Dienstgericht für Richter für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Juli 2021 - DG-12/2020
Principles
Leitsätze des einreichenden
1. Zulässiger und begründeter Antrag auf vorläufige Dienstenthebung einer Richterin am Amtsgericht gem. § 81 Abs. 1 S. 1 LRiStaG NRW, § 77 Abs. 1 LRiStaG NRW, § 38 Abs. 1 S. 2 LDG NRW wegen wesentlicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes.
2. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes kann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Anwesenheit der Antragsgegnerin und die von ihr hervorgerufenen disziplinarrechtlich erheblichen Umstände eine sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in ihrer Dienststelle wahrscheinlich gefährdet würde.
3. Ist es in der Vergangenheit – ohne dass es auf die Frage der Vorwerfbarkeit und des Verschuldens ankommt – in über 50 Straf- und Familiensachen zu irregulären Verfahrensabläufen gekommen und hat die Betroffene u.a. Versäumnisse und in über 13 Verfahren Rückdatierungen, sowie eine diagnostizierte Impulskontrolle und einen Verlust der Steuerungsfähigkeit eingeräumt, liegt ein besonderer rechtfertigender Grund vor. Die Vielzahl der eingeräumten Fälle hat auch die Schwelle einer hinnehmbaren Schlechtleistung im Einzelfall überschritten.
4. Ein Mentoring einer Richterin am Amtsgericht, das die Art und Weise richterlicher Dienstausübung gestaltet, ist problematisch. Jede kontinuierliche inhaltliche Kontrolle nach der Reihenfolge der Bearbeitung der Verfahren oder nach der Absetzung von Entscheidungen, würde eine unzulässige Ausübung von Dienstaufsicht darstellen. Weder kann eine Richterin auf ihre richterliche Unabhängigkeit verzichten, noch darf den Rechtsuchenden entgegen Art. 97 Abs. 1 GG die Rechtsprechung durch eine derart kontrollierte Richterin „angeboten“ werden.
5. Die Abordnung durch das Dienstgericht käme grundsätzlich als milderes Mittel gegenüber einer vorläufigen Dienstenthebung in Betracht. Allerdings ist die Abordnung aus disziplinarischen oder anderen dienstlichen Gründen eine Entscheidung des Dienstherrn. (Abgrenzung § 81 Abs. 2 LRiStaG NRW zu Abs. 1)
- Die Antragsgegnerin wird vorläufig des Dienstes enthoben.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die am … geborene Antragsgegnerin trat am … als Richterin auf Probe in den richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Am … wurde sie zur Richterin am Amtsgericht am Amtsgericht F. ernannt. Mit Wirkung vom … wurden ihr durch die Geschäftsverteilung im Wesentlichen Familien- und Strafsachen zur Bearbeitung zugewiesen.
Mit Verfügung vom … leitete der Präsident des Landgerichts R. ein Disziplinarverfahren gegen die Antragsgegnerin ein, das mit Verfügungen vom … und … ausgedehnt wurde. Im Wesentlichen wird der Antragsgegnerin vorgeworfen
in insgesamt acht Strafverfahren entgegen der gesetzlichen Fristen Urteilsgründe über Zeiträume bis zu 16 Monate nicht schriftlich abgefasst zu haben und die Vollstreckung bzw. den Fortgang der Verfahren erheblich verzögert zu haben,
in mindestens zwei weiteren Strafverfahren die mit vollständigen Gründen versehenen Urteile nicht oder bis zu 202 Tage nach Ablauf der Absetzungsfrist zu den Akten gebracht zu haben,
weitere 41 Verfahren inhaltlich nicht oder nur verzögert gefördert zu haben,
in vier Straf- und drei Familiensachen für den Verlust der Verfahrensakten verantwortlich zu sein und
in einem weiteren Strafverfahren das Protokoll der Hauptverhandlung eigenhändig abgeändert zu haben, um zu verschleiern, dass in dem Termin ein Urteil verkündet wurde.
Darüber hinaus wurde der Vorwurf erhoben, die nachträgliche Abfassung der Urteile sei durch Rückdatierungen verschleiert und die Fristüberschreitung verheimlicht worden. In einem Fall sollen auch gegenüber Verfahrensbeteiligten bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht und ein Beschluss zurückdatiert worden sein.
Wegen des dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts ist ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen die Antragsgegnerin durch die Staatsanwaltschaft G. zum Az. … eingeleitet worden.
