Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2010 - 7 K 3964/09

bei uns veröffentlicht am23.06.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen zur Erlangung einer Taxikonzession als selbständiges nicht abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut.
Die Klägerin ist verheiratet und wird auf Antrag getrennt von ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie betreibt in ... ein Taxiunternehmen, welches sie mit Vertrag vom 30. März 2007 zum Gesamtpreis von 75.675,92 EUR von ihrem Ehemann erworben hat. In dem Kaufvertrag sind zwei Taxikonzessionen der Stadt ... (Nummer 11 und Nummer 111) zu je 40.000 EUR ausgewiesen. Der Ehemann der Klägerin ist im Betrieb der Klägerin als Taxifahrer tätig.
Für den Stadtkreis ... sind insgesamt ... Genehmigungsurkunden (Konzessionen) für den Taxibetrieb ausgegeben. Seit 1979 ist die Anzahl der ausgegebenen Konzessionen gleich geblieben und die ausgegebenem Konzessionen wechseln seither an die jeweiligen Inhaber nur noch im Übertragungswege. Gemäß § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz -PBefG- dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Bezüglich der Übertragung einer Konzession lässt es die Stadt ... jedoch zu, dass sich ein Interessent gemeinsam mit dem Konzessionsinhaber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- zusammenschließt und im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, welche Konzessionen die einzelnen Gesellschafter betreiben wollen. Hat eine solche GbR mindestens ein Jahr bestand, besteht nach Ablauf dieser Frist für die einzelnen Gesellschafter die Möglichkeit, aus der GbR auszuscheiden und ihre bereits im Gründungsvertrag zugeteilten Konzessionen als Einzelunternehmer weiter zu betreiben.
Die Klägerin führte das Taxiunternehmen zunächst als Einzelunternehmen. Mittlerweile hat sie die Konzessionen in eine GbR eingebracht, um die Übertragung einer Taxikonzession auf den neuen Gesellschafter dieser GbR zu ermöglichen. Der Klägerin reicht der Gewinn aus dem Betrieb einer Taxikonzession mit ihrem Ehemann als „Selbstfahrer“ zur Finanzierung des Lebensbedarfs der Familie aus.
In ihrer Gewinnermittlung für 2007 (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) nahm die Klägerin für die Taxikonzessionen eine gewinnmindernde Absetzung für Abnutzung in Höhe von 14.000 EUR vor. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die Gewinnminderung im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 18. Mai 2009 nicht an. Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass es sich bei dem als Taxikonzession bezeichneten Wirtschaftsgut eigentlich um einen Firmenwert handele, der auf 15 Jahre abzuschreiben sei (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz -EStG-). Eine einzelne Konzession für den Betrieb eines Taxiunternehmens sei nämlich nicht übertragbar. Es bestehe nur die Möglichkeit, den Betrieb mit allen seinen Konzessionen zu verkaufen. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 2009 mit der Begründung zurück, dass eine Taxikonzession ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darstelle. Eine Umdeutung der hierfür aufgewendeten Kosten in Anschaffungskosten für einen Geschäftswert sei nicht möglich. Allein die Tatsache, dass ein immaterielles Wirtschaftsgut nur zusammen mit einem Betrieb übertragbar sei, mache dieses nicht zu einem Bestandteil des Firmenwertes.
Die Klägerin hat am 28. September 2009 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Taxikonzession sei kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Sie habe keinen eigenständigen Charakter und es sei nicht mit Güterfernverkehrsgenehmigungen vergleichbar. Da ein Verkauf der Konzessionen nur mit dem gesamten Firmenverkauf erfolgen könne, bestehe eine unmittelbare Verbindung zum Gesamtunternehmen. Die Konzessionen eines Taxiunternehmers seien auch nicht mit der Kassenzulassung eines Arztes zu vergleichen. Die Stadt ... könne dem Taxiunternehmen androhen, die Konzession zu entziehen. Außerdem müsse der Taxiunternehmer in regelmäßigen Abständen nachweisen, dass er nicht überschuldet sei. Der Verkaufspreis für die Konzessionen beruhe vielmehr auf einen über viele Jahre aufgebauten Kundenstamm.
Die Klägerin beantragt,
den geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 vom 8. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2009 in der Weise zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb eine gewinnmindernde Absetzung für Abnutzung in Höhe von 14.000 EUR anerkannt wird.
