Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Okt. 2011 - 6 P 20/10

bei uns veröffentlicht am05.10.2011

Gründe

I.

1

Durch Vereinbarung vom 15. Oktober 2007 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Nord wurde festgelegt, dass eine Reihe von Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund, darunter diejenige in Hamburg, zum 1. Januar 2008 auf die Deutsche Rentenversicherung Nord übergehen. Die Vereinbarung traf unter anderem Regelungen zum übergehenden Personal. Mit Vorlage vom 20. November 2007 bat die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Nord den dortigen Gesamtpersonalrat, den Beteiligten zu 2, dem Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen einschließlich der Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung Nord zum 1. Januar 2008 zuzustimmen. Unter dem 26. November 2007 erteilte der Beteiligte zu 2 seine Zustimmung.

2

Unter dem 4. Dezember 2007 bat die Beteiligte zu 1 den Antragsteller, den Personalrat für die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord, der Umsetzung von Mitarbeitern innerhalb der Auskunfts- und Beratungsstellen Hamburg zuzustimmen. Der Antragsteller versagte unter dem 13. Dezember 2007 seine Zustimmung mit der Begründung, die beabsichtigten Maßnahmen setzten voraus, dass die benannten Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund in die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord aufgenommen seien; dieser Übergang sei mitbestimmungspflichtig und gehöre in seine Zuständigkeit.

3

Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass die Aufnahme der Auskunfts- und Beratungsstellen Bürgerweide und Poststraße, ehemals Deutsche Rentenversicherung Bund, einschließlich der dort Beschäftigten in die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord seiner Mitbestimmung unterliege, hat das Verwaltungsgericht wegen fehlenden Feststellungsinteresses abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, eine etwaige Mitbestimmungskompetenz falle in die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2.

4

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Dass die ehemaligen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund einschließlich der dort Beschäftigten zum 1. Januar 2008 rechtswirksam auf die Deutsche Rentenversicherung Nord übergegangen seien, werde nicht bezweifelt. Begehrt werde vielmehr die Feststellung der Mitbestimmungszuständigkeit bei der internen Weiterorganisation der aufgenommenen Auskunfts- und Beratungsstellen Bürgerweide und Poststraße. Allein der Umstand, dass die Aufnahme der Auskunfts- und Beratungsstellen am Dienstort erfolgt sei, ziehe nicht gleichzeitig die organisatorische Zuordnung zum Verwaltungsbereich Hamburg sowie die dortige Aufnahme der betroffenen Beschäftigten nach sich. In dieser Hinsicht habe ein Mitbestimmungsverfahren bislang nicht stattgefunden.

5

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach seinen dort gestellten Anträgen zu erkennen.

6

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

Sie verteidigen im Ergebnis die Beschlüsse der Vorinstanzen.

II.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 MBGSH vom 11. Dezember 1990, GVOBl Schl.-H. S. 577, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2011, GVOBl Schl.-H. S. 34, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Aufnahme der ehemaligen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund in Hamburg, Bürgerweide und Poststraße, sowie der dort Beschäftigten in die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord ist keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.

9

A. Gegen die Zulässigkeit des Mitbestimmungsbegehrens bestehen allerdings keine Bedenken. Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse können nicht verneint werden. Der Antragsteller bezweifelt nicht, dass die beiden Auskunfts- und Beratungsstellen ebenso wie die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der dort Beschäftigten zum 1. Januar 2008 auf die Deutsche Rentenversicherung Nord übergegangen sind. Dies hat er bereits im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts und zuletzt in der Rechtsbeschwerdebegründung klargestellt. Er meint jedoch, die Zuordnung der Auskunfts- und Beratungsstellen und ihrer Beschäftigten zur Dienststelle Hamburg bedürften einer Entscheidung der Beteiligten zu 1, die seiner Mitbestimmung unterliege. Sofern diese Rechtsbehauptung zutrifft, kann das etwa erforderliche Mitbestimmungsverfahren noch durchgeführt werden.

10

B. Das Mitbestimmungsbegehren ist jedoch nicht begründet.

11

1. Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2010 - BVerwG 6 PB 6.10 - juris Rn. 4 ff. und vom 30. November 2010 - BVerwG 6 PB 16.10 - juris Rn. 4).

