Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2011 - 10 K 934/09

bei uns veröffentlicht am04.04.2011

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine GmbH, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 1996 mit einem Stammkapital von DM 50.000,-- gegründet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Durch Gesellschafterbeschluss vom ... 2005 erfolgte die Umstellung des Stammkapitals von DM 50.000,-- auf EUR 25.564,59 und zugleich eine Erhöhung auf EUR 30.000,-- sowie eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens. Gegenstand des Unternehmens ist danach die Beteiligung an anderen Unternehmen jeder Art sowie der Vertrieb, die Wartung und Reparatur von Präzisionsmaschinen für die Holz-, Kunststoff- und Metallbearbeitung, der Handel und der Vertrieb von Zulieferteilen, Vorrichtungen, Reinigungsanlagen, Transport- und Handlinggeräten und anderen Maschinensystemen für den Produktionsbereich sowie die Konstruktion und Entwicklung solcher Teile. Mit notarieller Urkunde vom ... 2006 hat die Klägerin einen Geschäftsanteil in Höhe von nominal EUR 1.000,-- an der B Holding GmbH mit einem Stammkapital von EUR 100.000,-- für EUR 180.000,-- erworben. Durch weiteren Gesellschafterbeschluss vom ... 2006 erfolgte eine weitere Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin von EUR 30.000,-- auf EUR 80.000,-- durch Sacheinlage der bisher im Privatvermögen des Herrn a A gehaltenen Geschäftsanteile an der B Holding GmbH im Nennbetrag von EUR 50.000,--. Am ... 2006 wurden sodann die Geschäftsanteile an der B Holding GmbH von nominal EUR 51.000,-- zum Buchwert in die a A GmbH eingebracht, die mit notarieller Urkunde vom ... 2006 unter der Firmierung C GmbH erworben worden war (in der Folge Umfirmierung in a A GmbH) und deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist Herr a C. A.
Durch Gesellschafterbeschluss der B Holding GmbH vom ... 2006 erfolgte eine Gewinnausschüttung von gesamt EUR 8,8 Mio, wovon 51 % mithin EUR 4.488.000,-- auf die Klägerin entfielen. Diese Ausschüttung wurde gemäß §§ 8b Abs. 1, 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG)in Höhe von EUR 4.263.600,-- in der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung steuerfrei belassen.
Im Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2006 vom 03. März 2008 erfolgte bei der Berechnung des Gewerbeertrages jedoch eine Hinzurechnung dieses Betrages nach § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Der dagegen seitens der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2009, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage.
Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass der Gesetzeswortlaut der Verweisung in § 8 Nr. 5 S. 1 2. Hlbs. GewStG fehlerhaft zu weit gefasst sei und deshalb nach Sinn und Zweck des Gesetzes auf den Streubesitztatbestand zu reduzieren sei, der als solcher im Streitfall jedoch nicht vorgelegen habe. Für die Nichtanwendbarkeit des § 8 Nr. 5 GewStG habe es zu genügen, wenn Streubesitz im Zeitpunkt der Ausschüttung zu verneinen sei. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass zum 01. Januar 2006 Herr a C. A und Herr b F. D je zur Hälfte Gesellschafter der B Holding GmbH gewesen seien, der als Kommanditistin der von der B tec. GmbH & Co.KG bis zum 31. März 2006 erwirtschaftete Gesamtgewinn von EUR 11,195 Mio zugerechnet worden sei. Die B tec. GmbH & Co.KG habe diesen Gewinn bereits der Gewerbesteuer unterworfen. Wäre der bis zum 31. März 2006 erwirtschaftete Gewinn vor dem Erwerb der Anteile durch die Klägerin an die Herren Dr. A und D ausgeschüttet worden, so wäre der Gewinn jedenfalls nicht nochmals mit Gewerbesteuer belastet worden, da die Anteile im Privatvermögen gehalten worden seien. Durch das Zwischenschalten der Klägerin sei letztlich das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begründet worden. Vorliegend würde durch Anwendung der Vorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung in einem Fall begründet werden, in dem kein Streubesitz vorliegt. Seit Gründung des Unternehmens, das den Gewinn erwirtschaftet habe (die tec. GmbH), seien lediglich zwei Personen hieran gleichberechtigt beteiligt gewesen, am Ende lediglich noch Herr a C. A.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 03. März 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2009, dahingehend abzuändern, dass die nach § 8 Nr. 5 GewStG vorgenommene Hinzurechnung in Höhe von EUR 4.263.600,-- rückgängig gemacht wird,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären,
10 
3. hilfsweise die Revision zuzulassen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg komme aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht zur Anwendung, da vorliegend weder eine Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums vorgelegen habe, noch die Beteiligung mindestens 1/10 des Grund- oder Stammkapitals betragen habe. Unbeachtlich sei insoweit, wer den Gewinn erwirtschaftet habe, aus welchen Gründen die Ausschüttung erfolgt sei oder wer Inhaber der ausschüttenden Gesellschaft gewesen sei. Die Beteiligungsverhältnisse seien vorliegend nicht zum Beginn des Erhebungszeitraumes sondern erst im Laufe des Jahres neu geordnet worden, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Streubesitzdividenden seien auch bereits vor Inkrafttreten des sog. Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes gewerbesteuerpflichtig gewesen und es habe lediglich wegen der Umstellung auf das körperschaftsteuerliche Halbeinkünfteverfahren redaktionelle Anpassungen gegeben. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergäben sich keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschrift.
14 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten, den vom beklagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Rechtsbehelfs-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer-, Bilanz-, Allgemeine Akten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des streitgegenständlichen Gewerbesteuermessbescheids, der Einspruchsentscheidung, der im Besteuerungs-, Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den weiteren Inhalt der zitierten Akten.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von EUR 4.263.600,-- vorgenommen.
16 
Nach § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG unterliegen der Hinzurechnung u.a. nur Gewinnanteile (Dividenden) aus Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die aufgrund der (teilweisen) Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung nicht angesetzt werden. § 8b KStG befreit Gewinnanteile (Dividenden) zu 95 % von Körperschaftsteuer. Dementsprechend bleiben bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrags nach § 7 S. 1 GewStG diese Einnahmen ebenfalls unberücksichtigt. Über § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG erfolgt jedoch wiederum eine Hinzurechnung dieser Einnahmen in Höhe von 95 %.
17 
Die Hinzurechnung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung vorliegen. Dies führt zu einer vom Gesetzgeber intendierten gewerbesteuerlichen Privilegierung von sog. Schachtelbeteiligungen bzw. einer gewerbesteuerlichen Belastung von sog. Streubesitzdividenden. Grundsätzlich müssen insoweit alle Voraussetzungen vorliegen, d.h. die Gewinnanteile dürfen bei der Gewinnermittlung nicht zum Ansatz gekommen sein und die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen haben. Soweit allerdings ein Ansatz der Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG vorausgesetzt wird, ist die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck offensichtlich auslegungsbedürftig, da mangels Ansatzes der Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG die beabsichtigte Begrenzung der Hinzurechnung auf Anteile im Streubesitz leerliefe.
18 
Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die weitere Voraussetzung, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums, d.h. zu Beginn des Kalenderjahres, mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen haben muss. Hier hat sich der Gesetzgeber bewusst für das strenge Stichtagsprinzip entschieden, so dass nachfolgende Umstrukturierungsmaßnahmen ohne Auswirkungen bleiben (vgl. u.a. Schnitter in Frotscher/Maas, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 9 Rz 140 m.w.N.). Insoweit ist der Wortlaut eindeutig und entspricht dem mutmaßlichen Willen des (historischen) Gesetzgebers, so dass diese Regelung entgegen der Ansicht der Klägerin keiner Auslegung zugänglich ist. Dabei ist auch zu beachten, dass sich diese Stichtagsregelung seit Jahrzehnten, trotz verschiedener Änderungen des Paragrafen, im Gesetztext wiederfindet und seitens der Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen einschränkungslos als Anwendungsvoraussetzung genannt wurde (vgl. insoweit auch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2010 3 K 1386/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 1714 m.w.N.). Eine ähnliche Regelung enthält u.a. die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG. Danach ist maßgebend für die Kürzung der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Einheitswerte werden grundsätzlich auf den 01. Januar eines Kalenderjahres festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist auch für die allgemeine Grundbesitzkürzung entscheidend. Auf Grund dieses Stichtagsprinzips ist z.B. bei der unterjährigen Gründung eines Betriebes im betreffenden Erhebungszeitraum auch bei Vorhandensein eines Betriebsgrundstückes keine allgemeine Grundbesitzkürzung möglich. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber das Stichtagsprinzip offensichtlich bewusst und gewollt einsetzt.
19 
Im Streitfall erfolgte eine entsprechende Beteiligung der Klägerin an der ausschüttenden Gesellschaft erst zum 29. (1 %) bzw. 31. Mai 2006 (50 % durch Einlage), so dass die erforderliche Beteiligung von 10 % an der ausschüttenden B Holding GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt (01. Januar 2006) nicht vorgelegen hat. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass Herr A zum 01. Januar 2006 hälftiger Inhaber der ausschüttenden B Holding GmbH gewesen ist, sich die damit verbundene Beteiligung am Gewinn mit dem Dazwischenschalten der Klägerin nur marginal auf 51 % erhöht hat und seit der Gründung des Unternehmens nur zwei Personen an diesem beteiligt waren. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Objektsteuer. Besteuerungsgegenstand ist insoweit der stehende Gewerbebetrieb und nicht die dahinterstehenden Gesellschafter. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedachte Durchgriff würde diesem fundamentalem Prinzip der Gewerbesteuer widersprechen. Allein abzustellen ist damit auf die Beteiligung der Klägerin an der ausschüttenden Gesellschaft.
20 
Auch der weitere Vortrag der Klägerin, dass der ausgeschüttete Gewinn bereits der Gewerbesteuer unterlegen habe und bei einer vor dem Anteilserwerb durch die Klägerin erfolgten Ausschüttung nicht (nochmals) mit Gewerbesteuer belastet worden wäre, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Insoweit entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das mit der Kürzungsvorschrift an und für sich verbundene Regelungsziel - die Vermeidung gewerbesteuerlicher Doppelbelastungen - nicht uneingeschränkt erreicht werden muss. Weder das Vorliegen einer solchen Doppelbesteuerung noch deren Fehlen sind zwingende Anwendungsvoraussetzungen der Kürzungsvorschrift (u.a. BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04, BStBl II 2005, 297). Im Übrigen ist es unbeachtlich, dass die Klägerin die Gewerbesteuerbelastung hätte vermeiden können; die Besteuerung knüpft an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 48/99, BStBl II 2002, 875 m.w.N.).
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
22 
Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von EUR 4.263.600,-- vorgenommen.
16 
Nach § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG unterliegen der Hinzurechnung u.a. nur Gewinnanteile (Dividenden) aus Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die aufgrund der (teilweisen) Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung nicht angesetzt werden. § 8b KStG befreit Gewinnanteile (Dividenden) zu 95 % von Körperschaftsteuer. Dementsprechend bleiben bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrags nach § 7 S. 1 GewStG diese Einnahmen ebenfalls unberücksichtigt. Über § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG erfolgt jedoch wiederum eine Hinzurechnung dieser Einnahmen in Höhe von 95 %.
17 
Die Hinzurechnung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung vorliegen. Dies führt zu einer vom Gesetzgeber intendierten gewerbesteuerlichen Privilegierung von sog. Schachtelbeteiligungen bzw. einer gewerbesteuerlichen Belastung von sog. Streubesitzdividenden. Grundsätzlich müssen insoweit alle Voraussetzungen vorliegen, d.h. die Gewinnanteile dürfen bei der Gewinnermittlung nicht zum Ansatz gekommen sein und die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen haben. Soweit allerdings ein Ansatz der Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG vorausgesetzt wird, ist die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck offensichtlich auslegungsbedürftig, da mangels Ansatzes der Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG die beabsichtigte Begrenzung der Hinzurechnung auf Anteile im Streubesitz leerliefe.
18 
Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die weitere Voraussetzung, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums, d.h. zu Beginn des Kalenderjahres, mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen haben muss. Hier hat sich der Gesetzgeber bewusst für das strenge Stichtagsprinzip entschieden, so dass nachfolgende Umstrukturierungsmaßnahmen ohne Auswirkungen bleiben (vgl. u.a. Schnitter in Frotscher/Maas, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 9 Rz 140 m.w.N.). Insoweit ist der Wortlaut eindeutig und entspricht dem mutmaßlichen Willen des (historischen) Gesetzgebers, so dass diese Regelung entgegen der Ansicht der Klägerin keiner Auslegung zugänglich ist. Dabei ist auch zu beachten, dass sich diese Stichtagsregelung seit Jahrzehnten, trotz verschiedener Änderungen des Paragrafen, im Gesetztext wiederfindet und seitens der Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen einschränkungslos als Anwendungsvoraussetzung genannt wurde (vgl. insoweit auch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2010 3 K 1386/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 1714 m.w.N.). Eine ähnliche Regelung enthält u.a. die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG. Danach ist maßgebend für die Kürzung der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Einheitswerte werden grundsätzlich auf den 01. Januar eines Kalenderjahres festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist auch für die allgemeine Grundbesitzkürzung entscheidend. Auf Grund dieses Stichtagsprinzips ist z.B. bei der unterjährigen Gründung eines Betriebes im betreffenden Erhebungszeitraum auch bei Vorhandensein eines Betriebsgrundstückes keine allgemeine Grundbesitzkürzung möglich. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber das Stichtagsprinzip offensichtlich bewusst und gewollt einsetzt.
19 
Im Streitfall erfolgte eine entsprechende Beteiligung der Klägerin an der ausschüttenden Gesellschaft erst zum 29. (1 %) bzw. 31. Mai 2006 (50 % durch Einlage), so dass die erforderliche Beteiligung von 10 % an der ausschüttenden B Holding GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt (01. Januar 2006) nicht vorgelegen hat. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass Herr A zum 01. Januar 2006 hälftiger Inhaber der ausschüttenden B Holding GmbH gewesen ist, sich die damit verbundene Beteiligung am Gewinn mit dem Dazwischenschalten der Klägerin nur marginal auf 51 % erhöht hat und seit der Gründung des Unternehmens nur zwei Personen an diesem beteiligt waren. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Objektsteuer. Besteuerungsgegenstand ist insoweit der stehende Gewerbebetrieb und nicht die dahinterstehenden Gesellschafter. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedachte Durchgriff würde diesem fundamentalem Prinzip der Gewerbesteuer widersprechen. Allein abzustellen ist damit auf die Beteiligung der Klägerin an der ausschüttenden Gesellschaft.
20 
Auch der weitere Vortrag der Klägerin, dass der ausgeschüttete Gewinn bereits der Gewerbesteuer unterlegen habe und bei einer vor dem Anteilserwerb durch die Klägerin erfolgten Ausschüttung nicht (nochmals) mit Gewerbesteuer belastet worden wäre, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Insoweit entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das mit der Kürzungsvorschrift an und für sich verbundene Regelungsziel - die Vermeidung gewerbesteuerlicher Doppelbelastungen - nicht uneingeschränkt erreicht werden muss. Weder das Vorliegen einer solchen Doppelbesteuerung noch deren Fehlen sind zwingende Anwendungsvoraussetzungen der Kürzungsvorschrift (u.a. BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04, BStBl II 2005, 297). Im Übrigen ist es unbeachtlich, dass die Klägerin die Gewerbesteuerbelastung hätte vermeiden können; die Besteuerung knüpft an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 48/99, BStBl II 2002, 875 m.w.N.).
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
22 
Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2011 - 10 K 934/09

