Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Sept. 2015 - 7 C 11/14
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Aufforderung, eine Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen abzugeben.
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Die Klägerin ist ein im norddeutschen Raum tätiges Großhandelsunternehmen für Bäckerei- und Konditoreibedarf. Neben Produkten für die gewerbliche Weiterverarbeitung vertreibt sie unter der Eigenmarke "B." auch Kaffee, Sahne, Marmelade und ähnliche Handelswaren, die private Endverbraucher in Bäckereien und Konditoreien erwerben können. Die Verkaufsverpackungen tragen einen Hinweis auf die "B. Marken und Service eG, ... B.". Diese ist Markenrechtsinhaberin, produziert und vertreibt aber selbst weder Waren noch Verkaufsverpackungen.
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Mit Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Vollständigkeitserklärung für das Kalenderjahr 2010 mit den Angaben gemäß § 10 Abs. 2 VerpackV 2008 abzugeben und diese bei Überschreiten der Mengenschwellen bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu hinterlegen.
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 24. Februar 2012 ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2014 das Urteil des Verwaltungsgerichts und hob die Ordnungsverfügung auf. Zur Begründung führte es aus: Eine Vollständigkeitserklärung müsse nach § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008 nur abgeben, wer befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringe. Erstinverkehrbringer sei derjenige, welcher die Verbindung zwischen Verkaufsverpackung und (Verkaufs-)Ware hergestellt und die befüllte Verkaufsverpackung aus der Hand gegeben habe in dem Sinne, dass ein anderer den Gewahrsam oder unmittelbaren Besitz oder die Verfügungsgewalt erlangt habe. Ausgehend hiervon sei die Klägerin nicht Erstinverkehrbringerin. Sie fülle keine Waren in Verkaufsverpackungen, sondern beziehe lediglich befüllte Verkaufsverpackungen von anderen Abfüllern. Den Materialien zur Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung lasse sich nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber im Hinblick auf Eigenmarken den Handel als systembeteiligungspflichtig angesehen habe. Wenn der Abfüller auf der Verkaufsverpackung nicht genannt sei, erschwere dies zwar den Vollzug der Verpackungsverordnung; es könne aber derjenige, der das Produkt an den privaten Endverbraucher abgebe, oder der Markenrechtsinhaber um Auskunft hinsichtlich des Abfüllers ersucht werden. Im Übrigen erscheine auch die Festlegung, dass der Handel für seine Eigenmarken systembeteiligungspflichtig sei, nur auf den ersten Blick eindeutig; formal sei die Klägerin nicht Markenrechtsinhaberin.
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Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung materiellen Rechts. Unter den in § 10 Abs. 4 VerpackV 2008 genannten Voraussetzungen sei nicht nur der Erstinverkehrbringer, sondern jeder, der Verkaufsverpackungen nach § 6 VerpackV 2008 in Verkehr bringe, verpflichtet, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Unabhängig hiervon sei die Klägerin Erstinverkehrbringerin der unter ihrer Eigenmarke vertriebenen Produkte. Ausgehend von der Zielsetzung der Verpackungsverordnung müsse Erstinverkehrbringer sein, wer Einfluss auf Qualität und Quantität der Verpackung nehme. Bei seinen Eigenmarken sei dies das Handelsunternehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. März 2014 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2012 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren. Nach seiner Auffassung ist Erstinverkehrbringer von Eigenmarken des Handels nicht der Abfüllbetrieb, sondern das Handelsunternehmen. Das Oberverwaltungsgericht stelle ausschließlich auf den technischen Vorgang des Abfüllens und anschließenden Aus-der-Hand-Gebens ab, ohne ausreichend zu berücksichtigen, wer diesen Vorgang maßgeblich steuere und nach außen als Verursacher auftrete. Nach dem Prinzip der Produktverantwortung solle derjenige, der über das "Ob" des Inverkehrbringens und das "Wie" der Verpackungsgestaltung entscheide, die Kosten für die Entsorgung übernehmen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil beruht auf einer Verletzung von § 10 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379 - Verpackungsverordnung - VerpackV 1998) i.d.F. der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531 - VerpackV 2008). Das Oberverwaltungsgericht hat den Begriff des erstmaligen Inverkehrbringens in einer mit diesen Vorschriften nicht vereinbaren Weise ausgelegt. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann der Senat in der Sache selbst entscheiden; die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmäßig (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
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1. Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 VerpackV 2008 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich für sämtliche von ihm mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine näher bezeichnete Vollständigkeitserklärung abzugeben und nach § 10 Abs. 5 VerpackV 2008 zu hinterlegen (§ 10 Abs. 1 VerpackV 2008). Ziel dieser Regelung ist es, Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen dazu anzuhalten, ihren Beteiligungspflichten an Systemen zur flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 1 VerpackV 2008 vollständig und korrekt nachzukommen (BR-Drs. 800/07 S. 38). Verpflichtet sind, nicht anders als bei der Systembeteiligung nach § 6 Abs. 1 VerpackV 2008, die sogenannten Erstinverkehrbringer, d.h. diejenigen Hersteller und Vertreiber, die befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen. § 10 Abs. 4 VerpackV 2008 macht die Pflicht, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, zusätzlich davon abhängig, dass die Mengen der Verkaufsverpackungen eine der materialartbezogenen Schwellen überschreiten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008) oder die Behörde die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verlangt (§ 10 Abs. 4 Satz 2 VerpackV 2008).
