Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juli 2011 - 7 C 7/10

published on 28/07/2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juli 2011 - 7 C 7/10
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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung dem Kläger das Versenken von Steinen vor Sylt untersagt hat.

2

Am 12., 19. und 30. August 2008 ließ der Kläger im Bereich des sogenannten Sylter Außenriffs von einem unter der Flagge von Antigua und Barbuda fahrenden Schiff aus ca. 300 Natursteine in Größe von mindestens 1 cbm versenken, die u.a. aus Skandinavien beschafft worden waren. Das Sylter Außenriff ist als FFH-Gebiet ausgewiesen. Es befindet sich in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Küstenmeeres. Die Nordsee hat im betroffenen Bereich eine Wassertiefe von ca. 22 - 35 m unter Seekartennull. Mit dieser auf 1 000 Steine angelegten Aktion sollte die in diesem Gebiet zulässige Schleppnetzfischerei sowie der dort in Teilflächen im Jahre 2002 für einen Zeitraum von 30 Jahren genehmigte Sand- und Kiesabbau am Meeresgrund behindert werden. Nach der Versenkung der Steine gab der Kläger jeweils die Koordinaten der betroffenen Flächen bekannt.

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Mit Verfügung vom 5. September 2008 untersagte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord dem Kläger das Versenken von Steinen im betreffenden Gebiet; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und Zwangsmittel angedroht. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Versenken der Steine gegen § 4 Hohe-See-Einbringungsgesetz - HSEG - verstoße. Auch Natursteine seien Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung, denn das Gesetz bezwecke einen umfassenden Schutz des Meeres vor stofflichen Veränderungen. Gegen die Störung der öffentlichen Sicherheit könne nach § 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 SeeAufgG eingeschritten werden. Ein Bezug zur Seeschifffahrt sei gegeben. Denn Fischereifahrzeuge könnten hierdurch in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung des Seegebiets beeinträchtigt werden. Es bestehe die Gefahr, dass mit Schleppnetzen ausgestattete Fahrzeuge sich an den Steinen verfingen und kenterten. Das Einschreiten sei völkerrechtlich zulässig. Das Einbringungsverbot beruhe auf dem Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen.

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Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Verfügung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Es spreche zwar vieles dafür, dass ein Verstoß gegen das Einbringungsverbot nach § 4 Satz 1 HSEG vorliege. Das könne letztlich aber dahinstehen. Denn die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung der Beklagten sei jedenfalls zur Abwehr eines diesbezüglichen Gesetzesverstoßes nicht zuständig. Die Eingriffsermächtigung nach § 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 SeeAufgG sei nicht einschlägig. Sie erfordere einen Seeschifffahrtsbezug der Gefahr, die abgewehrt werden solle. Seeschifffahrt im Sinne dieser Vorschrift sei jedoch nur der Betrieb und die Fortbewegung von Schiffen. Ein Verstoß gegen das Einbringungsverbot aus § 4 Satz 1 HSEG habe aber nicht seine unmittelbare Ursache im Schiffsverkehr an sich, sondern erfolge lediglich anlässlich einer Seeschifffahrt. Die Seeschifffahrt sei lediglich eine von mehreren Möglichkeiten, um den Verbotstatbestand technisch verwirklichen zu können. Mithin normiere § 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 SeeAufgG keine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung der Verbote aus dem Hohe-See-Einbringungsgesetz. Eine Gefahr auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werde durch die versenkten Steine nicht verursacht, weil sie so weit unter dem Meeresspiegel lägen, dass sie auch von tiefgehenden Schiffen gefahrlos überfahren werden könnten. Dahinstehen könne, ob die versenkten Steine die Schleppnetzfischerei gefährdeten, weil die Gefahrenabwehr insoweit wiederum nicht in die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion falle. Eine Gefahrabwehrermächtigung für die Beklagte könne schließlich auch nicht aus der Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen oder zum Schutze privater Rechte Dritter angenommen werden.