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(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist geset

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bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

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Tatbestand 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für den Erhebungszeitraum 2006 (Streitjahr) auf der Grundlage einer Hinzu

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Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1)1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend.5Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.6Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2)1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz.2Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts.4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge.6Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.

(3)1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.5Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens.6Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5.7Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen.8Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.9Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.

(4)1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.2Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden.3Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet.4Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß.5Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung.6Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.7Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden.8Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.

(5)1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(6)1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen.2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.

(7)1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind.2Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.

(8)1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), anzuwenden haben.

(10)1Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.2Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt.3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt.6Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht.7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.8In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen.9Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden.10Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet.11Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Anteil im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.

(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

Tatbestand

 
Streitig ist die Anwendung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Die mit Notarvertrag vom 08. Oktober 2002 (Vertragsakte Bl. 18ff.) gegründete Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften im In- und Ausland sowie die Übernahme von Geschäftsführungs-, Verwaltungs-, Controlling- und Finanzierungsaufgaben, allgemeine Grundstücksverwaltung für die Beteiligungsgesellschaften sowie die zentralisierte Auswahl der Führungskräfte der Beteiligungsunternehmen.
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist AA. Die Stammeinlage in Höhe von 25.000 EUR brachte er in bar ein (§ 3 Gesellschaftsvertrag; vgl. auch Eröffnungsbilanz zum 08. Oktober 2010 -Bilanzakte Bl. 1ff.-). Die Klägerin wurde am 25. November 2002 in das Handelsregister eingetragen.
Am 11. Dezember 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung, das Stammkapital der Gesellschaft um 10.000 EUR auf 35.000 EUR zu erhöhen. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage wurde der Alleingesellschafter zugelassen, der die Stammeinlage als Sacheinlage durch Übertragung seiner 217.500 Stück Stammaktien der A AG (A-AG) mit Sitz in X auf die Klägerin erbrachte. Die Klägerin übernahm die mit der Anschaffung der A-AG in Zusammenhang stehenden Darlehensverbindlichkeiten des Gesellschafters in Höhe von 380.125,97 EUR. Die neue Stammeinlage nahm ab dem 01. Januar 2002 am Gewinn der Gesellschaft teil. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die notariell beglaubigte Satzungsänderung (Vertragsakte Bl. 26 ff.) Bezug genommen. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 18. Dezember 2002.
Die Einbringung erfolgte zum Buchwert. Der die Kapitalerhöhung übersteigende Betrag in Höhe von 148.160 EUR wurde in die Kapitalrücklage eingestellt.
Mit Vertrag vom 15. Dezember 2002 erwarb die Klägerin weitere 12.500 Vorzugsaktien der A-AG von einem Dritten zu einem Kaufpreis von 63.875 EUR (5,11 EUR/Stück). Die Gewinnbeteiligung ging mit sofortiger Wirkung auf die Klägerin über. Die Klägerin ist nunmehr zu 84,25% an der A-AG beteiligt.
Am 23. Dezember 2002 beschloss die A-AG eine Gewinnausschüttung. Auf die Beteiligung der Klägerin entfiel ein Betrag in Höhe von 279.000 EUR; 18.000 EUR hiervon entfielen auf die mit Vertrag vom 15. Dezember 2002 erworbenen Anteile.
In der am 14. August 2003 beim Beklagten (Finanzamt -FA-) eingereichten Gewerbesteuererklärung 2002 unterblieb eine Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 5 GewStG. Das FA folgte zunächst den Angaben der Klägerin in dem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2002 vom 01. Oktober 2003. Der Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-).
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die am 23. Dezember 2002 von der A-AG beschlossene Gewinnausschüttung zwar nach § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht der Körperschaftsteuer unterliege, jedoch das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG keine Anwendung fände, da die Beteiligung der Klägerin an der A-AG zu Beginn des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums noch nicht bestanden habe. Das FA folgte der Auffassung des Prüfers und rechnete in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 18. August 2005 (Rb-Akte Bl. 3) eine Gewinnausschüttung in Höhe von 278.117 EUR (279.000 EUR Gewinnausschüttung abzgl. nichtabziehbarer Zinsen nach § 3c Einkommensteuergesetz -EStG-) nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzu und ermittelte einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 11.685 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
10 
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 03. August 2007). Die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile seien gemäß § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht vorlägen. Die Klägerin sei zu Beginn des Erhebungszeitraums nicht mit mindestens 10% am Stammkapital der A-AG beteiligt gewesen. Der Erhebungszeitraum sei -wenn die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres bestanden habe- gemäß R 71 Abs. 1 (nunmehr R 61) der Gewerbesteuer-Richtlinie (GewStR) die Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr. Die Steuerpflicht beginne bei Kapitalgesellschaften mit der Eintragung ins Handelsregister, im Streitfall also am 25. November 2002. Da die Klägerin erst seit dem 11. Dezember an der A-AG beteiligt sei, seien die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Beteiligung an der A-AG kurz darauf erfolgt sei, führe nicht zu einer Anwendung des Schachtelprivilegs aus Billigkeits- oder teleologischen Gründen. Der Wortlaut der Gewerbesteuer-Richtlinie und des Gesetzes seien eindeutig. Für eine teleologische Auslegung sei kein Raum. Auch nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) könne die Klägerin nicht so gestellt werden, als sei sie schon zu Beginn des Erhebungszeitraumes an der A-AG beteiligt gewesen. Der im notariellen Vertrag zur Kapitalerhöhung vereinbarte Zusatz, dass die Klägerin bereits seit dem 01. Januar 2002 an den Gewinnanteilen der A-AG beteiligt sei, lasse keinen Rückschluss auf eine rückwirkende Einbringung der Beteiligung auf den Gründungstag der Klägerin zu. Dies ergebe sich auch nicht aus der Eröffnungsbilanz der Klägerin. Des Weiteren hätte nach § 20 Abs. 7 UmwStG hinsichtlich der Rückbeziehung der Sacheinlage ein Antrag gestellt werden müssen, was nicht erfolgt sei.
11 
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen folgendes vortragen lässt: § 9 Nr. 2a GewStG wolle eine zweifache gewerbesteuerliche Belastung der Erträge der Beteiligungsgesellschaft vermeiden. Ein streng formalistisches Abstellen auf den Beginn des Erhebungszeitraumes werde im vorliegenden Fall weder den tatsächlichen Umständen noch dem Willen des Gesetzgebers gerecht. Werde -wie hier- eine Holdinggesellschaft einzig zu dem Zweck gegründet, als Beteiligungsgesellschaft für die Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft zu dienen, und trete dieser Zweck auch nach außen erkennbar hervor, so sei aus teleologischen Gründen nicht an der Auslegungsregel der GewStR festzuhalten. Es könne bei der Anwendung des Privilegierungstatbestands keinen Unterschied machen, ob zunächst eine Bargründung und in unmittelbarer Folge die Beteiligung erfolge oder gleich eine Sachgründung gewählt werde. Zwischen der Eintragung der Klägerin und der Eintragung der Kapitalerhöhung habe nicht einmal ein Monat gelegen. Nirgends in der Gesetzesbegründung finde sich ein Hinweis darauf, dass überhaupt (oder aus welchen Gründen) das Stichtagsprinzip gewollt gewesen sei. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber um die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Konzern gegangen. Es gebe also keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber einen Fall wie diesen, bei dem zwischen Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und der Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft lediglich 16 Tage lägen, nicht hätte privilegieren wollen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht sei zu bedenken, dass durch die Versagung der gewerbesteuerlichen Freistellung der Unternehmer in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit und damit in seiner Berufsfreiheit ungerechtfertigt eingeschränkt sei, da er gezwungen sei, den schwierigen und kostspieligen Weg einer Sachgründung zu wählen, statt den günstigeren und schnelleren Weg einer Bargründung. Eine Beschränkung dieser Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht rechtfertigen und dürfte auch nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein. Die Ausschüttung der A-AG sei mit Rücksicht auf die steuerlichen Verhältnisse weiterer Anteilseigner der A-AG bereits Ende 2002 erfolgt.
12 
Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid vom 18. August 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. August 2007 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
13 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
15 
Der Senat hat den Streitfall am 25. März 2010 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung die vom FA übersandten Steuerakten vor (vgl. Gerichtsakte Bl. 40).

