Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juli 2010 - 7 VR 5/10, 7 VR 5/10 (7 A 9/10)

05.07.2010

Gründe

I.

1

Am 6. März 2009 trat im Rahmen des so genannten Konjunkturpakets II auch das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG) in Kraft. Es regelt Finanzhilfen, mit denen der Bund besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Kommunen mit insgesamt 10 Mrd. Euro unterstützt; davon entfallen 2,296 % auf die Antragstellerin. § 6a ZuInvG sieht u.a. ein Prüfungs- und Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofs vor, um die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu kontrollieren. Dagegen haben einige Länder - u.a. auch die Antragstellerin - eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht erhoben, um die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz überprüfen zu lassen; eine Entscheidung ist bisher nicht ergangen (BVerfG 2 BvL 1/09).

2

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesrechnungshofs vom 11. Mai 2010, mit dem sie - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - verpflichtet worden ist, Erhebungen durch den Bundesrechnungshof im Rahmen der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz zu dulden, den Beauftragten des Bundesrechnungshofs Einsicht in sämtliche das Prüfungsthema betreffende Unterlagen zu gewähren und zum Prüfungsthema erbetene Auskünfte zu erteilen.

3

Die Antragstellerin hat hiergegen Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wendet ein: Der Bundesrechnungshof sei zum Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes gegenüber der Antragstellerin nicht befugt. § 6a Satz 1, 3 und 4 ZuInvG sei verfassungswidrig. Die Bewirtschaftung der zugeteilten Mittel erfolge nach dem Haushaltsrecht der Länder. Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands sehe § 6a Satz 3 des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) eine gemeinsame Prüfung mit den Landesrechnungshöfen vor. § 6a ZuInvG begründe aber kein eigenständiges Prüfungsrecht für den Bundesrechnungshof. Es könne nicht darüber hinweggegangen werden, dass der Bund die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stelle und die Landesbehörden den administrativen Vollzug in eigener Verantwortung erledigten. Auch Art. 104b GG, der auf Entflechtung, Verantwortungsklarheit und Handlungsautonomie ziele, könne keine Prüfungszuständigkeit des Bundes entnommen werden, so dass eine Einzelprüfung durch den Bundesrechnungshof auch verfassungsrechtlich ausscheide. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht durch das öffentliche Interesse an fundierten und repräsentativen Aussagen über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gerechtfertigt. Die Verwaltungsvereinbarung zum Zukunftsinvestitionsgesetz enthalte ausreichende Informations- und Berichtspflichten der Landesbehörden gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen. Trotz Unwirksamkeit des § 6a Satz 1, 3 und 4 ZuInvG ergäben sich keine prüfungsfreien Räume. Die Kontrolle der Mittelverwendung aus dem Konjunkturpaket II obliege den Landesrechnungshöfen. Die Möglichkeit, Zweckverfehlungen durch Prüfungsfeststellungen zu verhindern, bestehe zudem nur für künftige Fälle.

4

Die Antragsgegnerin tritt diesem Vorbringen entgegen: Gesetzlich begründete Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs könnten durch Anordnungen auch gegenüber Rechtsträgern außerhalb der Bundesverwaltung durchgesetzt werden; dies entspreche ständiger Rechtsprechung. Geprüfte Stellen seien im Nachgang zu Erhebungen nach § 6 Satz 4 ZuInvG allein das Bundesministerium der Finanzen oder andere Organisationseinheiten des Bundes. Die Regelungen des § 6a Satz 3 und 4 ZuInvG beruhten auf den verfassungskonformen Ermächtigungen der Art. 114 Abs. 2 und Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege gegenläufige Interessen der Antragstellerin. Die zeitnahen Erhebungen und Prüfungen seien erforderlich, um etwaigen Nachsteuerungsbedarf zu erkennen und etwaigen Mängeln durch gesetzgeberisches Tätigwerden oder Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs kurzfristig abzuhelfen. Berichtspflichten der Länder stellten keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der zweckmäßigen Verwendung und Wirksamkeit der Finanzhilfen dar.

II.

5

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Gericht erster Instanz folgt aus § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Streit darüber, ob die Antragstellerin verpflichtet ist, Erhebungen des Bundesrechnungshofs zur zweckentsprechenden Verwendung von Finanzmitteln, die auf der Grundlage des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) vom 2. März 2009 zu dulden und daran durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Erteilung von Auskünften mitzuwirken, ist nichtverfassungsrechtlicher Art.

