Finanzgericht München Urteil, 27. Nov. 2014 - 15 K 1981/12

published on 27/11/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 27. Nov. 2014 - 15 K 1981/12
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Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 2008 vom 28. Juli 2010, 2009 vom 25. Februar 2011 und 2010 vom 3. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2012 geändert und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.241 € für 2008, 6.668 € für 2009 und wiederum 6.668 € zu berücksichtigen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

I. Die ledige, 1978 geborene Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen und wird beim Beklagten, dem Finanzamt …, zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als weitere Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist seit dem 1. März 2008 in A als Rechtsanwältin angestellt. Nach dem Ende der Probezeit hat sie ab dem 1. Mai 2008 dort eine 78 qm große Wohnung (3 Zimmer, Küche, Bad, Diele, Abstellraum, Keller- und Speicherabteil, Balkon, TG-Stellplatz) für monatlich 450 € auf unbestimmte Zeit angemietet und sich dort mit dem Zweitwohnsitz angemeldet. Die Wohnungnahme in A sei von ihrem Arbeitgeber gewünscht worden. Die Wohnung liege günstig zur Kanzlei und habe im Gegensatz zu kleineren Angeboten den Vorteil des TG-Stellplatzes geboten. Zudem benötige sie für eine geplante anwaltliche Nebentätigkeit zusätzlich ein Arbeitszimmer.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte sie, ihren Lebensmittelpunkt im elterlichen Einfamilienhaus in B, AWeg 2a, beibehalten zu haben. Dort bewohne sie das Dachgeschoss (2.OG), sei dort mit Hauptwohnsitz gemeldet und kehre jedes Wochenende dorthin zurück. Seit September 2008 beteilige sie sich mit monatlich 150 € an den Nebenkosten, davor hätten ihre Eltern ihr die Wohnung aufgrund des noch laufenden Fernstudiums und der damit verbundenen Zusatzkosten unentgeltlich überlassen. Die Wohnung in B verfüge über eine Wohnküche mit 33,2 qm, ein Schlafzimmer mit 20,7 qm, ein Bad mit 7,7 qm sowie eine Diele mit 2,8 qm, zusammen 64,4 qm, wobei die Dachschrägen berücksichtigt seien. Die Küche sei voll ausgestattet, eine eigene Wachmaschine besitze sie auch. Sie benutze die Wohnung an den Wochenenden mit ihrem Freund, der während der Woche bei seiner Mutter in C (bei B) wohne. Sie koche selbst und unterstütze ihre betagten, gesundheitlich beeinträchtigten Eltern lediglich bei Einkäufen, Garten- und Reinigungsarbeiten. Deshalb beantrage sie den Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung und mache Mietaufwendungen, Zweitwohnungsteuer, Maklerkaution (nur 2008) sowie Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen in Höhe von 8.241 € für 2008 und jeweils 6.668 € für 2009 und 2010 geltend.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2012 als unbegründet zurück. Er sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin nicht in den Haushalt der Eltern eingegliedert gewesen sei. Auch der Vergleich der Wohnungsgrößen sowie das Fehlen eines Radios und Fernsehgeräts in B deuteten darauf hin, dass sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befinde, ebenso, dass sich der Lebensgefährte nur zu Besuchszwecken in der der Wohnung aufhalte.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie legte eidesstattliche Versicherungen ihrer Eltern, Verwandten, Nachbarn und Freunde vor, auszugsweise Kontoauszüge, kalendarische Aufzeichnungen sowie Fotos der beiden Wohnungen.