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das FA hat zu Recht die Gewinnausschüttung der A-AG nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin hinzugerechnet, da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt sind.
17 
1. Gewinnanteile (Dividenden) im Sinne des § 20 Abs. Nr. 1 EStG bleiben nach § 8b KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) bei der Ermittlung des Einkommens der empfangenden Kapitalgesellschaft außer Betracht. Dies gilt nach § 7 GewStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Jedoch sind nach dem gleichfalls durch das UntStFG in das GewStG eingefügten § 8 Nr. 5 GewStG die nach § 8b KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt werden. § 8 Nr. 5 GewStG wurde als Ergebnis der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss in das UntStFG aufgenommen. Wohl aus fiskalischen Gründen sollte das Schachtelprivileg nach § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG für laufende Beteiligungseinkünfte, in denen der Empfänger nicht zu bzw. seit Beginn des Erhebungszeitraumes mit mindestens 10 % an der in- oder ausländischen Tochtergesellschaft beteiligt ist, durchbrochen werden (zur Entstehungsgeschichte des § 8 Nr. 5 GewStG vgl. Prinz/Ulrich, Kuriositäten und Ungereimtheiten des UntStFG, DStR 2002, 149).
18 
Nach § 9 Nr. 2a GewStG ist die Gewährung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen an eine -im Streitfall vorliegende- Höhe der Beteiligung von mindestens 10 % und zum anderen an eine zeitliche Bedingung, nämlich das Bestehen der Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums. Nach allgemeiner Auffassung gilt ein strenges Stichtagsprinzip, d.h. Veränderungen nach dem Beginn des Erhebungszeitraums sind nicht zu berücksichtigen (Gosch in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 9 GewStG, Rz. 174; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 9 GewStG, Rz. 4).
19 
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbesteuerpflicht -wie im Streitfall- nicht während eines ganzen Kalenderjahres, so tritt an die Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht (§ 14 Satz 2 und 3 GewStG). Bei Beginn der Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Erhebungszeitraums bzw. der Steuerpflicht an (vgl. Abschn. 61 GewStR; zustimmend Güroff in Glanegger/Güroff a.a.O). Bei Kapitalgesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, beginnt die Steuerpflicht mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister (Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 2 GewStG, Rz. 434).
20 
2. Im Streitfall bestand die Beteiligung der Klägerin an der A-AG erst seit dem 11. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf die Klägerin zur Erfüllung der Einlageverpflichtung des Alleingesellschafters aus der Stammkapitalerhöhung. Sie bestand damit (noch) nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums, der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister, die bereits am 25. November 2002 erfolgte. Die in § 9 Nr. 2a GewStG für die Gewährung des Schachtelprivilegs normierte Voraussetzung einer Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums liegt somit nicht vor, so dass die Gewinnausschüttungen nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
21 
3. Das in § 9 Nr. 2a GewStG normierte Tatbestandsmerkmal „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ kann nicht im Wege einer teleologischen Auslegung auf weitere Zeitpunkte oder eine bestimmten Zeitraum erstreckt werden.
22 
Die Auslegung eines Gesetzes orientiert sich nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) an dem in ihm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Eine Steuerbegünstigungsvorschrift ist unter Berücksichtigung des Begünstigungszwecks auszulegen (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 49/99, BStBl II 2001, 437 mit weiteren Nachweisen). Grenze der Auslegung ist der mögliche Wortsinn des Gesetzes. Jede Sinndeutung, die über den möglichen Wortsinn des Gesetzes hinausgeht, ist keine Auslegung mehr, sondern richterliche Rechtsfortbildung (Drüen in Tipke/Kruse, AO, FGO Kommentar, § 4 AO, Rz. 340f.).
23 
a) Dem Wortlaut und Sinn des § 9 Nr. 2a GewStG lässt sich eine Regelung dahingehend entnehmen, dass das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nur für solche Beteiligungen gelten soll, diezu Beginn des Erhebungszeitraums bestanden haben. Auf Veränderungen nach diesem Stichtag soll es nicht ankommen. Wie oben unter 1. ausgeführt, wird die Vorschrift in diesem Sinne auch allgemein verstanden. Dass der Gesetzgeber durch Gebrauch der Präposition „zu“ auf einen konkret bestimmten Zeitpunkt (Beginn des Erhebungszeitraums) Bezug nimmt, verdeutlicht ein Vergleich mit der Vorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG. Nach dieser Vorschrift ist die Gewährung des Schachtelprivilegs für Gewinne aus Anteilen ausländischer Kapitalgesellschaften -anders als in § 9 Nr. 2a GewStG- in zeitlicher Hinsicht an die Voraussetzung geknüpft, dass das Unternehmenseit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.
24 
b) Eine Deutung der Vorschrift in dem Sinn, dass neben den ausdrücklich genannten Zeitpunkt „Beginn des Erhebungszeitraums“ auch ein anderer -späterer- Zeitpunkt treten kann oder der genannte Zeitpunkt auf einen Zeitraum ausgedehnt werden kann, ist nach Auffassung des Senats angesichts des erkennbar geäußerten Willens des Gesetzgebers und des sich nunmehr -trotz mehrfacher Änderungen der Vorschrift- über vier Jahrzehnte erstreckenden Festhaltens an dieser Voraussetzung nicht möglich. Seit jeher wurde die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG im Sinne eines strengen Stichtagsprinzips verstanden (vgl. z.B. Müthling-Fock, GewStG, 3. Auflage 1976, § 9 GewStG, Anm. 3; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 2. Aufl. 1991, § 9 GewStG,  Rz. 4). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber, als er die Verweisung auf § 9 Nr. 2a GewStG m UntStFG in § 8 Nr. 5 GewStG aufgenommen hat, die in § 9 Nr. 2a GewStG enthaltene Bezugnahme auf den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraums“ bewusst war und er die Vorschrift in diesem Sinne verstanden hat.
25 
4. Die Auslegung einer Vorschrift über den möglichen Wortsinn hinaus ist richterliche Rechtsfortbildung, die aufgrund der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) normierten Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz möglich ist, soweit das Gesetz planwidrige Lücken aufweist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 52/89, BFH/NV 1991, 564 und 13. Juni 1991 V R 12/86, BStBl II 1991, 815). Unter Lücke versteht man das Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung. Eine solche Lücke besteht, wenn die Regelung eines bestimmten Sachbereichs keine besondere Bestimmung für eine Frage enthält, die nach dem gesetzlichen Grundgedanken und der dem Gesetz immanenten Teleologie (seines inneren Systems) hätte mitgeregelt werden müssen. Keine Lücken sind dagegen rechtspolitische Unvollständigkeiten (rechtspolitische Fehler), bei denen eine Regelung nur wünschenswert oder zweckmäßig wäre (Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O, Rz. 345). Nach der Rechtsprechung des BVerfG verläuft die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze im allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die konkrete rechtliche Ableitungen nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen neue Regeln oder Rechtsinstitute schaffen (BVerfG-Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212).
26 
Steuervergünstigungsvorschriften sind -in größerem Maße als Steuertatbestände- der Rechtsfortbildung, z.B. im Wege einer teleologischen Reduktion oder Extension zugängig, wenn eine wortlautgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen oder gar verfassungswidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BStBl II 2006, 868).
27 
Vorliegend liegt darin, dass die Steuervergünstigung für Beteiligungserträge (bzw. die gewerbesteuerliche Durchbrechung des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs für bestimmte laufende Beteiligungseinkünfte) nach § 8 Nr.5 GewStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG an die Voraussetzung des Bestehens der Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums geknüpft ist, keine ergänzungsbedürftige planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes einer Erweiterung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zugänglich ist.
28 
a) Die seit Einfügung des § 9 Nr. 2a in das GewStG durch das Gewerbesteueränderungsgesetz vom 30. Juli 1963 (BGBl. I 1963, 563) zunächst bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie seit der Neufassung durch das Steueränderungsgesetz 1965 (BGBl. I 1965, 377) bei allen Unternehmen vorzunehmende Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile aus wesentlichen Beteiligungen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften hatte zum Ziel, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und andere Rechtsträger hinsichtlich ihrer Gewinne aus Schachtelbeteiligungen den Kapitalgesellschaften gleichzustellen, bei denen diese Gewinnanteile nach § 9 KStG in der Fassung vom 23. Mai 1953 (BGBl. I 1952, 305) von der Körperschaftsteuer befreit waren und über § 7 GewStG auch nicht der Gewerbesteuer unterlagen. In dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des GewStG heißt es hierzu, dass eine Doppelbesteuerung auch bei der Beteiligung eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen werden solle, da alle anderen wesentlichen Beteiligungen entweder über die Anerkennung einer Organschaft oder über das Schachtelprivileg oder über die besondere Vorschrift des § 9 Ziff. 2 und des § 12 Abs. 3 Ziff. 2 GewStG insoweit begünstigt sind, als die Beteiligung und die Erträge daraus in der Hand des Beteiligten nicht der Gewerbekapitalsteuer und der Gewerbeertragsteuer unterworfen sind (vgl. BT-Drucks. IV/1343, 2). Konkrete Ausführungen dazu, aus welchen Überlegungen der Stichtag „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ in die Vorschrift aufgenommen wurde, werden in der Gesetzesbegründung und dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses nicht gemacht. Jedoch war sowohl die gewerbesteuerliche Organschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG 1969; Abschn. 17 GewStR 1969) als auch das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 KStG 1953) an die Voraussetzung geknüpft, dass das Organverhältnis bzw. die Schachtelbeteiligung von mindestens einem Viertel seit Beginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen bestand. Vor diesem Hintergrund ist, da mit der Einfügung des § 9 Nr. 2a GewStG die gewerbesteuerliche Ungleichbehandlung der Erträge sämtlicher Unternehmen aus wesentlichen Beteiligungen mit der nach § 7 GewStG i.V.m. § 9 Abs. 1 KStG 1953 begünstigten Kapitalgesellschaft beseitigt (vgl. hierzu auch BT-Drucks. IV/3189, 3, 11f.), nicht aber erweitert werden sollte, das Anknüpfen an den Stichtag „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ verständlich. Die Bezugnahme auf den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraums“ kann daher nicht als redaktionelles Versehen des historischen Gesetzgebers angesehen werden, zumal diese Voraussetzung trotz mehrfacher Änderungen bis heute unverändert blieb (zur Rechtsentwicklung Gosch in Blümich, a.a.O., Rz. 160).
29 
b) Die Verweisung auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG in § 8 Nr. 5 GewStG im UntStFG mag zwar gesetzestechnisch ungeschickt (vgl. Prinz/Simon, a.a.O) sein. Darin kommt jedoch die Entscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, die nach Aufgabe des Anrechnungsverfahrens vorgenommene körperschaftsteuerliche bzw. einkommensteuerliche (teilweise) Freistellung von Gewinnausschüttungen im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu übernehmen, sondern in bestimmten Fällen –in denen nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt sind – zu durchbrechen.
30 
