Finanzgericht Hamburg Beschluss, 17. Sept. 2014 - 4 V 169/14

published on 17/09/2014 00:00
Finanzgericht Hamburg Beschluss, 17. Sept. 2014 - 4 V 169/14
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Tatbestand

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I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines befristeten Ausschlusses von der Berechtigung zum Bezug von Schiffsbedarf.

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Die Antragstellerin, eine Reederei, betreibt das Passagierschiff "MS A", mit dem sie regelmäßig täglich mehrere Ausflugsfahrten unter dem Titel "...Tour" anbietet, die zum Fahrpreis von 1,00 € ausgehend von C im Rahmen einer einstündigen Rundfahrt durch den ... Hafen/...-Kai führen. An Bord des Schiffes haben die Passagiere die Möglichkeit, diverse Lebens- und Genussmittel, wie Bier, Kaffee, Spirituosen sowie Zigaretten, zu erwerben. Für die Antragstellerin besteht eine Bezugsberechtigung für den Bezug von Schiffsbedarf nach § 27 Abs. 2, 3 Zollverordnung (BGBl. I 1993 S. 2449, m. spät. Änd.)  - im Folgenden: ZollV -, aufgrund derer sie bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung für die Ausstattung der MS A unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren als Schiffsbedarf zum unmittelbaren Verbrauch an Bord beziehen konnte. Ausweislich der in der Sachakte des Antragsgegners enthaltenen Meldung über einen Aufgriff und anschließenden Schriftwechsel dazu wurde am 05.05.2014 von Mitarbeitern des Hauptzollamts B in C ein Passagier aufgegriffen, der 390 Stück unversteuerte und unverzollte Zigaretten bei sich führte und angab, er habe sie an Bord der MS A erworben; in einem nachfolgenden Schreiben an das Hauptzollamt B teilte der Passagier mit, dass ihm im Duty Free Shop an Bord auf seine Frage, wie viel Zigaretten man von Bord mitnehmen könne, geantwortet worden sei, zwei Stangen pro Person, was auf seine nochmalige Nachfrage nochmals bestätigt worden sei. Bei einer Kontrolle von Reisenden bei diversen Ankünften der MS A am 20.07.2014 und am 21.07.2014 während der ... Woche wurden bei insgesamt fünf Personen am 20.07.2014 und bei insgesamt sechs Personen am 21.07.2014 jeweils unverzollte und unversteuerte Zigaretten (im Einzelnen: 400, 200, 200, 600, 600 bzw. 800, 400, 400, 200, 400 und 100 Stück, insgesamt 4.300 Stück) festgestellt. Ausweislich des Kontrollvermerks eines der eingesetzten Mitarbeiter war von verschiedenen Reisenden ausgesagt worden, dass ihnen durch das Bordpersonal der MS A zugesichert worden sei, dass 400 Stück (zwei Stangen à 200 Stück) Duty-Free-Zigaretten problemlos und zollfrei von Bord mitgenommen werden könnten. Des Weiteren ist vermerkt, dass ein Mitglied des Bordpersonals mit zwei Reisetaschen die MS A verlassen habe und bei nachfolgender Kontrolle in den Reisetaschen 400 Stück Duty-Free-Zigaretten aufgefunden worden seien.

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Mit Bescheid vom 29.07.2014 schloss der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 27 Abs. 11 ZollV für eine Zeit von 15 Monaten, für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.10.2015, von der Berechtigung zum Bezug von Schiffsbedarf aus. Zigaretten zum unmittelbaren Verbrauch seien in der kleinsten handelsüblichen Packung, die vom Verkäufer geöffnet werden müsse - das sei bei Zigaretten die dauerhafte Zerstörung der Aluminiumfolie als innere Umhüllung -, zu verkaufen. Die Reisenden seien darauf hinzuweisen, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren vollständig an Bord des Schiffes verbraucht werden müssten und beim Verlassen des Schiffes keine unversteuerten Tabakwaren in angebrochenen Verpackungen mitgeführt werden dürften. Am 20.07.2014 und am 21.07.2014 seien insgesamt 11 Reisende, die das Schiff A verlassen hätten, überprüft und insgesamt 4.300 unversteuerte Zigaretten, die nachweislich durch die Antragstellerin verkauft worden seien, festgestellt worden, wobei die Einzelmenge pro Reisendem zwischen 100 und 800 Stück variiert habe. Dies stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Regelung der unmittelbaren Abgabe an Bord an Reisende dar. Das besondere Vertrauensverhältnis, das die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf in einem Verfahren, welches die Einhaltung von Verpflichtungen, die Abgabe von wahrheitsgemäßen Erklärungen und die begünstigte Verwendung bzw. den Verbrauch nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorsehe, voraussetze, insbesondere die Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit der Schiffsführer und Schiffseigner gegenüber der Zollverwaltung, sei durch die Verstöße erheblich verletzt. Eine Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses sei nur über einen zeitweiligen Ausschluss von der Bezugsberechtigung zu erreichen. Die Dauer von 15 Monaten sei geeignet, erforderlich und angemessen, um das Vertrauensverhältnis neu aufzubauen.