Die Antragsgegnerin ist zuletzt im April 2017 mit dem Gesamtergebnis „überdurchschnittlich“ dienstlich beurteilt worden.
Sie ist seit dem … durchgängig dienstunfähig erkrankt.
Am 16.11.2020 hat der Antragsteller den Antrag auf vorläufige Dienstenthebung gestellt. Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, durch das Verbleiben der Antragsgegnerin im Dienst werde der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt und die vorläufige Dienstenthebung stehe zu der erwarteten Disziplinarmaßnahme – einer möglichen Entfernung aus dem Dienst – auch nicht außer Verhältnis. Die vorläufige Dienstenthebung sei unabhängig von der Frage der Dienstfähigkeit der Antragsgegnerin zur Wiederherstellung und Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlich. Der eingetretene Vertrauensverlust stehe einem Wiedereintritt der Antragsgegnerin in den Dienst entgegen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin gemäß §§ 77 Abs. 1, 81 Abs. 1 LRiStaG i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 1 LDG NRW vorläufig des Richterdienstes zu entheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, eine vorläufige Dienstenthebung sei bereits aufgrund ihrer andauernden Dienstunfähigkeit nicht erforderlich. Zudem fehlten auch die weiteren Voraussetzungen für die beantragte vorläufige Dienstenthebung, insbesondere seien die angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf die Erkrankung nicht vorwerfbar bzw. nicht verschuldet.
Das Dienstgericht hat mit richterlichem Hinweis 26.02.2021 mitgeteilt, es erwäge eine Abordnung an das Landgericht P. Der Antragsteller ist dem Hinweis entgegengetreten, die Antragsgegnerin hat ihr Einverständnis mit einer Abordnung angekündigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der Personalakten und Disziplinarvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz (LRiStaG), § 77 Abs. 1 LRiStaG, § 38 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) kann das Dienstgericht auf Antrag des Justizministeriums einen Richter vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarklageverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Richterdienstverhältnis erkannt werden wird. Gemäß § 77 Abs. 1 LRiStaG, § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW kann das Dienstgericht auf Antrag des Justizministeriums einen Richter auch dann vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
Das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung ist gegenüber dem gerichtlichen Disziplinarverfahren selbstständig.
Vgl. Fischer, Disziplinarrecht und Richteramt, S. 160.
Es kann offenbleiben, ob im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Richterdienstverhältnis erkannt werden wird, weil dies maßgeblich auch von den medizinischen und therapeutischen Feststellungen und deren Bewertung im Rahmen der Schuldzumessung und des Verschuldens abhängig sein dürfte.
Vgl. insbesondere auch Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2012, Az. 1 DGH 2/11, juris.
Der Antrag auf vorläufige Dienstenthebung des Antragsgegners kann aber dessen ungeachtet mit Erfolg auf § 81 Abs. 1 S. 1 LRiStaG, § 77 Abs. 1 LRiStaG, § 38 Abs. 1 S. 2 LDG NRW gestützt werden.
Gemäß § 77 Abs. 1 LRiStaG, § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW kann ein Richter vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Eine vorläufige Diensthebung setzt hiernach zunächst voraus, dass durch das Verbleiben des Richters im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden.
Dies ist vorliegend der Fall. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass durch den Verbleib der Antragsgegnerin im Dienst die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden, d.h. bei ihrem Verbleib im Dienst die nahe liegende Gefahr bestehen würde, dass das disziplinarrechtliche Verfahren nicht durch umfassende Sachverhaltsermittlung zu einem ordnungsgemäßen Abschluss gebracht werden könnte.
Vgl. allgemein Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, § 38 Rn. 23.
Aber durch den Verbleib der Antragsgegnerin im Dienst würde der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt.
Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes kann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Anwesenheit der Antragsgegnerin und die von ihr hervorgerufenen disziplinarrechtlich erheblichen Umstände eine sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in ihrer Dienststelle wahrscheinlich gefährdet würde.
Vgl. allgemein Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, § 38 Rn. 22.
Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LDG NRW) ist vor allem dann zu besorgen, wenn auf Grund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann. Anhaltspunkte hierfür können sich aus den bereits eingetretenen Folgen des mutmaßlichen Dienstvergehens ergeben. Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist.
Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. März 2013 – 19 ZD 4/13 -, juris, Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 16a DS 13.706 -, juris, Rn. 87.