c) Mit dem allgemeinen Zweck des § 9 Nr. 2a GewStG, die gewerbesteuerliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne beim Anteilseigner und bei der Kapitalgesellschaft zu vermeiden (vgl. Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., Rz. 1), lässt sich eine Einbeziehung auch später erworbener Beteiligungen in das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nicht begründen. Denn diese Vergünstigung wird nicht generell bei Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung gewährt, sondern ist an Voraussetzungen prozentualer und zeitlicher Art geknüpft. Der Zweck der Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne ist zu allgemein gehalten, als dass es möglich wäre, daraus konkrete Rückschlüsse auf weitere Begünstigte zu ziehen. Anders als bei einem offenkundig zu weit geratenen Wortlaut und sich hieraus ergebenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH in BStBl II 2006, 868) bestimmt im Regelfall der Wortlaut und nicht der begünstigende Zweck einer Norm deren Grenze.
31 
Bei der Gewerbesteuer ist eine Doppelbelastung steuersystematisch nicht ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 08. Mai 2003 IV R 35/01, BStBl II 2004, 460). Weder das Vorliegen einer solchen Doppelbesteuerung noch deren Fehlen sind zwingende Anwendungsvoraussetzungen der Kürzungsvorschrift (BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04, BStBl II 2005, 297 m.w.N.). Doppelbelastungen sind daher nicht schlechthin unvereinbar mit dem Gesetzeszweck; nur in diesem Fall wäre das Fehlen von Vorschriften, die den Ausschluss einer doppelten Belastung gewährleisten, als Lücke anzusehen, die es im Wege der teleologischen Extension zu schließen gelte (so BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 164/68, BStBl II 1972, 858 zu der Rechtslage vor Einführung des § 9 Nr. 2a GewStG).
32 
Im Hinblick auf die im Streitfall problematische zeitliche Voraussetzung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs lässt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem Gesetzeszweck heraus die Frage beantworten, bis zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund ein nach Beginn des Erhebungszeitraums erfolgter Erwerb der Beteiligung (noch) begünstigt sein soll. Die von der Klägerin angeführte Funktion einer Holding vermag angesichts des Umstands, dass die Klägerin kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf den kurzen Zeitraum zwischen Eintragung und Erwerb der Beteiligung sowie zwischen Ausschüttung und Ende des Erhebungszeitraums führt gleichfalls nicht weiter, da dies Ausfluss der von der Klägerin bzw. ihrem Gesellschafter gewählten Gestaltung war. Die Klägerin und die von ihr beherrschte A-AG hätten es in der Hand gehabt, eine zeitliche Gestaltung zu wählen, die den Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG genügt. Wenn davon aus bestimmten Gründen Abstand genommen wurde, sind die steuerlichen Konsequenzen von der Klägerin zu tragen.
33 
Dass es bei Anwendung der zeitlichen Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG mitunter zu auch dem Senat nicht auf Anhieb einleuchtenden Ergebnissen kommt, dass nämlich nach in den Genuss des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs kommt, wer zu Beginn des Erhebungszeitraums eine entsprechend hohe Beteiligung aufweisen kann, sich aber unmittelbar danach davon trennt, während derjenige, der kurz nach Beginn des Erhebungszeitraums eine solche Beteiligung erwirbt und diese bis zum Ende des Erhebungszeitraums innehat, den zeitlichen Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht genügt, gibt Anlass zu rechtspolitischen Erwägungen. Eine mit derartigen Erwägungen begründete Gesetzeskorrektur geht jedoch über die nach Art 20 Abs. 3 GG zulässige richterliche Rechtsfortbildung hinaus.
34 
5. Mit dem in § 9 Nr. 2a GewStG normierten Stichtagsprinzip wird weder gegen Art. 12 GG noch gegen Art. 3 GG verstoßen.
35 
a) Abgabenrechtliche Vorschriften sind grundsätzlich nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie objektiv eine Tendenz zur Regelung des von der Steuer betroffenen Berufs erkennen lassen (BVerfG-Kammerbeschluss vom 18. Juni 1991 2 BvR 760/90, HFR 1992, 23;.BVerfG-Entscheidung vom 30. Oktober 1961 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, 181). Die finanzielle Belastung mit Gewerbesteuer, die Folge der Entscheidung der Klägerin bzw. ihres Gesellschafters für eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltung ist, schränkt weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit ein noch beeinflusst sie deren Inhalt. Der Schutzbereich des Art. 12 GG ist daher nicht berührt.
36 
b) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt oder eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen können. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BFH-Urteil vom 09. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG und BFH). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1).
37 
Bei der in § 9 Nr. 2a GewStG vorgenommenen Anknüpfung an den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraumes“ handelt es sich um eine solche Typisierung, mit der der Gesetzgeber nicht die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet. Über die Frage, ob dies auch die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung ist, ist hier nicht zu entscheiden (kritisch hierzu Starke/Günther, Ist die zeitliche Restriktion für Schachteldividenden in der GewSt noch zeitgemäß?, FR 2008, 817). Immerhin gibt die Vorschrift in ihrer Klarheit den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit. Unerwünschte Ergebnisse lassen sich durch entsprechende Gestaltung vermeiden. Dies mag eine Erklärung dafür sein, dass in finanzgerichtlichen Entscheidungen die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG bislang keine Rolle spielte.
38 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG war noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das FA hat zu Recht die Gewinnausschüttung der A-AG nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin hinzugerechnet, da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt sind.
17 
1. Gewinnanteile (Dividenden) im Sinne des § 20 Abs. Nr. 1 EStG bleiben nach § 8b KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) bei der Ermittlung des Einkommens der empfangenden Kapitalgesellschaft außer Betracht. Dies gilt nach § 7 GewStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Jedoch sind nach dem gleichfalls durch das UntStFG in das GewStG eingefügten § 8 Nr. 5 GewStG die nach § 8b KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt werden. § 8 Nr. 5 GewStG wurde als Ergebnis der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss in das UntStFG aufgenommen. Wohl aus fiskalischen Gründen sollte das Schachtelprivileg nach § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG für laufende Beteiligungseinkünfte, in denen der Empfänger nicht zu bzw. seit Beginn des Erhebungszeitraumes mit mindestens 10 % an der in- oder ausländischen Tochtergesellschaft beteiligt ist, durchbrochen werden (zur Entstehungsgeschichte des § 8 Nr. 5 GewStG vgl. Prinz/Ulrich, Kuriositäten und Ungereimtheiten des UntStFG, DStR 2002, 149).
18 
Nach § 9 Nr. 2a GewStG ist die Gewährung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen an eine -im Streitfall vorliegende- Höhe der Beteiligung von mindestens 10 % und zum anderen an eine zeitliche Bedingung, nämlich das Bestehen der Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums. Nach allgemeiner Auffassung gilt ein strenges Stichtagsprinzip, d.h. Veränderungen nach dem Beginn des Erhebungszeitraums sind nicht zu berücksichtigen (Gosch in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 9 GewStG, Rz. 174; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 9 GewStG, Rz. 4).
19 
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbesteuerpflicht -wie im Streitfall- nicht während eines ganzen Kalenderjahres, so tritt an die Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht (§ 14 Satz 2 und 3 GewStG). Bei Beginn der Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Erhebungszeitraums bzw. der Steuerpflicht an (vgl. Abschn. 61 GewStR; zustimmend Güroff in Glanegger/Güroff a.a.O). Bei Kapitalgesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, beginnt die Steuerpflicht mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister (Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 2 GewStG, Rz. 434).
20 
2. Im Streitfall bestand die Beteiligung der Klägerin an der A-AG erst seit dem 11. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf die Klägerin zur Erfüllung der Einlageverpflichtung des Alleingesellschafters aus der Stammkapitalerhöhung. Sie bestand damit (noch) nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums, der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister, die bereits am 25. November 2002 erfolgte. Die in § 9 Nr. 2a GewStG für die Gewährung des Schachtelprivilegs normierte Voraussetzung einer Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums liegt somit nicht vor, so dass die Gewinnausschüttungen nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
21 
3. Das in § 9 Nr. 2a GewStG normierte Tatbestandsmerkmal „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ kann nicht im Wege einer teleologischen Auslegung auf weitere Zeitpunkte oder eine bestimmten Zeitraum erstreckt werden.
22 
Die Auslegung eines Gesetzes orientiert sich nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) an dem in ihm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Eine Steuerbegünstigungsvorschrift ist unter Berücksichtigung des Begünstigungszwecks auszulegen (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 49/99, BStBl II 2001, 437 mit weiteren Nachweisen). Grenze der Auslegung ist der mögliche Wortsinn des Gesetzes. Jede Sinndeutung, die über den möglichen Wortsinn des Gesetzes hinausgeht, ist keine Auslegung mehr, sondern richterliche Rechtsfortbildung (Drüen in Tipke/Kruse, AO, FGO Kommentar, § 4 AO, Rz. 340f.).
23 
a) Dem Wortlaut und Sinn des § 9 Nr. 2a GewStG lässt sich eine Regelung dahingehend entnehmen, dass das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nur für solche Beteiligungen gelten soll, diezu Beginn des Erhebungszeitraums bestanden haben. Auf Veränderungen nach diesem Stichtag soll es nicht ankommen. Wie oben unter 1. ausgeführt, wird die Vorschrift in diesem Sinne auch allgemein verstanden. Dass der Gesetzgeber durch Gebrauch der Präposition „zu“ auf einen konkret bestimmten Zeitpunkt (Beginn des Erhebungszeitraums) Bezug nimmt, verdeutlicht ein Vergleich mit der Vorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG. Nach dieser Vorschrift ist die Gewährung des Schachtelprivilegs für Gewinne aus Anteilen ausländischer Kapitalgesellschaften -anders als in § 9 Nr. 2a GewStG- in zeitlicher Hinsicht an die Voraussetzung geknüpft, dass das Unternehmenseit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.
24 
b) Eine Deutung der Vorschrift in dem Sinn, dass neben den ausdrücklich genannten Zeitpunkt „Beginn des Erhebungszeitraums“ auch ein anderer -späterer- Zeitpunkt treten kann oder der genannte Zeitpunkt auf einen Zeitraum ausgedehnt werden kann, ist nach Auffassung des Senats angesichts des erkennbar geäußerten Willens des Gesetzgebers und des sich nunmehr -trotz mehrfacher Änderungen der Vorschrift- über vier Jahrzehnte erstreckenden Festhaltens an dieser Voraussetzung nicht möglich. Seit jeher wurde die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG im Sinne eines strengen Stichtagsprinzips verstanden (vgl. z.B. Müthling-Fock, GewStG, 3. Auflage 1976, § 9 GewStG, Anm. 3; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 2. Aufl. 1991, § 9 GewStG,  Rz. 4). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber, als er die Verweisung auf § 9 Nr. 2a GewStG m UntStFG in § 8 Nr. 5 GewStG aufgenommen hat, die in § 9 Nr. 2a GewStG enthaltene Bezugnahme auf den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraums“ bewusst war und er die Vorschrift in diesem Sinne verstanden hat.
25 