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Am 21.08.2014 legte die Antragstellerin dagegen Einspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Zugleich stellte sie beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, über den der Antragsgegner ebenfalls noch nicht entschieden hat.

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Am 10.09.2014 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Da in der Begründung des Bescheides darauf hingewiesen werde, dass die Aluminiumhülle der Zigarettenpackung zu zerstören sei, der Hafenärztliche Dienst E jedoch wiederholt darauf hingewiesen habe, dass Zigarettenschachteln aus hygienischen Gründen nicht in dieser Art und Weise durch den Verkäufer geöffnet werden dürften, sehe sie sich durch den Bescheid einem möglicherweise ordnungswidrigen Handeln ausgesetzt, so dass der Bescheid schon deshalb nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig sein könnte. Zudem habe sie zur Frage der Öffnung der Zigarettenpackung auch trotz schriftlicher Nachfrage keine bestätigende Auskunft seitens der Bundesfinanzdirektion Nord erhalten. Der Bescheid sei aufzuheben, da ein erheblicher Verstoß gegen die Regelung der unmittelbaren Abgabe an Reisende an Bord nicht gegeben sei. Es sei bereits unklar und unbestimmt, was ein erheblicher Verstoß sei. Das Gesetz stelle nur auf die Nichterfüllung einer Pflicht, einen besonders schweren Verstoß oder geringfügige Verstöße ab. Es liege kein zurechenbarer Verstoß durch sie, die Antragstellerin, vor. Auf den Umstand, dass die Zigaretten zum Ge- und Verbrauch an Bord bestimmt seien, und dass jeweils nur eine Schachtel pro Person verkauft werde und werden dürfe, werde fortlaufend durch wiederholte Ansagen über die Bordlautsprecher hingewiesen. Die Ansage laute wörtlich: "Ein Verkauf von Stangen ist uns zollrechtlich verboten. ... Die Ware ist nur zum Ge- und Verbrauch an Bord bestimmt." Zudem würden die Passagiere auch durch das Verkaufspersonal auf diese Vorgaben aufmerksam gemacht. Anders lautende Angaben der aufgegriffenen Passagiere seien als Schutzbehauptung zu bewerten. Die Kontrolle der Vorgaben werde durch die Vorlage der Fahrscheine gewährleistet, da pro Person und Fahrschein nur eine Schachtel verkauft werde, wobei sie, die Antragstellerin, auch mehr als eine Schachtel pro Person verkaufen dürfte, da eine mengenmäßig Beschränkung laut Schreiben der Bundesfinanzdirektion Nord vom ... 2014 nicht existiere. Um eine zügige und geordnete Abwicklung des Verkaufs und damit auch die Schiffssicherheit in Hinblick auf Fluchtwege zu gewährleisten, sei es sinnvoll, dass Reisegruppen eine Person bestimmten, die dann die Fahrscheine einsammle und für alle Raucher die Zigaretten hole. "Schwarze Schafe", die sich von anderen Fahrgästen Fahrscheine besorgten, aber die Zigaretten für sich alleine verwendeten, seien ihr nicht bekannt. Sollte es solche doch geben, so sei dies ein verschwindend geringer Teil der Passagiere. Bei einem Passagieraufkommen von ca. 1.800 Personen an den zwei Tagen 20./21.07.2014 seien nur 11 Personen, mithin 0,6 %, auffällig geworden. Bei weiteren circa 15 Kontrollen vor, während und nach der ... Woche seien keine weiteren Fahrgäste der MS A aufgefallen. Von einem weiteren Verstoß eines Passagiers am 