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Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und mit Zustimmung des Klägers eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt zur Begründung vor: Die Klägerin habe das Einbringungsverbot des § 4 Satz 1 HSEG verletzt, da durch die Aktion die Schleppnetzfischerei gefährdet werde. Natursteine seien als sonstige Stoffe und Gegenstände im Sinne des Einbringungsverbots anzusehen. Das Versenken sonstiger Gegenstände sei unter den Einbringungstatbeständen des § 3 Abs. 1 HSEG zwar nicht ausdrücklich geregelt, hiervon nach dem Gesetzeszweck aber gleichwohl erfasst. Eine Verschmutzung im Sinne von § 3 Abs. 4 HSEG erfordere eine Meeresbeeinträchtigung von einer gewissen Qualität. Dabei seien nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch andere Rechtsgutsbeeinträchtigungen, etwa der Fischereinutzung, relevant. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sei zuständig für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Die Aufgabenzuweisung als solche beziehe sich auf das Gebiet der Seeschifffahrt. Ein Seeschifffahrtsbezug der abzuwehrenden Gefahren sei in § 1 Nr. 3 Buchst. b SeeAufgG im Unterschied zur Schifffahrtspolizei in § 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a SeeAufgG nicht gefordert. Ein Schifffahrtsbezug sei indessen insoweit gegeben, als die Verkehrsfunktion des Gewässers betroffen sei. Die Schiffsbewegungen seien als unabdingbare Voraussetzung untrennbar mit der Versenkungsaktion und damit mit der Verwirklichung der Gefahr verbunden. Schließlich seien nicht nach § 3 Abs. 1 SeeAufgG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung die Bundespolizei oder die Zollverwaltung zuständig. Denn diese Behörden nähmen die Aufgaben gemäß § 2 der Verordnung nach fachlicher Weisung wahr. Dann aber habe die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auch das Recht, die übertragene Aufgabe an sich zu ziehen und selbst auszuführen.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die Verfügung sei auch deswegen rechtswidrig, weil das Versenken von Natursteinen den Verbotstatbestand des § 4 Satz 1 HSEG nicht erfülle. Im Anwendungsbereich des Hohe-See-Einbringungsgesetzes sei es erforderlich, dass die sonstigen Stoffe in Bezug auf den Schutzzweck des Gesetzes zumindest eine gefährdende Qualität wie Abfälle haben müssten. Das treffe bei den Natursteinen nicht zu. Ein Einbringen im Sinne von § 3 Abs. 1 HSEG liege nicht vor. Das demonstrative Versenken der Steine zu einem bestimmten Zweck sei keine Beseitigung. Das Versenken der Steine verfolge den Zweck, das Sylter Außenriff zu schützen und zu vergrößern, damit sich dort auf dem Meeresboden weitere Meeresorganismen ansiedelten. Nach dem in § 1 HSEG geregelten Schutzzweck sei der Verbotstatbestand nicht erfüllt, denn das Ökosystem Meer sei nicht beeinträchtigt worden. Eine Verschmutzung im Sinne einer Verunreinigung sei nicht gegeben. Darüber hinaus lägen eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Fischer und eine Behinderung der Fischerei nicht vor. Im betreffenden Gebiet befänden sich weitere Steinriffe und Steinfelder mit Brocken vergleichbarer Größe, die wegen der Gewässerdynamik auch umgelagert würden. Die Schleppnetzfischerei müsse sich darauf einstellen; auch seien die Versenkungsgebiete mit ihren Koordinaten bekannt gegeben worden.