4. Die Auslegung einer Vorschrift über den möglichen Wortsinn hinaus ist richterliche Rechtsfortbildung, die aufgrund der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) normierten Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz möglich ist, soweit das Gesetz planwidrige Lücken aufweist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 52/89, BFH/NV 1991, 564 und 13. Juni 1991 V R 12/86, BStBl II 1991, 815). Unter Lücke versteht man das Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung. Eine solche Lücke besteht, wenn die Regelung eines bestimmten Sachbereichs keine besondere Bestimmung für eine Frage enthält, die nach dem gesetzlichen Grundgedanken und der dem Gesetz immanenten Teleologie (seines inneren Systems) hätte mitgeregelt werden müssen. Keine Lücken sind dagegen rechtspolitische Unvollständigkeiten (rechtspolitische Fehler), bei denen eine Regelung nur wünschenswert oder zweckmäßig wäre (Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O, Rz. 345). Nach der Rechtsprechung des BVerfG verläuft die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze im allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die konkrete rechtliche Ableitungen nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen neue Regeln oder Rechtsinstitute schaffen (BVerfG-Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212).
26 
Steuervergünstigungsvorschriften sind -in größerem Maße als Steuertatbestände- der Rechtsfortbildung, z.B. im Wege einer teleologischen Reduktion oder Extension zugängig, wenn eine wortlautgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen oder gar verfassungswidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BStBl II 2006, 868).
27 
Vorliegend liegt darin, dass die Steuervergünstigung für Beteiligungserträge (bzw. die gewerbesteuerliche Durchbrechung des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs für bestimmte laufende Beteiligungseinkünfte) nach § 8 Nr.5 GewStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG an die Voraussetzung des Bestehens der Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums geknüpft ist, keine ergänzungsbedürftige planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes einer Erweiterung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zugänglich ist.
28 
a) Die seit Einfügung des § 9 Nr. 2a in das GewStG durch das Gewerbesteueränderungsgesetz vom 30. Juli 1963 (BGBl. I 1963, 563) zunächst bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie seit der Neufassung durch das Steueränderungsgesetz 1965 (BGBl. I 1965, 377) bei allen Unternehmen vorzunehmende Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile aus wesentlichen Beteiligungen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften hatte zum Ziel, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und andere Rechtsträger hinsichtlich ihrer Gewinne aus Schachtelbeteiligungen den Kapitalgesellschaften gleichzustellen, bei denen diese Gewinnanteile nach § 9 KStG in der Fassung vom 23. Mai 1953 (BGBl. I 1952, 305) von der Körperschaftsteuer befreit waren und über § 7 GewStG auch nicht der Gewerbesteuer unterlagen. In dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des GewStG heißt es hierzu, dass eine Doppelbesteuerung auch bei der Beteiligung eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen werden solle, da alle anderen wesentlichen Beteiligungen entweder über die Anerkennung einer Organschaft oder über das Schachtelprivileg oder über die besondere Vorschrift des § 9 Ziff. 2 und des § 12 Abs. 3 Ziff. 2 GewStG insoweit begünstigt sind, als die Beteiligung und die Erträge daraus in der Hand des Beteiligten nicht der Gewerbekapitalsteuer und der Gewerbeertragsteuer unterworfen sind (vgl. BT-Drucks. IV/1343, 2). Konkrete Ausführungen dazu, aus welchen Überlegungen der Stichtag „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ in die Vorschrift aufgenommen wurde, werden in der Gesetzesbegründung und dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses nicht gemacht. Jedoch war sowohl die gewerbesteuerliche Organschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG 1969; Abschn. 17 GewStR 1969) als auch das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 KStG 1953) an die Voraussetzung geknüpft, dass das Organverhältnis bzw. die Schachtelbeteiligung von mindestens einem Viertel seit Beginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen bestand. Vor diesem Hintergrund ist, da mit der Einfügung des § 9 Nr. 2a GewStG die gewerbesteuerliche Ungleichbehandlung der Erträge sämtlicher Unternehmen aus wesentlichen Beteiligungen mit der nach § 7 GewStG i.V.m. § 9 Abs. 1 KStG 1953 begünstigten Kapitalgesellschaft beseitigt (vgl. hierzu auch BT-Drucks. IV/3189, 3, 11f.), nicht aber erweitert werden sollte, das Anknüpfen an den Stichtag „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ verständlich. Die Bezugnahme auf den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraums“ kann daher nicht als redaktionelles Versehen des historischen Gesetzgebers angesehen werden, zumal diese Voraussetzung trotz mehrfacher Änderungen bis heute unverändert blieb (zur Rechtsentwicklung Gosch in Blümich, a.a.O., Rz. 160).
29 
b) Die Verweisung auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG in § 8 Nr. 5 GewStG im UntStFG mag zwar gesetzestechnisch ungeschickt (vgl. Prinz/Simon, a.a.O) sein. Darin kommt jedoch die Entscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, die nach Aufgabe des Anrechnungsverfahrens vorgenommene körperschaftsteuerliche bzw. einkommensteuerliche (teilweise) Freistellung von Gewinnausschüttungen im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu übernehmen, sondern in bestimmten Fällen –in denen nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt sind – zu durchbrechen.
30 
c) Mit dem allgemeinen Zweck des § 9 Nr. 2a GewStG, die gewerbesteuerliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne beim Anteilseigner und bei der Kapitalgesellschaft zu vermeiden (vgl. Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., Rz. 1), lässt sich eine Einbeziehung auch später erworbener Beteiligungen in das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nicht begründen. Denn diese Vergünstigung wird nicht generell bei Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung gewährt, sondern ist an Voraussetzungen prozentualer und zeitlicher Art geknüpft. Der Zweck der Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne ist zu allgemein gehalten, als dass es möglich wäre, daraus konkrete Rückschlüsse auf weitere Begünstigte zu ziehen. Anders als bei einem offenkundig zu weit geratenen Wortlaut und sich hieraus ergebenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH in BStBl II 2006, 868) bestimmt im Regelfall der Wortlaut und nicht der begünstigende Zweck einer Norm deren Grenze.
31 
Bei der Gewerbesteuer ist eine Doppelbelastung steuersystematisch nicht ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 08. Mai 2003 IV R 35/01, BStBl II 2004, 460). Weder das Vorliegen einer solchen Doppelbesteuerung noch deren Fehlen sind zwingende Anwendungsvoraussetzungen der Kürzungsvorschrift (BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04, BStBl II 2005, 297 m.w.N.). Doppelbelastungen sind daher nicht schlechthin unvereinbar mit dem Gesetzeszweck; nur in diesem Fall wäre das Fehlen von Vorschriften, die den Ausschluss einer doppelten Belastung gewährleisten, als Lücke anzusehen, die es im Wege der teleologischen Extension zu schließen gelte (so BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 164/68, BStBl II 1972, 858 zu der Rechtslage vor Einführung des § 9 Nr. 2a GewStG).
32 
Im Hinblick auf die im Streitfall problematische zeitliche Voraussetzung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs lässt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem Gesetzeszweck heraus die Frage beantworten, bis zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund ein nach Beginn des Erhebungszeitraums erfolgter Erwerb der Beteiligung (noch) begünstigt sein soll. Die von der Klägerin angeführte Funktion einer Holding vermag angesichts des Umstands, dass die Klägerin kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf den kurzen Zeitraum zwischen Eintragung und Erwerb der Beteiligung sowie zwischen Ausschüttung und Ende des Erhebungszeitraums führt gleichfalls nicht weiter, da dies Ausfluss der von der Klägerin bzw. ihrem Gesellschafter gewählten Gestaltung war. Die Klägerin und die von ihr beherrschte A-AG hätten es in der Hand gehabt, eine zeitliche Gestaltung zu wählen, die den Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG genügt. Wenn davon aus bestimmten Gründen Abstand genommen wurde, sind die steuerlichen Konsequenzen von der Klägerin zu tragen.
33 
Dass es bei Anwendung der zeitlichen Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG mitunter zu auch dem Senat nicht auf Anhieb einleuchtenden Ergebnissen kommt, dass nämlich nach in den Genuss des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs kommt, wer zu Beginn des Erhebungszeitraums eine entsprechend hohe Beteiligung aufweisen kann, sich aber unmittelbar danach davon trennt, während derjenige, der kurz nach Beginn des Erhebungszeitraums eine solche Beteiligung erwirbt und diese bis zum Ende des Erhebungszeitraums innehat, den zeitlichen Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht genügt, gibt Anlass zu rechtspolitischen Erwägungen. Eine mit derartigen Erwägungen begründete Gesetzeskorrektur geht jedoch über die nach Art 20 Abs. 3 GG zulässige richterliche Rechtsfortbildung hinaus.
34 
5. Mit dem in § 9 Nr. 2a GewStG normierten Stichtagsprinzip wird weder gegen Art. 12 GG noch gegen Art. 3 GG verstoßen.
35 
a) Abgabenrechtliche Vorschriften sind grundsätzlich nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie objektiv eine Tendenz zur Regelung des von der Steuer betroffenen Berufs erkennen lassen (BVerfG-Kammerbeschluss vom 18. Juni 1991 2 BvR 760/90, HFR 1992, 23;.BVerfG-Entscheidung vom 30. Oktober 1961 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, 181). Die finanzielle Belastung mit Gewerbesteuer, die Folge der Entscheidung der Klägerin bzw. ihres Gesellschafters für eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltung ist, schränkt weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit ein noch beeinflusst sie deren Inhalt. Der Schutzbereich des Art. 12 GG ist daher nicht berührt.
36 
b) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt oder eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen können. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BFH-Urteil vom 09. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG und BFH). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1).
37 
Bei der in § 9 Nr. 2a GewStG vorgenommenen Anknüpfung an den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraumes“ handelt es sich um eine solche Typisierung, mit der der Gesetzgeber nicht die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet. Über die Frage, ob dies auch die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung ist, ist hier nicht zu entscheiden (kritisch hierzu Starke/Günther, Ist die zeitliche Restriktion für Schachteldividenden in der GewSt noch zeitgemäß?, FR 2008, 817). Immerhin gibt die Vorschrift in ihrer Klarheit den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit. Unerwünschte Ergebnisse lassen sich durch entsprechende Gestaltung vermeiden. Dies mag eine Erklärung dafür sein, dass in finanzgerichtlichen Entscheidungen die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG bislang keine Rolle spielte.
38 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG war noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1)1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend.5Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.6Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2)1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz.2Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts.4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge.6Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.