05.05.2014 sei im Bescheid nichts erwähnt gewesen. Angesichts fortlaufender Kontrollen sei dieser eine Aufgriff gemessen am Kontrollaufkommen verschwindend gering. Auch sei ihr kein Mitglied des Bordpersonals, das mit Zigarettenstangen aufgegriffen worden sei, bekannt. Vielmehr handele es sich bei der aufgegriffenen Person um einen regelmäßigen Fahrgast, Herrn F. Rechtsverstöße seien allein durch die Fahrgäste begangen worden. Sie, die Antragstellern, könne nach der Abgabe der Zigaretten durch ihr geschultes, überwachtes und sorgsam ausgewähltes Personal nicht bei jedem Passagier nachforschen, ob dieser die zum Verbrauch an Bord erworbene Ware auch tatsächlich verbrauche. Sie habe als Verwenderin im Sinne des § 27 Abs. 9 Satz 4, Satz 5 ZollV ihrerseits demnach verbrauchssteuerpflichtige Waren nicht zweckwidrig verwendet, so dass keine Steuer nach § 27 Abs. 9 Satz 6 ZollV, § 31 Abs. 3 TabakStG entstanden sei. Auch Zollverstöße der Passagiere durch das Verbringen von Zigaretten in das Gemeinschaftsgebiet seien ihr nicht zuzurechnen. Der Verweis auf ein besonderes Vertrauensverhältnis, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit sei floskelhaft und ungenügend. Schließlich sei der Bescheid auch ermessensfehlerhaft, insbesondere sei angesichts der geringen Anzahl mit Zigaretten festgestellter Passagiere im Vergleich zum Gesamtfahrgastaufkommen allenfalls ein geringfügiger Verstoß im Sinne von § 27 Abs. 11 Satz 2 ZollV gegeben und ein 15-monatiger Ausschluss auch nicht verhältnismäßig, da es sich um einen Erstverstoß ohne vorherige Abmahnung handele und der Ausschluss von der Bezugsberechtigung unmittelbar existenzbedrohende Auswirkungen habe. Innerhalb der Saison (Sommer, Herbst, Frühjahr) könne schon eine Sperre von mehr als zwei Monaten dazu führen, dass sie, die Antragstellerin, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könne und ihren Betrieb für immer einstellen müsse, was verheerende Auswirkungen auf die Familie des Fahrgeschäftsbetreibers und die Familien der durchschnittlich 12 Angestellten habe. Als Sanktionsnorm diene § 27 Abs. 11 ZollV allein dazu, die Verwender dazu zu veranlassen, das Recht einzuhalten, nicht jedoch zur Herstellung eines besonderen Vertrauensverhältnisses, so dass der Antragsgegner sachwidrige Gesichtspunkte berücksichtigt habe. Auch die öffentlichen Interessen des Bade- und Kurortes C seien zu berücksichtigen, da es mit dem Wegfall ihres, der Antragstellerin, Fahrgeschäfts keinen Passagierschifffahrtsbetrieb mehr in C geben würde. Ihr drohe durch die Vollziehung auch ein unersetzbarer Schaden durch die Existenzgefährdung ihres Unternehmens. Mitte September 2014 seien die Vorräte an Schiffsbedarf aufgebraucht. Die Umsätze würden bei einem Einkauf von Lebens- und Genussmitteln auf dem Festland und dem Wegfall des Tabakwarenverkaufs schätzungsweise um 65 % zurückgehen. Mittlerweile habe sie den Fahrpreis auf 2,00 € verdoppeln und die Gastronomiepreise im Schnitt um 10 bis 15 % anheben müssen. Das Passagieraufkommen sei dadurch und durch die laufenden Zollkontrollen, die die Passagiere verunsicherten, erheblich abgesunken. Die Heuer der Besatzungsmitglieder könne maximal noch bis zur 39. Kalenderwoche getragen werden, die weitere Finanzierung des Schiffsbetriebs sei unklar.