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Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, Erstinverkehrbringer könne nur sein, wer die Verbindung zwischen Verkaufsverpackung und Ware herstellt und die befüllte Verkaufsverpackung in dem Sinne aus der Hand gibt, dass ein anderer den Gewahrsam oder unmittelbaren Besitz oder die Verfügungsgewalt erlangt. Ein Handelsunternehmen, das nicht selbst Waren in Verkaufsverpackungen fülle, sondern lediglich mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen von anderen beziehe, könne nicht Erstinverkehrbringer sein. Dieses Verständnis des erstmaligen Inverkehrbringens ist zu eng. Im Regelfall ist zwar bereits der Abfüller Erstinverkehrbringer (BR-Drs. 800/07 S. 31); werden aber Verkaufsverpackungen für ein Handelsunternehmen unter Verwendung seiner Eigenmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller in den Verkehr gebracht, muss sich das Handelsunternehmen dies zurechnen lassen. In einem solchen Fall ist nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen Erstinverkehrbringer und damit verpflichtet, sich für die Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem zu beteiligen und eine Vollständigkeitserklärung abzugeben (so auch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall, Mitteilung 37, Stand Dezember 2009 mit Klarstellungen von März 2012, S. 7; Rummler/Seitel, AbfallR 2008, 129 <132>; Fischer, AbfallR 2008, 191 <193 f.>; Hendler/Belz, GewArch 2009, 5 <7>; Waggershauser/Massenberg, AbfallR 2010, 10 <11>; Bleicher, in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 6 VerpackV Rn. 6, § 10 VerpackV Rn. 6; Roder, VerpackV, 2009, § 6 Rn. 12; a.A.: Flanderka/Stroetmann, VerpackV, 3. Aufl. 2009, § 6 Rn. 9; Pauly, AbfallR 2008, 46 <48>). Davon ist bei Erlass der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung auch der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Bundesrates unwidersprochen ausgegangen (BR-Drs. 800/1/07 S. 15).
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a) Der Begriff des Inverkehrbringens ist weder in der Verpackungsverordnung noch im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), auf dessen Grundlage die Verpackungsverordnung erlassen wurde, oder im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) definiert. Nach § 10 Abs. 1 VerpackV 2008 hat der Pflichtige die Vollständigkeitserklärung für "von ihm mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen" abzugeben. Das legt unabhängig vom Begriff des erstmaligen Inverkehrbringens nahe, den Abfüller und nicht das Handelsunternehmen als pflichtig anzusehen. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 und Abs. 4 VerpackV 2008 ist aber dafür offen, einem Handelsunternehmen sowohl das Befüllen von Verkaufsverpackungen als auch deren Inverkehrbringen durch ein anderes Unternehmen zuzurechnen. Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) und das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) lassen für ein Inverkehrbringen nicht jede Abgabe an ein anderes Unternehmen genügen; sie verlangen eine Abgabe an "Dritte" (§ 3 Abs. 14 ElektroG, § 2 Abs. 16 Satz 1 BattG). War der Vorbesitzer als "verlängerte Werkbank" des neuen unmittelbaren Besitzers tätig, steht der Besitzübergang also bei wertender Betrachtung einer unternehmensinternen Weitergabe gleich, ist der neue unmittelbare Besitzer im Verhältnis zum Vorbesitzer nicht "Dritter" (vgl. § 2 Abs. 16 Satz 4 BattG). Dass das Erfordernis einer Abgabe an "Dritte" Besonderheiten von Elektro- oder Elektronikgeräten oder Batterien geschuldet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist Ausdruck eines dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht generell zugrunde liegenden Verständnisses des Begriffs des erstmaligen Inverkehrbringens, das auch wertende Gesichtspunkte berücksichtigt.
