Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Dez. 2004 - 11 K 125/01

bei uns veröffentlicht am07.12.2004

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist die Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom für die Jahre 1999 und 2000.
Mit Schreiben vom 11. August 1999 beantragte die Klägerin die Erlaubnis, Strom zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke (Wasserversorgung) zu entnehmen. Dies wurde vom beklagten Hauptzollamt (HZA) mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 abgelehnt mit der Begründung, die Wasserversorgung innerhalb einer Gemeinde sei keine rechtlich selbständige Einheit und somit kein Unternehmen im Sinne des Stromsteuergesetzes (StromStG). Auf den Einspruch der Klägerin hin wurde ihr für den "Eigenbetrieb Wasserversorgung", nachdem sie mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eine Betriebssatzung erlassen hatte, ab diesem Zeitpunkt eine Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom erteilt. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer am 9. April 2001 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Gemeindewerke betrieben seit April 1998 - nach Verkauf des Stromnetzes - nur noch die Wasserversorgung. Diese sei als Eigenbetrieb im Sinne des § 1 des Eigenbetriebsgesetzes Baden-Württemberg (EigBG) anzusehen, da sie als Sondervermögen verwaltet und in einer getrennt geführten Sonderrechnung nach einer den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung entsprechenden Verwaltungskameralistik (Betriebskameralistik) geführt werde. Für die Wasserversorgung bestehe eine Sonderkasse. Die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen würden von der Gemeinde für die Gemeindewerke angewandt und jährlich ein Wirtschaftsplan und ein Jahresabschluss mit Lagebericht aufgestellt. Der Wirtschaftsplan werde als Anlage zum Haushaltsplan festgestellt und vom Gemeinderat beschlossen. Dies gelte auch für den Jahresabschluss und den Lagebericht.
Seit dem 1. Januar 1992 gelte in Baden-Württemberg auch ein solcher Betrieb als Eigenbetrieb, der lediglich die Vorschriften für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen anwende. Der Erlass einer Betriebssatzung für den Eigenbetrieb sei keine rechtsbegründende Voraussetzung, wenn keine eigenen Entscheidungsorgane wie Werkleitung und Werksausschuss vorgesehen seien. In diesen Fällen bestehe nämlich kein Erfordernis für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen den Organen, sodass eine Satzung nicht erforderlich sei. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg vom 22. Mai 2001 und aus der Literatur (Zeiss, das Recht der gemeindlichen Eigenbetriebe, 4. Auflage 1997, Seite 8 und 9). Danach sei die Betriebssatzung anders als z.B. die Satzung einer Kapitalgesellschaft für die Entstehung des Eigenbetriebes nicht rechtsbegründend. Sie ergänze lediglich das EigBG und das Gemeindewirtschaftsrecht, wo dieses nur Rahmenvorschriften enthalte und trete im Eigenbetrieb an die Stelle der Hauptsatzung der Gemeinde. Die Gemeindewerke seien somit auch ohne Betriebssatzung ein Eigenbetrieb der Gemeinde.
Dem Gesetzgeber sei es darauf angekommen, kommunale Eigenbetriebe nicht von der Steuerbefreiung für das produzierende Gewerbe auszunehmen. Eine Unterscheidung zwischen Eigenbetrieben, die von ihrer Trägerkörperschaft mit einer Betriebssatzung ausgestattet würden und solchen, bei denen die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs über die Hauptsatzung der Trägerkörperschaft geregelt würden, solle gerade nicht vorgenommen werden. Hierfür spreche auch die Gesetzesbegründung. Dieser zufolge solle die Einfügung der neuen Regelungen der Klarstellung dienen. Eine weitere Differenzierung von Begrifflichkeiten solle damit also gerade vermieden werden. Auch sei der Gesetzgeber offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen, dass der Erlass einer Betriebssatzung eine Tatbestandsvoraussetzung für die Einordnung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes sein solle. Dem Gesetzgeber sei es bei der Einordnung der Eigenbetriebe zu den Unternehmen des produzierenden Gewerbes allein auf deren weitgehende Selbständigkeit gegenüber der Trägergemeinde angekommen. Eine Satzung sei im Zusammenhang mit der Einordnung des Eigenbetriebs zu den Unternehmen nach § 2 Nr. 4 des StromStG gerade nicht erforderlich.
