Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 8 K 1885/13 E,F
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist, ob Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit der Folge eines Veräußerungsverlustes entgeltlich übertragen wurden.
3Der Kläger war an zwei im Mai 2006 gegründeten GmbHs beteiligt, nämlich der
4- A‑GmbH (…) und der
5- B‑GmbH (…).
6Gesellschafter der A-GmbH (A) waren, jeweils mit Anteilen im Nennwert von 5.000 €, neben dem Kläger seine drei Geschwister und seine Mutter, alleiniger Gesellschafter der B-GmbH (B) war der Kläger. Der Zweck beider Gesellschaften bestand in der Verwaltung eigenen Vermögens in Gestalt von Beteiligungen an der
7- C‑GbR und der
8- D‑GbR.
9Die A hielt an der C‑GbR und an der D‑GbR jeweils Anteile in Höhe 75%, die B jeweils einen solchen von 25%. Das Vermögen dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts bestand wiederum aus Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds der E-GmbH (…), die Beteiligungen an mit öffentlichen Mitteln geförderten und langfristig vermieteten Mehrfamilienhäusern in verschiedenen Bezirken F-Stadts vermittelten. Bezüglich der Fonds der E-GmbH bestand eine Nachschusspflicht der Eigentümer (d.h. der C‑GbR und der D‑GbR). Um diese erfüllen zu können, zahlte die Mutter des Klägers von April 2007 bis Mai 2009 aufgrund entsprechender Gesellschafterbeschlüsse insgesamt 2.920.000 € in die Kapitalrücklage der A ein. § 7a Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der A enthielt bezüglich der Kapitalrücklage unter anderem folgende Bestimmung:
10Wenn und insoweit die Gesellschaft die entsprechende Kapitalrücklage nicht mehr benötigt, kann der Gesellschafter, der den Zuschuss geleistet hat, oder sein Rechtsnachfolger verlangen, dass die Kapitalrücklage aufgelöst wird und der Zuschuss an ihn zurückgezahlt wird. Haben mehrere Gesellschafter Zuschüsse in die Kapitalrücklage geleistet, können sie Auflösung der Rücklage und Rückzahlung nur im Verhältnis der Höhe ihrer Zuschüsse zueinander verlangen.
11Nachdem die Mutter des Klägers im April 2010 verstorben war, wurde ihm deren als Geschäftsanteil Nr. 1 bezeichneter Anteil im Juni 2010 von der Erbengemeinschaft in Erfüllung eines testamentarischen Vorausvermächtnisses übertragen. Im Testament heißt es insoweit, der Geschäftsanteil werde dem Vermächtnisnehmer „mit allen aus der Gesellschaftsbeteiligung erwachsenen Rechten und Pflichten“ zugewendet. Ausweislich des hierüber geschlossenen notariellen Vertrages (…) hielt der Kläger nunmehr einen Anteil von 40% an der A. Nach dem Wortlaut des Testaments sollte durch das Vorausvermächtnis dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Kläger in den vergangenen Jahren maßgeblich um die Belange der Gesellschaft gekümmert hatte.
12Mit notariellem Vertrag vom 22.12.2010 (…) übertrug der Kläger seinen Anteil an der B auf die A . Ferner (…) übertrug er den durch das Vermächtnis erlangten Geschäftsanteil Nr. 1 zu gleichen Teilen auf seine drei Geschwister. In beiden Fällen betrug die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung unter Hinweis darauf, dass die Anteile wertlos seien, 0,- €.
13In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 (Streitjahr) beantragten der Kläger und seine Ehefrau die steuerliche Berücksichtigung eines aus den beiden vorgenannten Geschäftsvorgängen resultierenden Veräußerungsverlustes des Klägers nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. 2.950.000 €. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
14- A: Verlust des Stammkapitals i.H. des früheren Anteilsder Mutter (Anschaffungskosten der Rechtsvorgängerin,§ 17 Abs. 2 Satz 6 EStG) 5.000 €
15- A: Verlust der Kapitalrücklage 2.920.000 €
16- B: Verlust des Stammkapitals 25.000 €
17Das Finanzamt ließ diesen Verlust im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.6.2012 unberücksichtigt. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies es nach Erlass eines aus anderen Gründen ergangenen Änderungsbescheides mit Einspruchsentscheidung vom 14.5.2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung stellte es zum einen darauf ab, dass der Kläger seine Geschäftsanteile nicht gegen ein Entgelt von 0,- € veräußert, sondern verschenkt habe. Anders als es vom Kläger dargestellt worden sei, seien die Anteile nämlich nicht objektiv wertlos gewesen. Ein Wert ergebe sich auf der Grundlage seines Vorbringens nämlich aus den von ihm als realistischerweise in Betracht kommend dargestellten zukünftigen Erträgen aus der Verwertung von Fondsimmobilien.
