Finanzgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - 15 K 3749/13

published on 25/06/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - 15 K 3749/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Die verheirateten Kläger werden beim Beklagten, dem Finanzamt M, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt und erzielen Einkünfte aus selbständiger sowie aus nichtselbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung sowie Renteneinkünfte. Streitig ist, ob eine im Streitjahr an den Kläger gezahlte Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung seines Chefarztvertrags im Kreisklinikum in Höhe von 75.000 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als Aufgabegewinn unter Berücksichtigung des bislang nur teilweise verbrauchten Freibetrags bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit anzusetzen ist, sowie ob Aufwendungen für eine seit 2006 leerstehende Einliegerwohnung als vorweggenommene Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2010 erklärten die Kläger einen Aufgabegewinn des Klägers in Höhe von 89.196 €, der sich aus dem Entnahmewert des häuslichen Arbeitszimmers sowie der im Januar 2010 ausgezahlten Pauschalvergütung von 75.000 € zusammensetzte. Sie beantragten hierfür den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 und die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte ordnete die Abfindungszahlung, von der der Arbeitgeber des Klägers Lohnsteuer einbehalten hatte, im Einkommensteuerbescheid 2010 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. In einem mit der Einspruchsentscheidung verbundenen Einkommensteuerbescheid vom selben Tag hob er die zunächst – wie in den Vorjahren – vorläufig anerkannten Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Einliegerwohnung I…weg 9 im Anwesen des Klägers unter Hinweis auf die nicht nachgewiesene Einkunftserzielungsabsicht auf und erklärte die Festsetzung für endgültig; der Entnahmegewinn wurde hierbei nicht an die Feststellungen der Betriebsnahen Veranlagung angepasst.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie führen aus, der Kläger sei seit 1984, zuletzt als leitender Abteilungsarzt, in der inneren Abteilung der Kreiskliniken X gewesen. Die Tätigkeit des Klägers sei einvernehmlich zum 31.3.2009 beendet worden. In einer „Vereinbarung bezüglich Liquidationseinnahmen“ vom 27.08.2008 sei „zur Abgeltung aller finanziellen Ansprüche bezüglich des Nebentätigkeitsbereichs“ eine Arbeitsphase bis zum 31.3.2009 und eine Freizeitphase vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2010 vereinbart worden. Für die Freizeitphase habe der Kläger im Januar 2010 einen Pauschalbetrag von 75.000 € erhalten. Dieser sei nicht dem dienstlichen Bereich und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern dem Nebentätigkeitsbereich und damit den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen. Denn in § 7 seines Dienstvertrags (DV) sei die Vergütung für Tätigkeiten im dienstlichen Aufgabenbereich geregelt gewesen, in § 17 DV die Vergütung für Tätigkeiten im sog. Nebentätigkeitsbereich außerhalb seiner Dienstaufgaben. § 7 DV, der mit „Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich“ überschrieben sei, sehe ein variables Liquidationsrecht für ärztliche Leistungen vor, die Patienten gesondert mit dem Krankenhaus nach dessen Bedingungen vereinbart und in Person des Klägers Anspruch genommen hätten. § 17 DV („Tätigkeit außerhalb der Dienstaufgaben“) gestatte dagegen die Liquidation für nicht zu den Dienstaufgaben gehörende Nebentätigkeiten wie die ambulante Beratung und Behandlung (Sprechstundentätigkeit), nichtstationäre Gutachtertätigkeit und konsiliarische Beratung anderer Ärzte. Letztere sollte mit der vereinbarten Abfindung abgegolten werden, was sich auch aus der Bestätigung des Dipl.-Kfm. … vom 29.12.2012 ergebe, der die Besprechungen zur Auflösung des Dienstvertrags als Vorstand der Kreiskliniken U… geführt habe. Durch diese Vereinbarung hätten die Nebentätigkeiten ab April 2010 anderweitig vergeben werden können, was die Findung eines Nachfolgers erleichtern sollte.