Ist es wie vorliegend offen, ob eine Dienstentfernung im Disziplinarverfahren in Betracht kommen kann, so bedarf es zudem eines besonderen rechtfertigenden Grundes dafür, dass eine Richterin in der Zeit von der Einleitung des Disziplinarverfahrens an bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ihren sich aus dem bestehenden Dienstverhältnis ergebenden Anspruch auf Ausübung ihres Amtes vorübergehend verliert. Eine pauschale Begründung reicht dabei nicht aus. Erforderlich ist die Darlegung, in welchen besonderen Umständen im Falle der Weiterbeschäftigung der Richterin die Gefährdung oder Störung der dienstlichen Belange liegen könnte. Zur Feststellung einer wesentlichen Beeinträchtigung bedarf es einer Abwägung zwischen dem Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung des Dienstbetriebes und den nachteiligen Auswirkungen und Belastungen für den Betroffenen.
Vgl. zum Beamtenrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77 -, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 1. September 2000 – 1 DB 16/00 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 16. Mai 1994 – 1 DB 7/94 -, juris, Rn. 13 (zu § 91 BDO); OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2016 – 3d B 547/16.O -, juris, Rn. 56.
Eine diesen Anforderungen genügende Darlegung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes bei einer Amtsausübung der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens ist dem Antrag und der Disziplinarakte hinreichend deutlich zu entnehmen.
Danach ist es in der Vergangenheit – ohne dass es auf die Frage der Vorwerfbarkeit und des Verschuldens der Antragsgegnerin ankommt – in über 50 Straf- und Familiensachen zu irregulären Verfahrensabläufen gekommen.
Die Antragsgegnerin hat derzeit einen Teil der erhobenen Vorwürfe als unstreitig eingeräumt. Danach habe sie elf konkret benannte Verfahren nicht nach Durchführung der Hauptverhandlung ordnungsgemäß zu Ende bearbeitet, sodass ein schriftlich abgefasstes Urteil abgesetzt und zur Akte gebracht worden wäre (Bl. 33 GA). In 13 Verfahren habe sie die unter dem Urteil befindliche Verfügung zurückdatiert (Bl. 34 GA). In weiteren 41 Verfahren hat die Antragsgegnerin eingeräumt, die Verfahren nicht betrieben zu haben (Bl. 34 GA).
Die Antragsgegnerin trägt vor, sie leide unter einer diagnostizierten Störung der Impulskontrolle und einem Verlust der Steuerungsfähigkeit. Sie bedürfe daher eines Mentorings und einer Begleitung (Bl. 44 GA).
Der Antrag verweist im Ergebnis unstreitig und zur derzeitigen Überzeugung des Gerichts zum einen auf die zahlreichen der Antraggegnerin zur Last gelegten Dienstvergehen und zum anderen auf die besondere Vertrauensstellung als Richterin am Amtsgericht, die strukturell in keinen Spruchkörper von anderen Berufsrichter:innen eingebunden ist und die ihr Richteramt auch weisungsungebunden ausüben muss. Damit ist etwa jedes Mentoring, das die Art und Weise richterlicher Dienstausübung gestaltet problematisch.
Darüber hinaus ist aber aktuell – unabhängig von der Frage eines Verschuldens oder einer Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens der Antragsgegnerin – aus therapeutischer Sicht wie auch aus Sicht der Antragsgegnerin selbst damit zu rechnen, dass es zu weiteren Verstößen insbesondere gegen gesetzliche Absetzungsfristen kommen wird.
Der Dienstbetrieb des Amtsgerichts, der auf zeitnahe gerichtliche Entscheidungen ausgerichtet ist und der der Realisierung des Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 GG dient, wäre hierdurch erheblich gestört. Nicht durch die Antragsgegnerin abgeschlossene Verfahren müssten entweder von anderen Richter:innen im Wege der Geschäftsverteilung übernommen und ggf. unter Wiederholung von Beweiserhebungen, mündlichen Verhandlungen und Hauptverhandlungen erneut behandelt und sodann entschieden werden oder derartige Verfahren würden ohne Schlussentscheidung Gegenstand von Verzögerungsrügen, Beschleunigungsrügen oder Rechtsmitteln. Der Dienstbetrieb des Amtsgerichts wäre erheblich eingeschränkt seine gesetzlich zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen.
Die vorläufige Dienstenthebung dient damit auch der Sicherstellung der Rechtspflege. Würde dem Antrag nicht entsprochen, könnte die Antragsgegnerin jederzeit aus der Dienstunfähigkeit in den Dienst zurückkehren. Ihr stünde sodann unmittelbar eine amtsangemessene und inhaltlich unabhängig auszuübende, rechtsprechende Beschäftigung zu.