18Auch nach § 17 Abs. 4 EStG ergebe sich aus dem Verlust der Kapitalrücklage kein Veräußerungsverlust, denn die Voraussetzungen einer Kapitalherabsetzung im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG seien nicht erfüllt. Die Rücklage sei auch nicht wertlos, da der Kläger selbst angegeben habe, dass in der Zukunft mit ausschüttungsfähigen Gewinnen zu rechnen sei.
19Nehme man keine Schenkung, sondern eine - im Grundsatz - entgeltliche Übertragung an, so scheitere der Ansatz eines Veräußerungsverlustes daran, dass der Kläger die im Vermächtniswege erlangte Forderung auf Rückzahlung der Kapitalrücklage nach dem Wortlaut des notariellen Vertrages nicht zusammen mit dem von der Mutter erworbenen Gesellschaftsanteil übertragen habe.
20Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein außergerichtliches Vorbringen. Er macht geltend, dass seine Beteiligung an der A im Rahmen von deren Veräußerung an die Geschwister zutreffend als wertlos behandelt worden sei. So sei bereits aus Anlass der Erbschaftssteuerveranlagung der gemeine Wert des Anteils zum 31.12.2009 im vereinfachten Ertragswertverfahren zutreffend mit 0,- € ermittelt worden. Der Saldo der Verkehrswerte der Beteiligungen an den Immobilienfonds sei ebenso negativ gewesen wie die Substanzwerte gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes. Die zum 31.12.2010 eingetretene leichte Besserung ändere an diesem insgesamt negativen Ergebnis nichts. Konsequenterweise sei den Geschwistern nichts zugewendet worden, diese hätten die Entrichtung eines Kaufpreises vielmehr im Hinblick auf die Wertlosigkeit der Geschäftsanteile strikt abgelehnt. Soweit das Finanzamt demgegenüber auf die Möglichkeit einer künftigen Sanierung der Fondsgesellschaften oder eines Ertrages aus der Verwertung von Fondsimmobilien abstelle, missachte es den Grundsatz der Stichtagsbewertung. Für die Verfahrensweise des Finanzamtes gebe es keine rechtliche Grundlage.
21Richtig sei zwar, dass, ebenso wie bereits in der Vergangenheit, in Zukunft Erträge aus der Verwertung von Fondsimmobilien erwartet werden könnten, auch sei im Anschluss an Umschuldungen und an eine Steigerung der Mieterträge die Realisierung laufender entnahmefähiger Erträge denkbar. Aber auch wenn ein fremder Dritter vor diesem Hintergrund möglicherweise ein wirtschaftliches Interesse an der Übernahme eines solchen Anteils haben könnte, sei von einer Bereitschaft, hierfür auch einen Kaufpreis zu entrichten, nicht auszugehen. In gleicher Weise seien die so umschriebenen Zukunftserwartungen für die Geschwister des Klägers bloßes Motiv für die Übernahme der Anteile gewesen, nicht aber Kennzeichen für deren seinerzeitige Werthaltigkeit.
22Dies gelte in gleicher Weise hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung des Klägers an der B auf die A.
23Der vom Finanzamt hilfsweise vorgetragenen Ansicht, der Kläger habe die Forderung auf Rückzahlung der Kapitalrücklage nicht auf seine Geschwister übertragen, sei nicht zu folgen. Da dieser Anspruch an den Geschäftsanteil geknüpft sei, sei eine gesonderte Übertragung der Forderung weder geboten noch überhaupt möglich.
24Der Kläger beantragt,
25den Einkommensteuerbescheid für 2010 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges auf den 31.12.2010, jeweils vom 6.3.2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.5.2013 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb um 2.950.000 € vermindert werden,
26hilfsweise,
27die Revision zuzulassen.
28Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung,
29die Klage abzuweisen,
30hilfsweise,
31die Revision zuzulassen.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
34Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung gelangt § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Streitfall nicht zur Anwendung, da eine Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt. Zwar kann eine Veräußerung, also die Übertragung von Anteilen gegen Entgelt, auch zu bejahen sein, wenn das zu entrichtende Entgelt mit Rücksicht auf die Wertlosigkeit des übertragenen Anteils 0 € beträgt. Während allerdings in einem solchen Fall in der Regel eine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG zu vermuten ist, sofern es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen fremden Dritten handelt, besteht eine derartige Vermutung für Anteilsübertragungen unter einander nahestehenden Personen – also auch im Streitfall – nicht. Hier muss nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände unter Berücksichtigung des Willens und der Vorstellungen der Parteien vielmehr feststehen, dass der übertragene Anteil sowohl objektiv als auch in den Augen der Vertragsparteien wertlos ist (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201; vgl. auch Urteil des Sächsischen FG vom 12.6.2014, 4 K 225/09 [juris]).
35Nach der Überzeugung des Gerichts waren die übertragenen Anteile jedenfalls nicht subjektiv – in den Augen der Vertragsparteien – wertlos, weshalb eine Schenkung vorliegt und § 17 Abs. 1 EStG bereits mangels Veräußerung unanwendbar ist.