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Ein Handelsunternehmen ist im Verhältnis zum Abfüller nur "Dritter", wenn ihm das Befüllen der Verkaufsverpackungen und deren Auslieferung nicht zuzurechnen sind. Eine solche Zurechnung ist nicht nur unter den engen Voraussetzungen der Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) geboten. Die zivilrechtlichen Besitzverhältnisse können für den abfallrechtlichen Begriff des Inverkehrbringens nicht allein maßgebend sein (zu den Unterschieden zwischen dem zivil- und dem abfallrechtlichen Besitzbegriff vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 <12>; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - III ZR 12/84 - NVwZ 1985, 447 = juris Rn. 19). Wer Adressat verpackungsrechtlicher Pflichten ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung entschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 7 C 1.13 - Buchholz 451.221 § 3 KrW-AbfG Nr. 10 Rn. 15 ff. und Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 7 C 2.13 - Rn. 2 jeweils für den Begriff des Abfallerzeugers). Wenn nicht der Hersteller selbst, sondern ein Handelsunternehmen das Befüllen der Verkaufsverpackungen veranlasst und die befüllten Verkaufsverpackungen unter seiner Eigenmarke vertreibt, ohne den Abfüller auf der Verpackung zu offenbaren, wäre es nicht gerechtfertigt, gleichwohl dem Abfüller die abfallrechtliche Produktverantwortung zuzuweisen. Er bringt die Verkaufsverpackungen nicht für sich selbst, sondern für das Handelsunternehmen in den Verkehr. Diese Zurechnung entspricht dem Verursacherprinzip. Das Handelsunternehmen entscheidet durch Abschluss des Vertrages mit dem Abfüller über Art und Menge der Verpackung. Wie stark seine Verhandlungsposition gegenüber dem Abfüller bei der Auswahl der Verpackung ist, ist rechtlich unerheblich; notwendig, aber auch ausreichend ist, dass das Handelsunternehmen den Vertrag schließt und damit die Verpackung der Ware veranlasst.
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b) Auch in einem solchen Fall den Abfüller als Erstinverkehrbringer anzusehen, wäre zudem mit Sinn und Zweck der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 1998 nicht vereinbar. Die Änderungsverordnung sollte das Problem des "Trittbrettfahrens" lösen und zu diesem Zweck die Transparenz bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen erhöhen (BR-Drs. 800/07 S. 1 f., 17, 19, 29, 38). Vor ihrem Inkrafttreten konnten die Vertreiber Verkaufsverpackungen entweder am Ort der Übergabe unentgeltlich zurücknehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 1998) oder sich an einem Erfassungssystem beteiligen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV 1998). Dieses Wahlrecht erschwerte den Vollzug. Die Bundesregierung ging davon aus, dass rund 25 % der Verkaufsverpackungen weder zurückgenommen noch lizenziert wurden (BR-Drs. 800/07 S. 29). Nunmehr sind Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen verpflichtet, sich an einem Erfassungssystem zu beteiligen; das Wahlrecht ist entfallen. Die von ihnen abzugebende Vollständigkeitserklärung soll die Transparenz im Vollzug erhöhen (BR-Drs. 800/07 S. 38). Die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung bei der Industrie- und Handelskammer (§ 10 Abs. 5 Satz 1 VerpackV 2008) und das Einsichtsrecht der Überwachungsbehörden (§ 10 Abs. 5 Satz 5 VerpackV 2008) sollen die Behörden in die Lage versetzen, durch einen einfachen Internet-gestützten Zugriff zu prüfen, ob die einzelnen Hersteller und Vertreiber ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind (BR-Drs. 800/07 S. 39). Müsste die Überwachungsbehörde bei Verkaufsverpackungen, die ohne Hinweis auf den Abfüller unter einer Eigenmarke des Handels in den Verkehr gebracht werden, erst das Handelsunternehmen ersuchen, seine Abfüller zu offenbaren, würde ein Internet-gestützter Zugriff auf die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen hierfür gerade nicht genügen. Die Durchsetzung eines solchen Auskunftsbegehrens kann im Übrigen auf erhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten stoßen; die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft ließe sich nur schwer überprüfen. Darüber hinaus soll die Industrie- und Handelskammer die Öffentlichkeit im Internet laufend darüber informieren, wer eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat (§ 10 Abs. 5 Satz 4 VerpackV 2008). Auf diese Weise sollen