Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Sept. 2008 - 5 K 257/06

published on 10/09/2008 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Sept. 2008 - 5 K 257/06
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Tatbestand

 
Der Kläger -Kl-, ein Kraftfahrer, der seit Oktober 2005 eine Bruttorente von 669,37 EUR monatlich erhält, erklärte in seinen Einkommensteuer-ESt-Erklärungen 2001 und 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -22.914 DM bzw. -3.142 EUR. Außerdem machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Kraftfahrer u.a. jeweils Fahrten von 30 Kilometern zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte in X sowie Verpflegungsmehraufwendungen (2001 für 200 Tage à 10,00 DM und 2003 für 200 Tage à 6,00 EUR) als Werbungskosten geltend.
Seinen noch heute existierenden Gewerbebetrieb im Nebengewerbe hatte er am 14. März 1995 gegründet. Gegenstand dieses Unternehmens, das er auf Campingplätzen betreibt, ist die Durchführung von gesetzlich nicht vorgeschriebenen Gasprüfungen bei Wohnwagen/-mobilen sowie der Vertrieb von Campingzubehör. Nachdem er am 4. März 1994 einen eintägigen Sachkundelehrgang nach „G 607 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“ besucht hatte, erteilte ihm der Zentralverband für Karosserie- und Fahrzeugtechnik hierzu eine Sachkundigen-Nummer.
Der Kl bot die Durchführung der Gasprüfungen für pauschal 62.- DM/31.- Euro auf diversen Campingplätzen an. Hierfür suchte er grundsätzlich von Ostern bis Oktober eines jeden Jahres diverse Campingplätze überwiegend an den Wochenenden auf. Dabei machte er auf seine Tätigkeit zunächst durch Schilder oder Aushänge aufmerksam. Auf seinen Schildern und Aushängen teilte er mit, wann er Gasprüfungen durchführen wird. Zu den angekündigten Terminen fuhr er dann die entsprechenden Campingplätze an und nahm mit den Interessenten, die sich auf den Aushängen eingetragen hatten, Kontakt auf und suchte neue Kontakte. Termine vereinbarte er selten telefonisch. Er fragte auch nicht regelmäßig vor der erneuten Anfahrt eines Campingplatzes beim Platzwart nach, ob sich Interessenten für die Durchführung von Gasprüfungen gemeldet hatten. Er suchte dafür den persönlichen Kontakt zu den jeweiligen Platzwarten, damit ihn diese für die Durchführung von Gasprüfungen empfahlen, und beschriftete später zu Werbezwecken sein Wohnmobil bzw. seinen Smart. Annoncen gab er nicht auf. Zu seinen Kunden gehörten überwiegend Dauercamper, die in erster Linie an Sonn- und Feiertagen vor Ort auf den Campingplätzen anzutreffen waren. Außerdem bot er die Gasprüfungen auf den Campingplätzen an, die er urlaubsbedingt mit seiner Lebensgefährtin aufsuchte. Seine Lebensgefährtin, Frau K.L., begleitete ihn regelmäßig zu den diversen Campingplätzen.
