Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Dez. 2013 - 2 K 940/10
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten (lediglich) um die zutreffende Höhe einer der Klägerin zustehenden Steuerentlastung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG).
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Die Klägerin hat in der Zeit vom 13. Juli 2009 bis zum 26. August 2009 in Teilmengen insgesamt 467.013 Liter Biokraftstoff (Fettsäuremethylester) in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verbracht. Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Beklagte (HZA) der Klägerin mit Bescheid vom 13. November 2009 eine Steuerentlastung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG in Höhe von 85.430,69 € gewährt. Bei der Ermittlung der Höhe der Steuerentlastung aufgrund des Verbringens hatte das HZA die Rechtslage zugrunde gelegt, wie sie sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1804) – rückwirkend ab 1. Januar 2009 - ergab, also unter Berücksichtigung eines vorgeschriebenen Biokraftstoffmindestanteils von 5,25 % (§ 37a Abs. 3 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –BImSchG-) sowie unter Berücksichtigung einer „inländischen“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester in Höhe von 303,40 € / 1.000 l (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnergieStG).
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Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die ihr, der Klägerin, zustehende Steuerentlastung wegen Verbringung von Energieerzeugnissen in einem anderen Mitgliedsstaat sei ihr nicht in der vollen ihr zustehenden Höhe gewährt worden. Die vorliegend in Rede stehenden 467.013 Liter Fettsäuremethylester habe sie nämlich in der Zeit seit Mai 2009 erworben, bevor das Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 in Kraft getreten sei. Zur Zeit des Erwerbs des Kraftstoffs habe der vorgeschriebene Biokraftstoffmindestanteil noch 6,25 % betragen und die „inländische“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester lediglich 273,40 € / 1.000 l betragen. Die rückwirkende Absenkung des vorgeschriebenen Biokraftstoffmindestanteils von 6,25% auf 5,25% und die Anhebung der „inländischen“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester von 273,40 € auf 303,40 € / 1.000 l habe sich zu ihren, der Klägerin, Gunsten nicht ausgewirkt, da sie nicht die Steuerschuldnerin gewesen sei. Die Steuerentlastung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG sei deswegen im vorliegenden Fall auf der Basis eines Biokraftstoffmindestanteils von 6,25 % und unter Zugrundelegung einer „inländischen“ Steuerentlastung auf Fettsäuremethylester in Höhe von 273,40 € / 1.000 l zu berechnen. Dies führe zu einer - um 14.538 € erhöhten - auf insgesamt 99.969 € festzusetzenden Steuerentlastung. Die vom HZA in seinem Bescheid vom 13. November 2009 vorgenommene Berechnung der Steuerentlastung stelle eine rechtswidrige Verletzung ihres, der Klägerin, geschützten Vertrauens in den Fortbestand der Rechtslage dar, die im Zeitraum des Erwerbs des hier in Rede stehenden Kraftstoffs gegolten habe.
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Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 13. November 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 01. Oktober 2010 die Steuerentlastung auf 99.969,00 € festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 6
Das HZA steht auf dem Standpunkt, die Steuerentlastung sei gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG nur für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse zu gewähren. In Höhe der von der Klägerin begehrten weiteren Entlastung in Höhe von 14.538,64 € fehle es aber an einer derartigen nachweislichen Versteuerung. Mit Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 sei u. a. § 37 a Abs. 3 Satz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz dahingehend geändert worden, dass rückwirkend seit dem 01. Januar 2009 der einem Kraftstoff beizugebende Mindestanteil an Biokraftstoff von zuvor 6,25 % auf 5,25 % gesenkt worden sei. Daneben sei die in § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnergieStG geregelte Steuerentlastung für Fettsäuremethylester rückwirkend ab dem 01. Januar 2009 im Vergleich zur bisherigen Rechtslage um 30 € / 1.000 l erhöht worden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der – den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unbekannte – Schuldner der Energiesteuer rückwirkend eine Erstattung in Höhe von 14.538,65 € (Differenz zwischen der ursprünglichen Steuerschuld in Höhe von 99.969,33 € und der rückwirkend ermäßigten Steuerschuld in Höhe von 85.430,69 €) erhalten habe. Unter diesen Umständen könne hinsichtlich des von der Klägerin begehrten weiteren Entlastungsbetrages in Höhe von 14.538,64 € nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht habe.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet. Das HZA hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 2009 die Steuerentlastung wegen Verbringens von Energieerzeugnissen in einen anderen Mitgliedsstaat zutreffend auf 85.430,69 € festgesetzt. Der Klägerin steht – anders als von ihr beantragt – keine darüber hinausgehende Steuerentlastung in Höhe von weiteren 14.538 € zu. Im Einzelnen:
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Das HZA hat die Steuerentlastung zutreffend aufgrund der Gesetzeslage ermittelt, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 rückwirkend ab dem 01. Januar 2009 ergibt. Insoweit hat die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben.