6

Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem die Antragstellerin zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet werden soll, ist auf die einfachrechtliche Norm des § 6a ZuInvG gestützt. Das streitige Rechtsverhältnis ist damit nicht entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache auch von der Klärung verfassungsrechtlicher Fragen abhängt, ändert daran nichts (Urteil vom 6. März 2002 - BVerwG 9 A 16.01 - Rn. 13, BVerwGE 116, 92 ff. = Buchholz 11 Art. 114 GG Nr. 2).

7

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.

8

Bei der im Rahmen einer vorläufigen Rechtsschutzentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung der mit Bescheid vom 11. Mai 2010 angeordneten Duldungs- und Mitwirkungspflichten kein Vorrang vor dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten besonderen öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist allein eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich. Vorliegend kann keine abschließende Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden (1.). Die danach unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (2.).

9

1. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Der Senat kann bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides vom 11. Mai 2010 feststellen.

10

Ob - wie die Antragstellerin meint - der auf § 6a ZuInvG gestützte Bescheid sich schon deshalb als rechtwidrig erweist, weil diese Vorschrift verfassungswidrig ist, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geklärt werden, sondern ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nach Vorlage im Hauptsacheverfahren der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Zwar kann auch vor einer solchen Entscheidung vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - Rn. 29, BVerfGE 86, 382 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist weder ersichtlich, dass § 6a ZuInvG offenkundig verfassungswidrig ist, noch ist dargelegt oder sonst erkennbar, dass eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht auch noch im Hauptsacheverfahren möglich ist.

11

Der streitgegenständliche Bescheid leidet bei summarischer Prüfung auch nicht an offensichtlichen einfachrechtlichen Mängeln. Dass die Rechnungshöfe ihre Erhebungs- und Prüfbefugnisse grundsätzlich mittels Verwaltungsakt durchsetzen dürfen, stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Ihre Rüge, der Bundesrechnungshof verfüge vorliegend deshalb nicht über eine Verwaltungsaktbefugnis, weil es sich bei den gewährten Mitteln spätestens mit ihrer Vereinnahmung im Landeshaushalt nicht mehr um Bundesmittel handele, zielt der Sache nach nicht auf einfachrechtliche Fragen, sondern ebenfalls auf die Verfassungsmäßigkeit des § 6a ZuInvG.

12

Auch das Vorbringen der Antragstellerin, § 6a ZuInvG ermächtige den Bundesrechnungshof nicht zu eigenständigen Erhebungen, sondern erlaube nur eine gemeinsame Prüfung mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 BHO, führt nicht auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. Mai 2010. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand beizumessen ist, dass in § 6a Satz 3 ZuInvG jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm - ebenso wie in § 93 Abs. 1 BHO - nur von einer gemeinsamen Prüfung die Rede ist, während die Befugnis des Bundes zu Erhebungen bei den Ländern und Kommunen in § 6a Satz 4 ZuInvG gesondert geregelt ist, kann vorliegend dahinstehen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die grundsätzliche Verpflichtung zur Prüfung durch Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BHO (nur) dann besteht, wenn beide Rechnungshöfe sich im Rahmen ihres Ermessens zu einer Prüfung entschlossen haben (Urteil vom 6. März 2002 - BVerwG 9 A 16.01 - Rn. 22 bis 24, BVerwGE 116, 92 ff. = Buchholz 11 Art. 114 GG Nr. 2). Daran fehlt es hier. Der Landesrechnungshof der Antragstellerin hat sein Ermessen ausweislich des von der Antragsgegnerin als Anlage 8 zur Klage- und Antragserwiderung eingereichten Ausdrucks einer Email vom 21. Januar 2010 im Gegenteil dahingehend ausgeübt, keine eigenen Prüfungen durchzuführen.

13

2. Das Interesse der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit an zeitnahen Erhebungen über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin, hiervon bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben.