Hinsichtlich des Verlusts aus Vermietung und Verpachtung verweise er auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Auch während des Leerstands seien die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, da der Kläger den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben habe. Er habe, wie sich aus einem Schreiben an das Immobilienbüro … vom 6.01.2010 sowie aus weiteren Nachweisen für die Jahre 2009, 2011 und 2012 ergebe, jeweils erfolglos nach einem passenden Mieter gesucht. Ebenso studiere er die Mietgesuche in Zeitungen und habe ohne Ergebnis auf solche auch reagiert. Erst 2012 sei es gelungen, die Wohnung wieder zu vermieten.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 15.11.2013 und die Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung

a) der Abgeltung aller finanzieller Ansprüche bezüglich des Nebentätigkeitsbereichs in Höhe von 75.000,00 € als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und

b) des Werbungskostenabzugs des Mietobjekts „Einliegerwohnung I…weg 9“ bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.861,00 €

im Betrag von 24.413,00 € niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Zahlung von 75.000 € für die Freizeitphase stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der in derselben Vereinbarung zugesagten Vergütung für die Arbeitsphase von November 2008 bis März 2009 von 5 x 25.000 €, die auch vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2009 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet worden sei. Beide Zahlungen bezögen sich laut Überschrift über die Vereinbarung nur auf den Bereich der Liquidationseinnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Krankenhausarzt, welche ihm nach dem Dienstvertrag neben der festen Vergütung als weitere variable Vergütung aus der Erbringung von wahlärztlichen Leistungen zugestanden und eingeräumt worden sei. Der Kläger habe die Tätigkeit gemäß § 17 DV auch weiterhin, etwa außerhalb des Krankenhauses im eigenen Haus I…weg 9 ausüben können.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten und die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Zahlung von 75.000 € für die Freizeitphase:

Ein Chefarzt eines Krankenhauses kann wahlärztliche Leistungen selbständig oder unselbständig erbringen. Ob das eine oder das andere im Einzelfall zutrifft, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse; insbesondere danach, ob wahlärztliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden (BFH-Urteil vom 5.10.2005 VI R 152/01, BStBl II 2006, 94, bestätigt durch Beschluss vom 11.8.2009 VI B 46/08, BFH/NV 2009, 1814).

Der Senat schließt sich diesen Grundsätzen an. Die Zahlung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und nicht den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen.

Bei der erforderlichen Gewichtung und Abwägung der für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale ist besonders hervorzuheben, dass die Tätigkeiten des Klägers zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu seinen dem Krankenhaus vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehörten. Das Liquidationsrecht für die wahlärztlichen Leistungen stand dem Kläger nur aufgrund der ausdrücklichen Einräumung dieses Rechts durch das Krankenhaus im Dienstvertrag zu. Die Weisungsfreiheit des Chefarztes bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit selbst steht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegen. Der Kläger war hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden, und er hatte auch die mit seinen dienstlichen Aufgaben und folglich auch die mit den wahlärztlichen Leistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen ausschließlich im Krankenhaus mit dessen Geräten und Einrichtungen zu bewirken. Der Kläger trug insoweit auch nur in sehr geringem Umfang Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko. Der Kläger hatte nur eine sehr begrenzte Möglichkeit, den Umfang seiner wahlärztlichen Tätigkeit zu bestimmen. Verträge über die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen schloss das Krankenhaus unmittelbar mit den Patienten ab (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 a DV: „mit dem Krankenhaus vereinbart“). Sofern wahlärztliche Leistungen vereinbart wurden, bezogen sich diese nicht speziell auf die Leistungen des Klägers, sondern auf die Leistungen aller an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses (vgl. § 8 DV: Finanzielle Beteiligung der nachgeordneten Ärzte). Da die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den vom Kläger dem Krankenhaus geschuldeten Dienstpflichten gehörte, konnte der Kläger es grundsätzlich nicht ablehnen, gegenüber Patienten, die mit dem Krankenhaus wahlärztliche Leistungen vereinbart hatten, solche Leistungen zu erbringen. Inhalt der Arbeitspflicht ist insbesondere die richtige Erfüllung des zwischen Krankenhausträger und Patient geschlossenen Behandlungsvertrages. Eine unternehmerische Entscheidung, wahlärztliche Leistungen bei bestimmten Patienten zu erbringen oder dies zu unterlassen, hatte der Kläger folglich nicht. Auf der anderen Seite konnte der Kläger seine wahlärztliche Tätigkeit nicht durch eigene unternehmerische Entscheidungen wesentlich ausweiten. Denn er konnte mit den Patienten selbst keine Behandlungsverträge über wahlärztliche Leistungen abschließen. Zudem war seine Tätigkeit durch die ihm hierfür vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten Einrichtungen und das Krankenhauspersonal begrenzt. Das vom Kläger zu tragende Risiko eines Forderungsausfalls ist ebenfalls als gering einzustufen, da die Patienten im Regelfall krankenversichert waren und die Honorareinziehung über das Krankenhaus erfolgte. Im Falle des Forderungsausfalls hatte der Kläger weder die Kosten des Krankenhauses zu erstatten noch Zahlungen für weiteres Personal zu erbringen, da sich diese nach den tatsächlichen Zahlungseingängen bezifferten. Der Umstand, dass der Kläger im Übrigen von seinen Bruttohonorareinnahmen an das Krankenhaus die dienstvertraglich vereinbarte Kostenerstattung zu zahlen hatte (§ 10 DV), sowie die ihm nachgeordneten Ärzte an den Einnahmen aus dem Liquidationsrecht beteiligen musste (§ 8 DV), spricht bei der Gesamtabwägung ebenfalls nicht entscheidend gegen die Arbeitnehmerstellung des Klägers. Denn diese Abzugspositionen schränkten lediglich das dem Kläger als Bestandteil des Dienstvertrages eingeräumte Liquidationsrecht ein.

