Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2004 - 11 K 32/02

bei uns veröffentlicht am10.05.2004

Gründe

 
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Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom ab 1. April 1999 zu erteilen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich aus dem finanziellen Nutzen, den die Klägerin aus der Erteilung der Erlaubnis ziehen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1980, BFHE 132, 206, BStBl. II 1981, 276 m.w.N.). Dieser ergibt sich im Streitfall aus der Differenz zwischen dem bei der Entnahme von steuerbegünstigtem Strom und dem bei der Entnahme von nichtbegünstigtem Strom von Klägerin zu zahlenden Betrag (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 1989 VII E 5/88, BFH/NV 1989, 654 zum Streitwert in einem Verfahren wegen Abgabenfreiheit für Luftfahrtbetriebsstoffe).
Die §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 GKG sehen hinsichtlich gewisser Dauerschuldverhältnisse für den Regelfall einen Streitwert in Höhe eines Jahresbetrags vor. Der BFH hatte es in einem Fall, in dem es um den Widerruf einer unbefristeten Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers ging, für angebracht gehalten, sich an den in den §§ 16 und 17 GKG für gewisse Dauerschuldverhältnisse getroffenen Regelungen zu orientieren (Beschluss vom 10. Dezember 1980, a.a.O). Eine solche Orientierung an § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 1 GKG hält das Gericht auch im vorliegenden Fall für angebracht.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung betrug der Unterschiedsbetrag für den steuerbegünstigten Bezug von Strom bezüglich der bis dahin abgelaufenen Jahre insgesamt 17.320,94 EUR (für das Jahr 1999 2.634,18 EUR, für 2000 6.493,41 EUR und für 2001 8.193,35 EUR). Der durchschnittliche finanzielle Nutzen eines Jahres beläuft sich damit auf 5.773,65 EUR. Wegen der konkreten Berechnung dieser Beträge verweist das Gericht auf die Ausführungen des HZA im Schriftsatz vom 22. April 2004, die das Gericht für zutreffend erachtet.
Hinzu kommen die sich seit 1999 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung ergebenden finanziellen Vorteile bei Erteilung einer Erlaubnis für diesen Zeitraum. Da sich der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis auf den Zeitraum ab 1999 bezog, wurde um diese Beträge unmittelbar gestritten. Daher waren sie in den Streitwert mit einzurechnen. Dies entspricht der Regelung in § 17 Abs. 4 S. 1 GKG, wonach die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet werden.
Gestützt wird diese Ansicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Kindergeldfällen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl. II 2000, 544; BFH-Beschluss vom 18. September 2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, 68; siehe auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2000 9 K 205/00, EFG 2001, 235).
Die mittelbaren Auswirkungen der Erteilung einer Erlaubnis auf mögliche mineralölsteuerliche Vergütungen waren dagegen nicht einzubeziehen, da sie nicht unmittelbarer Streitgegenstand waren.
Der Streitwert beläuft sich daher auf 23.094,59 EUR (5.773,65 EUR plus 17.320,94 EUR).
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Der Beschluss erging nach § 79a Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. Abs. 4 der Vorschrift durch die Berichterstatterin.

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 17 Auslagen


(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 16 Privatklage, Nebenklage


(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden

Referenzen

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.