Das FA beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung bezieht es sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung.
12 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligten-Vorbringens wird auf die dem erkennenden Senat bei seiner Entscheidung vorliegenden Akten (Rechtsbehelfsakte, Einkommensteuerakte, Gewerbesteuerakte und Umsatzsteuerakte) und die von den Beteiligten im Besteuerungs-, Einspruchs- und Klageverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
13 
Am 23. April 2010 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Senat hat am 23. Juni 2010 mündlich verhandelt. Auf beide Niederschriften wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15 
Der angefochtene Steuerbescheid 1997 vom 8. September ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat mit dem Kauf der zwei Taxikonzessionen eigenständige immaterielle, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter erworben. Eine Abschreibung kommt daher zumindest im Streitjahr nicht in Betracht.
16 
1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- umfasst der Begriff „Wirtschaftsgut“ Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2003 IV R 27/01 Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 878; BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BStBl II 1997, 808; BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BStBl II 1987, 14). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Einzelveräußerbarkeit nach der Rechtsprechung des BFH keine Voraussetzung für ein Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BStBl II 1990, 15; BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BStBl II 1992, 383; BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BStBl 1992, 529). Ein Wirtschaftsgut setzt aber eine irgendwie geartete wirtschaftliche Verwertbarkeit voraus, wobei eine Übertragungsmöglichkeit zusammen mit dem Betrieb ausreichend ist (BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BStBl II 1990, 15; BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BStBl II 1992, 383).
17 
Die von der Klägerin geleisteten Aufwendungen zur Erlangung der Taxikonzessionen erfüllen diese Voraussetzungen. Die Klägerin hat ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben. Sie hat laut Kaufvertrag vom 30. März 2007 Aufwendungen getätigt, um den mit den mit den Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten, in einem regulierten Markt auftreten zu können. Nicht die öffentlich-rechtliche Konzession als solche, sondern die damit verbundene wirtschaftliche Chance stellt das Wirtschaftsgut dar, für dessen Erlangung die Klägerin bereit war, die Aufwendungen 40.000,- EUR je Konzession zu tätigen. Auch die Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass erworbene Konzessionen des PBefG eigenständige nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen (z. B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 102/92, BFH/NV 1994, 543; Urteil des FG München vom 13. Juli 1999 7 K 1328/97). Der BFH bezeichnet diese eigenständigen Wirtschaftsgüter als „firmenwertähnlich“, weil angenommen werden könne, dass sie – obwohl befristet – verlängert würden und sonach während der Dauer des Betriebs fortbestünden (für Güterverkehrsgenehmigungen: vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383). Um eine solche Konzession handelt es sich auch bei den hier erworbenen Taxikonzessionen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 des PBefG).
18 
b) Die Klägerin hat sich die Erlangung des mit der Konzessionserteilung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils nach dem Kaufvertrag vom 30. März 2007 auch etwas kosten lassen und dieser wirtschaftliche Vorteil ist auch einer selbständigen Bewertung zugänglich. Insoweit bedarf es einer Abgrenzung zu unselbständigen wertbildenden Faktoren, die sich so ins Allgemeine verflüchtigen, dass sie nur noch als Steigerung des good wills des ganzen Unternehmens in Erscheinung treten (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BStBl II 1998, 505; RFH-Urteil vom 21. Oktober 1931 VI A 2002/29, RStBl 1932, 305). Eine greifbare Einzelheit ist gegeben, wenn ein Erwerber des Unternehmens für das Wirtschaftsgut im Rahmen der Kaufpreisbemessung ein besonderes Entgelt ansetzen würde (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BStBl II 1998, 505; BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BStBl II 1987, 14). Das ist vorliegend gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin können die für die Taxikonzessionen aufgewendeten Kosten auch nicht in Anschaffungskosten für einen Geschäftswert umgedeutet werden. Ob Aufwendungen Anschaffungskosten für bestimmte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter (und damit nicht Anschaffungskosten für einen Geschäftswert) sind, bestimmt sich auch nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien (BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 7/83, BStBl II 1986, 176). Danach ist die im Streitfall von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung „Taxikonzession“ als Gegenstand des entgeltlichen Erwerbs maßgebend. Anders wäre es nur dann, wenn der bezeichnete Gegenstand nicht die Begriffsmerkmale eines Wirtschaftsguts erfüllt.