Aus der Begründung werde auch deutlich, dass es nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein könne, den Ländern mittelbar die Definition von Voraussetzungen für einen Stromsteuerbefreiungstatbestand zu überlassen. Dies würde dazu führen, dass im Fall unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen zum Satzungserfordernis eine jeweils andere stromsteuerliche Bewertung eines Eigenbetriebs als Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgen würde mit der Folge einer unterschiedlichen Behandlung eines bundeseinheitlichen Besteuerungstatbestandes in den jeweiligen Ländern.
Die Formulierung "kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze und Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden" habe lediglich klarstellende Bedeutung. Mit dieser Regelung solle deutlich gemacht werden, dass die stromsteuerliche Privilegierung auch auf Organisationseinheiten der Kommunen ausgeweitet werden solle, um Ungleichbehandlungen im Vergleich zu rechtlich selbständigen Unternehmen zu vermeiden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 
den Bescheid des beklagten HZA vom 16. Dezember 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2001 aufzuheben und das beklagte HZA zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend eine Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom mit Wirkung für die Jahre 1999 und 2000 zu erteilen.
11 
Das beklagte HZA beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es führt im Wesentlichen aus, das StromStG definiere den Begriff des Unternehmens als "kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt" würden. Nach dem EigBG seien die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs durch Betriebssatzungen zu regeln. Dies habe die Klägerin bis zum 1. Januar 2001 versäumt. Vor diesem Datum sei das Unternehmen der Klägerin somit nicht auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt worden, was das Stromsteuerrecht jedoch zwingend fordere. Es komme nicht darauf an, ob eine schriftliche Betriebssatzung für die Entstehung des Eigenbetriebs rechtsbegründend oder lediglich rechtserklärend sei. Bei der Klägerin handle es sich demnach nicht um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG. Eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom sei daher erst zum 1. Januar 2001 zu erteilen gewesen.
14 
Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen führe zu keiner Änderung der vertretenen Rechtsauffassung. Dass es sich bei der Klägerin um einen kommunalen Eigenbetrieb handele, werde grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Es fehle jedoch an der im StromStG zusätzlich geforderten Voraussetzung der Führung nach dem EigBG.
15 
Die Beteiligten haben - jeweils mit Schreiben vom 12. November 2004 - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Verwaltungsakten wurden zum Verfahren beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, sie ist indessen nicht begründet. Das beklagte HZA hat zu Recht den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom für die Jahre 1999 und 2000 abgelehnt.
17 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung, und damit zunächst die Rechtslage im Jahre 1999 (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 100, 7 ff. und Gräber, FGO, § 100, 10 ff.) Nach § 9 Abs. 3 StromStG vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I, 378) unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz, soweit er unter anderem von Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen wird und - was vorliegend unstreitig ist - nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Wer nach dieser Maßgabe begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG). Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 3 StromStG in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes Unternehmen des Bergbaus, des verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind sowie die anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes. Dabei war als Unternehmen im Sinne der Vorschrift die kleinste rechtlich selbständige Einheit anzusehen, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert (§ 2 Nr. 4 StromStG in der bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung). Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, Seite 2432) wurden die kommunalen Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, in die Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG aufgenommen. Die Änderung wurde zum 1. Januar 2000 wirksam.
18 
Danach käme eine Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms für das Jahr 1999 von vornherein nicht in Betracht, da die Vorschrift in der ursprünglichen Fassung die kommunalen Eigenbetriebe, da sie nicht rechtlich selbständig sind und damit nicht unter den Unternehmensbegriff des § 2 StromStG fielen, dem Wortlaut nach eindeutig von der Steuerbegünstigung ausschloss.