(3)1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.5Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens.6Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5.7Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen.8Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.9Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.

(4)1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.2Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden.3Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet.4Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß.5Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung.6Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.7Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden.8Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.

(5)1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(6)1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen.2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.

(7)1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind.2Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.

(8)1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), anzuwenden haben.

(10)1Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.2Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt.3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt.6Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht.7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.8In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen.9Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden.10Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet.11Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Anteil im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.

(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

Tatbestand

 
Streitig ist die Anwendung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Die mit Notarvertrag vom 08. Oktober 2002 (Vertragsakte Bl. 18ff.) gegründete Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften im In- und Ausland sowie die Übernahme von Geschäftsführungs-, Verwaltungs-, Controlling- und Finanzierungsaufgaben, allgemeine Grundstücksverwaltung für die Beteiligungsgesellschaften sowie die zentralisierte Auswahl der Führungskräfte der Beteiligungsunternehmen.
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist AA. Die Stammeinlage in Höhe von 25.000 EUR brachte er in bar ein (§ 3 Gesellschaftsvertrag; vgl. auch Eröffnungsbilanz zum 08. Oktober 2010 -Bilanzakte Bl. 1ff.-). Die Klägerin wurde am 25. November 2002 in das Handelsregister eingetragen.
Am 11. Dezember 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung, das Stammkapital der Gesellschaft um 10.000 EUR auf 35.000 EUR zu erhöhen. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage wurde der Alleingesellschafter zugelassen, der die Stammeinlage als Sacheinlage durch Übertragung seiner 217.500 Stück Stammaktien der A AG (A-AG) mit Sitz in X auf die Klägerin erbrachte. Die Klägerin übernahm die mit der Anschaffung der A-AG in Zusammenhang stehenden Darlehensverbindlichkeiten des Gesellschafters in Höhe von 380.125,97 EUR. Die neue Stammeinlage nahm ab dem 01. Januar 2002 am Gewinn der Gesellschaft teil. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die notariell beglaubigte Satzungsänderung (Vertragsakte Bl. 26 ff.) Bezug genommen. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 18. Dezember 2002.
Die Einbringung erfolgte zum Buchwert. Der die Kapitalerhöhung übersteigende Betrag in Höhe von 148.160 EUR wurde in die Kapitalrücklage eingestellt.
Mit Vertrag vom 15. Dezember 2002 erwarb die Klägerin weitere 12.500 Vorzugsaktien der A-AG von einem Dritten zu einem Kaufpreis von 63.875 EUR (5,11 EUR/Stück). Die Gewinnbeteiligung ging mit sofortiger Wirkung auf die Klägerin über. Die Klägerin ist nunmehr zu 84,25% an der A-AG beteiligt.
Am 23. Dezember 2002 beschloss die A-AG eine Gewinnausschüttung. Auf die Beteiligung der Klägerin entfiel ein Betrag in Höhe von 279.000 EUR; 18.000 EUR hiervon entfielen auf die mit Vertrag vom 15. Dezember 2002 erworbenen Anteile.
In der am 14. August 2003 beim Beklagten (Finanzamt -FA-) eingereichten Gewerbesteuererklärung 2002 unterblieb eine Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 5 GewStG. Das FA folgte zunächst den Angaben der Klägerin in dem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2002 vom 01. Oktober 2003. Der Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-).
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die am 23. Dezember 2002 von der A-AG beschlossene Gewinnausschüttung zwar nach § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht der Körperschaftsteuer unterliege, jedoch das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG keine Anwendung fände, da die Beteiligung der Klägerin an der A-AG zu Beginn des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums noch nicht bestanden habe. Das FA folgte der Auffassung des Prüfers und rechnete in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 18. August 2005 (Rb-Akte Bl. 3) eine Gewinnausschüttung in Höhe von 278.117 EUR (279.000 EUR Gewinnausschüttung abzgl. nichtabziehbarer Zinsen nach § 3c Einkommensteuergesetz -EStG-) nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzu und ermittelte einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 11.685 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
10 
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 03. August 2007). Die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile seien gemäß § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht vorlägen. Die Klägerin sei zu Beginn des Erhebungszeitraums nicht mit mindestens 10% am Stammkapital der A-AG beteiligt gewesen. Der Erhebungszeitraum sei -wenn die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres bestanden habe- gemäß R 71 Abs. 1 (nunmehr R 61) der Gewerbesteuer-Richtlinie (GewStR) die Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr. Die Steuerpflicht beginne bei Kapitalgesellschaften mit der Eintragung ins Handelsregister, im Streitfall also am 25. November 2002. Da die Klägerin erst seit dem 11. Dezember an der A-AG beteiligt sei, seien die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Beteiligung an der A-AG kurz darauf erfolgt sei, führe nicht zu einer Anwendung des Schachtelprivilegs aus Billigkeits- oder teleologischen Gründen. Der Wortlaut der Gewerbesteuer-Richtlinie und des Gesetzes seien eindeutig. Für eine teleologische Auslegung sei kein Raum. Auch nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) könne die Klägerin nicht so gestellt werden, als sei sie schon zu Beginn des Erhebungszeitraumes an der A-AG beteiligt gewesen. Der im notariellen Vertrag zur Kapitalerhöhung vereinbarte Zusatz, dass die Klägerin bereits seit dem 01. Januar 2002 an den Gewinnanteilen der A-AG beteiligt sei, lasse keinen Rückschluss auf eine rückwirkende Einbringung der Beteiligung auf den Gründungstag der Klägerin zu. Dies ergebe sich auch nicht aus der Eröffnungsbilanz der Klägerin. Des Weiteren hätte nach § 20 Abs. 7 UmwStG hinsichtlich der Rückbeziehung der Sacheinlage ein Antrag gestellt werden müssen, was nicht erfolgt sei.
11 
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen folgendes vortragen lässt: § 9 Nr. 2a GewStG wolle eine zweifache gewerbesteuerliche Belastung der Erträge der Beteiligungsgesellschaft vermeiden. Ein streng formalistisches Abstellen auf den Beginn des Erhebungszeitraumes werde im vorliegenden Fall weder den tatsächlichen Umständen noch dem Willen des Gesetzgebers gerecht. Werde -wie hier- eine Holdinggesellschaft einzig zu dem Zweck gegründet, als Beteiligungsgesellschaft für die Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft zu dienen, und trete dieser Zweck auch nach außen erkennbar hervor, so sei aus teleologischen Gründen nicht an der Auslegungsregel der GewStR festzuhalten. Es könne bei der Anwendung des Privilegierungstatbestands keinen Unterschied machen, ob zunächst eine Bargründung und in unmittelbarer Folge die Beteiligung erfolge oder gleich eine Sachgründung gewählt werde. Zwischen der Eintragung der Klägerin und der Eintragung der Kapitalerhöhung habe nicht einmal ein Monat gelegen. Nirgends in der Gesetzesbegründung finde sich ein Hinweis darauf, dass überhaupt (oder aus welchen Gründen) das Stichtagsprinzip gewollt gewesen sei. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber um die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Konzern gegangen. Es gebe also keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber einen Fall wie diesen, bei dem zwischen Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und der Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft lediglich 16 Tage lägen, nicht hätte privilegieren wollen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht sei zu bedenken, dass durch die Versagung der gewerbesteuerlichen Freistellung der Unternehmer in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit und damit in seiner Berufsfreiheit ungerechtfertigt eingeschränkt sei, da er gezwungen sei, den schwierigen und kostspieligen Weg einer Sachgründung zu wählen, statt den günstigeren und schnelleren Weg einer Bargründung. Eine Beschränkung dieser Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht rechtfertigen und dürfte auch nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein. Die Ausschüttung der A-AG sei mit Rücksicht auf die steuerlichen Verhältnisse weiterer Anteilseigner der A-AG bereits Ende 2002 erfolgt.
12 
Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid vom 18. August 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. August 2007 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
13 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
15 
Der Senat hat den Streitfall am 25. März 2010 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung die vom FA übersandten Steuerakten vor (vgl. Gerichtsakte Bl. 40).

