Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Dez. 2011 - 9 B 44/11

09.12.2011

Gründe

1

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Die Frage,

"Inwieweit sind Summationswirkungen eines noch nicht genehmigten Vorhabens im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen?",

bedarf keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich, soweit sie über den vorliegenden Fall hinaus überhaupt verallgemeinerungsfähig ist, ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.

3

Aus Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ergibt sich, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets einzubeziehen hat, die sich durch ein Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ergeben können. Dazu müssen die Auswirkungen der anderen Pläne oder Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung aber verlässlich absehbar sein. Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die hierfür erforderliche Zulassung erteilt ist (Urteile vom 21. Mai 2008 - BVerwG 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - juris Rn. 81). An der gebotenen Gewissheit fehlt es, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht absehbar ist, ob und wann das weitere Projekt realisiert werden wird. Das ist in der Regel der Fall bei Straßen, die im gültigen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen von 2004 als Straße des "weiteren Bedarfs" dargestellt sind (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2008 - BVerwG 9 VR 19.08 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 4 Rn. 9). So liegt es hier. In einem solchen Fall kommt es auch nicht darauf an, dass eine Straße des weiteren Bedarfs mit festgestelltem hohen ökologischen Risiko bewertet wurde. Denn diese Bewertung bedeutet nur, dass ökologische Konflikte erkannt sind, aber auf der Ebene der Bundesverkehrswegeplanung nicht ausgeräumt werden konnten und auf der Ebene der Fachplanung zu bewältigen sind. Die einer solchen Bewertung zu Grunde liegende FFH-Verträglichkeitseinschätzung auf der Ebene der Bundesverkehrswegeplanung hat zudem andere Inhalte zum Gegenstand als die formelle FFH-Verträglichkeitsprüfung auf der Ebene der Planfeststellung (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <9 f.> sowie die Begründung zur Fünften Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes, BTDrucks 15/1657, S. 12). Demzufolge sind auch die Wirkungen, die von einer solchen Straße auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes "Isental mit Nebenbächen" ausgehen können, nicht abzuschätzen.

4

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Planfeststellungsbeschluss für die Verkehrsprognose 2025 die Belastungen durch die B 15 neu zwischen BAB 92 und BAB 94 berücksichtigt sind (S. 177). Abgesehen davon, dass die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht konkret aufzeigt, fehlt es an dem von ihr beanstandeten Wertungswiderspruch. Auch in eine Verkehrsprognose müssen Maßnahmen, deren Realisierung nicht absehbar ist, nicht eingestellt werden. Wird gleichwohl im Interesse des Schutzes von Planbetroffenen höchst vorsorglich ("Worst-case"-Betrachtung) eine Prognose erstellt, die die von einer solchen Straße ausgehende Lärmbelastung berücksichtigt, zwingt dies nicht zu der Annahme, bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung müssten in ähnlicher Weise potentielle Beeinträchtigungen prognostiziert werden.

5

b) Auch die weitere Frage,

"Inwieweit sind im Rahmen eines Trassenvergleiches Kosten aus dem Blickwinkel des 'Blicks nach vorn' im Sinne eines 'Worst-case-Szenarios' in die Abwägungsentscheidung einzustellen?",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich nicht im Sinne eines allgemein gültigen Rechtssatzes, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beantworten lässt.

6

Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob bei einem Vergleich verschiedener Trassenvarianten die Kosten berücksichtigt werden müssen, die sich in einem Folgeabschnitt ergeben können, wenn sich ein von der Planfeststellungsbehörde zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes entwickeltes "Worst-case-Szenario" realisieren würde.

7

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Auswahl unter verschiedenen für ein Vorhaben infrage kommenden Trassenvarianten ungeachtet hierbei zu berücksichtigender rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung ist, in die alle Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie einzustellen sind. Dabei ist gesetzlich weder vorprogrammiert, welche Belange bei der Planung abwägungsrelevant sind, noch, mit welchem Gewicht sie bei der Abwägung zu Buche schlagen. Vielmehr bleibt es dem Planungsträger vorbehalten, die jeweils positiv oder negativ betroffenen Belange zu ermitteln und mit dem Gewicht, das ihnen im Einzelfall zukommt, in die Abwägung einzustellen (Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <148>). Es liegt danach auf der Hand, dass die Frage, ob bei der Kostenermittlung eine "Worst-case-Betrachtung" anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, insbesondere davon, für wie wahrscheinlich der Eintritt eines bestimmten, die Kosten beeinflussenden Ereignisses gehalten wird. Hierauf hat auch der Verwaltungsgerichtshof abgestellt, der bei der Beurteilung des Kostenvergleichs der jeweils aus mehreren Abschnitten bestehenden Trassenvarianten Dorfen und Haag eine teilweise Einhausung im Abschnitt Heldenstein der Trasse Dorfen als "äußerst unwahrscheinlich" bezeichnet hat. Verfahrensrügen hat die Beschwerde gegen diese Feststellung nicht erhoben.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Dez. 2011 - 9 B 44/11 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die

Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen


Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)