Bundesverwaltungsgericht Gerichtsbescheid, 11. Aug. 2011 - 9 A 7/11

published on 11/08/2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Gerichtsbescheid, 11. Aug. 2011 - 9 A 7/11
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die klagende Stadt Strehla wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden vom 11. November 2010 für den Ausbau der Bundesstraße B 182 (Wittenberg-Riesa) in Riesa. Sie begehrt Schutz vor den zusätzlichen Lärmeinwirkungen, die die planfestgestellte temporäre Umleitung des Verkehrs durch ihre Ortslage auslösen wird.

2

Die Planung sieht den Ausbau eines ca. 1 009 m langen Teilstücks der B 182 im Ortsbereich von Riesa vor. Die Fahrbahn soll instand gesetzt und beiderseits der Fahrbahn sollen gemeinsame Geh- und Radwege angelegt werden. Nach den planfestgestellten Unterlagen soll der Schwerverkehr (mehr als 3,5 t) während der etwa 19 Monate dauernden Bauzeit großräumig über die B 169, die B 6 und die Staatsstraße S 31 (Oschatzer Straße) umgeleitet werden, die in der Ortslage der Klägerin in die B 182 einmündet bzw. von ihr abzweigt. Außerdem soll während des ersten Bauabschnitts (ca. drei Monate) der PKW-Verkehr über die S 28 und die Kreisstraße K 8565 umgeleitet werden, die im Gebiet der Klägerin in die S 31 einmündet bzw. von ihr abzweigt.

3

Die Planunterlagen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Stadt Riesa vom 19. Juni 2006 bis 19. Juli 2006 ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jeder bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Riesa oder beim Regierungspräsidium Dresden Einwendungen gegen den Plan erheben könne. Nach Ablauf der Frist seien Einwendungen ausgeschlossen. Der Klägerin wurde eine Ausfertigung der Planunterlagen mit Schreiben des Regierungspräsidiums Dresden vom 31. Mai 2006 übersandt mit Hinweis auf die Präklusion nicht fristgerecht erhobener Einwendungen. Die Klägerin erteilte mit Schreiben ihres Bauamtes vom 27. Juli 2006 ihre Zustimmung für das Vorhaben und machte (fristgerecht) Folgendes geltend: "Des weiteren muss im Zuge der LKW-Umleitung über die Staatsstraße 31 durch das Straßenbauamt Meißen eine Fahrbahnberuhigung (Asphaltierung der vorhandenen Pflasterstrecken) für die S 31 im Bereich Oschatzer Straße bis zum Markt Strehla vor den Bauausführungen sicher gestellt werden."

4

Der geänderte Plan (Tektur I) wurde nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Stadt Riesa vom 4. Februar 2009 bis 4. März 2009 ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde wiederum auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen. Mit Schreiben der Landesdirektion Dresden vom 13. Januar 2009 wurde der Klägerin eine Ausfertigung der geänderten Planunterlagen unter erneutem Hinweis auf die Präklusion verspäteter Einwendungen übersandt. Daraufhin teilte der Bürgermeister der Klägerin mit am 9. März 2009 bei der Landesdirektion Dresden eingegangenem Schreiben mit, dass den Planunterlagen zugestimmt werde; die geplante Umleitungsstrecke müsse vor Baubeginn mit der Klägerin abgestimmt werden.

5

Mit auf den 11. November 2010 datiertem Beschluss stellte der Beklagte den Plan fest. Der festgestellte Plan umfasst auch die Umleitungskonzeption (Unterlage 15.1) und den Erläuterungsbericht der Tekturplanung I mit dem vorläufigen Bauablaufplan (Dauer der Bauabschnitte) und der textlichen Umschreibung der Umleitungsstrecken (S. 35). Mit Auflagen Nrn. 4.7.7 und 4.7.13 wird dem Vorhabenträger aufgegeben, im Rahmen der Ausführungsplanung einen detaillierten und mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange abgestimmten Umleitungsplan zu erstellen und von notwendig werdenden Umleitungen u.a. die hiervon betroffenen Städte und Gemeinden zu informieren. Die Forderung der Klägerin nach einer Asphaltierung im Bereich der Oschatzer Straße bis zum Markt Strehla wird zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Lärmvorsorge nach § 41 BImSchG i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung. Für eine Unzumutbarkeit der durch den erhöhten Umleitungsverkehr hervorgerufenen Beeinträchtigungen sei nichts vorgetragen. Es bestehe daher keine Veranlassung für eine rein vorsorgliche Lärmminderung.