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Die Antragstellerin beantragt,
die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 29.07.2014 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. Verkündung/Zustellung des Finanzgerichtsurteils betreffend die Klage gegen den Bescheid unter Ausschluss einer Sicherheitsleistung,
hilfsweise,
die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 29.07.2014 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. Verkündung/Zustellung des Finanzgerichtsurteils betreffend die Klage gegen den Bescheid, und die Vollziehungsaufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, deren genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

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Es sei nicht zweifelhaft, dass das Bordpersonal der Antragstellerin in grober Weise Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften gefördert bzw. selbst begangen habe. Es sei auf den Aufgriff einer Person am 05.05.2014 zu verweisen, wonach diese Person rechtswidrig zwei Stangen Zigaretten an Bord der MS A erworben und in der Folge geschildert habe, dass sie im Duty Free Shop des Schiffes die Auskunft erhalten habe, dass zwei Stangen pro Person von Bord mitgenommen werden könnten. Bei den weiteren Aufgriffen am 20. und 21.07.2014 hätten verschiedene Reisende ebenfalls versichert, dass sie vom Bordpersonal entsprechende Auskünfte erhalten hätten. Zudem sei ein Mitglied des Bordpersonals mit zwei Stangen unversteuerter Zigaretten aufgegriffen worden. Das Öffnen der an Reisende in zulässiger Weise verkauften Zigarettenschachtel sei zwingend geboten, weil die Zigaretten nur zum unmittelbaren Verbrach an Bord verkauft werden dürften. Bei der Abgabe von Zigaretten in Form von Stangen an einzelne Reisende sei von vornherein klar, dass diese nicht zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt seien. Die Antragstellerin habe damit Schiffsbedarf unberechtigt bezogen, weil die Zigarettenstangen nicht zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt gewesen seien. Im Übrigen habe sie gegen die Pflicht des unmittelbaren Verbrauchs an Bord verstoßen, indem sie in einer ihr zuzurechnenden Art und Weise Zigaretten an Bord verkauft habe, die nicht zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt gewesen seien. Da es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt habe, sei von einem Ausschluss von der Bezugsberechtigung nicht abzusehen. Aufgrund des fortgesetzten Verhaltens des Bordpersonals sei ein mittelschwerer Verstoß angenommen worden, der einen Ausschluss von 15 Monaten, also noch unterhalb der Mitte der Höchstdauer des Ausschlusses von drei Jahren, rechtfertige.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte des Antragsgegners Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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II. 1. Der gem. § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK - zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des mit Bescheid vom 29.07.2014 verfügten Ausschlusses von der Berechtigung zum Bezug von Schiffsbedarf - so ist der gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens unter Berücksichtigung des Charakters der streitgegenständlichen Verfügung als Dauerverwaltungsakt mit allein in die Zukunft wirkenden Folgen zu verstehen - bleibt in der Sache ohne Erfolg (zum Anwendungsbereich des Art. 244 ZK auf alle Entscheidungen auf dem Gebiet des Zollrechts, auch wenn sie, wie hier, auf nationalem Zollrecht beruhen, siehe Rüsken, in: Dorsch, Zollrecht, Band 2, Stand: 148. Ergänzungslieferung August 2014, Art. 244 ZK Rnrn. 1, 10).

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Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 ZK über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 11.07.2000, VII B 41/00, in: juris). In Art. 244 Unterabs. 2 ZK ist bestimmt, dass die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Begründete Zweifel im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.1994, VII B 140/94, BFHE 176, 170). Keine der in Art. 244 Unterabs. 2 ZK aufgeführten Alternativen ist im Streitfall gegeben.

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a) Nach dem Prüfungsmaßstab dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vermag der Senat nicht festzustellen, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29.07.2014 im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2, 1. Alt. ZK bestehen.

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Der mit Bescheid vom 29.07.20104 verfügte Ausschluss von der Berechtigung zum Bezug von Schiffsbedarf dürfte nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht zu beanstanden sein. Rechtsgrundlage für den Ausschluss von der Berechtigung zum Bezug von Schiffsbedarf ist § 27 Abs. 11 ZollV. Nach § 27 Abs. 11 Satz 1 ZollV kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt eine in § 27 Abs. 2 ZollV genannte Person, wenn diese Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt hat, für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Nach § 27 Abs. 11 Satz 2 ZollV kann das Hauptzollamt bei geringfügigen Verstößen vom Ausschluss absehen.

