Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Dez. 2010 - 8 B 22/10

bei uns veröffentlicht am10.12.2010

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht näher bezeichnete Grundstücke, deren Rückübertragung nach § 1 Abs. 6 VermG der am 28. Januar 2006 verstorbene Friedrich ... S.-B., der Vater des Klägers, mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 beantragt hatte. Mit Teil-Bescheid vom 30. März 1999 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes B. diesen Antrag "auf Rückübereignung der ehemaligen Herrschaft B. mit den Gütern B. und P.-K., ..., mit einer Größe von 11 179,82 ha" ab. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat zunächst der Vater des Klägers, dann der Kläger, sein Begehren weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene Stadt B. Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2255/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die das beigeladene Land B. Verfügungsberechtigter ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2256/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene Stadt Z. Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2257/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. ... GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2258/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. AG Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2259/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der von den vorstehend bezeichneten Abtrennungen nicht betroffenen Vermögenswerte abgetrennt und unter Aufhebung der Beiladungen unter dem bisherigen Aktenzeichen 1 K 1922/08 fortgeführt.

Mit Urteilen vom 4. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klagen in den vorbezeichneten Verfahren abgewiesen und die Revision jeweils nicht zugelassen. Mit seiner am 25. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2010 vorgelegt worden ist, begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren - ebenso wie in den vorbezeichneten Parallelverfahren - sinngemäß die Zulassung der Revision.

II.

2

Die Entscheidung über die Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren BVerwG 8 B 17.10 (VG 1 K 1922/08) zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Satz 1 VwGO.

3

Nicht nur ein Restitutionsantrag muss sowohl hinsichtlich der Person (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 - BVerwGE 109, 169 <173> = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 10 m.w.N.) als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 22. April 1999 - BVerwG 8 B 81.99 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 8 und vom 21. Mai 1999 - BVerwG 7 B 16.99 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11; Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21) individualisierbar sein. Dementsprechend hat der Rechtsvorgänger des Klägers die zurückbegehrten Grundstücke als "ehemalige Herrschaft B. mit den Gütern B. und P.-K." bezeichnet und Karten beigefügt, in denen die zurückbegehrten Flächen markiert waren. Auch gerichtliche Entscheidungen über einen Restitutionsantrag erfordern hinreichende Klarheit über den jeweils konkret betroffenen Vermögensgegenstand, auf den das beschiedene Restitutionsbegehren zielt. Dieser muss in der gerichtlichen Entscheidung - u.a. im Hinblick auf eine eventuelle spätere Vollstreckung - so genau bezeichnet werden, dass der Gegenstand der Entscheidung eindeutig erkennbar ist. Daran fehlt es hier jedenfalls in Folge der Trennung der Verfahren. Die Vermögensgegenstände (Grundstücke), auf die sich der Restitutionsantrag des Klägers und das Urteil des Verwaltungsgerichts konkret beziehen, sind weder im Tatbestand des Urteils noch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 hinreichend bezeichnet. Es reicht nicht aus, wenn im Trennungsbeschluss für das vorliegende Verfahren lediglich von den "Vermögenswerten, für die die beigeladene T. AG Verfügungsberechtigte ist", die Rede ist. Nur durch eine (erneute) Verbindung aller Verfahren ist gesichert, dass hinsichtlich aller vom Restitutionsantrag noch betroffenen Vermögenswerte eine rechtskraftfähige und ggf. vollstreckungsfähige Entscheidung ergehen kann.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Dez. 2010 - 8 B 22/10 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 141


Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

Vermögensgesetz - VermG | § 30 Antrag


(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu

Vermögensgesetz - VermG | § 30a Ausschlussfrist


(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt d

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.