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Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Rechtsansicht der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht sowie Zustimmung des Klägers nach § 134 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage unter Verstoß gegen revisibles Recht stattgegeben. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden. Das nötigt nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

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1. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend ausgeführt, dass die angefochtene Untersagungsverfügung auf die in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt - Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) -, neugefasst durch Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl I S. 2876) i.V.m. § 4 des Gesetzes über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See - Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) - vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2455) nicht gestützt werden könne. Diese Vorschriften vermittelten demnach der Wasser- und Schifffahrtsdirektion keine Eingriffsbefugnis. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Nr. 3 Buchst. b SeeAufgG treffen die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert, zur Abwehr von Gefahren sowie zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen obliegen. Die Befugnisnorm des § 3 Abs. 1 SeeAufgG, die zugleich die Behördenzuständigkeit dem Grunde nach regelt, nimmt Bezug auf die Aufgabennorm in § 1 SeeAufgG. Diese weist dem Bund die Verbandskompetenz für die Durchführung von Aufgaben "auf dem Gebiet der Seeschifffahrt" zu. Mit dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung umschreibt der Gesetzgeber den Umfang der auf der Grundlage der Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG errichteten fakultativen Bundesverwaltung auf dem Gebiet der Seeschifffahrt. Da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze für seine Verwaltungsbefugnisse bezeichnet (siehe BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60 u.a. - BVerfGE 12, 205 <229> und vom 3. Juli 2000 - 2 BvG 1/96 - BVerfGE 102, 167 <174>; BVerwG, Urteil vom 30. November 1990 - BVerwG 7 C 4.90 - BVerwGE 87, 181 <184> = Buchholz 442.21 BinSchAufG Nr. 1), müssen sich die Aufgaben, die dem Bund durch das Seeaufgabengesetz zugewiesen sind, im Rahmen der dem Bund durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG für die Hochsee- und Küstenschifffahrt eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit halten. Ein Fall der "Gefahrenabwehr in sonstigen Fällen" im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchst. b SeeAufgG - d.h. abgesehen von der in § 1 Nr. 3 Buchst. a SeeAufgG genannten Schifffahrtspolizei und darüber hinausgehend - liegt demnach vor, wenn die Gefahrenabwehr "auf dem Gebiet der Seeschifffahrt" erfolgt, also einen hinreichenden Bezug zur Seeschifffahrt aufweist. Das setzt bei einer Gefährdung oder Störung der "öffentlichen Sicherheit" in Form eines Verstoßes gegen geschriebenes Recht nicht voraus, dass auch das Gesetz, dessen Verletzung droht oder bereits verwirklicht ist, auf der Grundlage des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG erlassen worden ist. Das wäre bei dem Hohe-See-Einbringungsgesetz nicht der Fall; denn dieses Gesetz ist nicht als Regelung der Seeschifffahrt, sondern - mangels eines umfassenden Kompetenztitels für das (Meeres-)Umweltrecht - als Regelung der Abfallwirtschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG ergangen (bis 2006: Art. 74 Nr. 24 - Abfallbeseitigung -; vgl. Ehlers, NuR 1983, 129 <130 f., 134 f.> sowie NordÖR 2003, 385 <389>). Vielmehr genügt es, wenn der drohende bzw. verwirklichte Rechtsverstoß oder das konkret gefährdete bzw. verletzte Rechtsgut einen unmittelbaren Seeschifffahrtsbezug aufweist, d.h. wenn die Gefährdung oder Störung von einem Schiff aus erfolgt oder die Sicherheit von Seefahrzeugen betrifft. Das ist hier der Fall.

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b) Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für den Erlass der Untersagungsverfügung entfällt nicht etwa nach § 3 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 SeeAufgG und § 2 der Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozessordnung auf dem Gebiet der Seeschifffahrt - Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See (ZustBV-See) - vom 4. März 1994 (BGBl I S. 442). Danach ist sie für die streitige Maßnahme nur zuständig, wenn ihre Beamten zugleich auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 SeeAufgG mit den dort genannten Aufgaben - d.h. mit den Aufgaben des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung - betraut sind. Dies ist nach den Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Fall. Allein maßgeblich ist, dass die Bediensteten generell zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestimmt sind. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass auch im jeweiligen Fall die Voraussetzungen für ein repressives Vorgehen vorliegen.