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Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 11 Satz 1 ZollV liegen vor. Bei der Antragstellerin, für die bezüglich ihres Schiffs MS A eine Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf im Sinne des § 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ZollV besteht, handelt es sich um eine in § 27 Abs. 2 ZollV genannte Person. Die Antragstellerin hat auch Schiffsbedarf unberechtigt bezogen sowie die in § 27 Abs. 9 ZollV normierten Pflichten nicht erfüllt. Nach den in der Sachakte des Antragsgegners befindlichen Kontrollberichten, Vermerken und sonstigen Unterlagen betreffend Aufgriffe von Passagieren der MS A sind - was von der Antragstellerin im Übrigen insoweit auch nicht bestrittenen wird - innerhalb von zwei Tagen am 20. und 21.07.2014 bei insgesamt 11 Passagieren, die die MS A nach Ausflugsfahrten verlassen haben, insgesamt 4.300 unversteuerte Zigaretten festgestellt worden, wobei die Einzelmenge pro Reisendem zwischen 100 und 800 Stück variierte. Zudem ist ein weiterer Passagier am 05.05.2014 aufgegriffen worden, der mit 390 Stück unversteuerten Zigaretten von Bord der MS A kam, wobei dieser im Bescheid vom 29.07.2014 nicht erwähnte Umstand unter dem Gesichtspunkt des noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens und der danach uneingeschränkt möglichen Nachholung der Begründung auch von Ermessensentscheidungen ebenfalls zu berücksichtigen ist. Es ist nach den in der Sachakte vorhandenen Unterlagen für den beschließenden Senat auch nicht zweifelhaft, dass die von den Passagieren jeweils mitgeführten Zigaretten zuvor an Bord der MS A durch die Antragstellerin in den festgestellten Mengen unter Verstoß gegen die Vorgaben aus § 27 Abs. 9 Sätze 4 bis 7 ZollV - zweckwidrige Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften, indem keine Abgabe nur zum Verbrauch an Bord erfolgte - an Passagiere abgegeben worden sind. Darauf weisen zum einen die von diversen Passagieren am 20.07. und 21.07.2014 hierzu übereinstimmend bei den Aufgriffen gegenüber den Zollbeamten gemachten Angaben hin, dass sie die Zigaretten im Duty Free Shop der MS A unter Hinweis des Bordverkaufspersonals darauf, dass zwei Stangen, d. h. 400 Zigaretten, pro Person problemlos und zollfrei erworben und an Land gebracht werden könnten, erworben haben. Entsprechende übereinstimmende Angaben hat auch der Passagier, der am 05.05.2014 aufgegriffen wurde, zudem schriftlich im Rahmen eines Schreibens vom 10.06.2014 gemacht, mit welchem er um Teilerstattung der Kosten bat, da er aufgrund der Angaben des Bordpersonals guten Glaubens gewesen sei. Der Einwand der Antragstellerin, sie verkaufe jeweils nur eine Schachtel Zigaretten pro Fahrgast und kontrolliere dies durch die Vorlage des Fahrscheins, allenfalls gebe sie aufgrund gesammelter Fahrscheine mehrere Zigarettenschachteln für die entsprechende Anzahl der Mitglieder von Reisegruppen ab, ist als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen steht dies nicht im Einklang mit den übereinstimmenden Angaben diverser Passagiere zu der an Bord getätigten Verkaufspraxis. Dass es sich bei diesen Angaben