Für die Fahrten zu den Campingplätzen nutzte er in den Jahren 1996 bis 2000 einen Mercedes 300 TD, den er am 8. Mai 1996 zum Preis von netto 28.695,65 DM gebraucht erworben und im Jahr 2000 für 15.086,21 DM netto veräußert hatte. Im November 2000 schaffte er einen Smart DC Micro Compactcar zum Preis von netto 22.251,74 DM an. Diesen benutzte er auch innerhalb den Campinganlagen, um sein Werkzeug zu den Kunden zu transportieren. Am 25. April 2001 erwarb er ein Wohnmobil Hymer B 680 G Starline zum Preis von netto 137.219,83 DM, dessen Kaufpreis seine Lebensgefährtin beglich. Als Sicherheit übergab er ihr den Kfz-Brief für das Wohnmobil. Sie vereinbarten zunächst mündlich einen zinslosen Darlehensvertrag. Ein schriftlicher Darlehensvertrag folgte am 30. Dezember 2004. Danach hatte das mit 3% p.a. verzinsliche Darlehen eine Laufzeit bis zum 30. Dezember 2009. Der Kl, der die Zinsen jährlich bis spätestens 31. Dezember bezahlen sollte, leistete keine Zinszahlungen. Einen Teilbetrag in Höhe von 11.000.- EUR tilgte der Kl am 16. September 2002 mit der Steuererstattung für das Jahr 2001, einen weiteren im Jahr 2002 in Höhe von 10.000.- EUR mit der Versicherungsleistung für einen Hagelschaden, ein Jahr später einen Teilbetrag in Höhe von 5.000.- EUR aus der ...Lebensversicherung sowie 2004 einen Teilbetrag in Höhe von 2.000.- EUR aus der Steuererstattung 2003. Außerdem vereinbarten der Kl und seine Lebensgefährtin als Gegenleistung für die Finanzierung des Wohnmobils, dass sie berechtigt sei, „das Wohnmobil nach Möglichkeit mitzubenutzen“. Am 13. Juli 2001 kaufte er für das Wohnmobil noch einen Anhänger zum Preis von netto 3.620,69 DM, um seinen Smart bei den Fahrten mit dem Wohnmobil mitnehmen zu können.
Der Kl fuhr bisher vom 25. April 2001 bis zum 25. Februar 2008 mit dem Wohnmobil 39.000 km. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 teilte er dem Beklagten -Bekl- mit, mit dem Wohnmobil sei er im Jahr 2001 3.660 km, im Jahr 2002 2.500 km und im Jahr 2003 2.000 km zu betrieblichen Zwecken gefahren. Er ergänzte mit Schreiben vom 27. Februar 2008 diese Angaben dahingehend, in den Jahren 2001 bis 2007 jährlich etwa 2.000 km mit dem Wohnmobil privat gefahren zu sein. Ein Fahrtenbuch führte er nicht.
Seit 2003 fuhr der Kl entfernt liegende Campingplätze und solche, bei denen er nur wenige Einnahmen erzielt hatte, nicht mehr an, wie z.B. die Campingplätze in A.. (), in V.. () und in C.. (). Seit 2004 überprüfte er vor allem die Gasversorgung von Campern in P... Überwiegend handelte es sich dabei um Gasprüfungen aufgrund schadhafter Heizungslagen und damit um Notfälle. Für die Fahrten von der Wohnung zu den Campingplätzen in P.. und der näheren Umgebung nutzte er vor allem seinen Smart. Mit seinem Wohnmobil fuhr er nur noch dorthin, wenn er wegen der Entfernung oder dem Arbeitsanfall übernachtete.
Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kl bisher folgende Einkünfte:
Kalenderjahr
Einnahmen
Ausgaben
Einkünfte
1995
4.903,88 DM
7.644,77 DM
-2.740,89 DM
1996
14.681,77 DM
22.974,43 DM
- 8.292,66 DM
1997
24.490,23 DM
27.421,09 DM
- 2.930,86 DM
1998
9.733,06 DM
18.499,88 DM
- 8.766,82 DM
1999
8.783,73 DM
14.575,30 DM
- 5.791,57 DM
2000
33,515,90 DM
20.437,80 DM
+ 13.078,14 DM
2001 (Streitjahr)
22.395,13 DM
45.308,66 DM
- 22.913,53 DM
2002
18.157,58 DM
16.224,46 DM
+ 2.384,00 EUR
2003 (Streitjahr)
12.450,30 EUR
15.592,16 EUR
- 3.141,86 EUR
2004
12.527,66 EUR
15.177,17 EUR
- 2.649,51 EUR
2005
14.690,89 EUR
17.659,33 EUR
- 2.968,44 EUR
2006
Ohne
Gewinnermittlung
+ 996,00 EUR
2007
Ohne
Gewinnermittlung
+ 5.471,00 EUR
2008
        