19 
Allerdings hat der Bundesfinanzminister mit Erlass vom 20.12.1999 den Oberfinanzdirektionen ( OFD'en ) mitgeteilt, sobald die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission erteilt sei, bestünden keine Bedenken, kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt würden, bei rechtzeitiger Antragstellung mit Wirkung ab dem 1. April 1999 unter den Unternehmensbegriff des § 2 Nr. 4 StromStG zu subsumieren, da die Rechtsänderung lediglich zum Zwecke der Klarstellung erfolgt sei (Erlass vom 20.12.1999 III A 1-V 4122-1/99, abgedruckt in Friedrich/Meissner, Kommentar zur ökologischen Steuerreform, Anhang B 2.8). Die Frage, ob sich daraus möglicherweise eine Verpflichtung der Zollverwaltung zur Erteilung einer Erlaubnis im Wege der Selbstbindung der Verwaltung ergibt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, da selbst dieser Erlass das Führen der kommunalen Eigenbetriebe auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder voraussetzt. Daran fehlt es vorliegend, da die Klägerin ihren "Eigenbetrieb Wasserversorgung" entgegen ihrer Auffassung nicht nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes bzw. der Eigenbetriebsverordnung des Landes Baden-Württemberg geführt hat.
20 
Nach § 102 der Gemeindeordnung (GemO) des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (Gesetzblatt des Landes - GBl. - 1983, 578, berichtigt GBl. 1983, 720), bis 1999 zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 16. Juli 1998 (GBl. 1998, 418), darf eine Gemeinde ungeachtet der Rechtsform unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftliche Unternehmen errichten. Für die Eigenbetriebe der Gemeinden gilt das Eigenbetriebsgesetz des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 8. Januar 1992, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 19. Juli 1999 (GBl. vom 27. Juli 1999, 292). Nach § 3 Abs. 1 EigBG gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung sowie die sonstigen für Gemeinden maßgebenden Vorschriften, soweit im EigBG oder aufgrund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EigBG sind die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs im Rahmen der in Abs. 1 genannten Vorschriften durch Betriebssatzung zu regeln. Dies gilt auch für solche Angelegenheiten des Eigenbetrieb, die nach der Gemeindeordnung der Hauptsatzung vorbehalten sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 EigBG). Die Notwendigkeit zum Erlass einer Betriebssatzung ergab sich dem klaren Gesetzeswortlaut nach somit in den maßgeblichen Jahren 1999 und 2000 unmittelbar aus dem Eigenbetriebsgesetz des Landes Baden-Württemberg.
21 
Ob der Erlass einer Betriebssatzung rechtsbegründend ist oder nicht, ist für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich, da das StromStG in § 2 Nr. 4 ausdrücklich an die Führung des Eigenbetriebs nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Eigenbetriebsverordnung der Länder anknüpft. Dort ist jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin und den Ausführungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (Schreiben vom 22. Mai 2001) - anders als das Bestellen einer Betriebsleitung oder eines Betriebsausschusses die Regelung durch Betriebssatzung nicht in das Ermessen der Klägerin gestellt (vgl. § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EigBG).
22 
Die Befürchtung der Klägerin, dass sich im Fall unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen zum Satzungserfordernis eine jeweils andere stromsteuerliche Bewertung eines Eigenbetriebs als Unternehmen des produzierenden Gewerbes ergeben würde mit der Folge einer unterschiedlichen Behandlung eines bundeseinheitlichen Besteuerungstatbestandes in den jeweiligen Ländern, ist im Steuerrecht nichts Ungewöhnliches. Die Frage ist zudem rein theoretischer Natur. Der Erlass einer Betriebssatzung ist nämlich in allen Bundesländern bis auf Bremen vorgeschrieben (vgl. z.B. für Nordrhein-Westfalen § 114 Abs. 1 der GemO, für das Land Hessen § 1 Abs. 1 EigBG, für Niedersachsen § 113 Abs. 1 GemO und § 5 der Eigenbetriebsverordnung sowie für Rheinland-Pfalz § 86 Abs. 3 GemO. Siehe auch die von der Klägerin vorgelegte Monographie Zeiss, das Recht der gemeindlichen Eigenbetriebe, 4. Auflage, 1993, Seite 8 Rz. 20). In Bremen ist die Betriebssatzung nur deshalb nicht vorgeschrieben, weil dort die Errichtung des Eigenbetriebs durch Ortsgesetz erfolgt (siehe Zeiss, a.a.O., Seite 9 Rz. 20). Im Übrigen können die Kommunen die für sie günstigen steuerlichen Folgen selbst herbeiführen, indem sie ihre Eigenbetriebe den Erfordernissen der Landesregelungen über die Führung eines Eigenbetriebs - z.B. durch Erlass einer Satzung - anpassen. Eine tatsächliche Benachteiligung von Eigenbetrieben durch unterschiedliche Landesregelungen ist daher - unabhängig von der rechtlichen Relevanz dieser Frage - nicht zu befürchten.