14

Die Antragsgegnerin hat sowohl in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides als auch im Rahmen ihrer Klage-/Antragserwiderung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum mit den in § 6a Satz 4 ZuInvG vorgesehenen Erhebungen nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann. Abgesehen davon, dass die Erhebungen bei der Antragstellerin danach Bestandteil einer Querschnittsprüfung unter Einschluss aller Länder sind, deren Aussagegehalt bei Unvollständigkeit zumindest reduziert wäre, ist nicht ersichtlich, dass das mit § 6a ZuInvG angestrebte Ziel, dem Bundestag zeitnah und sachgemäß zu berichten und gegebenenfalls Bedarf für Korrekturen und Nachsteuerungen beim Vollzug des Zukunftsinvestitionsgesetzes aufzuzeigen, sich auch anderweitig realisieren ließe. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht feststellbar, dass Prüfberichte der Landesrechnungshöfe und/oder die in der Verwaltungsvereinbarung zum Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. April 2009 in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Berichts- und Nachweispflichten diesem Zweck gleichermaßen gerecht würden. Nach den von der Antragstellerin nicht mit substantiellen Erwägungen angegriffenen Ausführungen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, auf die sich die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren bezieht (vgl. S. 5 ff., und 23. ff. der Anlage 9 zur Antrags-/Klageerwiderung), sind die Prüfungsmaßstäbe und Erhebungskriterien, die der Bundesrechnungshof seinen Erhebungen nach § 6a ZuInvG zugrunde legt, das Ergebnis einer Verständigung zwischen dem Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshöfen. Das vom Bundesrechnungshof erstellte Erhebungskonzept soll durch Anwendung einheitlicher Kriterien im gesamten Bundesgebiet aussagekräftige und repräsentative Ergebnisse gerade auch dadurch sicherstellen, dass die Anzahl der Erhebungsstellen und der zu untersuchenden Maßnahmen in den Ländern an der Höhe der jeweils ausgereichten Finanzhilfen orientiert wird und die Erhebungsstellen auf der Grundlage eines IT-gestützten Zufallsrasters ausgesucht werden. Dass sich ein vergleichbar repräsentatives Bild mithilfe einer summarischen Kumulation der Prüfungsergebnisse einzelner oder aller Landesrechnungshöfe oder auf der Grundlage der Berichte und Nachweise nach den §§ 3, 4 VV zum ZuInvG nicht erzielen ließe, erscheint einleuchtend und hat auch die Antragstellerin nicht substantiiert bestritten. Das besondere Vollziehungsinteresse wird schließlich auch nicht durch den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf in Frage gestellt. Zwar werden Maßnahmen zur Korrektur und Nachsteuerung, deren Erforderlichkeit mithilfe der Erhebungen geklärt werden soll, bei fortschreitender Zeitdauer und herannahendem Ende des Förderzeitraums zunehmend an Bedeutung verlieren. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass der Zeitpunkt, ab dem Erhebungen im Sinne von § 6a ZuInvG ihren Zweck infolge des eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr erfüllen können, bereits erreicht oder überschritten ist.

15

Hinter dem besonderen Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit hat das Interesse der Antragstellerin, von Erhebungen des Bundesrechnungshofs über ihre Mittelbewirtschaftung vorerst verschont zu bleiben, zurückzutreten. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass ihr durch diese Erhebungen gravierende Nachteile entstehen würden. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6a ZuInvG kann auch nach Durchführung der Erhebungen für zukünftige vergleichbare Fälle noch geklärt werden, soweit sie nicht ohnehin - wie von der Antragstellerin erwartet - alsbald vom Bundesverfassungsgericht beantwortet wird.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 50


(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug1.über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,2.über Klagen gegen die vom B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 114


(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen. (2) Der B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104b


(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwir

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 93 Gemeinsame Prüfung


(1) Ist für die Prüfung sowohl der Bundesrechnungshof als auch ein Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Prüfung durch den Bundesrechnungshof vorschreibt, kann der

Referenzen

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ist für die Prüfung sowohl der Bundesrechnungshof als auch ein Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Prüfung durch den Bundesrechnungshof vorschreibt, kann der Bundesrechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf die Landesrechnungshöfe übertragen. Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben von den Landesrechnungshöfen übernehmen.

(1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine Prüfungen im Benehmen mit den jeweils zuständigen Landesrechnungshöfen durchzuführen.

(2) Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden die Durchführung einzelner Prüfungen übertragen oder übernehmen, sowie Prüfungsaufgaben für über- oder zwischenstaatliche Einrichtungen übernehmen, wenn er durch völkerrechtliche Verträge oder Verwaltungsabkommen oder durch die Bundesregierung dazu ermächtigt wird.

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.