Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. März 2012 - 6 PB 27/11

Gericht
Gründe
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
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1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
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a) Der Antragsteller will geklärt wissen, unter welchen Umständen zivile Mitarbeiter bei militärischen Dienststellen der Bundeswehr in einem anderen Nato-Vertragsstaat als Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG anzusehen sind. Diese Frage ist eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es ihrer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
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Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sind Personen, die nicht von einer Dienststelle im Inland entsandt, sondern von einer Auslandsdienststelle an Ort und Stelle eingestellt worden sind (vgl. Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 91 Rn. 9; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 91 Rn. 10; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 91 Rn. 3; Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 3; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 91 Rn. 8; ebenso zu Mitarbeitern des WDR im ARD-Studio Brüssel: Beschluss vom 10. November 2005 - BVerwG 6 PB 14.05 - Buchholz 251.7 § 5 NWPersVG Nr. 2 Rn. 3). Für die Abgrenzung kommt es auf die Staatsangehörigkeit nicht an. Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren, deutschen Ortskräften das aktive Wahlrecht zu den Personalräten bei den Auslandsdienststellen des Bundes zu gewähren, hat der Gesetzgeber ausdrücklich verworfen (vgl. BTDrucks 7/1373 S. 7 zu § 84).
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Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass für die Abgrenzung des Personenkreises bei militärischen Dienststellen der Bundeswehr in einem anderen Nato-Vertragsstaat auf Art. I Abs. 1 Buchst. b des Nato-Truppenstatuts (NTS) einerseits und Art. IX Abs. 4 NTS andererseits abzustellen ist. Dem stimmt der Antragsteller ausdrücklich zu (S. 3 der Beschwerdebegründung; ebenso Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 91 Rn. 8). Das vorliegende Beschwerdeverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, diesem Ansatz zu widersprechen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegen die Unterschiede zwischen den in Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS genannten Zivilbediensteten zu den in Art. IX Abs. 4 NTS genannten zivilen Arbeitnehmern allein darin, dass die zuerst Genannten die Truppe einer Vertragspartei begleiten, während die zivilen Arbeitnehmer im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS im Aufnahmestaat "requiriert" werden, um den örtlichen Bedarf der Truppe an zivilen Arbeitskräften zu decken. Jede bei der Truppe beschäftigte Zivilperson kann entweder nur zu den die Truppe begleitenden Zivilpersonen oder nur zu den örtlichen Arbeitskräften im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS gehören. Der Entsendestaat hat die Befugnis, zu bestimmen, wer zu dem die Truppe begleitenden Zivilpersonal gehört. Mit dieser Entscheidung ist gleichzeitig festgelegt, dass die Person nicht zu den örtlichen Arbeitskräften gehört. Zu den bei der Truppe Beschäftigten und diese begleitenden Zivilpersonen gehören nicht nur Personen, die bei der Truppe schon beschäftigt waren, als diese in den Aufnahmestaat entsandt wurde. Solche Personen können vielmehr auch nach der Entsendung neu eingestellt werden (vgl. BAG, Beschlüsse vom 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - BAGE 48, 81 <90 ff.>, vom 17. Oktober 1990 - 5 AZR 645/89 - juris Rn. 22 ff., vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 361/96 - juris Rn. 19, vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232 <236 ff.> und vom 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - juris Rn. 32 und 42).
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aa) Die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fügt sich ein in das bereits durch § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG vorgegebene Verständnis, wonach zwischen entsandtem und an Ort und Stelle eingestelltem Personal zu unterscheiden ist. Zwar gestattet das Regelwerk des Nato-Truppenstatuts es dem Entsendestaat, auch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat dem die Truppe begleitenden Zivilpersonal zuzuordnen. Dafür bedarf es jedoch einer positiven Entscheidung. Sie kann nicht schon daran erblickt werden, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einschaltung der Arbeitsvermittlungsstellen des Aufnahmestaates zu Stande gekommen ist. Die darauf bezogene Bestimmung in Art. IX Abs. 4 Satz 1 NTS enthält nach Wortlaut, Systematik und Sinngehalt kein Definitionsmerkmal für die örtlichen Arbeitskräfte, sondern regelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die Pflicht der Entsendestaaten, ihren Bedarf an zivilen Bediensteten in einem möglichst großem Umfang durch örtlich requirierte zivile Arbeitskräfte zu decken (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Mai 2006 a.a.O. Rn. 32).