23 
Der Auffassung der Klägerin, die Ergänzung in § 2 Nr. 3 StromStG um die kommunalen Eigenbetriebe, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze und Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, habe lediglich klarstellenden Bedeutung, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar geht auch der Bundesminister der Finanzen (BMF) in seinem Erlass vom 20. Dezember 1999 III A 1 V 4122-1/99 davon aus, dass die Rechtsänderung, mit der die kommunalen Eigenbetriebe in den Kreis der begünstigten Unternehmen mit aufgenommen wurde, lediglich zum Zwecke der Klarstellung erfolgt ist (Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 2.8). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ist jedoch weder der Gesetzesbegründung noch den Stellungnahmen der Ausschüsse zu entnehmen. Vielmehr gingen die Fraktionen der SPD und des Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Gesetzesentwurf zum Fortführungsgesetz der ökologischen Steuerreform vom 2. September 1999 (Bundestagsdrucksache - BT-Drucks - 14/1524) davon aus, dass die kommunalen Eigenbetriebe zwar organisatorisch und wirtschaftlich gegenüber der Gebietskörperschaft verselbständigt sind, über eine eigene, im Verhältnis zur Kommune abgrenzbare Organisation verfügen und die Rechnungslegung getrennt von der Kommunalverwaltung geführt wird. Diese weitgehende Selbständigkeit der Eigenbetriebe gebiete es daher, sie den rechtlich selbständigen Einheiten gleichzustellen. Aus der Formulierung geht jedoch eindeutig hervor, dass die - rechtlich unselbständigen - kommunalen Eigenbetriebe von § 2 Nr. 3 und 4 StromStG bisher nicht erfasst waren. Dieses Ergebnis ist selbst der Stellungnahme der Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke e.V. (VDEW) vom 28. Juni 1999 zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des StromStG vom Mai 1999 an das Bundesministerium der Finanzen zu entnehmen (veröffentlicht in Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 4.3). Auch der VDEW geht davon aus, dass die kommunalen Eigenbetriebe rechtlich nicht selbständig, sondern Bestandteil der Trägerkörperschaft und damit nach der alten Gesetzesfassung keine Unternehmen im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG sind. Er regt daher an, klarzustellen, dass auch die Eigenbetriebe als Unternehmen im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen seien, damit z.B. sichergestellt sei, dass auch in diesen Fällen der Selbstverbrauch dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden könne. Dies wird bestätigt durch das Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 im Rahmen des Beihilfe-Genehmigungsverfahrens (Schreiben vom 9. März 2000 - SG (2000) D/102165 -, veröffentlicht in Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 5.1.2., unter I 4. Nr. 8 des Schreibens). Aus diesem geht hervor, dass der EU-Kommission gegenüber die Ausdehnung des Unternehmensbegriffs auf kommunale Eigenbetriebe damit begründet wurde, dass diese Unternehmen nicht unter die Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG fielen, da sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügten. Da sie jedoch organisatorisch und wirtschaftlich gegenüber der Gebietskörperschaft verselbständigt seien, habe man es für angemessen gehalten, sie den übrigen Unternehmen gleichzustellen.