36Hierfür spricht zum einen, dass nach dem ausführlichen Vorbringen des Klägers in Zukunft Erträge aus der Verwertung von Fondsimmobilien ebenso denkbar sind, wie eine Realisierung laufender entnahmefähiger Erträge. Zwar mag die so umschriebene Erwartung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien keine Grundlage für die Bezifferung einer mehr als 0 € betragenden Gegenleistung bieten, denn sie ist sowohl in zeitlicher wie auch in finanzieller Hinsicht mit schwer einschätzbaren Unwägbarkeiten behaftet. Auf der anderen Seite ist die Chance, künftig einen Ertrag zu erzielen, der die Inkaufnahme gegenwärtiger wirtschaftlicher Risiken als vertretbar erscheinen lässt, durchaus ein Erwerbsmotiv, das von der Vorstellung einer Werthaltigkeit der Anteile getragen ist. Der Senat verkennt nicht, dass in einer solchen Konstellation auch spekulative Erwägungen eine Rolle spielen können; solange es jedoch ungeachtet etwaiger Unsicherheiten tatsächlich zu einem Anteilserwerb kommt, zu dem die Erwerber weder rechtlich noch moralisch verpflichtet waren, indiziert bereits die Tatsache, dass sie sich sämtliche Geschwister auf die Übertragung der Anteile eingelassen haben, das Vorhandensein einer Vorstellung von deren Werthaltigkeit.
37Hinzu kommt zum anderen, dass der Kläger sich seiner Anteile nicht vollständig entledigt hat. Anders als in Fällen bei denen eine Beteiligung in ihrer Gesamtheit für einen lediglich symbolischen Kaufpreis an einen fremden Dritten veräußert wird, hat der Kläger im Streitfall seine Anteile offenbar nicht in jeder Hinsicht für wertlos gehalten hat. Im Gegenteil: Nach seinem eigenen Vorbringen im Klageverfahren wollte er die in der Zuwendung des Vorausvermächtnisses liegende Bevorzugung durch seine Mutter gegenüber seinen Geschwistern nicht auf sich nehmen. Richtigerweise hat er in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, dass ein der Formulierung des Testamentes seiner Mutter zu entnehmender Belohnungsgedanke keinen Rückschluss auf die Vorstellungen der späteren Vertragsparteien zulässt. Der Einschätzung des Klägers, bevorzugt worden zu sein, muss jedoch dessen eigene Wertvorstellung zugrunde gelegen haben. Diese wurde augenscheinlich von seinen Geschwistern geteilt. Nur so erklärt sich auch die Einspruchsbegründung des Klägers, die Übertragung habe „alleine den Zweck (gehabt), die Geschwister an den zukünftigen Gewinnchancen aus den Anteilen partizipieren zu lassen“.
38Wertvorstellungen, wie sie nach der Ansicht des Gerichts hier demnach vorlagen, entziehen sich wegen ihrer Subjektivität nicht nur einer konkreten Bezifferung; sie können sich, wegen ihrer allgemeinen Zukunftsbezogenheit auch nicht auf einen bestimmten Stichtag beziehen. Insoweit besteht daher weder die Notwendigkeit noch überhaupt die Möglichkeit einer stichtagsbezogenen Bewertung.
39Ebensowenig kann der Kläger mit seinem Vorbringen durchdringen, eine Schenkung setze stets eine Bereicherung voraus, die in der Übertragung wertloser Anteile gerade nicht zu sehen sei. Damit, dass der Beschenkte nach § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches „bereichert“ sein muss, ist lediglich gemeint, dass das Vermögen des Beschenkten um das vermehrt sein muss, was im Vermögen des Schenkers nunmehr fehlt. Im Übrigen liegt die Bereicherung in den Augen des Beschenkten, dem eine Schenkung nicht aufgezwungen werden kann. Andernfalls wäre es überhaupt nicht vorstellbar, Geschenke zu machen, denen kein objektiver Wert beizumessen ist. Ob die Anteile tatsächlich, wie vom Kläger im Nachhinein dargelegt und vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen, bezogen auf den Zeitpunkt der Übertragung objektiv wertlos waren, kann deshalb dahinstehen.
40Die vom Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vertretene Ansicht, auch nach § 17 Abs. 4 EStG führe der Verlust der Kapitalrücklage mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht zu einem Veräußerungsverlust, teilt das Gericht. Der Kläger ist hierauf in der Klage auch nicht mehr eingegangen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
42Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Das Gericht hält es angesichts der bei Anteilsübertragungen unter nahen Angehörigen maßgeblich auch an innere Tatsachen anknüpfenden Abgrenzung zwischen Veräußerung und Schenkung zur Fortbildung des Rechts für geboten, den Klägern eine Klärung der Streitfrage durch den Bundesfinanzhof zu ermöglichen.
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(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.