6

Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin nach eigenen Angaben am 19. Januar 2011 zugestellt. In einem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben an die Landesdirektion vom 3. Februar 2011 führte die Klägerin aus, dass die S 31 durch die Innenstadt von Strehla verlaufe und im Marktbereich an die B 182 anbinde. Der Bereich zwischen Oschatzer Straße und dem Markt sei mit Granitpflaster und teilweise auch mit Kopfsteinpflaster befestigt. Dieses Pflaster verursache eine hohe Lärmbelastung. Bei Einrichtung der Umleitungsstrecke sei mit erhöhtem Lärm für die Anwohner zu rechnen. Außerdem werde das erhöhte Verkehrsaufkommen die Sicherheit der Grund- und Hortschüler und der Fußgänger beeinträchtigen; bereits jetzt sei es gefährlich, die Straße zu überqueren.

7

Am 21. Februar 2011 (Montag) hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass infolge der umleitungsbedingten Zunahme des Verkehrslärms die gesunden Wohnverhältnisse im Ortskern von Strehla nicht mehr gewahrt seien. Gleichwohl sei insoweit keine Lärmprognose erstellt worden. Ihr Einwand sei daher auf unzureichender tatsächlicher Grundlage zurückgewiesen worden. Im Ergebnis sei eine Abwägung hinsichtlich ihrer Belange gänzlich unterblieben. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2011 wird ergänzend ausgeführt: Es sei zu befürchten, dass der Wochenmarkt, der jeden Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr stattfinde und als gemeindliche Einrichtung betrieben werde, durch den Umleitungsverkehr nachhaltig gestört werde. Wie der Beklagte nunmehr ermittelt habe, sei während der gesamten Bauzeit auf der S 31 in der Ortslage Strehla mit einer Mehrbelastung von ca. 250 LKW/24 h und während des ersten Bauabschnitts außerdem mit einer Mehrbelastung von ca. 3 200 PKW/24 h zu rechnen. Bereits jetzt sei die Lärmbelastung mit Beurteilungspegeln von bis zu 75 dB(A) tags und 69 dB(A) nachts sehr hoch; verantwortlich hierfür seien die geringen Abstände der Bebauung vom Straßenrand, das Kopfsteinpflaster und Mehrfachreflexionen an den gegenüberliegenden Hausfassaden. Durch den PKW-Umleitungsverkehr infolge der Vollsperrung der B 182 während des ersten Bauabschnitts würden die Pegel auf bis zu 78 dB(A) tags und 72 dB(A) nachts ansteigen. Wegen dieser unzumutbaren Lärmeinwirkungen werde der Wochenmarkt nicht mehr in bisherigem Maße genutzt werden können. Dieser Einwand sei nicht präkludiert, weil die Planfeststellungsbehörde zur Aufklärung verpflichtet gewesen sei. Vorliegend hätte der Beklagte wissen können, dass in einer Stadt mit einem Marktplatz auch Markttage durchgeführt würden. Zudem sei die geplante Umleitungsstrecke ein wichtiger Schulweg für die Grund- und Hortschüler. Durch die Zunahme des Verkehrs werde die Verkehrssicherheit des Schulweges beeinträchtigt. Die Schulnetzplanung als gemeindlicher Belang hätte dem Beklagten bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt sein müssen.

8

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 11. November 2010 um Lärmschutzanordnungen zu ihren Gunsten zu ergänzen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung von Lärmschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er trägt vor: Es sei nicht erkennbar, dass eigene Belange der Klägerin berührt sein könnten, so dass es an der Klagebefugnis fehle. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Gemäß § 14 Abs. 1 FStrG sei bei der Sperrung von Bundesstraße wegen vorübergehender Behinderung die Umleitung des Verkehrs auf andere Straßen zu dulden. So liege es hier. Nach Mitteilung des Straßenbauamts Meißen-Dresden werde die Vollsperrung der B 182 im ersten Bauabschnitt lediglich zwei Monate und die Verkehrsumleitung insgesamt sieben Monate andauern. Es finde also keine dauerhafte Verkehrs- und Lärmverlagerung statt. Auch die inzwischen erfolgten Untersuchungen zur Auswirkung der erhöhten Verkehrsbelastung auf der Umleitungsstrecke in der Ortslage Strehla gäben keinen Anlass zur nachträglichen Anordnung weitergehender Schutzmaßnahmen.

II.

11

Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.

12

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Soweit die Einwendungen der Klägerin nicht bereits gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind, leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die begehrte Planergänzung rechtfertigt.

13

Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Eine Gemeinde ist jedoch nicht befugt, sich zum Sachwalter öffentlicher oder privater, nicht von ihrer Planungshoheit umfasster Belange aufzuschwingen. So kann sie zwar beispielsweise eine unzulässige Lärmbelastung eigener Grundstücke, nicht jedoch Lärmschutzinteressen ihrer Bürger geltend machen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 9 VR 7.03 - juris Rn. 9, 14 ff. und vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 S. 13 ff. jeweils m.w.N.). Soweit sich das Vorbringen der Klägerin gemessen daran auf eine Beeinträchtigung eigener Belange bezieht, greift die Präklusion nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG. Das gilt zum einen für den Einwand, der als öffentliche Einrichtung betriebene Wochenmarkt werde während der Verkehrsumleitung infolge der dadurch verursachten unzumutbaren Lärmeinwirkungen im Bereich des Marktes nicht mehr wie bisher stattfinden können. Ausgeschlossen ist die Klägerin ferner mit dem Einwand, die umleitungsbedingte Zunahme des Verkehrs werde die Sicherheit des Schulweges für die Grund- und Hortschüler beeinträchtigen. Neben den formellen liegen auch die materiellen Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss vor.