24 
Aus all dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht lediglich eine klarstellende Ergänzung des StromStG vornehmen, sondern mit der Formulierung "sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden" eine eigenständige Regelung treffen wollte, mit der der Kreis der durch § 9 Abs. 3 StromStG Begünstigten erweitert wird. Indem der Gesetzgeber in die Regelung des § 2 Nr. 4 StromStG nicht nur die Eigenbetriebe als solche aufgenommen, sondern die Definition des Unternehmensbegriffs lediglich auf diejenigen Eigenbetriebe ausgedehnt hat, die nach den Eigenbetriebsgesetzen und den Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, hat er wissentlich ein weiteres Kriterium zur Bestimmung des Kreises der Begünstigten festgelegt. Durch diesen Zusatz ist es überhaupt erst möglich, den Kreis der Begünstigten genau abzugrenzen. Eine Definition des Begriffes "Eigenbetrieb" findet sich nämlich weder in den Gemeindeordnungen noch in den Eigenbetriebsgesetzen bzw. -verordnungen.
25 
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis an Eigenbetriebe zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms ist daher auch, ob der jeweilige Betrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Eigenbetriebsverordnung geführt wird. Dies war bei der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 mangels Betriebssatzung nicht der Fall.
26 
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
II.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 135 Abs. 1 i.V.m. 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
III.
28 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, sie ist indessen nicht begründet. Das beklagte HZA hat zu Recht den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom für die Jahre 1999 und 2000 abgelehnt.
17 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung, und damit zunächst die Rechtslage im Jahre 1999 (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 100, 7 ff. und Gräber, FGO, § 100, 10 ff.) Nach § 9 Abs. 3 StromStG vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I, 378) unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz, soweit er unter anderem von Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen wird und - was vorliegend unstreitig ist - nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Wer nach dieser Maßgabe begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG). Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 3 StromStG in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes Unternehmen des Bergbaus, des verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind sowie die anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes. Dabei war als Unternehmen im Sinne der Vorschrift die kleinste rechtlich selbständige Einheit anzusehen, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert (§ 2 Nr. 4 StromStG in der bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung). Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, Seite 2432) wurden die kommunalen Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, in die Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG aufgenommen. Die Änderung wurde zum 1. Januar 2000 wirksam.
18 
Danach käme eine Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms für das Jahr 1999 von vornherein nicht in Betracht, da die Vorschrift in der ursprünglichen Fassung die kommunalen Eigenbetriebe, da sie nicht rechtlich selbständig sind und damit nicht unter den Unternehmensbegriff des § 2 StromStG fielen, dem Wortlaut nach eindeutig von der Steuerbegünstigung ausschloss.
19 
Allerdings hat der Bundesfinanzminister mit Erlass vom 20.12.1999 den Oberfinanzdirektionen ( OFD'en ) mitgeteilt, sobald die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission erteilt sei, bestünden keine Bedenken, kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt würden, bei rechtzeitiger Antragstellung mit Wirkung ab dem 1. April 1999 unter den Unternehmensbegriff des § 2 Nr. 4 StromStG zu subsumieren, da die Rechtsänderung lediglich zum Zwecke der Klarstellung erfolgt sei (Erlass vom 20.12.1999 III A 1-V 4122-1/99, abgedruckt in Friedrich/Meissner, Kommentar zur ökologischen Steuerreform, Anhang B 2.8). Die Frage, ob sich daraus möglicherweise eine Verpflichtung der Zollverwaltung zur Erteilung einer Erlaubnis im Wege der Selbstbindung der Verwaltung ergibt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, da selbst dieser Erlass das Führen der kommunalen Eigenbetriebe auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder voraussetzt. Daran fehlt es vorliegend, da die Klägerin ihren "Eigenbetrieb Wasserversorgung" entgegen ihrer Auffassung nicht nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes bzw. der Eigenbetriebsverordnung des Landes Baden-Württemberg geführt hat.