Aus dem weiteren Liquidationsrecht für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben nach § 17 DV und der Vereinbarung bezüglich Liquidationseinnahmen vom 27.8.2008 ergibt sich nichts anderes. Das Liquidationsrecht nach § 17 DV erfasst seinem Wortlaut nach ausschließlich ärztliche Tätigkeiten, die der Kläger außerhalb der wahlärztlichen Leistungen zu erbringen hatte; die Einkünfte hieraus betrugen in den Vorjahren jeweils circa 35.000 bis 40.000 €, im Zeitraum 1.1. bis 31.3.2009 betrugen sie 5.682 €. Diese Einkünfte hätte der Kläger in der Freizeitphase auch in eigenen Praxisräumen außerhalb des Krankenhauses erzielen können. Dass er wegen des eintretenden Standortnachteils mit einer Abfindung von 75.000 € für das erste Quartal 2010 entschädigt hätte werden sollen, ist bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anzunehmen.

Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Vereinbarung vom 27.8.2009 mit der Klausel endet, durch sie seien alle finanziellen Ansprüche „bezüglich des Nebentätigkeitsbereiches“ des Klägers abgegolten. Die Bezeichnung des „Nebentätigkeitsbereichs“ könnte auch in Abgrenzung zur Festvergütung für die dienstvertraglich (und nicht wahlärztlich) geschuldete ärztliche Tätigkeit mit Vergütung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 DV gewählt worden sein. Jedenfalls handelt es sich um eine rein salvatorische Klausel, der das Klinikum selbst keine steuerliche Bedeutung beigemessen hat, da es die Zahlungen dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat. Die Klausel ist also nicht geeignet, einen grundsätzlichen oder gar überwiegenden Bezug der vereinbarten Zahlungen zu selbständigen Einkünften des Klägers herzustellen. Vielmehr bezieht sie sich, wie auch in der Überschrift angeführt, auf die im DV geregelten Liquidationseinnahmen.

Ebenso wenig spricht gegen das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, dass der Vorstand des Kreisklinikums angegeben hat, die Zahlung in der Freizeitphase habe das Liquidationsrecht für „insbesondere die ambulanten Behandlungen und das damit verbundene Liquidationsrecht“, also entgehende Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, abgelten sollen. Das klägerische Argument, durch die Aufgabe der ambulanten Behandlung sei die Findung eines Nachfolgers erleichtert worden, greift insoweit ins Leere, als der Kläger diese Tätigkeit auch in seinen eigenen Räumen (wie bisher) ausüben konnte und somit eine dienstvertragliche Entschädigungsgrundlage fehlt. Die bisherige Klinikstätigkeit des Klägers war einem potentiellen Nachfolger damit ohne Einschränkung zugänglich.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung sind die vereinbarten Zahlungen vielmehr insgesamt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu beurteilen. Dies schließt der Senat nicht zuletzt aus der Tatsache, dass der Kläger faktisch aufgrund von Resturlaub bereits im Herbst 2008 seine Tätigkeit im Kreisklinikum beendet hatte (vgl. Artikel „Chefarzt … geht vorzeitig in Ruhestand“, M…er Zeitung vom 10.5.2008). Deshalb stellen sich die ab November 2008 bis März 2010 getätigten Zahlungen als pauschaler Ersatz für die nicht mehr anfallenden Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen dar. Die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Freizeitphase entspricht insoweit nicht den Tatsachen, als der Kläger bereits ab Herbst 2008 nicht mehr in der Klinik tätig war. Die Zahlungen stehen daher insgesamt im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses. Sollten sie auch als Ersatz für die Leistungen nach § 17 DV bestimmt gewesen sein, wäre der entsprechende Anteil untergeordnet, nicht bestimmbar und untrennbar von den Zahlungen für entgangene wahlärztliche Liquidationseinnahmen. Er könnte somit auch im Schätzungswege nicht gesondert beziffert und nach § 18 EStG besteuert werden und teilt das Schicksal der eindeutig vorliegenden Einkünfte nach § 19 EStG.