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c) Die der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung obliegenden Befugnisse zur Gefahrenabwehr sind nicht gemäß § 3 Abs. 2 SeeAufgG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschifffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung - Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung - vom 23. Juni 1982 (BGBl I S. 733) auf die Bundespolizei übertragen worden. Denn Gegenstand dieser Vorschrift sind nur Überwachungsaufgaben, nicht jedoch Eingriffsbefugnisse.

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2. Ob eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen das Hohe-See-Einbringungsgesetz vorliegt und die Untersagungsverfügung deshalb rechtens ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist danach zunächst, dass das Versenken der Steine gegen das Einbringungsverbot nach § 4 Satz 1 HSEG verstößt.

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a) Die Steine zählen zu den "sonstigen Stoffen" im Sinne von § 4 Satz 1 HSEG. § 4 Satz 1 HSEG umfasst drei Kategorien von Materialien, nämlich Abfälle, sonstige Stoffe und sonstige Gegenstände. Zur Ausfüllung des Abfallbegriffs geht der Gesetzgeber - vor dem Hintergrund der Verknüpfung in § 28 Abs. 4 KrW-/AbfG - vom Abfallbegriff des deutschen Abfallrechts aus. Innerhalb der hieran anschließenden umfassenden Auffangkategorie sind die sonstigen Gegenstände von den sonstigen Stoffen zu unterscheiden. Das (Londoner) Protokoll vom 7. November 1996 (BGBl 1998 II S. 1345) zu dem (Londoner) Übereinkommen über die Verhinderung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 29. Dezember 1972 (BGBl 1977 II S. 180) - zu dessen Umsetzung das Hohe-See-Einbringungsgesetz erlassen worden ist - benennt in Art. 4 Abs. 1.1 als Regelungsgegenstand des Einbringungsverbots neben den Abfällen nur die sonstigen Stoffe. Gegenstände bilden demnach einen Ausschnitt aus dem Oberbegriff der sonstigen Stoffe. Sie sind hiervon nicht in genereller Weise nach Aggregatzuständen oder ähnlichem abzugrenzen. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des Hohe-See-Einbringungsgesetzes, dass "sonstige Gegenstände" im Sinne von § 4 Satz 1 HSEG die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 HSEG genannten Dinge sind, die - mit Ausnahme der Luftfahrzeuge - in Ziffer 1.4 der Anlage 1 zum Londoner Protokoll aufgeführt sind. Denn in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 HSEG wird das Einbringen nur bezogen auf Abfälle und sonstige Stoffe definiert. Da auch Gegenstände dem Einbringungsverbot unterfallen, folgt daraus zwingend, dass die in den beiden anderen Einbringungstatbeständen erwähnten Dinge sonstige Gegenstände sind. Dieses Verständnis vermeidet die Annahme einer Regelungslücke, die sich ansonsten daraus ergäbe, dass in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 HSEG Gegenstände nicht erwähnt werden.

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b) Die Zugehörigkeit zu den sonstigen Stoffen steht nicht unter dem Vorbehalt einer Prüfung, ob der betreffende Stoff ein den Abfällen vergleichbares Gefährdungspotential besitzt und insoweit der Regelungszweck nach § 1 HSEG im konkreten Fall negativ berührt wird. Der Ausgangspunkt auch der Bestrebungen auf internationaler Ebene war zwar die Bekämpfung der illegalen Müllentsorgung auf Hoher See. Dabei ist die Entwicklung aber nicht stehen geblieben; sie hat den Kreis der betroffenen Materialien über die Abfälle hinaus ausgedehnt auf letztlich alle sonstigen Stoffe. So bezeichnet nach Art. 1 Abs. 8 des Londoner Protokolls der Ausdruck "Abfälle und sonstige Stoffe" Gegenstände und Stoffe jeder Art, jeder Form und jeden Typs. Ein solcher umfassender Ansatz widerspricht dem vom Vorsorgeprinzip geprägten Gesetzeszweck nicht.