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das FA hat zu Recht die Gewinnausschüttung der A-AG nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin hinzugerechnet, da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt sind.
17 
1. Gewinnanteile (Dividenden) im Sinne des § 20 Abs. Nr. 1 EStG bleiben nach § 8b KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) bei der Ermittlung des Einkommens der empfangenden Kapitalgesellschaft außer Betracht. Dies gilt nach § 7 GewStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Jedoch sind nach dem gleichfalls durch das UntStFG in das GewStG eingefügten § 8 Nr. 5 GewStG die nach § 8b KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt werden. § 8 Nr. 5 GewStG wurde als Ergebnis der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss in das UntStFG aufgenommen. Wohl aus fiskalischen Gründen sollte das Schachtelprivileg nach § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG für laufende Beteiligungseinkünfte, in denen der Empfänger nicht zu bzw. seit Beginn des Erhebungszeitraumes mit mindestens 10 % an der in- oder ausländischen Tochtergesellschaft beteiligt ist, durchbrochen werden (zur Entstehungsgeschichte des § 8 Nr. 5 GewStG vgl. Prinz/Ulrich, Kuriositäten und Ungereimtheiten des UntStFG, DStR 2002, 149).
18 
Nach § 9 Nr. 2a GewStG ist die Gewährung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen an eine -im Streitfall vorliegende- Höhe der Beteiligung von mindestens 10 % und zum anderen an eine zeitliche Bedingung, nämlich das Bestehen der Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums. Nach allgemeiner Auffassung gilt ein strenges Stichtagsprinzip, d.h. Veränderungen nach dem Beginn des Erhebungszeitraums sind nicht zu berücksichtigen (Gosch in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 9 GewStG, Rz. 174; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 9 GewStG, Rz. 4).
19 
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbesteuerpflicht -wie im Streitfall- nicht während eines ganzen Kalenderjahres, so tritt an die Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht (§ 14 Satz 2 und 3 GewStG). Bei Beginn der Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Erhebungszeitraums bzw. der Steuerpflicht an (vgl. Abschn. 61 GewStR; zustimmend Güroff in Glanegger/Güroff a.a.O). Bei Kapitalgesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, beginnt die Steuerpflicht mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister (Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 2 GewStG, Rz. 434).
20 
2. Im Streitfall bestand die Beteiligung der Klägerin an der A-AG erst seit dem 11. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf die Klägerin zur Erfüllung der Einlageverpflichtung des Alleingesellschafters aus der Stammkapitalerhöhung. Sie bestand damit (noch) nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums, der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister, die bereits am 25. November 2002 erfolgte. Die in § 9 Nr. 2a GewStG für die Gewährung des Schachtelprivilegs normierte Voraussetzung einer Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums liegt somit nicht vor, so dass die Gewinnausschüttungen nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
21 
3. Das in § 9 Nr. 2a GewStG normierte Tatbestandsmerkmal „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ kann nicht im Wege einer teleologischen Auslegung auf weitere Zeitpunkte oder eine bestimmten Zeitraum erstreckt werden.
22 
Die Auslegung eines Gesetzes orientiert sich nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) an dem in ihm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Eine Steuerbegünstigungsvorschrift ist unter Berücksichtigung des Begünstigungszwecks auszulegen (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 49/99, BStBl II 2001, 437 mit weiteren Nachweisen). Grenze der Auslegung ist der mögliche Wortsinn des Gesetzes. Jede Sinndeutung, die über den möglichen Wortsinn des Gesetzes hinausgeht, ist keine Auslegung mehr, sondern richterliche Rechtsfortbildung (Drüen in Tipke/Kruse, AO, FGO Kommentar, § 4 AO, Rz. 340f.).
23 
a) Dem Wortlaut und Sinn des § 9 Nr. 2a GewStG lässt sich eine Regelung dahingehend entnehmen, dass das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nur für solche Beteiligungen gelten soll, diezu Beginn des Erhebungszeitraums bestanden haben. Auf Veränderungen nach diesem Stichtag soll es nicht ankommen. Wie oben unter 1. ausgeführt, wird die Vorschrift in diesem Sinne auch allgemein verstanden. Dass der Gesetzgeber durch Gebrauch der Präposition „zu“ auf einen konkret bestimmten Zeitpunkt (Beginn des Erhebungszeitraums) Bezug nimmt, verdeutlicht ein Vergleich mit der Vorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG. Nach dieser Vorschrift ist die Gewährung des Schachtelprivilegs für Gewinne aus Anteilen ausländischer Kapitalgesellschaften -anders als in § 9 Nr. 2a GewStG- in zeitlicher Hinsicht an die Voraussetzung geknüpft, dass das Unternehmenseit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.
24 
b) Eine Deutung der Vorschrift in dem Sinn, dass neben den ausdrücklich genannten Zeitpunkt „Beginn des Erhebungszeitraums“ auch ein anderer -späterer- Zeitpunkt treten kann oder der genannte Zeitpunkt auf einen Zeitraum ausgedehnt werden kann, ist nach Auffassung des Senats angesichts des erkennbar geäußerten Willens des Gesetzgebers und des sich nunmehr -trotz mehrfacher Änderungen der Vorschrift- über vier Jahrzehnte erstreckenden Festhaltens an dieser Voraussetzung nicht möglich. Seit jeher wurde die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG im Sinne eines strengen Stichtagsprinzips verstanden (vgl. z.B. Müthling-Fock, GewStG, 3. Auflage 1976, § 9 GewStG, Anm. 3; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 2. Aufl. 1991, § 9 GewStG,  Rz. 4). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber, als er die Verweisung auf § 9 Nr. 2a GewStG m UntStFG in § 8 Nr. 5 GewStG aufgenommen hat, die in § 9 Nr. 2a GewStG enthaltene Bezugnahme auf den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraums“ bewusst war und er die Vorschrift in diesem Sinne verstanden hat.
25 
4. Die Auslegung einer Vorschrift über den möglichen Wortsinn hinaus ist richterliche Rechtsfortbildung, die aufgrund der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) normierten Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz möglich ist, soweit das Gesetz planwidrige Lücken aufweist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 52/89, BFH/NV 1991, 564 und 13. Juni 1991 V R 12/86, BStBl II 1991, 815). Unter Lücke versteht man das Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung. Eine solche Lücke besteht, wenn die Regelung eines bestimmten Sachbereichs keine besondere Bestimmung für eine Frage enthält, die nach dem gesetzlichen Grundgedanken und der dem Gesetz immanenten Teleologie (seines inneren Systems) hätte mitgeregelt werden müssen. Keine Lücken sind dagegen rechtspolitische Unvollständigkeiten (rechtspolitische Fehler), bei denen eine Regelung nur wünschenswert oder zweckmäßig wäre (Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O, Rz. 345). Nach der Rechtsprechung des BVerfG verläuft die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze im allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die konkrete rechtliche Ableitungen nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen neue Regeln oder Rechtsinstitute schaffen (BVerfG-Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212).
26 
Steuervergünstigungsvorschriften sind -in größerem Maße als Steuertatbestände- der Rechtsfortbildung, z.B. im Wege einer teleologischen Reduktion oder Extension zugängig, wenn eine wortlautgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen oder gar verfassungswidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BStBl II 2006, 868).
27 
Vorliegend liegt darin, dass die Steuervergünstigung für Beteiligungserträge (bzw. die gewerbesteuerliche Durchbrechung des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs für bestimmte laufende Beteiligungseinkünfte) nach § 8 Nr.5 GewStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG an die Voraussetzung des Bestehens der Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums geknüpft ist, keine ergänzungsbedürftige planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes einer Erweiterung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zugänglich ist.
28 
a) Die seit Einfügung des § 9 Nr. 2a in das GewStG durch das Gewerbesteueränderungsgesetz vom 30. Juli 1963 (BGBl. I 1963, 563) zunächst bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie seit der Neufassung durch das Steueränderungsgesetz 1965 (BGBl. I 1965, 377) bei allen Unternehmen vorzunehmende Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile aus wesentlichen Beteiligungen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften hatte zum Ziel, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und andere Rechtsträger hinsichtlich ihrer Gewinne aus Schachtelbeteiligungen den Kapitalgesellschaften gleichzustellen, bei denen diese Gewinnanteile nach § 9 KStG in der Fassung vom 23. Mai 1953 (BGBl. I 1952, 305) von der Körperschaftsteuer befreit waren und über § 7 GewStG auch nicht der Gewerbesteuer unterlagen. In dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des GewStG heißt es hierzu, dass eine Doppelbesteuerung auch bei der Beteiligung eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen werden solle, da alle anderen wesentlichen Beteiligungen entweder über die Anerkennung einer Organschaft oder über das Schachtelprivileg oder über die besondere Vorschrift des § 9 Ziff. 2 und des § 12 Abs. 3 Ziff. 2 GewStG insoweit begünstigt sind, als die Beteiligung und die Erträge daraus in der Hand des Beteiligten nicht der Gewerbekapitalsteuer und der Gewerbeertragsteuer unterworfen sind (vgl. BT-Drucks. IV/1343, 2). Konkrete Ausführungen dazu, aus welchen Überlegungen der Stichtag „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ in die Vorschrift aufgenommen wurde, werden in der Gesetzesbegründung und dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses nicht gemacht. Jedoch war sowohl die gewerbesteuerliche Organschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG 1969; Abschn. 17 GewStR 1969) als auch das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 KStG 1953) an die Voraussetzung geknüpft, dass das Organverhältnis bzw. die Schachtelbeteiligung von mindestens einem Viertel seit Beginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen bestand. Vor diesem Hintergrund ist, da mit der Einfügung des § 9 Nr. 2a GewStG die gewerbesteuerliche Ungleichbehandlung der Erträge sämtlicher Unternehmen aus wesentlichen Beteiligungen mit der nach § 7 GewStG i.V.m. § 9 Abs. 1 KStG 1953 begünstigten Kapitalgesellschaft beseitigt (vgl. hierzu auch BT-Drucks. IV/3189, 3, 11f.), nicht aber erweitert werden sollte, das Anknüpfen an den Stichtag „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ verständlich. Die Bezugnahme auf den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraums“ kann daher nicht als redaktionelles Versehen des historischen Gesetzgebers angesehen werden, zumal diese Voraussetzung trotz mehrfacher Änderungen bis heute unverändert blieb (zur Rechtsentwicklung Gosch in Blümich, a.a.O., Rz. 160).
29 
b) Die Verweisung auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG in § 8 Nr. 5 GewStG im UntStFG mag zwar gesetzestechnisch ungeschickt (vgl. Prinz/Simon, a.a.O) sein. Darin kommt jedoch die Entscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, die nach Aufgabe des Anrechnungsverfahrens vorgenommene körperschaftsteuerliche bzw. einkommensteuerliche (teilweise) Freistellung von Gewinnausschüttungen im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu übernehmen, sondern in bestimmten Fällen –in denen nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt sind – zu durchbrechen.
30 
c) Mit dem allgemeinen Zweck des § 9 Nr. 2a GewStG, die gewerbesteuerliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne beim Anteilseigner und bei der Kapitalgesellschaft zu vermeiden (vgl. Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., Rz. 1), lässt sich eine Einbeziehung auch später erworbener Beteiligungen in das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nicht begründen. Denn diese Vergünstigung wird nicht generell bei Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung gewährt, sondern ist an Voraussetzungen prozentualer und zeitlicher Art geknüpft. Der Zweck der Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne ist zu allgemein gehalten, als dass es möglich wäre, daraus konkrete Rückschlüsse auf weitere Begünstigte zu ziehen. Anders als bei einem offenkundig zu weit geratenen Wortlaut und sich hieraus ergebenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH in BStBl II 2006, 868) bestimmt im Regelfall der Wortlaut und nicht der begünstigende Zweck einer Norm deren Grenze.
31 
Bei der Gewerbesteuer ist eine Doppelbelastung steuersystematisch nicht ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 08. Mai 2003 IV R 35/01, BStBl II 2004, 460). Weder das Vorliegen einer solchen Doppelbesteuerung noch deren Fehlen sind zwingende Anwendungsvoraussetzungen der Kürzungsvorschrift (BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04, BStBl II 2005, 297 m.w.N.). Doppelbelastungen sind daher nicht schlechthin unvereinbar mit dem Gesetzeszweck; nur in diesem Fall wäre das Fehlen von Vorschriften, die den Ausschluss einer doppelten Belastung gewährleisten, als Lücke anzusehen, die es im Wege der teleologischen Extension zu schließen gelte (so BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 164/68, BStBl II 1972, 858 zu der Rechtslage vor Einführung des § 9 Nr. 2a GewStG).
32 
Im Hinblick auf die im Streitfall problematische zeitliche Voraussetzung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs lässt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem Gesetzeszweck heraus die Frage beantworten, bis zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund ein nach Beginn des Erhebungszeitraums erfolgter Erwerb der Beteiligung (noch) begünstigt sein soll. Die von der Klägerin angeführte Funktion einer Holding vermag angesichts des Umstands, dass die Klägerin kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf den kurzen Zeitraum zwischen Eintragung und Erwerb der Beteiligung sowie zwischen Ausschüttung und Ende des Erhebungszeitraums führt gleichfalls nicht weiter, da dies Ausfluss der von der Klägerin bzw. ihrem Gesellschafter gewählten Gestaltung war. Die Klägerin und die von ihr beherrschte A-AG hätten es in der Hand gehabt, eine zeitliche Gestaltung zu wählen, die den Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG genügt. Wenn davon aus bestimmten Gründen Abstand genommen wurde, sind die steuerlichen Konsequenzen von der Klägerin zu tragen.
33 
Dass es bei Anwendung der zeitlichen Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG mitunter zu auch dem Senat nicht auf Anhieb einleuchtenden Ergebnissen kommt, dass nämlich nach in den Genuss des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs kommt, wer zu Beginn des Erhebungszeitraums eine entsprechend hohe Beteiligung aufweisen kann, sich aber unmittelbar danach davon trennt, während derjenige, der kurz nach Beginn des Erhebungszeitraums eine solche Beteiligung erwirbt und diese bis zum Ende des Erhebungszeitraums innehat, den zeitlichen Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht genügt, gibt Anlass zu rechtspolitischen Erwägungen. Eine mit derartigen Erwägungen begründete Gesetzeskorrektur geht jedoch über die nach Art 20 Abs. 3 GG zulässige richterliche Rechtsfortbildung hinaus.
34 
5. Mit dem in § 9 Nr. 2a GewStG normierten Stichtagsprinzip wird weder gegen Art. 12 GG noch gegen Art. 3 GG verstoßen.
35 
a) Abgabenrechtliche Vorschriften sind grundsätzlich nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie objektiv eine Tendenz zur Regelung des von der Steuer betroffenen Berufs erkennen lassen (BVerfG-Kammerbeschluss vom 18. Juni 1991 2 BvR 760/90, HFR 1992, 23;.BVerfG-Entscheidung vom 30. Oktober 1961 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, 181). Die finanzielle Belastung mit Gewerbesteuer, die Folge der Entscheidung der Klägerin bzw. ihres Gesellschafters für eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltung ist, schränkt weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit ein noch beeinflusst sie deren Inhalt. Der Schutzbereich des Art. 12 GG ist daher nicht berührt.
36 
b) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt oder eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen können. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BFH-Urteil vom 09. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG und BFH). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1).
37 
Bei der in § 9 Nr. 2a GewStG vorgenommenen Anknüpfung an den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraumes“ handelt es sich um eine solche Typisierung, mit der der Gesetzgeber nicht die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet. Über die Frage, ob dies auch die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung ist, ist hier nicht zu entscheiden (kritisch hierzu Starke/Günther, Ist die zeitliche Restriktion für Schachteldividenden in der GewSt noch zeitgemäß?, FR 2008, 817). Immerhin gibt die Vorschrift in ihrer Klarheit den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit. Unerwünschte Ergebnisse lassen sich durch entsprechende Gestaltung vermeiden. Dies mag eine Erklärung dafür sein, dass in finanzgerichtlichen Entscheidungen die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG bislang keine Rolle spielte.