(geschätzt) + 5.000 EUR
2009
        
(geschätzt) + 15.000 EUR
2010
        
(geschätzt) + 15.000 EUR
Den höchsten Umsatz (ohne Einnahmen aus privater Nutzung des Telefons oder des Kfz) erzielte der Kl im Jahr 1997 mit 10.868,70 DM, den niedrigsten im Jahr 2003 mit 668,02 EUR. In der letzten dem Gericht vorliegenden Gewinnermittlung für das Jahr 2005 wies er einen Erlös von 2.368,60 EUR aus. Der Gewinn beruhte im Jahr 2000 auf dem Verkauf des PKW Mercedes und im Jahr 2002 auf vergüteter Vorsteuer für den Wohnmobilkauf. In den Schätzungen ab 2008 sind auch Einnahmen aus seinem Nebenverdienst im Sicherheitsgewerbe mit 120 Stunden pro Monat zu 13,80 EUR brutto enthalten. Seit April 2008 ist er auch im Sicherheitsgewerbe tätig.
10 
In den Streitjahren setzten sich die Betriebseinnahmen wie folgt zusammen:
11 
Art der Einnahmen
        
2001 (in DM)
        
2003 (in EUR)
Gasprüfungen/Verkauf Campingartikel
        
 5.351,00
        
 668,02
Private Kraftfahrzeug-Kfz-Nutzung
        
15.596,00
        
11.229,60
Private Telefonnutzung
        
 612,12
        
 256,10
Umsatzsteuer
        
 836,01
        
 296,58
12 
Die Einnahmen für die private Kfz-Nutzung berechnete er -wie in den Vorjahren- nach der 1 %-Regelung und für die private Telefonnutzung mit 40 % der Gesamtaufwendungen.
13 
Die Betriebsausgaben betrugen im Wesentlichen:
14 
Art der Aufwendungen
        
2001 (in DM)
        