jeweils um wahrheitswidrige Schutzbehauptungen der aufgegriffenen Passagiere handeln könnte, wie die Antragstellerin behauptet, liegt fern. Die Angaben wurden von verschiedenen Passagieren unabhängig voneinander und in der Sache übereinstimmend gemacht. Zudem wurden für die festgestellten Zigaretten ausweislich der weiteren Angaben in der Sachakte des Antragsgegners pauschalierte Abgaben bei den Passagieren für die mitgeführten Zigaretten erhoben. Angesichts des Umstandes, dass die Abgaben für die jeweiligen Passagiere unabhängig davon, welche Hinweise die Antragstellerin an Bord zu den Verkaufsmodalitäten gegeben hat, entstehen und zu zahlen sind, drängt es sich auch nicht auf, dass Passagiere hierzu wahrheitswidrige Schutzbehauptungen aufstellen, um einer eigenen Zahlungspflicht zu entgehen. Des Weiteren sprechen die relativ hohe Anzahl von 11 innerhalb von zwei Tagen mit Zigaretten festgestellten Passagieren und der Umfang der Zigarettenmengen von überwiegend mehreren hundert Stück dagegen, dass es sich - wie die Antragstellerin glauben machen will - nur um vereinzelte "schwarze Schafe" handeln könnte, die von anderen Reisenden gesammelte Fahrscheine missbrauchen, um die eingekauften Zigarettenschachteln für sich alleine zu verwenden. Auch dass - dies sei zugunsten der Antragstellerin unterstellt - die Lautsprecherdurchsagen an Bord darauf hinweisen, dass ein Verkauf von Stangen zollrechtlich verboten und die Ware nur zum Ge- und Verbrauch an Bord bestimmt ist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn aufgrund der damit nicht in Einklang stehenden Hinweis- und Verkaufspraxis des Bordpersonals im Duty Free Shop verliert die Bordansage praktisch jede Bedeutung. Klarstellend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es letztlich unerheblich ist, ob die Antragstellerin die größeren Zigarettenmengen, die bei den aufgegriffenen Passagieren festgestellt worden sind, als Stangen im Sinne einer noch unversehrten Verpackungseinheit von 200 Zigaretten oder lediglich mengenmäßig in mehreren einzelnen Zigarettenpackungen an die Fahrgäste abgegeben hat, wobei letzteres nach den Angaben des bei der Sachakte des Antragsgegners befindlichen Zeitungsartikels der ... Nachrichten vom 30.07.2014 naheliegt, denen zufolge bei einem Einkauf von Stangen diese ausgepackt wurden und die losen Packungen in eine Tüte kamen. Maßgeblich ist allein, dass Zigaretten in einer den Verbrauch an Bord übersteigenden Menge abgegeben worden sind. Da sich die Antragstellerin das - nicht auf ein fehlerhaftes oder versehentliches Verhalten in einem Einzelfall begrenzte, sondern offenbar systematische - Verkaufsverhalten ihres angestellten Bordpersonals zurechnen lassen muss und aufgrund des praktizierten Geschäftskonzepts des Verkaufs von jedenfalls bis zu 200 Zigaretten pro Fahrgast davon auszugehen ist, dass diese Mengen offensichtlich jedenfalls nicht zum unmittelbaren Verbrauch an Bord während der circa 1-stündigen Hafenrundfahrt bestimmt sein können, hat die Antragstellerin den Schiffsbedarf an Zigaretten unberechtigt bezogen und zudem zugleich die ihr obliegenden Pflichten aus § 27 Abs. 9 ZollV nicht erfüllt.