20 
Nach § 102 der Gemeindeordnung (GemO) des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (Gesetzblatt des Landes - GBl. - 1983, 578, berichtigt GBl. 1983, 720), bis 1999 zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 16. Juli 1998 (GBl. 1998, 418), darf eine Gemeinde ungeachtet der Rechtsform unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftliche Unternehmen errichten. Für die Eigenbetriebe der Gemeinden gilt das Eigenbetriebsgesetz des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 8. Januar 1992, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 19. Juli 1999 (GBl. vom 27. Juli 1999, 292). Nach § 3 Abs. 1 EigBG gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung sowie die sonstigen für Gemeinden maßgebenden Vorschriften, soweit im EigBG oder aufgrund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EigBG sind die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs im Rahmen der in Abs. 1 genannten Vorschriften durch Betriebssatzung zu regeln. Dies gilt auch für solche Angelegenheiten des Eigenbetrieb, die nach der Gemeindeordnung der Hauptsatzung vorbehalten sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 EigBG). Die Notwendigkeit zum Erlass einer Betriebssatzung ergab sich dem klaren Gesetzeswortlaut nach somit in den maßgeblichen Jahren 1999 und 2000 unmittelbar aus dem Eigenbetriebsgesetz des Landes Baden-Württemberg.
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Ob der Erlass einer Betriebssatzung rechtsbegründend ist oder nicht, ist für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich, da das StromStG in § 2 Nr. 4 ausdrücklich an die Führung des Eigenbetriebs nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Eigenbetriebsverordnung der Länder anknüpft. Dort ist jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin und den Ausführungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (Schreiben vom 22. Mai 2001) - anders als das Bestellen einer Betriebsleitung oder eines Betriebsausschusses die Regelung durch Betriebssatzung nicht in das Ermessen der Klägerin gestellt (vgl. § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EigBG).
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Die Befürchtung der Klägerin, dass sich im Fall unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen zum Satzungserfordernis eine jeweils andere stromsteuerliche Bewertung eines Eigenbetriebs als Unternehmen des produzierenden Gewerbes ergeben würde mit der Folge einer unterschiedlichen Behandlung eines bundeseinheitlichen Besteuerungstatbestandes in den jeweiligen Ländern, ist im Steuerrecht nichts Ungewöhnliches. Die Frage ist zudem rein theoretischer Natur. Der Erlass einer Betriebssatzung ist nämlich in allen Bundesländern bis auf Bremen vorgeschrieben (vgl. z.B. für Nordrhein-Westfalen § 114 Abs. 1 der GemO, für das Land Hessen § 1 Abs. 1 EigBG, für Niedersachsen § 113 Abs. 1 GemO und § 5 der Eigenbetriebsverordnung sowie für Rheinland-Pfalz § 86 Abs. 3 GemO. Siehe auch die von der Klägerin vorgelegte Monographie Zeiss, das Recht der gemeindlichen Eigenbetriebe, 4. Auflage, 1993, Seite 8 Rz. 20). In Bremen ist die Betriebssatzung nur deshalb nicht vorgeschrieben, weil dort die Errichtung des Eigenbetriebs durch Ortsgesetz erfolgt (siehe Zeiss, a.a.O., Seite 9 Rz. 20). Im Übrigen können die Kommunen die für sie günstigen steuerlichen Folgen selbst herbeiführen, indem sie ihre Eigenbetriebe den Erfordernissen der Landesregelungen über die Führung eines Eigenbetriebs - z.B. durch Erlass einer Satzung - anpassen. Eine tatsächliche Benachteiligung von Eigenbetrieben durch unterschiedliche Landesregelungen ist daher - unabhängig von der rechtlichen Relevanz dieser Frage - nicht zu befürchten.