auch Wettbewerber und Verbraucher kontrollieren können, ob ein Unternehmen für die von ihm in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat. Dies ist nur möglich, wenn der Verkaufsverpackung zu entnehmen ist, für wen sie in den Verkehr gebracht wurde. Die Verpackungsverordnung verlangt nicht, den Erstinverkehrbringer auf der Verpackung anzugeben. Wird ein Produkt unter einer Eigenmarke des Handels vertrieben, ist aber erkennbar, dass es für den Inhaber des Markenrechts oder ein mit ihm in einer "Markenfamilie" verbundenes Unternehmen in den Verkehr gebracht wird. Wettbewerber und Verbraucher können durch Zugriff auf das bei der Industrie- und Handelskammer geführte Register (www.ihk-ve-register.de) jedenfalls feststellen, welche Mitglieder der "Markenfamilie" eine Vollständigkeitserklärung abgegeben haben. Wäre hingegen auch ohne einen entsprechenden Hinweis auf der Verpackung der Abfüller als Erstinverkehrbringer anzusehen, hätten Wettbewerber und Verbraucher keine Anhaltspunkte dafür, wer verpflichtet sein könnte, sich für die Verkaufsverpackung an einem Rücknahmesystem zu beteiligen und eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.
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Die Inpflichtnahme eines Handelsunternehmens als Erstinverkehrbringer kann dazu führen, dass bei ihm die Mengenschwellen des § 10 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008 nicht überschritten werden, während dies bei Inpflichtnahme des Abfüllers der Fall wäre. Dieser Umstand gefährdet den Vollzug der Verpackungsverordnung nicht. Die Kleinmengenregelung knüpft an das erstmalige Inverkehrbringen an; sie nimmt eine solche Folge in Kauf.
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2. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen aus, um über die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu entscheiden; sie ist unbegründet.
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a) Die Klägerin war Erstinverkehrbringerin der von ihr im Jahr 2010 unter der Marke "B." vertriebenen Handelswaren; sie hat auf den Verkaufsverpackungen dieser Waren nicht auf den jeweiligen Abfüller hingewiesen. Dass auf den Verkaufsverpackungen nicht ihr eigener Name, sondern die B. Marken und Service eG stand, steht der Zurechnung nicht entgegen. Die B. Marken und Service eG war nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich Inhaberin der Markenrechte, hat aber selbst keine Waren in den Verkehr gebracht. Die Klägerin war als Mitglied der B.-Unternehmensgruppe berechtigt, die Marke "B." für die von ihr vertriebenen Waren zu nutzen. Ihre Zugehörigkeit zur B.-Unternehmensgruppe ergab sich bereits aus ihrer Firma, in der sie den Markennamen "B." führt.
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b) Die Beklagte hat bei der Ausübung des ihr in § 21 KrW-/AbfG, § 10 Abs. 4 Satz 2 VerpackV 2008 eingeräumten Ermessens weder dessen gesetzliche Grenzen überschritten noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Zur Begründung ihrer Anordnung hat sie dargelegt, eine Sichtung des klägerischen Betriebes habe einen hinreichenden Verdacht ergeben, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen über der in § 10 Abs. 4 VerpackV 2008 genannten Mengenschwelle lägen. Bei Überschreiten einer der Mengenschwellen war die Klägerin bereits gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008 verpflichtet, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Von einer ordnungsbehördlichen Durchsetzung dieser verordnungsunmittelbaren Pflicht und der hierfür erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts hätte die Beklagte allenfalls unter besonderen, hier nicht ersichtlichen Umständen absehen können. Die Klägerin war - wie dargelegt - auch Erstinverkehrbringerin der Verkaufsverpackungen. Dass die Beklagte zu Unrecht davon ausging, die Klägerin müsse unabhängig hiervon eine Vollständigkeitserklärung abgeben, war für die ordnungsbehördliche Durchsetzung der Pflicht ohne Bedeutung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
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in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
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Elektro- und Elektronikgeräte: Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und - a)
zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder - b)
der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen;
- 2.