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Ob darüber hinaus die am 21.07.2014 aufgegriffene weitere Person mit 400 Zigaretten ein Mitglied des Bordpersonals ist und deren Verhalten als ein lediglich in einem Einzelfall festgestelltes Verhalten eines Mitglieds des Bordpersonals der Antragstellerin überhaupt zugerechnet werden kann oder ob es sich möglicherweise bloß um einen weiteren Fahrgast gehandelt hat, wie die Antragstellerin noch ergänzend vorgetragen hat, kann offen bleiben. Denn unabhängig davon ist bereits aufgrund der Feststellungen im Zusammenhang mit den anderen insgesamt 11 aufgegriffenen Passagieren vom 20./21.07.2014 und dem aufgegriffenen Passagier vom 05.05.2014 aus den oben aufgezeigten Gründen davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf gegeben sind. Im Übrigen stützt sich auch der Antragsgegner ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auf den Aufgriff eines - vermeintlichen - Mitglieds des Bordpersonals mit unversteuerten Zigaretten.

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Die vom Antragsgegner im Rahmen des von § 27 Abs. 11 ZollV eröffneten Ermessens getroffene Ermessensentscheidung dahin gehend, die Antragstellerin für eine Dauer von 15 Monaten beginnend ab dem 01.08.2014 von der Berechtigung zum Bezug von Schiffsbedarf auszuschließen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, eine davon abweichende Ermessensausübung im Rahmen des Einspruchsverfahrens ist weder aus Rechtsgründen noch aus Zweckmäßigkeitsgründen zu erwarten. Es sind wiederholte Verstöße der Antragstellerin festgestellt worden. Dabei ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht von einer verschwindend geringen Anzahl von Verstößen gemessen am hohen Kontrollaufkommen auszugehen. Die verstärkten und fortlaufenden Kontrollen fanden nach den eigenen Angaben der Antragstellerin erst in den Tagen kurz vor und während der ... Woche, also im Juli 2014, statt, so dass daraus keine Rückschlüsse für den Zeitraum Mai bis Juli 2014 und den vor dem 20./21.7.2014 einzig bekannt gewordenen Fall eines Verstoßes vom 05.05.2014 gezogen werden können. Die nach der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids offenbar fortgesetzten Kontrollen wiederum haben aufgrund der von dem Bescheid ausgehenden Abschreckungswirkung naturgemäß keine weiteren Auffälligkeiten der Antragstellerin erwarten lassen. Die jeweiligen Verstöße sind im Hinblick auf die bei den jeweiligen Einzelverkaufsvorgängen abgegebenen umfangreichen Mengen an Zigaretten, die offensichtlich nicht zum Verbrauch an Bord bestimmt gewesen waren, auch durchaus gewichtig. Bei einer Gesamtbetrachtung von Anzahl und Gewichtigkeit der Verstöße kann mithin nicht von geringfügigen Verstößen im Sinne von § 27 Abs. 11 Satz 2 ZollV ausgegangen werden, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Antragsgegner ein Absehen von einem Ausschluss nicht für angezeigt gehalten hat. Dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung des fortgesetzten Verhaltens des Bordpersonals einen 15-monatigen, und damit noch unterhalb der Hälfte der bei besonders schweren Verstößen längstens möglichen Ausschlussdauer von drei Jahren liegenden Ausschluss für geeignet, erforderlich und angemessen gehalten hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass sich der Antragsgegner dabei maßgeblich davon hat leiten lassen, dass der Ausschluss von der Bezugsberechtigung zur Wiederbegründung des im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung von Schiffsbedarf erforderlichen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Bezugsberechtigten dienen soll, stellt, anders als die Antragstellerin meint, keine sachfremde Erwägung dar. Der Ausschluss dient zum einen der Sicherstellung, dass unmittelbar keine weiteren Verstöße im Zusammenhang mit dem Bezug von Schiffsbedarf erfolgen. Da die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 ZollV unabhängig von der Prüfung eines Zuverlässigkeitserfordernisses der begünstigten Person gegeben ist für die Schiffe, die die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 ZollV erfüllen, die ordnungsgemäße Ausnutzung der Bezugsberechtigung jedoch, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, von der Einhaltung von Verpflichtungen, der Abgabe von wahrheitsgemäßen Erklärungen und der begünstigten Verwendung bzw. dem Verbrauch nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt (vgl. § 27 Abs. 9, Abs. 10, Abs. 12 ZollV), stellt der Ausschluss von der Bezugsberechtigung nach § 27 Abs. 11 ZollV aber zugleich die nach der Systematik des § 27 ZollV einzig vorgesehene Regelungsmöglichkeit für die Zollverwaltung dar, die im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Bezugsberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit des Bezugsberechtigten für die Zukunft zu gewährleisten, indem die aus dem Ausschluss erwachsenden Nachteile den Bezugsberechtigten dazu anhalten, bei Wiedereinsetzen der Bezugsberechtigung zukünftig keine Verstöße zu begehen. Die von der Antragstellerin angeführte drohende Existenzgefährdung führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des verfügten Ausschlusses. Sofern die wirtschaftliche Ausnutzung einer Bezugsberechtigung unter Verstößen gegen die entsprechenden Vorschriften zum Bezug und zur Verwendung von Schiffsbedarf erfolgt, sind die mit einer entsprechenden Sanktion der Verstöße verbundenen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen unmittelbare Folge des nicht ordnungsgemäßen vorangegangenen Verhaltens des Bezugsberechtigten und insofern für den Bezugsberechtigten absehbar. Dies gilt auch für die Antragstellerin, die für ihr unternehmerisches Handeln unter Einbeziehung der Risiken, die sich aus dem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit dem Schiffsbedarf ergeben, allein verantwortlich ist. Schließlich ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Dauer des Ausschlusses von der Bezugsberechtigung gelangen wird, wobei, dies sei vorsorglich angemerkt, der von der Antragstellerin angeführte drohende Wegfall der Personenschifffahrt am Standort C keine im Rahmen der einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften angezeigte Zweckmäßigkeitserwägung darstellt.