Da die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat, dass sie die Nichtförderung von Verfahren oder Nichtabsetzung von Entscheidungen nicht steuern oder vorhersehen konnte, erscheint es nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin einen – wie auch immer gestalteten – Anteil an der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts eigenständig wahrnimmt. Sie bedürfte derzeit einer organisatorischen Kontrolle, die weder durch eine Serviceeinheit, noch durch Richterkolleginnen und -kollegen oder gar die Gerichtsleitung wahrgenommen werden könnte. Denn jede kontinuierliche inhaltliche Kontrolle nach der Reihenfolge der Bearbeitung der Verfahren oder nach der Absetzung von Entscheidungen, würde eine unzulässige Ausübung von Dienstaufsicht darstellen. Weder kann die Antragsgegnerin auf ihre richterliche Unabhängigkeit verzichten, noch darf den Rechtsuchenden entgegen Art. 97 Abs. 1 GG die Rechtsprechung durch eine derart kontrollierte Richterin „angeboten“ werden.
Würde die Antragsgegnerin nicht vorläufig des Dienstes enthoben und würde sie sich wieder zum Dienst zurückmelden, bestünde die greifbare Gefahr, dass sie erneut Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß betreiben und abschließen würde. Dies führt zu einer Mehrbelastung der Rechtsmittelinstanzen, in Fällen der Rückverweisung auch zu einer Mehrbelastung von Richter:innen des Amtsgerichts, vor allem aber wird der Anspruch der Parteien der Verfahren auf ein zügiges Verfahren vereitelt. Die Vielzahl der bislang dokumentierten und unstreitig eingeräumten Fälle hat auch die Schwelle einer hinnehmbaren Schlechtleistung im Einzelfall überschritten.
Weder dem Dienstherrn, noch den rechtsuchenden Parteien oder der Strafverfolgung ist dies zumutbar.
Es gehört im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren zum notwendigen Inhalt eines Bescheides über eine vorläufige Dienstenthebung, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, dargestellt werden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet wird. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen.
Vgl. hierzu VG Magdeburg, Beschluss vom 24. September 2018 – 15 B 23/18 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 03. April 2019 – 35 L 148/19.O –, Rn. 16 – 17, juris.
Diese Anforderungen sind auch im dienstgerichtlichen Verfahren an die Antragsschrift und ihre Begründung zu stellen.
Die Antragsschrift und die Disziplinarakte werden diesen Anforderungen gerecht, ohne dass es einer Beiziehung aller streitgegenständlichen Verfahrensakten der Familien- und Strafsachen bedurfte. Die Antragsgegnerin hat die verzögerten und manipulierten Verfahren auch unter Angabe der Aktenzeichen unstreitig gestellt.
2. Die derzeit noch andauernde Dienstunfähigkeit der Antragsgegnerin steht der vorläufigen Dienstenthebung nicht entgegen. Anders als im Verfahren DG-3/2019 ist nämlich derzeit eine Versetzung in den Ruhestand (noch) nicht zu erwarten.
3. Die vom Dienstgericht im Hinweis vom 26.02.2021 erwogene Abordnung käme grundsätzlich als milderes Mittel gegenüber einer vorläufigen Dienstenthebung in Betracht. Allerdings ist die Abordnung aus disziplinarischen oder anderen dienstlichen Gründen eine Entscheidung des Dienstherrn.
Vgl. § 81 Abs. 2 LRiStaG NRW, der die durch das Gericht von Amts wegen zu treffenden Maßnahmen enumerativ aufzählt und in Abgrenzung zu Abs. 1 die Abordnung nicht erwähnt; insofern ungenau: Erkelenz in Absenger/Addicks/Erkelenz/Heinlein/Helmbrecht/Neubert/Priebe/Wais, Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 80, Rn. 13.
Da ein entsprechender Antrag und auch kein Einverständnis auf Seiten des Antragstellers vorliegt, kommt weder eine Abordnung im Rahmen einer Verständigung noch im Rahmen einer dienstgerichtlichen Entscheidung in Betracht.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 77 Abs. 1 LRiStaG NRW, § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine Kostenentscheidung in besonderen Fällen (§ 95 LRiStaG NRW) sind die Voraussetzungen nicht gegeben.
Bei veränderten Umständen kann die Antragsgegnerin gem. § 81 Abs. 4 LRiStaG NRW die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen.
Annotations
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.