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Das Gesetz kennt lediglich insoweit einen - über einen bloßen Bagatellvorbehalt hinausgehenden - Ausnahmetatbestand, als gemäß § 12 Nr. 3 HSEG das Gesetz vom 23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (sogenannten MARPOL-Abkommen) unberührt bleibt. Damit sind - wie auch nach Art. 1 Abs. 4.2.1 des Londoner Protokolls - Abfälle und sonstige Stoffe, die mit dem "Normalbetrieb" eines Schiffes zusammenhängen, nicht von den gesetzlichen Bestimmungen erfasst.

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Ein ausdrücklicher Beleg, dass gerade auch die hier in Rede stehenden Steine ungeachtet ihrer ("harmlosen") physikalischen und chemischen Eigenschaften (siehe auch § 3 Abs. 11 KrW-/AbfG: "Inertabfälle") unter die sonstigen Stoffe fallen, findet sich in Anlage 1 Ziff. 1.5 des Londoner Protokolls. Danach gehört auch "träges, anorganisches geologisches Material" zu den Abfällen und sonstigen Stoffen, die gemäß Art. 4 Abs. 1.2 des Londoner Protokolls für ein Einbringen nach vorheriger Erlaubnis in Betracht kommen können.

18

c) Die weitere Frage, ob der Tatbestand des Einbringens im Sinne von § 3 Abs. 1 HSEG gegeben ist, kann indessen noch nicht abschließend beantwortet werden.

19

aa) Ein Lagern im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 HSEG scheidet hier von vornherein aus. Es ist - wie auch sonst in der Rechtssprache im Anschluss an ein übliches Sprachverständnis - davon auszugehen, dass dieser Begriff durch das Element des Vorübergehenden gekennzeichnet ist, während das Ablagern auf einen endgültigen Zustand gerichtet ist (vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 32 Rn. 26 ff., m.w.N.; Pfaff, in: Fluck Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, 440 HSEG § 3 Rn. 19). Auch die englische (storage) und die französische (entreposage) Fassung von Art. 4 Abs. 4.3 des Londoner Protokolls bestätigen diese Auslegung. Von einer als nur vorübergehend angelegten Lagerung kann aber hier nicht ausgegangen werden, da die Steine auf Dauer am Meeresboden verbleiben sollen und später nicht nochmals gezielt auf sie eingewirkt werden soll. Das dauerhafte Ablagern ist dann nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HSEG zu beurteilen.

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bb) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HSEG ist Einbringen jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen. Eine Beseitigung liegt dann vor, wenn das Handeln des Besitzers des betreffenden Stoffes darauf gerichtet ist, sich dessen endgültig und auf Dauer zu entledigen, diesen also unter Aufgabe der Sachherrschaft "loszuwerden". Hierauf stellt die Parallelvorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F. (entspricht § 32b Abs. 1 Satz 1 WHG in der Fassung von Art. 2 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes vom 25. August 1998 , vgl. BTDrucks 13/10364 S. 10 f.), mit der das Londoner Protokoll für das Küstenmeer umgesetzt wird, ausdrücklich ab. Eine Beseitigung in diesem Sinne ist in der Regel schon dann gegeben, wenn der Stoff dem Meer übergeben wird, d.h. je nach Eigenschaft und Aggregatzustand des Stoffes hineingeschüttet, eingeleitet, hineingekippt, verklappt, in es abgelassen oder darin versenkt wird. Davon geht auch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aus, wenn es unter den Verfahren der Abfallbeseitigung nach § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG in Anhang II A unter D 6 die "Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden" anführt. Die Aufzählung der Verfahren im Anhang II A ist nur beispielhaft und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, so dass vergleichbare Verfahren entsprechend einzuordnen sind. Folglich kommt eine Beschränkung auf flüssige oder gasförmige Stoffe - allein darauf bezieht sich das Einleiten - oder das Einbringen fester Stoffe in den Meeresboden - im Unterschied zu einem Absetzen auf dem Meeresboden - nicht an.