Die Klägerin beantragt,

die Einkommensteuerbescheide 2008 vom 28. Juli 2010, 2009 vom 25. Februar 2011 und 2010 vom 3. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2012 zu ändern und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.241 € für 2008, 6.668 € für 2009 und wiederum 6.668 € zu berücksichtigen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Führen eines eigenen Hausstands im Elternhaus sei nicht nachgewiesen. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, vgl. Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, sog. Schlafstätten-Urteil) komme ein Abzug nicht in Betracht, da die Klägerin den Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert habe und die Ber Wohnung lediglich für Besuchszwecke vorhalte. Der lediglich pauschale Hinweis auf den Gesundheitszustand der Eltern und enge Beziehungen zu Verwandten und Freunden spiegele nur wieder, dass es der Lebenserfahrung entspreche, die Eltern regelmäßig zu besuchen, mache die elterliche Wohnung aber nicht zum Haupthausstand. Treffen mit ehemaligen Studienfreunden in M hätten auch von A aus durchgeführt werden können. Dass der Freund der Klägerin in C unweit von B wohne, mache B ebenfalls nicht zum Lebensmittelpunkt, da sie die Eltern auch vor ihren Fahrten nach M oder auf dem Weg zum Lebensgefährten in C besucht haben könnte. Zudem habe sie ausweislich der für das erste Halbjahr 2009 vorgelegten Kontoauszüge zwischen Januar und August fünf Freitagnachmittage und fünf Samstage in A und Umgebung verbracht.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Akten und die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Gründe

II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin führt einen eigenen Haushalt in B und aus beruflichen Gründen einen weiteren Haushalt in A, wo sich nicht der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse befindet.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH-, vgl. zuletzt Urteile vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFH/NV 2013, 1015, und vom 21. April 2010 VI R 26/09, BStBl II 2012, 618).

Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90BStBl II 1995, 180).

Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Denn dort ist regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627). Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der bisherige Haupthausstand dort fortgeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180). Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der - mit steigender Lebenserwartung immer häufiger- alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994, am angegebenen Ort - a.a.O. - und vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820).

Ob die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden, kann dahingestellt bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98, mit weiteren Nachweisen -m.w.N.-).

Auch bedarf es der Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den (gemeinsamen) Hausstand durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen nicht. Denn eine finanzielle Beteiligung, aus der auf eine gemeinsame Haushaltsführung von Eltern und Kindern geschlossen werden kann, kann auch vorliegen, wenn etwa eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gewöhnlichem und außergewöhnlichem Aufwand vorgenommen wird. Im Übrigen ist dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich - eine gewichtige - Indizfunktion beizumessen. Denn die Entgeltlichkeit ist keine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) einer steuererheblichen doppelten Haushaltsführung. Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen. Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (BFH-Urteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800, und vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFH/NV 2013, 112).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, war die Klage aufgrund der Gesamtabwägung der vorgetragenen Umstände in vollem Umfang erfolgreich.

Die Klägerin hat zwei Haushalte geführt, von denen der in A als Lebensmittelpunkt anzusehen ist. Wie sich aus den glaubhaften Erklärungen der Klägerin und ihrer Eltern ergibt, war die Klägerin nicht in den Haushalt der Eltern integriert, sodass ihr der elterliche Haushalt nicht als eigener zugerechnet werden kann. Sie hat jedoch dort einen eigenen Haushalt geführt.

Der Senat gelangt zu dieser Überzeugung aufgrund des durch zahlreiche Fotos nachgewiesenen Vorliegens einer vollmöblierten eigenen Wohnung in A, die die Klägerin ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Eltern und Nachbarn regelmäßig an den Wochenenden aufgesucht hat. Insbesondere weist der Senat auf das Vorhandensein einer höherwertig ausgestatteten, nach den ebenfalls vorgelegten Fotos offensichtlich auch in größerem Umfang als am Beschäftigungsort benutzten Küche und einer eigenen Waschmaschine. Der Senat zweifelt nicht an den Angaben der Klägerin, diese Geräte anstelle der elterlichen selbst auch benutzt zu haben, da dies dem Streben nach Selbständigkeit einer im ersten Streitjahr 30 Jahre alten Person durchaus entspricht.