Geräteart: Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen; - 3.
Altgeräte: Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind; - 4.
historische Altgeräte: - a)
Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, - b)
Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, oder - c)
Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;
- 5.
Altgeräte aus privaten Haushalten: Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronikgeräte, die potentiell sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten; - 6.
Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben; - 7.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; - 8.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes; als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt worden war; - 9.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - a)
Elektro- oder Elektronikgeräte - aa)
unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder - bb)
konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,
- b)
Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint, - c)
erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder - d)
Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;
- 10.
Bevollmächtigter: jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11, ein Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister nach Nummer 11c sein, sofern die Voraussetzungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen; - 11.
Vertreiber: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder auf dem Markt bereitstellt; - 11a.
elektronischer Marktplatz: eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen; - 11b.
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen; - 11c.
Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister; - 12.
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger: die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete juristische Person; - 13.
Photovoltaikmodule: elektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind und zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entworfen, zusammengesetzt und installiert werden; - 14.
Lampen: Einrichtungen zur Erzeugung von Licht; - 15.
Leuchten: Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird; - 16.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge: eine groß angelegte Anordnung von industriellen Maschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die - a)
von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut wird und - b)
von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;
- 17.
ortsfeste Großanlagen: eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die - a)
von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut wird, - b)
dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und - c)
nur durch die gleichen, speziell konstruierten Geräte ersetzt werden kann;
- 18.
bewegliche Maschinen: Maschinen mit eigener Energieversorgung, die - a)
nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, - b)
ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und - c)
beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;
- 19.
medizinisches Gerät: ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Zubehör eines Medizinproduktes im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 20.
In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum oder dessen Zubehör im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 21.
aktives implantierbares medizinisches Gerät: ein aktives implantierbares Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 22.
Erfassung die Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten; - 23.
Behandlung: Tätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten an eine Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Separierung von Wertstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen; - 24.
Erstbehandlung: die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte - a)
zur Wiederverwendung vorbereitet oder - b)
von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert
- 25.
Entfernen: die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung von Altgeräten, in deren Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile einen unterscheidbaren Stoffstrom oder einen unterscheidbaren Teil eines Stoffstromes bilden; Stoffe, Gemische und Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung oder Entsorgung zu überprüfen; - 26.
gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische: Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22 geregelten Begriffsbestimmungen.
(2) „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.
(3) „Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden. Batteriesätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.
(4) „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden.
(6) „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien.
(7) „Knopfzellen“ sind kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe.
(8) „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handgehaltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-, Bau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind.
(9) „Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind.
(10) „Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der Übergabe an eine Einrichtung zur Sortierung, zur Vorbereitung der Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt wird.
(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung von Abfallmaterialien für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.
(12) „Beseitigung“ ist die Abfallbeseitigung im Sinne von § 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(13) „Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert.
(14) „Vertreiber“ ist, wer, unabhängig von der Vertriebsmethode, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Batterien gewerbsmäßig für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
(15) „Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.
(15a) „Bevollmächtigter“ ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
(16) „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1.
(16a) „Freiwillige Rücknahmestelle“ ist jedes gemeinnützige Unternehmen, gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder jede öffentliche Einrichtung, das oder die an der Rücknahme von Geräte-Altbatterien mitwirkt, indem es oder sie die bei sich anfallenden Geräte-Altbatterien oder Geräte-Altbatterien anderer Endnutzer zurücknimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
(17) „Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, deren Geschäftsbetrieb die getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien umfasst.
(18) „Sachverständiger“ ist, wer
- 1.
nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist, - 2.
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder - 3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(19) „Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz, den die Masse der in einem Kalenderjahr einer ordnungsgemäßen stofflichen Verwertung zugeführten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalenderjahr gesammelten Altbatterien ausmacht. Aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung ausgeführte Altbatterien sind nur insoweit zu berücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3 entsprochen worden ist.
(20) „Recyclingeffizienz“ eines Verwertungsverfahrens ist der Quotient aus der Masse der mit dem Verwertungsverfahren hergestellten Stoffe, die ohne weitere Behandlung kein Abfall mehr sind oder die für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden, mit Ausnahme der energetischen Verwertung, und der Masse der dem Verwertungsverfahren zugeführten Altbatterien.
(21) „Chemisches System“ ist die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie maßgeblichen Stoffe.
(22) „Typengruppe“ ist die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen chemischen System.
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.