- 9
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr geschütztes Vertrauen in den Bestand der alten Rechtslage (vorgeschriebener Mindestbiokraftstoffanteil von 6,25 %, „inländische“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester in Höhe von 273,40 €) durch das rückwirkende Inkraftsetzen des verringerten Biokraftstoffmindestanteils (5,25 %) und durch die Erhöhung der „inländischen“ Steuerentlastung (auf 303,40 € / 1.000 l) verletzt ist. Ausweislich der Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 16/11131 vom 01. Dezember 2008 hatte nämlich die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht, nach welchem u. a. der § 37 a Abs. 3 Satz 3 BImSchG dahingehend geändert werden sollte, dass der Biokraftstoffmindestanteil an der Gesamtmenge eines Kraftstoffs im Jahre 2009 5,25 % betragen sollte. Außerdem sollte ausweislich der erwähnten Drucksache der § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnergieStG dahingehend geändert werden, dass die „inländische“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester für die Zeit ab 1. Januar 2009 auf 303,40 € / 1.000 l angehoben werden sollte. Unter diesen Umständen musste der Klägerin bereits zu Beginn des Jahres 2009 klar sein, dass eine entsprechende Änderung der Rechtslage „drohte“. Damit war das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der alten Rechtslage (Biokraftstoffmindestanteil von 6,25 %, „inländische“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester in Höhe von 273,40 € / 1.000 l) bereits seit Beginn des Jahres 2009 nicht mehr geschützt. Wenn die Klägerin – wie sie vorträgt – den vorliegend in Rede stehenden Kraftstoff seit Mai 2009 von ihrem Lieferanten erworben hat, wäre es Sache der Klägerin gewesen, die drohende Änderung der Rechtslage bei der vertraglichen Gestaltung mit ihrem Lieferanten zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Schuldner der Energiesteuer aufgrund der rückwirkend zum 01. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage einen Anspruch auf Erstattung der – unter Zugrundelegung der geänderten Rechtslage – zuviel erhobenen Energiesteuer hatte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zuzulassen.
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(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für
- 1.
nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die nach § 15c oder nach § 18 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind, - 2.
nachweislich versteuerte Kohle, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist, - 3.
nachweislich versteuertes Erdgas, das zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist, - 4.
nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas.
(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
- 1.
im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder - 2.
in allen anderen Fällen - a)
eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument vorlegt oder - b)
im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat - aa)
die Energieerzeugnisse von der Steuer befreit sind, - bb)
die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder - cc)
die Steuer entrichtet worden ist.
(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit entrichtet worden ist.
(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energieerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4 eingehalten werden. Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Absatz 4, §§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Die Abgabe von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den Erwerb von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von Delegationen nach § 7 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von § 1 Absatz 1 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs.
(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu versteuernden Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die im gesamten Verpflichtungsjahr von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4a eingehalten werden. Als in Verkehr gebracht gilt Flugturbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes; dies gilt auch, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes anschließt. Absatz 1 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
(3) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 22 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt. Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4
- 1.
in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer, - 2.
in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat.
(4) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die Treibhausgasemissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen eingesetzten Erfüllungsoptionen um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber dem Referenzwert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
- 1.
ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent, - 2.
ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent, - 3.
ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent, - 4.
ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent, - 5.
ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent, - 6.
ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent, - 7.
ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent, - 8.
ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent, - 9.
ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent, - 10.
ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent.
- 1.
für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nicht vorgelegt werden, - 2.
für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die keine Treibhausgasemissionen ausweisen, - 3.
für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die unwirksam im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind und nicht anerkannt werden dürfen, - 4.
die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1 von der Anrechenbarkeit ausgeschlossen sind oder - 5.
die Europäische Kommission nach Artikel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Biokraftstoff für die in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder für die in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke nicht berücksichtigen darf.
(4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen Mindestanteil an Kraftstoff, der Flugturbinenkraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs sicherzustellen. Die Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt
1. | ab dem Kalenderjahr 2026 | 0,5 Prozent, |
2. | ab dem Kalenderjahr 2028 | 1 Prozent, |
3. | ab dem Kalenderjahr 2030 | 2 Prozent. |
Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs beziehen sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen Flugturbinenkraftstoffs zuzüglich des Energiegehalts an Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs. Anforderungen an diese Kraftstoffe regelt eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1.
(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 können von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende Optionen (Erfüllungsoptionen):
- 1.
Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossilem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff, welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, beigemischt wurde, - 2.
Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, - 3.
Inverkehrbringen von - a)
Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fossilem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, zugemischt wurde, und - b)
reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist,
- 4.
elektrischen Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 dies zulässt und gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der Strom ordnungsgemäß gemessen und überwacht wurde, - 5.
bis zum Verpflichtungsjahr 2026 Upstream-Emissionsminderungen, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, - 6.
flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, - 7.
flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe verwendet werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, - 8.
flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden, wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, - 9.
andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.
(6) Die Erfüllung von Verpflichtungen
- 1.
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und - 2.
nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
(7) Die Erfüllung von Verpflichtungen
- 1.
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und - 2.
nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 die vom Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und - 2.
im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 4a die vom Dritten eingesetzten Erfüllungsoptionen ausschließlich bei der Ermittlung der Mindestanteile von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach Absatz 4a Satz 3.
(8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoffmengen, die den nach den Absätzen 4 oder 4a vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestanteil für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz oder Mindestanteil des folgenden Kalenderjahres angerechnet.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für
- 1.
nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die nach § 15c oder nach § 18 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind, - 2.
nachweislich versteuerte Kohle, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist, - 3.
nachweislich versteuertes Erdgas, das zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist, - 4.
nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas.
(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
- 1.
im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder - 2.
in allen anderen Fällen - a)
eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument vorlegt oder - b)
im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat - aa)
die Energieerzeugnisse von der Steuer befreit sind, - bb)
die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder - cc)
die Steuer entrichtet worden ist.
(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit entrichtet worden ist.
(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energieerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.