Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. März 2010 - 7 B 3/10

published on 09/03/2010 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. März 2010 - 7 B 3/10
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Kläger, zwei als Naturschutzverbände anerkannte Fischereiverbände, wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Wasserkraftwerks an einer bestehenden Staustufe der Weser. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, die Klage des Klägers zu 1 sei unzulässig, die des Klägers zu 2 sei zulässig, aber unbegründet.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 VwGO, vgl. 2.). Schließlich liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3.).

4

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

5

a) Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zunächst im Hinblick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht eine Klagebefugnis des Klägers zu 1 unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) abgelehnt hat. Eine Frage zur Auslegung und Anwendung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes wird insoweit von der Beschwerde aber weder ausdrücklich noch sinngemäß gestellt. Vielmehr hält sie nur die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall für fehlerhaft und meint insbesondere, das Berufungsgericht habe die Aufgaben des Klägers zu 1, die sich aus dessen Satzung ergeben, verkannt. Damit wird keine Frage von grundsätzlicher Klärung prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auch ausgeführt, die Klage des Klägers zu 1 wäre - ebenso wie die des Klägers zu 2 - unbegründet, wenn man sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als zulässig betrachten würde.

7

b) Weiter hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, ob für das Vorhaben eine bundeswasserstraßenrechtliche Planfeststellung notwendig gewesen wäre. Auch insoweit stellt sie überwiegend - im Stile einer Berufungsbegründung - ihre Rechtsauffassung derjenigen des Oberverwaltungsgerichts gegenüber.

8

Die Rechtssache hat aber auch dann keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn man zu ihren Gunsten annimmt, sie halte für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die wasserstraßenrechtliche Planfeststellung sei auf die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße bezogen, wobei der schifffahrtsfunktionale Zusammenhang kennzeichnend sei.

9

Diese Frage lässt sich ohne Weiteres bejahen.

10

Bauarbeiten an einer Bundeswasserstraße müssen unabhängig davon, ob sie als Unterhaltung oder Ausbau zu qualifizieren sind, die Wasserstraße als Verkehrsweg betreffen, wenn sie auf der Grundlage des Bundeswasserstraßengesetzes durchgeführt werden sollen. Das Bundeswasserstraßengesetz regelt Unterhaltung und Ausbau lediglich im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen. Die dem Bund in Art. 74 Nr. 21 GG zugewiesene Gesetzgebungskompetenz für die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen rechtfertigt nämlich keine wasserrechtlichen, also die Angelegenheiten der allgemeinen Wasserwirtschaft ordnenden Vorschriften, sondern nur Regelungen, die sich auf die Wasserstraßen als Verkehrswege beziehen. Bauarbeiten an einer Bundeswasserstraße müssen deshalb stets, seien es Unterhaltungs- oder Ausbauarbeiten, einen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang aufweisen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2001 - BVerwG 9 A 13.01 - BVerwGE 115, 294 <298> m.w.N.).

11

Dass bei dem Ausbau eines Gewässers in dem hierfür erforderlichen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren auch die Rückwirkungen des Vorhabens auf die Funktionsfähigkeit bereits vorhandener Anlagen berücksichtigt werden müssen, die auf der Grundlage einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung errichtet worden sind, folgt aus dem Abwägungsgebot, begründet aber nicht das Erfordernis einer (auch) wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung für das Vorhaben.

12

c) Anschließend hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

ob das Koordinierungsgebot in § 1b WHG gebietet, dass Maßnahmen und Einzelentscheidungen im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des entsprechenden Landesrechts, die von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes getroffen werden, einem Zustimmungsvorbehalt der Wasserbehörden der übrigen Bundesländer, die zur Flussgebietseinheit gehören, unterliegen.

13

Diese Frage ist entscheidungserheblich nur für Einzelentscheidungen. Jedenfalls insoweit lässt sie sich - mit dem Oberverwaltungsgericht - ohne Weiteres verneinen.

14

Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften (§ 1b Abs. 1 Satz 1 WHG). Flussgebietseinheit ist u.a. die Weser (§ 1b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG). Zur Erreichung der im Wasserhaushaltsgesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordinierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere die - von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte - Koordinierung mit den anderen Ländern (§ 1b Abs. 2 Nr. 1 WHG). Die Koordinierung im Einzelnen wird durch irrevisibles Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) geregelt. Das bundesrechtliche Koordinierungsgebot in § 1b WHG fordert nicht, dass das Landesrecht einen derartigen Zustimmungsvorbehalt normiert. Dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung der Länder hier nicht gelten soll, lässt sich unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob eine derartige Regelung im Wasserhaushaltsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, dem Wasserhaushaltsgesetz nicht entnehmen.