21

cc) Allerdings kann in Ausnahmefällen die der objektiven Beseitigungshandlung vorausliegende subjektive Zweckbestimmung des Entledigens fehlen. Auch dann, wenn die Sachherrschaft über den Stoff endgültig aufgegeben werden soll, kann nämlich eine andere Zwecksetzung als diejenige, die Sache schlicht "loszuwerden", im Vordergrund stehen. Das ist nach dem Vortrag des Klägers der Fall, der mit dem Versenken der Natursteine eine Verbesserung der Meeresökologie im betreffenden Gebiet erreichen will. In einem solchen Fall ist dann aber zu prüfen, ob unter Beachtung des Gesetzeszwecks von einer Beseitigung im Rechtssinne und folglich von einem grundsätzlich vom Einbringungsverbot erfassten Verhalten ausgegangen werden kann. Dieses Verständnis der Norm trägt im Sinne einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Bestimmung des Art. 1 Abs. 4.2.2 des Londoner Protokolls Rechnung; denn danach erfasst der Ausdruck "Einbringen" nicht das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als der bloßen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Protokolls widerspricht.

22

dd) Hiernach ist zu untersuchen, ob ausnahmsweise der Gesetzeszweck des Hohe-See-Einbringungsgesetzes dem Versenken der Steine nicht entgegensteht.

23

Nach § 1 HSEG ist Ziel des Gesetzes die Erhaltung der Meeresumwelt sowie deren Schutz vor Verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen. Maßstab für die Prüfung ist dabei allein der nach dem Wortlaut als zweite Alternative genannte Schutz vor Verschmutzung. In diesem Rahmen ist - im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 des Londoner Protokolls - neben der Gefahrenabwehr im engeren Sinne ein vorbeugender Ansatz zu verfolgen. Das dem Protokoll zu Grunde liegende Vorsorgeprinzip (siehe Denkschrift zum Protokoll, BTDrucks 13/10430 S. 34; Pfaff, a.a.O., § 1 Rn. 5 ff.) kommt gerade auch im Schutzzweck der Erhaltung der Meeresumwelt zum Ausdruck. Ein eigenständiges, von der Frage der Verschmutzung losgelöstes Prüfungskriterium wird damit aber nicht normiert. Das erschließt sich nicht zuletzt aus der englischen und französischen Fassung von Art. 2 des Londoner Protokolls, die davon sprechen, dass die Meeresumwelt vor jeglicher Art von Verschmutzung geschützt und bewahrt werden soll.

24

Der Rechtsbegriff der Verschmutzung ist in § 3 Abs. 4 HSEG legaldefiniert. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vorschrift nicht so zu verstehen, dass zunächst eine Verunreinigung durch Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände gemessen wohl am Maßstab "ökologischer Kriterien" festzustellen sei, die dann ihrerseits die im Folgenden genannten nachteiligen Auswirkungen haben müsse. Das vermag bereits deswegen nicht zu überzeugen, weil unter den Auswirkungen gerade solche ökologischer Art - nämlich auf lebende Organismen, die Meeres-Ökosysteme und die Wasserqualität - genannt sind. Im Übrigen zeigt die Verwendung des Plurals im Nebensatz (beeinträchtigen, gefährden usw.), dass die negativen Auswirkungen auf Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände bezogen sind. Die Verunreinigung meint demnach, wie auch ein Blick in die Definition der Verschmutzung in Art. 1 Abs. 10 des Londoner Protokolls belegt, allein die Tatsache der Zuführung von Abfällen usw. Dies muss negative Auswirkungen auf die benannten Rechts- und Umweltgüter haben oder haben können (vgl. Art. 1 Abs. 10 Londoner Protokoll).