12

2. Rechtsgrundlage für das streitige Mitbestimmungsbegehren sind die gesetzlichen Regelungen zur Allzuständigkeit des Personalrats. Demgemäß besagt § 2 Abs. 1 Nr. 1 MBGSH, dass der Personalrat mitbestimmt bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die dort Beschäftigten. Die Konkretisierung findet sich in § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

13

Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt (vgl. Beschluss vom 5. November 2010 - BVerwG 6 P 18.09 - juris Rn. 11 m.w.N.). Von diesem Verständnis des Maßnahmebegriffs geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus (LTDrucks 12/996 S. 107). Demnach liegt eine Maßnahme nur dann vor, wenn die Dienststelle - ausdrücklich oder konkludent - eine Handlung vornimmt. Daran fehlt es, wenn die fragliche Rechtsfolge, auf welche sich das erstrebte Mitbestimmungsrecht beziehen soll, von Rechts wegen eintritt, ohne dass es eines Ausführungsaktes der Dienststelle bedarf (vgl. zum Gesetzesvorrang im Personalvertretungsrecht: Beschluss vom 16. April 2008 - BVerwG 6 P 8.07 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 5 Rn. 19 m.w.N.; vgl. ferner Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 69 Rn. 21; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 69 Rn. 10; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 69 Rn. 7a). So liegt es hier.

14

a) Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist am 30. September 2005 durch Vereinigung der Landesversicherungsanstalten Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein entstanden. Grundlage dafür waren die Vereinigungsbeschlüsse der Vertreterversammlungen der drei Landesversicherungsanstalten sowie deren Genehmigung durch die für Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der drei Bundesländer (§ 141 Abs. 1 und 2 SGB VI; vgl. den Genehmigungsbescheid des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Mai 2005). Nach Art. 1 § 2 des Fusionsvertrages hat die Deutsche Rentenversicherung Nord ihren Sitz in Lübeck. Art. 1 § 4 Abs. 1 bestimmt jedoch, dass die Standorte der bisherigen Hauptverwaltungen der drei Landesversicherungsanstalten in der Deutschen Rentenversicherung Nord als Sitz wesentlicher Organisationseinheiten erhalten bleiben. Es handelt sich dabei neben Lübeck um die Standorte Hamburg und Neubrandenburg; an diesen drei Standorten befinden sich die Leitungen der fünf Abteilungen der Deutschen Rentenversicherung Nord (Art. 1 § 4 Abs. 3 und 4 des Fusionsvertrages). Die Arbeitsmengen werden so verteilt, dass die prozentuale Verteilung der Arbeitsplätze auf die Standorte der drei beteiligten Länder wesentlich der Relation der Stellen der drei Landesversicherungsanstalten vor der Vereinigung entspricht; die durch die Organisationsreform entstehenden Arbeitsmengenveränderungen werden gleichmäßig auf die Standorte verteilt (Art. 1 § 4 Abs. 2 des Fusionsvertrages). Die Arbeitsmengenregelung ist Gegenstand des zitierten Genehmigungsbescheides, und zwar in Gestalt einer konkretisierenden und präzisierenden Auflage.

15

Den vorbezeichneten Regelungen ist zu entnehmen, dass die Selbstverwaltung der Sozialversicherung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden für die Deutsche Rentenversicherung Nord eine Organisationsstruktur geschaffen hat, die aus den drei Standorten Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg besteht. Diese sind als Sitz der Geschäftsführung sowie einer Abteilungsleitung (Lübeck) bzw. von zwei Abteilungsleitungen (Hamburg und Neubrandenburg) Zentren der Deutschen Rentenversicherung Nord im jeweiligen Bundesland. Ihnen sind alle Organisationseinheiten auf dem Territorium des jeweiligen Bundeslandes zugeordnet. Gleiches gilt für die Arbeitsplätze und die Beschäftigten auf diesen Arbeitsplätzen. Demnach sind alle Organisationseinheiten mit ihren Beschäftigten in Schleswig-Holstein dem Standort Lübeck, diejenigen in Mecklenburg-Vorpommern dem Standort Neubrandenburg und diejenigen in Hamburg dem Standort Hamburg zugeordnet.

16

Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Nord, die von den Vertreterversammlungen beschlossen und aufsichtsbehördlich genehmigt wurde (§ 141 Abs. 3 SGB VI), bestätigt dieses Verständnis. Demgemäß bestimmt § 1 Abs. 2 der Satzung, dass die Deutsche Rentenversicherung Nord ihren Sitz in Lübeck und Standorte in Hamburg und Neubrandenburg hat.