2003 (in EUR)
Material
        
 3.758,22
        
 442,59
Fahrzeugkosten
        
 3.812,77
        
 2.136,89
Abschreibungen
        
22.596,32
        
11.599,42
Telefonkosten
        
 1.530,28
        
 640,24
verschiedene Kosten
        
 949,40
        
 461,38
Vorsteuern
        
12.661,67
        
 311,64
15 
Seit Beginn seiner Tätigkeit machte der Kl im Wesentlichen Materialausgaben, Fahrzeugkosten, Abschreibungen, verschiedene Kosten und Vorsteuern geltend. Werbe- und Reisekosten wies er 1996 in Höhe von 174,94 DM, 1997 in Höhe von 78.- DM und 1998 in Höhe von 38,90 DM aus.
16 
In den Streitjahren war der Kl bei der Firma Y.. mit Betriebsstätten in Z. und X als Kraftfahrer nichtselbständig beschäftigt. Für die Fahrt zwischen seiner Wohnung und dem 10 km entfernten Z. benutzte er seinen privaten PKW. In der Betriebsstätte Z. stempelte er und nahm die arbeitstäglichen Aufträge entgegen. Dann fuhr er unentgeltlich mit Kollegen in Fahrgemeinschaft nach X. Von dort führte er seine Aufträge aus. X ist 30 Kilometer von seinem Wohnsitz entfernt.
17 
Der Bekl bat den Kl im Mai 2000, im Hinblick auf die in den Jahren 1998 und 1999 sehr rückläufigen Umsätzen darzulegen, welche Maßnahme er unternehme, um Gewinne zu erzielen. Daraufhin sprach der Kl persönlich beim Bekl vor und führte aus, er habe infolge seiner Krankheit von Ende 1997 bis Mai 1998 Kunden verloren. Potentiellen Kunden, die sich telefonisch bei ihm gemeldet hätten, habe er absagen müssen. Nunmehr werde er wieder einen Kundenstamm aufbauen.
18 
Der Bekl berücksichtigte zunächst mit nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- vorläufigen ESt-Bescheiden 2001 vom 10. September 2002 und 2003 vom 28. Juli 2004 die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die vom Kl erklärten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit ESt-Bescheiden 2001 und 2003 vom 6. Oktober 2004 änderte er gemäß § 165 Abs. 2 AO die jeweilige ESt-Festsetzung und versagte nunmehr die Berücksichtigung der Verluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht. Dagegen legte der Kl Einspruch ein.
19 
Daraufhin ordnete der Bekl eine Außenprüfung beim Kl für die Jahre 2001 bis 2003 an und nahm in seinem Betriebsprüfungs-Bp-Bericht vom 29. August 2005 auf:
20 
„16. Wohnmobil/Zuordnung/Zahlung/Darlehen
21 
… Aus dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt P.. ist auch ersichtlich, dass die Lebensgefährtin das Wohnmobil zu 50 % benutzt. …
22 
19. Liebhaberei
23 
…ist der Betrieb nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Bisher wurden nur in den Jahren Gewinne erzielt, in denen entweder Anlagevermögen veräußert oder vom Finanzamt Umsatzsteuer erstattet wurde. Nach den vorliegenden Verhältnissen kann auf Dauer kein Totalgewinn erwirtschaftet werden. Die verlustbringende Tätigkeit wird aus privaten Gründen und Neigungen ausgeübt. Die Fahrzeugkosten entstehen durch mehrtägige Wochenendfahrten mit der Lebensgefährtin zu Campingplätzen in Erholungsgebieten. Herr I.. erklärt selbst immer wieder, dass keine Kunden zu gewinnen sind, weil eine Gasprüfung bei Wohnwagen nicht gesetzliche Pflicht ist. Beim TÜV sei das Fehlen der Gasprüfplakette nur ein leichter Mangel. Viele Camper seien Mitglieder von Campingclubs. In den Clubs dürfen ehrenamtliche Mitglieder die Gasprüfungen ohne besondere Befähigung durchführen.
24 
20. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit/Werbungskosten
25 
… Im Rahmen der Prüfung wurde eine Bescheinigung des Arbeitgebers eingereicht, aus der ersichtlich ist, dass im Prüfungszeitraum täglich mit dem Fahrzeug nur zur Betriebsstätte Z. gefahren wurde (Entfernung 10 km).“
26 
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2006 änderte der Bekl die ESt-Bescheide 2001 und 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und berücksichtigte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 10 Entfernungskilometern. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
27 
Mit Schreiben vom 15. September 2006 beantragte der Kl eine Nichtveranlagungsbescheinigung ab dem Jahr 2006, die der Bekl am 22. September 2006 ausstellte.
28 
