Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 16 K 3899/13 AO


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger wurden als Ehegatten für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt, die gesondert festgestellt wurden; die Klägerin erzielte als selbständige Friseurmeisterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen häufiger Veränderungen des Wohnsitzes der Kläger waren im Zeitablauf verschiedene Finanzämter zuständig.
3Mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 15.12.2010 setzte das Finanzamt (FA) A die Einkommensteuer 2008 auf 4.260 € fest; dabei berücksichtigte es (offenbar im Anschluss an einen Gewinnfeststellungsbescheid) die freiberuflichen Einkünfte des Klägers mit 25.000 € und gewerbliche Einkünfte der Klägerin mit 10.000 €.
4Im April 2011 beantragten beide Kläger bei dem FA A die Aufteilung der Einkommensteuer 2008. Das zuständig gewordene FA C erließ am 29.08.2011 gegenüber beiden Klägerin gesonderte Aufteilungsbescheide, worin die rückständige Einkommensteuer 2008 nebst Solidaritätszuschlag, Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag in Höhe von 91,4 % auf den Kläger und in Höhe von 8,6 % auf die Klägerin aufgeteilt worden sind; die r.k. Kirchensteuer in Höhe von 350 € ist in vollem Umfang dem Kläger zugerechnet.
5Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch und trugen vor, die Aufteilung berücksichtige nicht eine Korrektur der Verlustvorträge der Vorjahre, weder für den Ehemann noch für die Ehefrau. Im Einspruchsverfahren wurde das FA D für die Kläger zuständig. Im August 2012 führte es in einem Erläuterungsschreiben u. a. aus, Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzungen bzw. festgestellte Verlustvorträge der Vorjahre könnten nicht mit Erfolg gegenüber dem Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer späterer Jahre geltend gemacht werden. Die Kläger nahmen hierzu nicht Stellung. Schließlich wurde das FA E (der Beklagte) für die Besteuerung der Kläger zuständig. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.10.2013 wies es den Einspruch der Kläger gegen den Aufteilungsbescheid als unbegründet zurück. Zur Begründung erläuterte es, konkrete Einwendungen gegen die rechnerisch zutreffende Aufteilung der Steuerschuld 2008 seien von den Klägern nicht erhoben worden. Bei Prüfung anhand des Akteninhalts seien keine Gründe erkennbar, die eine Änderung des Bescheids begründen könnten. Etwaige Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzung seien im Einspruchsverfahren gegen den Aufteilungsbescheid nicht zu berücksichtigen.
6Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen den Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer 2008 in Form der Einspruchsentscheidung. Sie meinen, die Entscheidung sei aufzuheben. Es sei die Aufteilung der Steuern und Zinsen unter Berücksichtigung der Vorjahre und der Verlustvorträge je Person vorzunehmen. Diese Verlustvorträge seien sukzessive personenbezogen zu berücksichtigen, und zwar in einer fiktiven getrennten Veranlagung. Nur eigene Verluste könnten verwertet werden. Eine Saldierung mit positiven Einkünften des Ehegatten unterbleibe.
7Die Kläger sind, jeweils ordnungsgemäß geladen, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Schriftsätzlich haben sie beantragt,
8„die Aufhebung der angegriffenen Steuerbescheide mit der Maßgabe, nach unseren Anträgen zu entscheiden.“
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist unbegründet.
141. Die Aufteilung der rückständigen Einkommensteuer 2008 nebst Nebenabgaben und Säumniszuschlägen ist nicht zu beanstanden. Rechnerische oder rechtliche Fehler sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
15Im Rahmen der Aufteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind, § 270 Satz 2 der Abgabenordnung (AO). Hiernach waren im Rahmen der Aufteilung für 2008 keine Verluste anzusetzen; denn bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 sind keine Verluste der Kläger berücksichtigt. Diese waren im Übrigen auch nicht zu berücksichtigen, weil zum 31.12.2007 (wie auch bereits zum 31.12.2006, vgl. negativer Feststellungsbescheid des FA A vom 26.10.2009) keine Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes mehr erfolgt ist. Der letzte vortragsfähige Verlust, festgestellt auf den 31.12.2004 als verbleibender Verlustvortrag des Klägers in Höhe von 53.725 €, ist bei der Einkommensteuerveranlagung 2005 vollumfänglich verbraucht worden (vgl. rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26.10.2011).
162. Das Gericht war durch das Nichterscheinen der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert. Die Kläger sind in den Ladungen auf die Regelung des § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klägerin ist unentschuldigt ferngeblieben, der Kläger hat für ein am gleichen Tag geladenes anderes Verfahren unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Der o. g. Patient ist wegen Krankheit vom 22.09.2015 bis einschließlich 15.10.2015 nicht arbeitsfähig.“) die Verschiebung des Termins beantragt.
17Der Kläger hat hierdurch keinen hinreichenden Verlegungsgrund glaubhaft gemacht. Ob im Einzelfall die Verlegung eines Termins geboten ist, hat das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände zu beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. In diesen Fällen muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (BFH-Beschlüsse vom 1.08.2014 V S 16/14, BFH/NV 2014, 1768; vom 7.08.2013 VII B 43/13, BFH/NV 2013, 1792 und vom 18.02.2013 V B 62/12, juris). Daran fehlt es hier.
18Die weiteren Umstände des Streitfalls führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger wiederholt ärztliche Atteste eingereicht hat, um steuerliche Verwaltungsverfahren hinauszuschieben bzw. gerichtliche Fristen nicht einzuhalten oder die Verlegung anberaumter Termine geltend zu machen. In diesem Zusammenhang hat ihn das Gericht bereits mit Schreiben vom 16.06.2015 (im Verfahren wegen Umsatzsteuer 2011 bis 2013 16 K 557/15 U) darauf hingewiesen, dass sich das Gericht außerstande sieht, im Hinblick auf eine (geltend gemachte) seit langem bestehende und andauernde Arbeitsunfähigkeit gerichtliche Fristen beliebig zu verlängern und dass es nach der Rechtsprechung zumutbar und geboten ist, in Fällen, in denen auf absehbare Zeit eine Verhinderung durch Krankheit vorliegt, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen.
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Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.