Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 16 K 3899/13 AO

ECLI:ECLI:DE:FGD:2015:0925.16K3899.13AO.00
25.09.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 16 K 3899/13 AO

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 16 K 3899/13 AO

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 16 K 3899/13 AO zitiert 5 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 91


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkü

Abgabenordnung - AO 1977 | § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab


Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 16 K 3899/13 AO zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 16 K 3899/13 AO zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Aug. 2013 - VII B 43/13

bei uns veröffentlicht am 07.08.2013

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat durch die Ablehnung des Antrags des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), den Verhandlungstermin we

Referenzen

Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat durch die Ablehnung des Antrags des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), den Verhandlungstermin wegen seiner Erkrankung zu verlegen, das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt.

2

Das FG hat einen gemäß § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verlegung eines Verhandlungstermins gebietenden erheblichen Grund in zutreffender Anwendung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. den vom FG referierten BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, m.w.N.) verneint.

3

Bei der gebotenen Gesamtschau der vom Kläger mit dem Verlegungsantrag und dessen ergänzendem Schreiben dem FG unterbreiteten Informationen ist die Würdigung des FG nicht zu beanstanden, der Kläger habe einen Verlegungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkte Diagnosekürzel "J06.9G" ersetzt nicht die von der Rechtsprechung geforderte genaue Schilderung der Erkrankung, die dem FG die Beurteilung ermöglicht, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist. Anders als der Kläger meint ist es nicht Aufgabe des FG, durch eigene Internetrecherche die Auflösung des Kürzels herauszufinden. Abgesehen davon ergibt sich auch aus der vom Kläger mit E-Mail vom folgenden Tag mitgeteilten "Übersetzung" dieser Diagnose ("nicht näher bezeichnete akute Infektion der oberen Atemwege") nicht die Verhandlungsunfähigkeit des Patienten. Keinesfalls musste das FG daraus folgern, dass die Erkrankung so ansteckend und schwerwiegend sein könne, dass ein Aufsuchen des Gerichts wegen Ansteckungsgefahr und Körperschwäche oder ein kurzfristiges Aufsuchen einer Arztpraxis wegen Bettlägerigkeit nicht in Betracht komme.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.