Mit seiner Klage macht der Kl bezüglich den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Wesentlichen geltend, Verluste allein reichten nicht aus, um seine Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Mit seinem Betrieb könne er auf lange Sicht trotz der Anlaufverluste einen Totalgewinn erwirtschaften. Er betreibe sein Geschäft ernsthaft und wolle zur Aufbesserung seiner Rente Gewinne erzielen. Er übe die verlustbringende Tätigkeit nicht aus persönlichen, die Lebensführung betreffenden Gründen aus. Seine Tätigkeit habe er zunächst nur an den Wochenenden ausgeübt, weil er von Montag bis Freitag als Kraftfahrer gearbeitet habe und viel unterwegs gewesen sei. An den Wochenenden und im Urlaub habe er sich um einen Zusatzverdienst bemüht und deshalb die Campingplätze angefahren. Hierzu nehme er seine Lebensgefährtin nur mit, damit er sie ab und zu sehe und Zeit mit ihr verbringen könne. Längere Aufenthalte auf den Campinganlagen fänden mit Ausnahme des Urlaubs nicht statt. Er habe das Wohnmobil vor allem angeschafft, um Übernachtungskosten zu sparen und flexibler zu sein. Stelle sich nun der Erwerb des Wohnmobils als Fehlinvestition heraus, handle er trotzdem nicht aus „Liebhaberei“. Er habe sich schlicht finanziell übernommen. Seine Lebensgefährtin helfe ihm finanziell. Begleiche sie den Kaufpreis, schmälere dies nicht die Ernsthaftigkeit seines betrieblichen Bemühens. Er habe auf die Verlustsituation reagiert. Er werbe in seinem finanziellen Rahmen und fahre entfernte Campingplätze nicht mehr an. Dass sich die positive wirtschaftliche Entwicklung verzögere, liege lediglich an seiner Erkrankung von September 2002 bis Anfang 2003. Auch sei er infolge seiner Diabetes nicht mehr so leistungsfähig. Dadurch habe er viel Kundschaft verloren. Seit Rentenantritt im November 2005 habe er jedoch sein Engagement für den Betrieb verstärkt und fahre Campingplätze häufiger an. Dennoch habe er nicht mehr Erfolg. Die meisten Camper befänden sich eben nur an den Wochenenden auf den Anlagen. Überdies bestehe eine große Konkurrenz für seinen Betrieb. So sei ein Großteil der Camper in Clubs organisiert, die ihrerseits die Überprüfung von Gasversorgungsanlagen für ihre Mitglieder durchführten. Im Übrigen liege die objektive Feststellungslast, dass er nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handle, ohnehin beim Beklagten.
29 
Auch die Fahrten zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers nach X seien Werbungskosten. Es sei unbeachtlich, welches Kfz er für diese Wegstrecke benutze.
30 
Der Kl beantragt sinngemäß,
31 
die geänderten ESt-Bescheide 2001 und 2003 jeweils vom 06. Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2006 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2001 mit -22.913,53 DM und im Jahr 2003 mit -3.141,86 EUR angesetzt und bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für 30 Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte berücksichtigt werden.
32 
Der Bekl beantragt,
33 
die Klage ist abzuweisen.
34 
Er führt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung aus, der Kl werde keinen Totalgewinn erwirtschaften. Außerdem verwende er zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb Gegenstände der Freizeitgestaltung. Weiterhin führe auch die Neustrukturierung nicht zu einer positiven Entwicklung, da die hohen laufenden Kosten unabhängig von der Art und des Umfangs der Betätigung seien. Sie seien auch höher als die zu erwartenden Betriebseinnahmen.
35 
Bei den Fahrten von Z. nach X handele es sich um innerbetriebliche Fahrten und nicht um solche im Rahmen der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.
36 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
38 
Der Bekl hat zu Recht keine negativen Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- berücksichtigt (1.) und zutreffend bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Z. von lediglich 10 Kilometern als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anerkannt (2.).
39 
1. Für die Annahme steuerbarer Einkünfte aus Gewerbebetrieb fehlt dem Kl die Gewinnerzielungsabsicht. Dagegen steht nicht, dass der Kl tatsächlich Campingartikel verkauft sowie Gasprüfungen durchgeführt hat mit dem Willen, dieses Geschäft ernsthaft zu betreiben. Dieser Wille allein genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich dieser Wille auf objektive Umstände stützt, wie die Wesensart des Betriebes, die Art der Betriebsführung und ihre Ertragsaussichten (z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1984, 751; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289).
40 