14

Nach ständiger Rechtsprechung müssen Einwendungen so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss daher zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses innerhalb der Einwendungsfrist angeben, welches seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht und wodurch er sich beeinträchtigt fühlt (vgl. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <183 f.> und vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 S. 10). Vorliegend hat die Klägerin mit der fristgerecht vorgebrachten Forderung nach einer Asphaltierung der vorhandenen Pflasterstrecken zwar zu erkennen gegeben, dass sie Schutz vor dem mit der LKW-Umleitung verbundenen Anstieg des Verkehrslärms begehrt. Sie hat dabei jedoch nicht aufgezeigt, dass der als gemeindliche Einrichtung betriebene Wochenmarkt als eigener, abwägungserheblicher Belang geschützt werden soll. Der Aspekt der Sicherheit des Schulweges ist im Einwendungsschreiben weder als gefährdetes Schutzgut noch nach der Art der Beeinträchtigung angesprochen. Im Übrigen wurde hinsichtlich dieses Aspektes auch kein Klageantrag gestellt. Soweit es der Klägerin im Einwendungsschreiben um den Schutz der Anwohner der Umleitungsstrecke vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen gegangen sein sollte, wofür auch der (unzulässige) "Widerspruch" vom 3. Februar 2011 gegen den Planfeststellungsbeschluss spricht, muss sie sich entgegen halten lassen, dass einer Gemeinde nicht schon dann eigene "wehrfähige" Rechte zukommen, wenn nach ihrer Ansicht einzelnen Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 <213> und Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 S. 136).

15

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ausschluss verspäteter Einwendungen nicht auf Sachverhalte beschränkt, die die Planfeststellungsbehörde nicht ohne weiteres selbst aufklären kann. Eine solche Einschränkung lässt sich § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht entnehmen. Sie widerspräche auch dem Zweck des Einwendungsausschlusses, Rechtssicherheit zu bewirken und namentlich dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung Rechnung zu tragen und das Risiko der Anfechtbarkeit der getroffenen Planungsentscheidung überschaubarer zu machen (Urteile vom 30. Januar 2008 a.a.O. S. 9 f. und vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <307>). Darüber hinaus soll Streit vermieden werden, inwieweit die Behörde von Amts wegen die ihr möglicherweise unbekannte Position des Dritten berücksichtigen muss (Urteil vom 17. Juli 1980 a.a.O. S. 305).

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Annotations

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vorübergehender Behinderung sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.

(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der Sperrung zu unterrichten.

(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss.

(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde oder bei Umleitung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz angeschlossen werden müssen.

(6) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, die an einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegen ist, kann vom Träger der Straßenbaulast für die gesperrte Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes Ersatz der erbrachten notwendigen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage auf Antrag verlangen, wenn durch die Sperrung der Hauptfahrbahn der Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes

1.
der vom Straßenverkehr auf der Umleitungsstrecke ausgehende Lärm um mindestens 3 Dezibel (A) erhöht wird,
2.
der Beurteilungspegel 64 Dezibel (A) am Tage (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet und
3.
eine Verkehrszunahme verursacht wird, die ab Sperrung der Bundesfernstraße voraussichtlich länger als zwei Jahre andauern wird.
Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Lärmerhöhung insbesondere wegen der besonderen Art der Nutzung der baulichen Anlage zumutbar ist oder zugunsten des Betroffenen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Sperrung sonstige Lärmschutzmaßnahmen an der Umleitungsstrecke umgesetzt werden. Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für den jeweiligen Zeitraum anzuwenden. Sofern nicht abweichend geregelt, muss der Beurteilungspegel nach Satz 1 Nummer 2 durch den Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes nach den Vorgaben der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung berechnet werden. Die Berechnung kann auf repräsentative Immissionsorte entlang der betroffenen Umleitungsstrecke begrenzt werden. Notwendig sind erbrachte Aufwendungen, soweit durch sie die Vorgaben zum Umfang von Schallschutzmaßnahmen in der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung eingehalten werden; nicht notwendige Aufwendungen sind bauliche Verbesserungen an Wänden und Dächern sowie an Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Im Einzelfall kann das erforderliche Schalldämmmaß ohne Berechnung der einzelnen Umfassungsbauteile anhand eines repräsentativen Gebäudes an der Umleitungsstrecke festgelegt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.