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bb) Wie das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat (BA S. 12 f.), belegen die vorgelegten Einzel- und Musterarbeitsverträge eindeutig, dass die zuständige deutsche Dienststelle die hier in Rede stehenden in den USA eingestellten zivilen Mitarbeiter den Ortskräften zugeordnet hat. Diese Mitarbeiter wurden danach amerikanischem Arbeitsrecht unterstellt, womit diejenige Rechtsfolge ausgesprochen ist, die für örtliche zivile Arbeitskräfte nach Art. IX Abs. 4 Satz 2 NTS vorgesehen ist. Jedenfalls in einem derartigen Fall können solche Arbeitskräfte nicht allein wegen punktueller Bezüge zum deutschen Recht (Gerichtsstand, Sozialversicherungs- und Steuerrecht) den Status des entsandten, die Truppe begleitenden Zivilpersonals erlangen.
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cc) Die für die Einstufung nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG maßgebliche Statusentscheidung der zuständigen Dienststelle ist einseitig. Welcher Art diese Willensentschließung ist, ist anhand aller in Betracht zu ziehenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. Dazu gehört auch die Ausgestaltung der Arbeitsverträge. Ob diese nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts wirksam sind, ist eine nachgelagerte Frage, die sich erst stellt, wenn die vorrangig zu beantwortende Statusfrage geklärt ist. Die dahingehende Entscheidung der Dienststelle darüber, ob die Mitarbeiter dem entsandten Personal oder den Ortskräften angehören, hat unabhängig davon Bestand, ob die Arbeitsverträge mit Normen des deutschen Individual- und Kollektivarbeitsrechts (z.B. § 307 BGB, § 75 Abs. 3 BPersVG) im Einklang stehen.
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b) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Nato-Truppenstatut hat der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1961, BGBl II S. 1383, zugestimmt. Damit gehört das Nato-Truppenstatut zum Bundesrecht, das von deutschen Gerichten auszulegen und anzuwenden ist (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Dabei haben die Gerichte - selbstverständlich - zu beachten, dass die englische und französische Fassung des Abkommens verbindlich ist. Eine Begutachtung ist nicht geboten.
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c) Keiner grundsätzlichen Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf schließlich, ob die Tatsacheninstanzen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren über die Auslegung ausländischen Arbeitsrechts Beweis erheben müssen. Diese Frage beantwortet sich nach § 293 ZPO und den danach in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen.
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2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG geht fehl. Der Senatsbeschluss vom 10. November 2005 (a.a.O.) ist hier ebenso wenig einschlägig wie der ihm vorhergehende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. Juni 2005 - 1 A 2358/03.PVL -. In dem zugrunde liegenden Fall stellte sich nicht die Frage nach der Abgrenzung von entsandten Mitarbeitern und Ortskräften. Vielmehr war zu klären, ob der Personalrat des WDR für die Ortskräfte im ARD-Studio Brüssel zuständig war. Eine die Ortskräfte vom Beschäftigtenstatus ausschließende Regelung nach Art von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG enthielt das anzuwendende Landesrecht nicht.
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3. Schließlich kommt der Antragsteller mit seiner Verfahrensrüge nicht zum Zuge.
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a) Die Aufklärungsrüge ist unstatthaft und daher unzulässig (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO).
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aa) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, dass es die englische und französische Fassung des Nato-Truppenstatus nicht ausdrücklich angesprochen hat. Es hat sich bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Regelungen des Nato-Truppenstatus auf die ständige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützt, welches seinerseits auf die fremdsprachige Fassung des Abkommens eingegangen ist (vgl. Beschluss vom 12. Februar 1985 a.a.O. S. 90 und 92). Die in der Beschwerdebegründung bezeichneten englischsprachigen Fassungen der fraglichen Regelungen mussten dem Oberverwaltungsgericht keinen Anlass geben, an der für richtig gehaltenen Auslegung der Bestimmungen zu zweifeln.
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bb) Das Oberverwaltungsgericht war ferner unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht gehalten, im angefochtenen Beschluss Erwägungen anzustellen, welche über diejenigen im Beschluss vom 5. Mai 2011 - 16 B 1205/10.PVB - hinausgehen. Nachdem durch diesen Beschluss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen war, hat sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache nur noch kurz geäußert. Die Beschwerdebegründung vom 4. September 2011 enthielt eine Zusammenfassung des bisherigen Vortrages, und im Schriftsatz vom 15. September 2011 wurde zur Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgetragen. Darauf ist das Oberverwaltungsgericht am Ende des angefochtenen Beschlusses eingegangen; dessen Begründung trug im Übrigen auch dem Beschwerdevorbringen Rechnung.

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 entsprechend.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 entsprechend.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
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wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.