Im Streitfall tragen die objektiven Umstände den Willen des Kl nicht. So hat der Kl seit Aufnahme seiner Tätigkeit bis zum Jahre 2005, bis zu dem er den Gewinn bzw. Verlust seiner Tätigkeit tatsächlich ermittelt und nicht geschätzt hat, einen Gesamtverlust erzielt, und zwar in den Jahren 1995 bis 2001 in Höhe von -38.358,19 DM und in den Jahren 2002 bis 2005 in Höhe von -6.375,81 EUR. Auch in den Jahren danach sind keine Ertragsaussichten erkennbar. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, wie der Kl, der nunmehr überwiegend auf dem nahe gelegenen Campingplatz in P.. in Notfällen und damit nur gelegentlich tätig ist, mit einem Entgelt von 31.- EUR pro Gasprüfung die laufenden Kosten seines Betriebs deckt. Schon die laufenden Aufwendungen für die Fahrzeuge werden mehr als 2.000.- EUR betragen. Z.B. fielen in den Streitjahren 2001 3.812,77 DM und 2003 2.136,89 EUR Aufwendungen für die Fahrzeuge an. Der Kl behauptet lediglich, im Übrigen erst nachdem ihm der Bekl eine Nichtveranlagungsbescheinigung ab 2006 erteilt hat, seit 2006 Gewinne zu erzielen - ohne jedoch entsprechende Gewinnermittlungen vorzulegen. Seine im Jahr 2008 zusätzlich aufgenommene Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe bleibt jedenfalls unberücksichtigt, da jede gewerbliche Tätigkeit isoliert zu betrachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532). Ein positives Gesamtergebnis ergibt sich auch nicht bei einer Betriebsaufgabe, selbst dann nicht, wenn das gebrauchte Wohnmobil verkauft würde. Denn im Falle einer Betriebsaufgabe müsste der Kl eine Bilanz aufstellen (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 2 EStG) und auch seine Verbindlichkeiten gegenüber der Lebensgefährtin für die Finanzierung des Wohnmobils erfassen.
41 
Für diese negative Gesamtprognose seiner Tätigkeit sind private Gründe maßgebend. Die Art der Betriebsführung, Campingplätze an touristisch interessanten Erholungsgebieten während der Saison von Ostern bis Oktober oder während des Urlaubs anzufahren und erst vor Ort mit Schildern und Aushängen auf seine Tätigkeit aufmerksam zu machen, spricht dafür, dass der Kl die Tätigkeit im Wesentlichen aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden Gründen ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Beschluss vom 16. Juli 2008 X B 25/08, BFH/NV 2008, 1673). Zudem ermöglicht sie ihm, Steuern zu sparen und damit Gegenstände der Freizeitgestaltung, wie das Wohnmobil, zu finanzieren (vgl. Urteil des Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg vom 4. Mai 2000 5 K 161/99, dokumentiert in juris). Hinzu kommt, dass er das Wohnmobil im Streitjahr 2001 zu einem Zeitpunkt angeschafft hat, in dem sich bereits langjährige Verluste abgezeichnet hatten, ohne dass das Wohnmobil erkennbar zur Verbesserung seiner Tätigkeit beigetragen hat. Sein Vortrag, er habe mit dem Wohnmobil seine Übernachtungskosten gemindert, überzeugt infolge der laufenden Kosten für ein Wohnmobil und die Gebühren für den Stellplatz auf den Campingplätzen nicht, zumal die Übernachtungskosten nur an den Wochenenden zwischen Ostern und Oktober angefallen waren und der Kl in den Gewinnermittlungen der Jahre 1995 bis 2000 lediglich geringe Werbe- und Reisekosten ausgewiesen hat. Die Finanzierung durch die Lebensgefährtin und sein Versprechen, sie auf die Campingplätze mitzunehmen, legt außerdem den Schluss nahe, dass persönliche Motive zum Erwerb des Wohnmobils und den Gasprüfungen geführt haben.
42 
2. Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen sich aus der einfach zehn Kilometer betragenden Entfernung zwischen der Wohnung des Kl und der vom Kl täglich angefahrenen Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Z.. Diese Betriebsstätte war seine regelmäßige Arbeitsstätte. Er war nämlich verpflichtet, dort seine Arbeitszeit zu erfassen. Auch erhielt er an diesem Ort arbeitstäglich seine Arbeitsaufträge. Diese Umstände genügen nach der Rechtsprechung des BFH für die Annahme der regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791). Bei einem fortdauernden Anfahren der gleichen Stätte kann sich der Steuerpflichtige auf den gleichen Weg zur Arbeit einstellen und zur Minderung seiner Wegekosten durch Fahrgemeinschaften, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel o.ä. hinwirken (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791). Im Übrigen stellen die Fahrten zu der anderen Betriebsstätte nach X Fahrten zwischen den Betriebsstätten des Arbeitgebers und damit innerbetriebliche Fahrten dar.
43 
Schließlich durfte der Bekl die Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO vornehmen, da die Kenntnis in Bezug auf die Arbeitsstätte eine neue Tatsache darstellt, die zu einer höheren Steuer führt und § 367 Abs. 2 AO nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 25. September 2007 IX R 16/06, BFH/NV 2008, 730).
44 
Da die Klage keinen Erfolg hat, hat der Kl gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