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Der Auffassung der Klägerin, die Ergänzung in § 2 Nr. 3 StromStG um die kommunalen Eigenbetriebe, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze und Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, habe lediglich klarstellenden Bedeutung, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar geht auch der Bundesminister der Finanzen (BMF) in seinem Erlass vom 20. Dezember 1999 III A 1 V 4122-1/99 davon aus, dass die Rechtsänderung, mit der die kommunalen Eigenbetriebe in den Kreis der begünstigten Unternehmen mit aufgenommen wurde, lediglich zum Zwecke der Klarstellung erfolgt ist (Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 2.8). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ist jedoch weder der Gesetzesbegründung noch den Stellungnahmen der Ausschüsse zu entnehmen. Vielmehr gingen die Fraktionen der SPD und des Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Gesetzesentwurf zum Fortführungsgesetz der ökologischen Steuerreform vom 2. September 1999 (Bundestagsdrucksache - BT-Drucks - 14/1524) davon aus, dass die kommunalen Eigenbetriebe zwar organisatorisch und wirtschaftlich gegenüber der Gebietskörperschaft verselbständigt sind, über eine eigene, im Verhältnis zur Kommune abgrenzbare Organisation verfügen und die Rechnungslegung getrennt von der Kommunalverwaltung geführt wird. Diese weitgehende Selbständigkeit der Eigenbetriebe gebiete es daher, sie den rechtlich selbständigen Einheiten gleichzustellen. Aus der Formulierung geht jedoch eindeutig hervor, dass die - rechtlich unselbständigen - kommunalen Eigenbetriebe von § 2 Nr. 3 und 4 StromStG bisher nicht erfasst waren. Dieses Ergebnis ist selbst der Stellungnahme der Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke e.V. (VDEW) vom 28. Juni 1999 zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des StromStG vom Mai 1999 an das Bundesministerium der Finanzen zu entnehmen (veröffentlicht in Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 4.3). Auch der VDEW geht davon aus, dass die kommunalen Eigenbetriebe rechtlich nicht selbständig, sondern Bestandteil der Trägerkörperschaft und damit nach der alten Gesetzesfassung keine Unternehmen im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG sind. Er regt daher an, klarzustellen, dass auch die Eigenbetriebe als Unternehmen im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen seien, damit z.B. sichergestellt sei, dass auch in diesen Fällen der Selbstverbrauch dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden könne. Dies wird bestätigt durch das Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 im Rahmen des Beihilfe-Genehmigungsverfahrens (Schreiben vom 9. März 2000 - SG (2000) D/102165 -, veröffentlicht in Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 5.1.2., unter I 4. Nr. 8 des Schreibens). Aus diesem geht hervor, dass der EU-Kommission gegenüber die Ausdehnung des Unternehmensbegriffs auf kommunale Eigenbetriebe damit begründet wurde, dass diese Unternehmen nicht unter die Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG fielen, da sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügten. Da sie jedoch organisatorisch und wirtschaftlich gegenüber der Gebietskörperschaft verselbständigt seien, habe man es für angemessen gehalten, sie den übrigen Unternehmen gleichzustellen.
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Aus all dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht lediglich eine klarstellende Ergänzung des StromStG vornehmen, sondern mit der Formulierung "sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden" eine eigenständige Regelung treffen wollte, mit der der Kreis der durch § 9 Abs. 3 StromStG Begünstigten erweitert wird. Indem der Gesetzgeber in die Regelung des § 2 Nr. 4 StromStG nicht nur die Eigenbetriebe als solche aufgenommen, sondern die Definition des Unternehmensbegriffs lediglich auf diejenigen Eigenbetriebe ausgedehnt hat, die nach den Eigenbetriebsgesetzen und den Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, hat er wissentlich ein weiteres Kriterium zur Bestimmung des Kreises der Begünstigten festgelegt. Durch diesen Zusatz ist es überhaupt erst möglich, den Kreis der Begünstigten genau abzugrenzen. Eine Definition des Begriffes "Eigenbetrieb" findet sich nämlich weder in den Gemeindeordnungen noch in den Eigenbetriebsgesetzen bzw. -verordnungen.
25 
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis an Eigenbetriebe zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms ist daher auch, ob der jeweilige Betrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Eigenbetriebsverordnung geführt wird. Dies war bei der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 mangels Betriebssatzung nicht der Fall.
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Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
II.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 135 Abs. 1 i.V.m. 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
III.
28 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist.

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(1) Von der Steuer ist befreit: 1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;2. St

Stromsteuergesetz - StromStG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. Versorger: Derjenige, der Strom leistet;2. Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;2a. Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-

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Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.