Da eine einheitliche Abfindungsvereinbarung vorliegt und sich die darin vereinbarten Zahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilten, bleibt auch kein Raum für die Anwendung des § 34 EStG (BFH-Urteil vom 26.01.2011 IX R 20/10 BStBl II 2012, 659 mit weiteren Nachweisen).

2. Verlust aus Vermietung und Verpachtung Einliegerwohnung:

Die Aufwendungen für die seit 2006 leerstehende Einliegerwohnung im selbstgenutzten Anwesen des Klägers sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Die Einkunftsart liegt nicht vor, da sich eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers im Streitjahr nicht mehr feststellen lässt.

Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Unbeschadet davon kann auch ein besonders lang andauernder Leerstand nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt; davon kann im Einzelfall aber nur ausgegangen werden, wenn absehbar ist, dass das maßgebliche (dem Grunde nach betriebsbereite) Objekt entweder wegen fehlender - und unter zumutbaren Umständen auch nicht herbeizuführender - Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann. Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Daher kann auch die Reaktion auf "Mietgesuche" - d.h. die Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten - oder die Bewerbung von Mietobjekten in geschlossenen Foren - etwa in Unternehmenspublikationen oder am "Schwarzen Brett" - als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen sein; in diesen Fällen sind jedoch an die Nachhaltigkeit solcher Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen. Sind die vom Steuerpflichtigen selbst unternommenen Bemühungen erkennbar nicht erfolgreich, ist er gehalten, sein Verhalten anzupassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen als auch seine Vermietungsbemühungen -beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten - zu intensivieren. Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall unternommene Vermietungsbemühungen (ggf. weiterhin) als erfolgversprechend angesehen werden können oder ob diese nach Art und Intensität anzupassen sind, steht dem Steuerpflichtigen ein inhaltlich angemessener, zeitlich jedoch begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12 BStBl II 2013, 279).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die vom Kläger nachgewiesenen Bemühungen, einen Mieter zu finden, nach mehr als vier Jahren Leerstand nicht geeignet, als objektivierbare Beweisanzeichen auf das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht schließen zu lassen. Der Kläger hat weder im Streitjahr noch im Folgejahr seine Mietersuche intensiviert (2011: ein Inserat Mi…er Zeitung 26.9.). Somit hat er sich nicht wie ein typischer, am Wohnungsmarkt auftretender Anbieter verhalten. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Kläger nicht bereit war, seine Anforderungen an einen passenden Mieter anzupassen und mehr Initiative bei der Mietersuche zu entwickeln. Dies erscheint zwar aufgrund des räumlichen Bezugs der Einliegerwohnung zu seinen eigenen Wohnräumen als nachvollziehbar, lässt aber nicht erkennen, dass der Kläger aufgrund der Marktgegebenheiten zu Zugeständnissen bereit gewesen wäre, die ein anderer Vermieter gemacht hätte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, geschweige denn vorgetragen, warum sonst eine relativ günstige und gut gelegene Einliegerwohnung in Mindelheim jahrelang leergestanden wäre. Diese aus privaten Motiven

heraus gebildete Motivation kann nicht dazu führen, dass der Kläger die Aufwendungen für die leerstehende Wohnung weiterhin steuermindernd geltend machen kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger
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published on 11/12/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines im Jahr 1983 bezugsfertig gewordenen Zweifamilienhauses, in dem sich im Erdgeschoss eine vom
published on 26/01/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger, im Streitjahr 2006 47 Jahre alt, war bei der K AG (AG) nichtsel
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Annotations

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.