Vielmehr erwecken die Aufnahmen der weiteren Wohnräume den Eindruck, dass es sich in A um eine Hauptwohnung mit den gesamten persönlichen Utensilien der Klägerin handelt, während am Beschäftigungsort lediglich das während der Arbeitswoche notwendige Mobiliar vorgehalten wird. Auf das (Nicht-)Vorhandensein eines Radios und Fernsehgeräts kommt es nicht an, da ein solches hier wie dort nicht vorhanden ist. Und dass die Möblierung in A nicht aus alten, von der Großmutter geerbten Möbeln erfolgte, sondern von der Klägerin aus Mitteln der Erbschaft neu angeschafft wurde, erscheint nach den vorgelegten Fotos ebenfalls als schlüssig. Demgegenüber erscheint das Mobiliar am Beschäftigungsort auch als weniger werthaltig.

Der Beklagte leitet aus dem Umstand, dass die Wohnung am Beschäftigungsort größer ist als die in A, ein wesentliches Indiz für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Beschäftigungsort ab. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Idiom, das genau die Umkehrung einer Aussage des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, am angegebenen Ort -a.a.O.-, darstellt, zutrifft. Denn dieses Indiz wäre nicht nur durch die bereits angeführten, gegenläufigen Indizien widerlegt. Vielmehr hat die Klägerin überzeugend darauf hingewiesen, dass die Anmietung der Wohnung am Beschäftigungsort termingebunden und somit angebotsorientiert erfolgen musste, die Wohnung günstig zur Kanzlei liegt, ein Tiefgaragenstellplatz rar und der Berufstätigkeit förderlich war und für die geplante Aufnahme einer anwaltlichen Nebenbeschäftigung zusätzlicher Raumbedarf bestand; der Senat weist darauf hin, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2012 derartige Einnahmen auch erklärt wurden.

Unter Einbeziehung der angegebenen Fahrten nach A kommt der Senat damit zur Überzeugung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin auch dort befunden hat. Dies bezieht sich auf alle drei Streitjahre, wobei der Senat zudem für das Streitjahr 2008, das erste Berufsjahr der Klägerin, zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte nicht einmal eine Eingewöhnungsphase zubilligen wollte, sondern sofort von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes ausgegangen ist. Eine solche Verlagerung kann jedoch allenfalls dann angenommen werden, wenn sich die Zahl der Heimfahrten über mehrere Jahre hinweg verringert und daraus geschlossen werden kann, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, a.a.O. unter Tz. II.7.). Dies war für die Streitjahre jedoch nicht zu erkennen.

Die Äußerung des Beklagten, die Klägerin habe lediglich einen „pauschalen Hinweis auf die enge Beziehung zu den Eltern und den Freundeskreis am Heimatort“ gemacht, geht deshalb ins Leere, weil die Klägerin eine Vielzahl von individuell formulierten eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat und der Beklagte zu keiner Zeit dargelegt hat, durch welche Angaben er (überhaupt) zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bewegt werden hätte können. Auch seine Aussage, M könne auch von A aus aufgesucht werden, ist pauschal und ohne Belang, nachdem die Klägerin vorgetragen hat, dies von B aus getan zu haben, und ihr dies auch freisteht. Gleiches gilt für die Arztwahl.

In B hat die Klägerin sich auch im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten aufgehalten (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, a.a.O. unter Tz. II.6.). Der Hinweis des Beklagten auf gelegentliche Tankvorgänge und Einkäufe zwischen Januar und August 2009 ist teilweise durch den Hinweis der Klägerin auf berufliche Verursachungsgründe entkräftet und steht dem Aufenthaltserfordernis im genannten Sinne zudem wegen Geringfügigkeit auch nicht entgegen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbs.1, Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO), die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aus § 90 Abs. 2 FGO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 16/01/2013 00:00

Tatbestand 1 I. I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
published on 26/07/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. 2
published on 21/04/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einem ledigen Steuerpflichtigen, der geltend macht, seinen Haupthaus
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Annotations

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.