17

Dieses organisationsrechtliche Verständnis setzt die personalvertretungsrechtliche Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (RVOrgG-AusfG) vom 28. September 2005, GVOBl Schl.-H. S. 342, voraus und knüpft daran an, indem sie die Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung Nord in Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg zu Dienststellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 MBGSH erklärt. Denn damit ist zugleich ausgesagt, dass es innerhalb der Körperschaft Deutsche Rentenversicherung Nord - von den Rehabilitationskliniken abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 MBGSH) - nur diese drei Dienststellen gibt. Daraus folgt wiederum, dass das im jeweiligen Bundesland tätige Personal der jeweils korrespondierenden Dienststelle zugeordnet ist. In dieser Hinsicht zeigt sich eine Kontinuität zum Rechtszustand vor der Fusion (vgl. LTDrucks 16/202 S. 7 zu § 2); darauf hat die Beteiligte zu 1 im Schriftsatz vom 28. Februar 2011 zutreffend hingewiesen.

18

b) Das vorbezeichnete Organisationsprinzip beansprucht nicht nur Geltung für den Vereinigungszeitpunkt am 30. September 2005. Es gilt wegen der offenen, zukunftsgerichteten Formulierung der genannten Regelungen auch für die Zeit danach. Wird z.B. eine neue Organisationseinheit der Deutschen Rentenversicherung Nord an irgendeinem Ort in Schleswig-Holstein geschaffen, so ist diese mitsamt ihrer Beschäftigten dem Standort Lübeck zuzuordnen. Diese Beschäftigten sind wahlberechtigt zum örtlichen Personalrat der Dienststelle Lübeck.

19

c) Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in welchem Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund mitsamt ihrem Personal auf die Deutsche Rentenversicherung Nord übergegangen sind. Hierbei handelt es sich aus der Sicht der aufnehmenden Körperschaft, der Deutschen Rentenversicherung Nord, nur um den Sonderfall der Schaffung einer neuen Organisationseinheit.

20

Nach Nummer 1 der Vereinbarung vom 15. Oktober 2007 sind die dort näher bezeichneten Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund, darunter diejenige in Hamburg, zum 1. Januar 2008 auf die Deutsche Rentenversicherung Nord übergegangen. Zum gleichen Zeitpunkt sind die dort beschäftigten Beamten in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Nord eingetreten (Nr. 2.1.1 sowie Anlage 2 der Vereinbarung vom 15. Oktober 2007 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgRefÜG - vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3242, 3292, und §§ 128, 129 BRRG). Ebenfalls am 1. Januar 2008 sind die dort beschäftigten Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Rentenversicherung Nord übergetreten (Nr. 2.2.1 sowie Anlage 4 der Vereinbarung vom 15. Oktober 2007 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 RVOrgRefÜG). Der Antragsteller bezweifelt die Rechtswirksamkeit dieser Vorgänge nicht. Daraus folgt aber in Anwendung des oben genannten Organisationsprinzips zugleich, dass die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Hamburg sowie die dort Beschäftigten seit 1. Januar 2008 der Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord zugeordnet sind. Entsprechendes gilt für Beamte und Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2008 beurlaubt waren, hinsichtlich des Zeitpunktes des Wiedereintritts am Standort Hamburg (Nr. 2.1.2 und 2.2.2 sowie Anlagen 3 und 5 der Vereinbarung vom 15. Oktober 2007). Einer unter Umständen mitbestimmungspflichtigen Entscheidung der Beteiligten zu 1 bedarf es insoweit nicht.

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Referenzen - Gesetze

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(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (2) § 65 fin

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(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend. (2) Im Falle de

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen


(1) Regionalträger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Regional

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgRefÜG | § 3 Beschäftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen


(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135

Referenzen

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Regionalträger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Regionalträgers nicht über mehr als drei Länder erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder.

(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über Name und Sitz des neuen Regionalträgers getroffen werden. Auf Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Regionalträger erstrecken.

(3) Die beteiligten Regionalträger legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Gebiete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Regionalträgers ein.

(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des neuen Regionalträgers, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich der neue Regionalträger erstreckt.

(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.

(2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.

(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.

(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.

(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.

(2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.