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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 29.07.2014 auch nicht nichtig nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ist. Die von der Antragstellerin hierzu angeführte Frage, ob ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Zigaretten als Schiffsbedarf die dauerhafte Zerstörung der inneren Umhüllung der Zigarettenpackungen rechtmäßig abverlangt werden könne, kann offen bleiben. Denn jedenfalls wird mit dem streitgegenständlichen Bescheid keine solche Pflicht für die Antragstellerin verfügt. Die Entscheidung zum Ausschluss von der Bezugsberechtigung stützt sich auch nicht maßgeblich darauf, dass eine solche Verpackungsöffnung nicht erfolgte, sondern auf den einen Verbrauch an Bord übersteigenden Umfang der an einzelne Reisende abgegebenen Zigaretten.

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b) Auch eine Aufhebung der Vollziehung nach Art. 244 Unterabs. 2, 2. Alt. ZK kommt im Streitfall nicht in Betracht. Es bestehen nämlich nach der derzeitigen Sachlage keinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragstellerin durch die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Soweit die Antragstellerin hier auf eine drohende Existenzgefährdung wegen der abzusehenden Umsatzeinbußen und die ungeklärte weitere Finanzierung des Schifffahrtsbetriebs verweist, ist ein unersetzbarer Schaden jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar zeigt die Antragstellerin auf, dass - was zu ihren Gunsten unterstellt werden kann - die Fahrgastzahlen aufgrund mittlerweile erhöhter Gastronomiepreise und eines ebenfalls erhöhten Fahrpreises gegenwärtig offenbar rückläufig sind. Gleichzeitig verweist die Antragstellerin aber auch darauf, dass die rückläufigen Fahrgastzahlen auch mit den aktuell andauernden verstärkten Zollkontrollen zusammenhängen. Dies jedoch wiederum ist ein Umstand, der durch die begehrte Vollziehungsaussetzung nicht im Sinne der Antragstellerin beeinflusst würde, im Gegenteil, bei einem weiteren Bezug von Schiffsbedarf durch die Antragstellerin dürften die verstärkten Kontrollen eher weiter andauern. Vollständige und belastbare Unterlagen über die betriebswirtschaftliche Lage der Antragstellerin sowie nachvollziehbare Kalkulationen unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Preiskalkulation veränderten Einkaufs- und Verkaufsbedingungen für die auf der MS A an Fahrgäste abzugebenden Lebens- und Genussmittel, auch unter Berücksichtigung des zum Beginn der Wintermonate zeitnah anstehenden Saisonendes sowie der bei zukünftig ordnungsgemäßer Abgabe von Zigaretten nur zum Verbrauch an Bord möglicherweise ohnehin veränderten niedrigeren Gewinnspannen beim Zigarettenverkauf, hat die Antragstellerin ebenso wenig vorgelegt wie Nachweise über die Ausschöpfung etwaiger Möglichkeiten einer Kreditaufnahme zur Überbrückung der Zeitdauer des jetzt noch anstehenden Ausschlusses von der Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf von insgesamt noch circa 13 1/2 Monaten. Derartige Angaben und Nachweise wären aber erforderlich gewesen, um die unsubstantiierte Behauptung, dass bereits in der 39. Kalenderwoche die Heuer der Besatzungsmitglieder nicht mehr gezahlt werden könne, die weitere Finanzierung des Schifffahrtsbetriebes ungewiss sei und der Betrieb dauerhaft eingestellt werden müsse, hinreichend glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin zugleich selbst angegeben hat, dass - erst - ein mehr als zweimonatiger Ausschluss vom Bezug von Schiffsbedarf innerhalb der Saison dazu führen könne, den laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können, mithin ein gewisser wirtschaftlicher Verfügungsrahmen offenbar vorhanden ist.

2.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO.

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Annotations

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.