19 
c) Der mit der Taxikonzession verbundene Vorteil erbringt in der Regel auch für mehrere Wirtschaftsjahre einen Nutzen. Zwar beträgt gemäß § 16 Abs. 3 PBefG die Geltungsdauer der Genehmigung höchstens fünf Jahre. Die Konzessionen werden jedoch regelmäßig verlängert und bestehen für die Dauer des Betriebes fort. Allein die Möglichkeit eines Widerrufes der Genehmigung nach § 25 PBefG rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung, da ein solcher Widerruf an bestimmte Voraussetzungen (Unzuverlässigkeit des Unternehmers) gebunden ist und somit nicht willkürlich erfolgen kann.
20 
2. Absetzungen für Abnutzung kommen für die erworbenen Konzessionen zumindest im Streitjahr nicht in Betracht. Weder ist § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG einschlägig, noch können Abschreibungen in Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG vorgenommen werden.
21 
a) Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter zu gewähren, deren Nutzbarkeit sich auf einen begrenzten Zeitraum erstreckt (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 131-133/87, BStBl II 1990, 50; BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BStBl II 1992, 529). Der wirtschaftliche Vorteil einer Konzession verbraucht sich nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Der Klägerin kann den wirtschaftlichen immer gleichbleibend in Anspruch nehmen, solange sie Inhaberin der Konzession ist. Eine irgendwie gearteter Wertverzehr ist nicht ersichtlich.
22 
b) Absetzungen für Abnutzung können auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG vorgenommen werden. Danach ist ein Geschäfts- oder Firmenwert über 15 Jahre abzuschreiben. Der wirtschaftliche Vorteil der Taxikonzession ist aber kein Bestandteil des Firmenwertes. Wie bereits ausgeführt, ist der Vorteil eine selbständige greifbare Einzelheit, die von dem Firmenwert getrennt zu betrachten ist. Es handelt sich nicht um den good will des Taxiunternehmens, sondern um einen konkreten Vorteil, der aus der Konzessionserteilung entspringt. Dieser Vorteil ist ein Einzelwirtschaftsgut, dass grundsätzlich keinem Wertverzehr unterliegt.
23 
Die Klage war daher abzuweisen.
24 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
25 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner die in § 115 Abs. 2 FGO benannten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15 
Der angefochtene Steuerbescheid 1997 vom 8. September ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat mit dem Kauf der zwei Taxikonzessionen eigenständige immaterielle, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter erworben. Eine Abschreibung kommt daher zumindest im Streitjahr nicht in Betracht.
16 
1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- umfasst der Begriff „Wirtschaftsgut“ Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2003 IV R 27/01 Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 878; BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BStBl II 1997, 808; BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BStBl II 1987, 14). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Einzelveräußerbarkeit nach der Rechtsprechung des BFH keine Voraussetzung für ein Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BStBl II 1990, 15; BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BStBl II 1992, 383; BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BStBl 1992, 529). Ein Wirtschaftsgut setzt aber eine irgendwie geartete wirtschaftliche Verwertbarkeit voraus, wobei eine Übertragungsmöglichkeit zusammen mit dem Betrieb ausreichend ist (BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BStBl II 1990, 15; BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BStBl II 1992, 383).
17 
Die von der Klägerin geleisteten Aufwendungen zur Erlangung der Taxikonzessionen erfüllen diese Voraussetzungen. Die Klägerin hat ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben. Sie hat laut Kaufvertrag vom 30. März 2007 Aufwendungen getätigt, um den mit den mit den Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten, in einem regulierten Markt auftreten zu können. Nicht die öffentlich-rechtliche Konzession als solche, sondern die damit verbundene wirtschaftliche Chance stellt das Wirtschaftsgut dar, für dessen Erlangung die Klägerin bereit war, die Aufwendungen 40.000,- EUR je Konzession zu tätigen. Auch die Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass erworbene Konzessionen des PBefG eigenständige nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen (z. B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 102/92, BFH/NV 1994, 543; Urteil des FG München vom 13. Juli 1999 7 K 1328/97). Der BFH bezeichnet diese eigenständigen Wirtschaftsgüter als „firmenwertähnlich“, weil angenommen werden könne, dass sie – obwohl befristet – verlängert würden und sonach während der Dauer des Betriebs fortbestünden (für Güterverkehrsgenehmigungen: vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383). Um eine solche Konzession handelt es sich auch bei den hier erworbenen Taxikonzessionen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 des PBefG).
