Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Jan. 2018 - 5 K 661/17
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger mit dem Aktenzeichen xxx.
Gründe
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Gem. § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht u.a., wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein finanzgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn – wie vorliegend – ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in den finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben, obwohl das FG bei seiner Entscheidung an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 23.1.2013 VII B 135/12, BFH/NV 2013, 948).
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Unter Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung rechtfertigt sich die Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger.
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Es ist zu erwarten, dass in dem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren relevante Erkenntnisse (Tatsachen) gewonnen werden, die für das vorliegende Besteuerungsverfahren, welches auf von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen beruht, von Bedeutung sind. Zudem wird der ordnungsgemäße Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens dadurch erschwert, dass die Verwaltungsakten auch für das Strafverfahren benötigt werden.
Annotations
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.