15

Auch der Wasserrahmenrichtlinie lässt sich zweifelsfrei nichts dafür entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber verpflichtet sein könnte, einen derartigen Zustimmungsvorbehalt vorzusehen. Gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 1 der Wasserrahmenrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Anforderungen der Richtlinie zur Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 der Richtlinie und insbesondere alle Maßnahmeprogramme für die gesamte Flussgebietseinheit koordiniert werden. Die Richtlinie schreibt damit eine Koordinierung vor, lässt aber für Flussgebietseinheiten, die sich über das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecken, die jeweiligen Verwaltungskompetenzen - jedenfalls soweit es wie hier um Einzelentscheidungen im Vollzug des Wasserrechts geht - unberührt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 1b Rn. 7).

16

Soweit die Kläger bezweifeln, dass das Vorhaben mit den Vorstellungen der Behörden anderer Bundesländer auf der Grundlage der vorhandenen landesrechtlichen Regelungen, namentlich der auch vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser, hinreichend koordiniert ist, greifen sie nur die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Anwendung irrevisiblen Landesrechts an, ohne herauszuarbeiten, dass das Oberverwaltungsgericht dabei eine weiter klärungsbedürftige Vorgabe des Bundesrechts für diese Koordinierung missachtet hat.

17

d) Weiter hält die Beschwerde für klärungsbedürftig die Frage,

ob das Verschlechterungsverbot des § 25b Abs. 1 Satz 1 WHG, wonach erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass "eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials... vermieden wird", hinsichtlich der Anforderungen an die Durchgängigkeit der Gewässer ausschließlich von naturschutzfachlichen Beurteilungen abhängt oder ob nicht über die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative hinaus auch der Stand der Wasserbautechnik einzubeziehen ist.

18

Auch diese Frage lässt sich - soweit sie fallübergreifend ist - ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten: Ob nachteilige Veränderungen des ökologischen Potenzials vermieden werden, ist eine naturschutzfachliche Frage. Im Einzelfall kann allerdings die Beantwortung der Frage nur möglich sein, wenn zunächst technische Vorfragen beantwortet werden. So kann die hier angesprochene Frage, welche Strömungsverhältnisse eines Gewässers nach einer Ausbaumaßnahme vorhanden sein werden, selbstverständlich nicht von einem Fachmann für Naturschutz, sondern nur von einem Fachmann für Wasserbautechnik beantwortet werden. Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus. Die Beschwerde legt insoweit ausführlich dar, warum sie die vom Oberverwaltungsgericht gefundenen Ergebnisse für unzutreffend hält. Damit wird aber keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage aufgezeigt.

19

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann unreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde benennt zwar zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Sie rügt aber allein deren fehlerhafte Anwendung im Einzelfall.

20

Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rügt, wird zwar keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Auch wenn man zu Gunsten der Beschwerde annimmt, sie wolle insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rügen, kann die Revision nicht zugelassen werden. Die Beschwerde rügt nämlich auch insoweit allein die ihres Erachtens unwichtige Anwendung der Rechtsprechung des EuGH im Einzelfall, ohne eine grundsätzliche Bedeutung ausdrücklich oder sinngemäß darzulegen.

21

3. Auch ein geltend gemachter Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe die notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest unterlassen und darauf könne dessen Urteil beruhen. Dies trifft nicht zu.

22

Das Oberverwaltungsgericht hätte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion nicht beiladen müssen. Für die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts maßgebend. Dieses hielt eine wasserstraßenrechtliche Planfeststellung nicht für erforderlich, so dass kein Anlass zur Beiladung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion bestand. Im Übrigen wäre deren Beiladung auch dann nicht notwendig gewesen, wenn hier eine wasserstraßenrechtliche Planfeststellung geboten gewesen wäre. Denn dann könnte dies auch ohne Beiladung zur Aufhebung der hier angefochtenen wasserrechtlichen Planfeststellung führen.

23

Im Übrigen verkennt die Beschwerde den Zweck der Beiladung. Dieser ist es nicht, die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern, sondern die Rechtskraft des Urteils auch auf einen an dem streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten zu erstrecken (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 36 = BVerwGE 74, 19).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG
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published on 18/03/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu volls
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.