25

Ausreichende tatsächliche Feststellungen zu den insoweit aufgeworfenen Fragen hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Eine Gefahr auch für tiefgehende Schiffe hat es - von der Beklagten im Übrigen nicht bestritten - verneint.

26

Was die Beeinträchtigung der Meeres-Ökosysteme angeht, so besteht unter den Beteiligten angesichts der Stellungnahme der Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion wohl Einigkeit darüber, dass diese nicht vorliegt. Die Bundesregierung führt nämlich aus, dass eine umfassende fachliche Prüfung ergeben habe, dass kein Umweltschaden im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Umweltschadensgesetz (USchadG) - vom 10. Mai 2007 (BGBl I S. 666) verursacht worden sei. Es hätten keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen oder Arten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG festgestellt werden können (BTDrucks 16/13351 S. 2).

27

Die zentrale Frage einer Behinderung der Fischerei als einer rechtmäßigen Nutzung des Meeres hat das Verwaltungsgericht aber ausdrücklich offen gelassen. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen zu Art und Umfang des Gefährdungspotentials und die daran anschließende Bewertung des Sachverhalts sind vom Verwaltungsgericht nachzuholen.

28

3. Die Zurückverweisung wäre auch bei einer Auswechslung der Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids nicht entbehrlich. Der Senat könnte auch dann nicht abschließend in der Sache entscheiden. In Betracht käme insoweit allenfalls § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Nr. 3 Buchst. a oder b SeeAufgG unter dem Blickwinkel der Gefährdung von Rechtsgütern der Fischer, nämlich Leib und Leben sowie Eigentum. Für eine abschließende Beurteilung würden jedoch auch insoweit die tatsächlichen Feststellungen fehlen.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Annotations

(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nummer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b obliegen. Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr.

(1a) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr

1.
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und
2.
für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3 Buchstabe b.

(1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nummer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b obliegen. Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr.

(1a) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr

1.
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und
2.
für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3 Buchstabe b.

(1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.

Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

1.
die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;
2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Schifffahrtspolizei) auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;
3.
seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert,
a)
die Schifffahrtspolizei,
b)
die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen,
c)
(weggefallen),
d)
die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich sind,
aa)
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b,
bb)
nach der Strafprozessordnung,
e)
Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen;
4.
die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen – einschließlich Funkanlagen –, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen;
4a.
die Untersuchung der Seeunfälle;
4b.
die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vornehmen und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen;
4c.
die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung);
4d.
die Abwehr und die Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten;
5.
die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen;
6.
die Festlegung und Überwachung der für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung;
6a.
die Festlegung und Überprüfung der Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder;
6b.
die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;
7.
die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst;
7a.
die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;
8.
die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen;
9.
die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere
a)
der Seevermessungsdienst,
b)
der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst,
c)
der Eisnachrichtendienst,
d)
der erdmagnetische Dienst;
10.
die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen;
10a.
(weggefallen)
11.
meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt;
12.
die Verarbeitung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist;
13.
die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Eignung und Befähigung des hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Sicherungssystemen verbundenen Genehmigungen, Zeugnisse und Beratungen;
14.
die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für Schiffe;
15.
die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist;
16.
Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten sowie der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und internationalen Zulassungsverfahren.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrichtungen als die dem Recht der Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen dem Bund.

(2) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder weiteres Besatzungsmitglied ist Aufgabe des Bundes. Sie erfolgt im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse, der Erteilung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Qualifikationsbescheinigungen sowie der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst).

(3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 von den Ländern benannte Behörden der Landesverwaltung als Organ durch Verwaltungsvereinbarung entleihen. Einzelheiten sind in den Verwaltungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Land zu regeln. Diese Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der Führer von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes.

(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nummer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b obliegen. Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr.

(1a) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr

1.
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und
2.
für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3 Buchstabe b.

(1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.

(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(3) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.