 
37 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
38 
Der Bekl hat zu Recht keine negativen Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- berücksichtigt (1.) und zutreffend bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Z. von lediglich 10 Kilometern als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anerkannt (2.).
39 
1. Für die Annahme steuerbarer Einkünfte aus Gewerbebetrieb fehlt dem Kl die Gewinnerzielungsabsicht. Dagegen steht nicht, dass der Kl tatsächlich Campingartikel verkauft sowie Gasprüfungen durchgeführt hat mit dem Willen, dieses Geschäft ernsthaft zu betreiben. Dieser Wille allein genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich dieser Wille auf objektive Umstände stützt, wie die Wesensart des Betriebes, die Art der Betriebsführung und ihre Ertragsaussichten (z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1984, 751; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289).
40 
Im Streitfall tragen die objektiven Umstände den Willen des Kl nicht. So hat der Kl seit Aufnahme seiner Tätigkeit bis zum Jahre 2005, bis zu dem er den Gewinn bzw. Verlust seiner Tätigkeit tatsächlich ermittelt und nicht geschätzt hat, einen Gesamtverlust erzielt, und zwar in den Jahren 1995 bis 2001 in Höhe von -38.358,19 DM und in den Jahren 2002 bis 2005 in Höhe von -6.375,81 EUR. Auch in den Jahren danach sind keine Ertragsaussichten erkennbar. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, wie der Kl, der nunmehr überwiegend auf dem nahe gelegenen Campingplatz in P.. in Notfällen und damit nur gelegentlich tätig ist, mit einem Entgelt von 31.- EUR pro Gasprüfung die laufenden Kosten seines Betriebs deckt. Schon die laufenden Aufwendungen für die Fahrzeuge werden mehr als 2.000.- EUR betragen. Z.B. fielen in den Streitjahren 2001 3.812,77 DM und 2003 2.136,89 EUR Aufwendungen für die Fahrzeuge an. Der Kl behauptet lediglich, im Übrigen erst nachdem ihm der Bekl eine Nichtveranlagungsbescheinigung ab 2006 erteilt hat, seit 2006 Gewinne zu erzielen - ohne jedoch entsprechende Gewinnermittlungen vorzulegen. Seine im Jahr 2008 zusätzlich aufgenommene Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe bleibt jedenfalls unberücksichtigt, da jede gewerbliche Tätigkeit isoliert zu betrachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532). Ein positives Gesamtergebnis ergibt sich auch nicht bei einer Betriebsaufgabe, selbst dann nicht, wenn das gebrauchte Wohnmobil verkauft würde. Denn im Falle einer Betriebsaufgabe müsste der Kl eine Bilanz aufstellen (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 2 EStG) und auch seine Verbindlichkeiten gegenüber der Lebensgefährtin für die Finanzierung des Wohnmobils erfassen.
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Für diese negative Gesamtprognose seiner Tätigkeit sind private Gründe maßgebend. Die Art der Betriebsführung, Campingplätze an touristisch interessanten Erholungsgebieten während der Saison von Ostern bis Oktober oder während des Urlaubs anzufahren und erst vor Ort mit Schildern und Aushängen auf seine Tätigkeit aufmerksam zu machen, spricht dafür, dass der Kl die Tätigkeit im Wesentlichen aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden Gründen ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Beschluss vom 16. Juli 2008 X B 25/08, BFH/NV 2008, 1673). Zudem ermöglicht sie ihm, Steuern zu sparen und damit Gegenstände der Freizeitgestaltung, wie das Wohnmobil, zu finanzieren (vgl. Urteil des Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg vom 4. Mai 2000 5 K 161/99, dokumentiert in juris). Hinzu kommt, dass er das Wohnmobil im Streitjahr 2001 zu einem Zeitpunkt angeschafft hat, in dem sich bereits langjährige Verluste abgezeichnet hatten, ohne dass das Wohnmobil erkennbar zur Verbesserung seiner Tätigkeit beigetragen hat. Sein Vortrag, er habe mit dem Wohnmobil seine Übernachtungskosten gemindert, überzeugt infolge der laufenden Kosten für ein Wohnmobil und die Gebühren für den Stellplatz auf den Campingplätzen nicht, zumal die Übernachtungskosten nur an den Wochenenden zwischen Ostern und Oktober angefallen waren und der Kl in den Gewinnermittlungen der Jahre 1995 bis 2000 lediglich geringe Werbe- und Reisekosten ausgewiesen hat. Die Finanzierung durch die Lebensgefährtin und sein Versprechen, sie auf die Campingplätze mitzunehmen, legt außerdem den Schluss nahe, dass persönliche Motive zum Erwerb des Wohnmobils und den Gasprüfungen geführt haben.
42 
2. Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen sich aus der einfach zehn Kilometer betragenden Entfernung zwischen der Wohnung des Kl und der vom Kl täglich angefahrenen Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Z.. Diese Betriebsstätte war seine regelmäßige Arbeitsstätte. Er war nämlich verpflichtet, dort seine Arbeitszeit zu erfassen. Auch erhielt er an diesem Ort arbeitstäglich seine Arbeitsaufträge. Diese Umstände genügen nach der Rechtsprechung des BFH für die Annahme der regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791). Bei einem fortdauernden Anfahren der gleichen Stätte kann sich der Steuerpflichtige auf den gleichen Weg zur Arbeit einstellen und zur Minderung seiner Wegekosten durch Fahrgemeinschaften, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel o.ä. hinwirken (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791). Im Übrigen stellen die Fahrten zu der anderen Betriebsstätte nach X Fahrten zwischen den Betriebsstätten des Arbeitgebers und damit innerbetriebliche Fahrten dar.
43 
Schließlich durfte der Bekl die Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO vornehmen, da die Kenntnis in Bezug auf die Arbeitsstätte eine neue Tatsache darstellt, die zu einer höheren Steuer führt und § 367 Abs. 2 AO nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 25. September 2007 IX R 16/06, BFH/NV 2008, 730).
44 
Da die Klage keinen Erfolg hat, hat der Kl gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Annotations

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.