38 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG war noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das FA hat zu Recht die Gewinnausschüttung der A-AG nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin hinzugerechnet, da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt sind.
17 
1. Gewinnanteile (Dividenden) im Sinne des § 20 Abs. Nr. 1 EStG bleiben nach § 8b KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) bei der Ermittlung des Einkommens der empfangenden Kapitalgesellschaft außer Betracht. Dies gilt nach § 7 GewStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Jedoch sind nach dem gleichfalls durch das UntStFG in das GewStG eingefügten § 8 Nr. 5 GewStG die nach § 8b KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt werden. § 8 Nr. 5 GewStG wurde als Ergebnis der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss in das UntStFG aufgenommen. Wohl aus fiskalischen Gründen sollte das Schachtelprivileg nach § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG für laufende Beteiligungseinkünfte, in denen der Empfänger nicht zu bzw. seit Beginn des Erhebungszeitraumes mit mindestens 10 % an der in- oder ausländischen Tochtergesellschaft beteiligt ist, durchbrochen werden (zur Entstehungsgeschichte des § 8 Nr. 5 GewStG vgl. Prinz/Ulrich, Kuriositäten und Ungereimtheiten des UntStFG, DStR 2002, 149).
18 
Nach § 9 Nr. 2a GewStG ist die Gewährung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen an eine -im Streitfall vorliegende- Höhe der Beteiligung von mindestens 10 % und zum anderen an eine zeitliche Bedingung, nämlich das Bestehen der Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums. Nach allgemeiner Auffassung gilt ein strenges Stichtagsprinzip, d.h. Veränderungen nach dem Beginn des Erhebungszeitraums sind nicht zu berücksichtigen (Gosch in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 9 GewStG, Rz. 174; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 9 GewStG, Rz. 4).
19 
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbesteuerpflicht -wie im Streitfall- nicht während eines ganzen Kalenderjahres, so tritt an die Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht (§ 14 Satz 2 und 3 GewStG). Bei Beginn der Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Erhebungszeitraums bzw. der Steuerpflicht an (vgl. Abschn. 61 GewStR; zustimmend Güroff in Glanegger/Güroff a.a.O). Bei Kapitalgesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, beginnt die Steuerpflicht mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister (Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 2 GewStG, Rz. 434).
20 
2. Im Streitfall bestand die Beteiligung der Klägerin an der A-AG erst seit dem 11. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf die Klägerin zur Erfüllung der Einlageverpflichtung des Alleingesellschafters aus der Stammkapitalerhöhung. Sie bestand damit (noch) nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums, der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister, die bereits am 25. November 2002 erfolgte. Die in § 9 Nr. 2a GewStG für die Gewährung des Schachtelprivilegs normierte Voraussetzung einer Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums liegt somit nicht vor, so dass die Gewinnausschüttungen nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
21 
3. Das in § 9 Nr. 2a GewStG normierte Tatbestandsmerkmal „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ kann nicht im Wege einer teleologischen Auslegung auf weitere Zeitpunkte oder eine bestimmten Zeitraum erstreckt werden.
22 
Die Auslegung eines Gesetzes orientiert sich nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) an dem in ihm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Eine Steuerbegünstigungsvorschrift ist unter Berücksichtigung des Begünstigungszwecks auszulegen (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 49/99, BStBl II 2001, 437 mit weiteren Nachweisen). Grenze der Auslegung ist der mögliche Wortsinn des Gesetzes. Jede Sinndeutung, die über den möglichen Wortsinn des Gesetzes hinausgeht, ist keine Auslegung mehr, sondern richterliche Rechtsfortbildung (Drüen in Tipke/Kruse, AO, FGO Kommentar, § 4 AO, Rz. 340f.).
23 
a) Dem Wortlaut und Sinn des § 9 Nr. 2a GewStG lässt sich eine Regelung dahingehend entnehmen, dass das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nur für solche Beteiligungen gelten soll, diezu Beginn des Erhebungszeitraums bestanden haben. Auf Veränderungen nach diesem Stichtag soll es nicht ankommen. Wie oben unter 1. ausgeführt, wird die Vorschrift in diesem Sinne auch allgemein verstanden. Dass der Gesetzgeber durch Gebrauch der Präposition „zu“ auf einen konkret bestimmten Zeitpunkt (Beginn des Erhebungszeitraums) Bezug nimmt, verdeutlicht ein Vergleich mit der Vorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG. Nach dieser Vorschrift ist die Gewährung des Schachtelprivilegs für Gewinne aus Anteilen ausländischer Kapitalgesellschaften -anders als in § 9 Nr. 2a GewStG- in zeitlicher Hinsicht an die Voraussetzung geknüpft, dass das Unternehmenseit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.
24 
b) Eine Deutung der Vorschrift in dem Sinn, dass neben den ausdrücklich genannten Zeitpunkt „Beginn des Erhebungszeitraums“ auch ein anderer -späterer- Zeitpunkt treten kann oder der genannte Zeitpunkt auf einen Zeitraum ausgedehnt werden kann, ist nach Auffassung des Senats angesichts des erkennbar geäußerten Willens des Gesetzgebers und des sich nunmehr -trotz mehrfacher Änderungen der Vorschrift- über vier Jahrzehnte erstreckenden Festhaltens an dieser Voraussetzung nicht möglich. Seit jeher wurde die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG im Sinne eines strengen Stichtagsprinzips verstanden (vgl. z.B. Müthling-Fock, GewStG, 3. Auflage 1976, § 9 GewStG, Anm. 3; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 2. Aufl. 1991, § 9 GewStG,  Rz. 4). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber, als er die Verweisung auf § 9 Nr. 2a GewStG m UntStFG in § 8 Nr. 5 GewStG aufgenommen hat, die in § 9 Nr. 2a GewStG enthaltene Bezugnahme auf den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraums“ bewusst war und er die Vorschrift in diesem Sinne verstanden hat.
25 
4. Die Auslegung einer Vorschrift über den möglichen Wortsinn hinaus ist richterliche Rechtsfortbildung, die aufgrund der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) normierten Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz möglich ist, soweit das Gesetz planwidrige Lücken aufweist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 52/89, BFH/NV 1991, 564 und 13. Juni 1991 V R 12/86, BStBl II 1991, 815). Unter Lücke versteht man das Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung. Eine solche Lücke besteht, wenn die Regelung eines bestimmten Sachbereichs keine besondere Bestimmung für eine Frage enthält, die nach dem gesetzlichen Grundgedanken und der dem Gesetz immanenten Teleologie (seines inneren Systems) hätte mitgeregelt werden müssen. Keine Lücken sind dagegen rechtspolitische Unvollständigkeiten (rechtspolitische Fehler), bei denen eine Regelung nur wünschenswert oder zweckmäßig wäre (Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O, Rz. 345). Nach der Rechtsprechung des BVerfG verläuft die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze im allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die konkrete rechtliche Ableitungen nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen neue Regeln oder Rechtsinstitute schaffen (BVerfG-Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212).
26 
Steuervergünstigungsvorschriften sind -in größerem Maße als Steuertatbestände- der Rechtsfortbildung, z.B. im Wege einer teleologischen Reduktion oder Extension zugängig, wenn eine wortlautgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen oder gar verfassungswidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BStBl II 2006, 868).
27 
Vorliegend liegt darin, dass die Steuervergünstigung für Beteiligungserträge (bzw. die gewerbesteuerliche Durchbrechung des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs für bestimmte laufende Beteiligungseinkünfte) nach § 8 Nr.5 GewStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG an die Voraussetzung des Bestehens der Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums geknüpft ist, keine ergänzungsbedürftige planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes einer Erweiterung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zugänglich ist.
28 
a) Die seit Einfügung des § 9 Nr. 2a in das GewStG durch das Gewerbesteueränderungsgesetz vom 30. Juli 1963 (BGBl. I 1963, 563) zunächst bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie seit der Neufassung durch das Steueränderungsgesetz 1965 (BGBl. I 1965, 377) bei allen Unternehmen vorzunehmende Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile aus wesentlichen Beteiligungen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften hatte zum Ziel, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und andere Rechtsträger hinsichtlich ihrer Gewinne aus Schachtelbeteiligungen den Kapitalgesellschaften gleichzustellen, bei denen diese Gewinnanteile nach § 9 KStG in der Fassung vom 23. Mai 1953 (BGBl. I 1952, 305) von der Körperschaftsteuer befreit waren und über § 7 GewStG auch nicht der Gewerbesteuer unterlagen. In dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des GewStG heißt es hierzu, dass eine Doppelbesteuerung auch bei der Beteiligung eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen werden solle, da alle anderen wesentlichen Beteiligungen entweder über die Anerkennung einer Organschaft oder über das Schachtelprivileg oder über die besondere Vorschrift des § 9 Ziff. 2 und des § 12 Abs. 3 Ziff. 2 GewStG insoweit begünstigt sind, als die Beteiligung und die Erträge daraus in der Hand des Beteiligten nicht der Gewerbekapitalsteuer und der Gewerbeertragsteuer unterworfen sind (vgl. BT-Drucks. IV/1343, 2). Konkrete Ausführungen dazu, aus welchen Überlegungen der Stichtag „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ in die Vorschrift aufgenommen wurde, werden in der Gesetzesbegründung und dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses nicht gemacht. Jedoch war sowohl die gewerbesteuerliche Organschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG 1969; Abschn. 17 GewStR 1969) als auch das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 KStG 1953) an die Voraussetzung geknüpft, dass das Organverhältnis bzw. die Schachtelbeteiligung von mindestens einem Viertel seit Beginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen bestand. Vor diesem Hintergrund ist, da mit der Einfügung des § 9 Nr. 2a GewStG die gewerbesteuerliche Ungleichbehandlung der Erträge sämtlicher Unternehmen aus wesentlichen Beteiligungen mit der nach § 7 GewStG i.V.m. § 9 Abs. 1 KStG 1953 begünstigten Kapitalgesellschaft beseitigt (vgl. hierzu auch BT-Drucks. IV/3189, 3, 11f.), nicht aber erweitert werden sollte, das Anknüpfen an den Stichtag „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ verständlich. Die Bezugnahme auf den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraums“ kann daher nicht als redaktionelles Versehen des historischen Gesetzgebers angesehen werden, zumal diese Voraussetzung trotz mehrfacher Änderungen bis heute unverändert blieb (zur Rechtsentwicklung Gosch in Blümich, a.a.O., Rz. 160).
29 
b) Die Verweisung auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG in § 8 Nr. 5 GewStG im UntStFG mag zwar gesetzestechnisch ungeschickt (vgl. Prinz/Simon, a.a.O) sein. Darin kommt jedoch die Entscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, die nach Aufgabe des Anrechnungsverfahrens vorgenommene körperschaftsteuerliche bzw. einkommensteuerliche (teilweise) Freistellung von Gewinnausschüttungen im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu übernehmen, sondern in bestimmten Fällen –in denen nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt sind – zu durchbrechen.
30 
c) Mit dem allgemeinen Zweck des § 9 Nr. 2a GewStG, die gewerbesteuerliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne beim Anteilseigner und bei der Kapitalgesellschaft zu vermeiden (vgl. Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., Rz. 1), lässt sich eine Einbeziehung auch später erworbener Beteiligungen in das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nicht begründen. Denn diese Vergünstigung wird nicht generell bei Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung gewährt, sondern ist an Voraussetzungen prozentualer und zeitlicher Art geknüpft. Der Zweck der Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne ist zu allgemein gehalten, als dass es möglich wäre, daraus konkrete Rückschlüsse auf weitere Begünstigte zu ziehen. Anders als bei einem offenkundig zu weit geratenen Wortlaut und sich hieraus ergebenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH in BStBl II 2006, 868) bestimmt im Regelfall der Wortlaut und nicht der begünstigende Zweck einer Norm deren Grenze.
31 
Bei der Gewerbesteuer ist eine Doppelbelastung steuersystematisch nicht ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 08. Mai 2003 IV R 35/01, BStBl II 2004, 460). Weder das Vorliegen einer solchen Doppelbesteuerung noch deren Fehlen sind zwingende Anwendungsvoraussetzungen der Kürzungsvorschrift (BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04, BStBl II 2005, 297 m.w.N.). Doppelbelastungen sind daher nicht schlechthin unvereinbar mit dem Gesetzeszweck; nur in diesem Fall wäre das Fehlen von Vorschriften, die den Ausschluss einer doppelten Belastung gewährleisten, als Lücke anzusehen, die es im Wege der teleologischen Extension zu schließen gelte (so BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 164/68, BStBl II 1972, 858 zu der Rechtslage vor Einführung des § 9 Nr. 2a GewStG).
32 
Im Hinblick auf die im Streitfall problematische zeitliche Voraussetzung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs lässt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem Gesetzeszweck heraus die Frage beantworten, bis zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund ein nach Beginn des Erhebungszeitraums erfolgter Erwerb der Beteiligung (noch) begünstigt sein soll. Die von der Klägerin angeführte Funktion einer Holding vermag angesichts des Umstands, dass die Klägerin kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf den kurzen Zeitraum zwischen Eintragung und Erwerb der Beteiligung sowie zwischen Ausschüttung und Ende des Erhebungszeitraums führt gleichfalls nicht weiter, da dies Ausfluss der von der Klägerin bzw. ihrem Gesellschafter gewählten Gestaltung war. Die Klägerin und die von ihr beherrschte A-AG hätten es in der Hand gehabt, eine zeitliche Gestaltung zu wählen, die den Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG genügt. Wenn davon aus bestimmten Gründen Abstand genommen wurde, sind die steuerlichen Konsequenzen von der Klägerin zu tragen.
33 
Dass es bei Anwendung der zeitlichen Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG mitunter zu auch dem Senat nicht auf Anhieb einleuchtenden Ergebnissen kommt, dass nämlich nach in den Genuss des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs kommt, wer zu Beginn des Erhebungszeitraums eine entsprechend hohe Beteiligung aufweisen kann, sich aber unmittelbar danach davon trennt, während derjenige, der kurz nach Beginn des Erhebungszeitraums eine solche Beteiligung erwirbt und diese bis zum Ende des Erhebungszeitraums innehat, den zeitlichen Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht genügt, gibt Anlass zu rechtspolitischen Erwägungen. Eine mit derartigen Erwägungen begründete Gesetzeskorrektur geht jedoch über die nach Art 20 Abs. 3 GG zulässige richterliche Rechtsfortbildung hinaus.
34 
5. Mit dem in § 9 Nr. 2a GewStG normierten Stichtagsprinzip wird weder gegen Art. 12 GG noch gegen Art. 3 GG verstoßen.
35 
a) Abgabenrechtliche Vorschriften sind grundsätzlich nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie objektiv eine Tendenz zur Regelung des von der Steuer betroffenen Berufs erkennen lassen (BVerfG-Kammerbeschluss vom 18. Juni 1991 2 BvR 760/90, HFR 1992, 23;.BVerfG-Entscheidung vom 30. Oktober 1961 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, 181). Die finanzielle Belastung mit Gewerbesteuer, die Folge der Entscheidung der Klägerin bzw. ihres Gesellschafters für eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltung ist, schränkt weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit ein noch beeinflusst sie deren Inhalt. Der Schutzbereich des Art. 12 GG ist daher nicht berührt.
36 
b) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt oder eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen können. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BFH-Urteil vom 09. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG und BFH). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1).
37 
Bei der in § 9 Nr. 2a GewStG vorgenommenen Anknüpfung an den Stichtag „Beginn des Erhebungszeitraumes“ handelt es sich um eine solche Typisierung, mit der der Gesetzgeber nicht die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet. Über die Frage, ob dies auch die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung ist, ist hier nicht zu entscheiden (kritisch hierzu Starke/Günther, Ist die zeitliche Restriktion für Schachteldividenden in der GewSt noch zeitgemäß?, FR 2008, 817). Immerhin gibt die Vorschrift in ihrer Klarheit den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit. Unerwünschte Ergebnisse lassen sich durch entsprechende Gestaltung vermeiden. Dies mag eine Erklärung dafür sein, dass in finanzgerichtlichen Entscheidungen die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG bislang keine Rolle spielte.
38 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die zeitliche Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG war noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.