18 
b) Die Klägerin hat sich die Erlangung des mit der Konzessionserteilung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils nach dem Kaufvertrag vom 30. März 2007 auch etwas kosten lassen und dieser wirtschaftliche Vorteil ist auch einer selbständigen Bewertung zugänglich. Insoweit bedarf es einer Abgrenzung zu unselbständigen wertbildenden Faktoren, die sich so ins Allgemeine verflüchtigen, dass sie nur noch als Steigerung des good wills des ganzen Unternehmens in Erscheinung treten (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BStBl II 1998, 505; RFH-Urteil vom 21. Oktober 1931 VI A 2002/29, RStBl 1932, 305). Eine greifbare Einzelheit ist gegeben, wenn ein Erwerber des Unternehmens für das Wirtschaftsgut im Rahmen der Kaufpreisbemessung ein besonderes Entgelt ansetzen würde (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BStBl II 1998, 505; BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BStBl II 1987, 14). Das ist vorliegend gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin können die für die Taxikonzessionen aufgewendeten Kosten auch nicht in Anschaffungskosten für einen Geschäftswert umgedeutet werden. Ob Aufwendungen Anschaffungskosten für bestimmte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter (und damit nicht Anschaffungskosten für einen Geschäftswert) sind, bestimmt sich auch nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien (BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 7/83, BStBl II 1986, 176). Danach ist die im Streitfall von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung „Taxikonzession“ als Gegenstand des entgeltlichen Erwerbs maßgebend. Anders wäre es nur dann, wenn der bezeichnete Gegenstand nicht die Begriffsmerkmale eines Wirtschaftsguts erfüllt.
19 
c) Der mit der Taxikonzession verbundene Vorteil erbringt in der Regel auch für mehrere Wirtschaftsjahre einen Nutzen. Zwar beträgt gemäß § 16 Abs. 3 PBefG die Geltungsdauer der Genehmigung höchstens fünf Jahre. Die Konzessionen werden jedoch regelmäßig verlängert und bestehen für die Dauer des Betriebes fort. Allein die Möglichkeit eines Widerrufes der Genehmigung nach § 25 PBefG rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung, da ein solcher Widerruf an bestimmte Voraussetzungen (Unzuverlässigkeit des Unternehmers) gebunden ist und somit nicht willkürlich erfolgen kann.
20 
2. Absetzungen für Abnutzung kommen für die erworbenen Konzessionen zumindest im Streitjahr nicht in Betracht. Weder ist § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG einschlägig, noch können Abschreibungen in Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG vorgenommen werden.
21 
a) Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter zu gewähren, deren Nutzbarkeit sich auf einen begrenzten Zeitraum erstreckt (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 131-133/87, BStBl II 1990, 50; BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BStBl II 1992, 529). Der wirtschaftliche Vorteil einer Konzession verbraucht sich nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Der Klägerin kann den wirtschaftlichen immer gleichbleibend in Anspruch nehmen, solange sie Inhaberin der Konzession ist. Eine irgendwie gearteter Wertverzehr ist nicht ersichtlich.
22 
b) Absetzungen für Abnutzung können auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG vorgenommen werden. Danach ist ein Geschäfts- oder Firmenwert über 15 Jahre abzuschreiben. Der wirtschaftliche Vorteil der Taxikonzession ist aber kein Bestandteil des Firmenwertes. Wie bereits ausgeführt, ist der Vorteil eine selbständige greifbare Einzelheit, die von dem Firmenwert getrennt zu betrachten ist. Es handelt sich nicht um den good will des Taxiunternehmens, sondern um einen konkreten Vorteil, der aus der Konzessionserteilung entspringt. Dieser Vorteil ist ein Einzelwirtschaftsgut, dass grundsätzlich keinem Wertverzehr unterliegt.
23 
Die Klage war daher abzuweisen.
24 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
25 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner die in § 115 Abs. 2 FGO benannten Zulassungsgründe vorliegt.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 25 Widerruf der Genehmigung


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(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.