauerhafte Vermietung der frühestens 2012 fertig renovierten und erweiterten Doppelhaushälfte sprechen die Umstände, die zur Vereinbarung mit M geführt haben, nämlich dass unter Beibehaltung der Wohnung des M in F diesem lediglich zwei Zimmer und ein Duschbad im Obergeschoss und Dachgeschoss der Doppelhaushälfte als Rückzugsort für eine „Liaison“ zur Nutzung überlassen wurden (vgl. Angaben des Klägers bei Augenscheinnahme am 1. September 2015), obwohl in der Doppelhaushälfte noch Baustellenbetrieb geherrscht hat. Nach den Angaben des Klägers hat M auch nur bis 31. Januar 2014 die genannten Räumlichkeiten bewohnt. Hinzu kommt, dass es sich um eine nicht abgeschlossene Wohnung ohne Küche gehandelt hat (vgl. Vereinbarung vom 31. Januar 2012).

Auch nach dem 31. Januar 2014 ist die Doppelhaushälfte nicht vermietet worden, obwohl sie nach Augenscheinnahme am 1. September 2015 jedenfalls fertiggestellt gewesen ist. Vielmehr nutzten sie die Kläger im Jahr 2015 -wie die Matratze im Schlafzimmer im Rahmen der Augenscheinnahme zeigt- und nutzen sie die Kläger weiterhin, wie deren ladungsfähige Anschrift zeigt.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger seine Eigennutzung zwischen 2012 und 2015 aufgegeben hat, so ist er innerhalb von fünf Jahren jedenfalls wieder zur Selbstnutzung zurückgekehrt, so dass auch hierin ein weiteres Indiz für eine fehlende Dauervermietungsabsicht zu sehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078; Schmidt/Kulosa, EStG, 37. Aufl., § 21 Rz 33).

Gegen eine Vermietungsabsicht spricht im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung neu vorgetragene und damit ausgetauschte Lebenssachverhalt, dass es sich bei den Umbauaufwendungen nunmehr um haushaltsnahe Dienstleistungen oder um Handwerkerleistungen i. S. von § 35 a Abs. 3 EStG handeln soll.

4. Ferner hat der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachgewiesen, dass die im Streitjahr als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Aufwendungen vom Kläger bezahlt worden sind.

5. Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 3 EStG setzen gemäß § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Im Streitfall fehlt neben weiteren Voraussetzungen jedenfalls der Nachweis, dass die Aufwendungen auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Die Rechnungen, soweit sie auch Arbeitskosten betreffen, sind zudem an den Vater des Klägers gerichtet.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru
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published on 09/07/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die im Streitjahr 2003 miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichteten gemeinsam ein im Wesentlichen im August 2003 fertiggeste
published on 11/12/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines im Jahr 1983 bezugsfertig gewordenen Zweifamilienhauses, in dem sich im Erdgeschoss eine vom
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Annotations

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.