Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Jan. 2017 - 5 B 8/16

Gericht
Gründe
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, auf einem Verfahrensmangel. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
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1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO eigenhändig von der Klägerin in ihrem Namen unterschrieben ist. Das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Klageschrift entweder vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben worden ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 <33> m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall.
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a) Die Klage wurde von dem Vater der Klägerin handschriftlich unterzeichnet. Diese Unterschrift genügt dem grundsätzlichen Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch insoweit als dieses gewährleisten soll, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 - BVerwGE 58, 359 <365>). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass Klage erhoben werden soll und es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handelt, war nicht zweifelhaft. Die handschriftliche Unterschrift macht außerdem hinreichend deutlich, dass der Schriftsatz von dem Unterzeichner stammt. Das Schriftlichkeitserfordernis ist darüber hinaus auch erfüllt, soweit es verlangt, dass der Unterzeichner erkennbar die volle Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - NJW 1993, 2056 <2057> m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass sich im Kopf des Schreibens Name und Anschrift der Klägerin und unter der Unterschrift maschinenschriftlich ihr Name finden sowie die Klageschrift in Ich-Form verfasst ist. Maßgeblich ist insofern die handschriftliche Unterschrift. Auch der Umstand, dass der Unterschrift die Abkürzung "i.V." vorangestellt ist, hindert nicht die Annahme, dass der Unterzeichner die uneingeschränkte Verantwortung für die Klageschrift übernommen hat. Durch den angebrachten Zusatz hat der Unterzeichner deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er als Vertreter der Klägerin die Klageschrift verfasst hat und in dieser Funktion die Klageerhebung selbst verantwortet.
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b) Der Unterzeichner war zur Erhebung der Klage bevollmächtigt. Ist eine Klageschrift - wie hier - von einer anderen Person als dem Kläger handschriftlich unterschrieben worden, genügt sie nur dann dem Schriftlichkeitserfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn diese Person wirksam zur Prozessführung bevollmächtigt ist. Das setzt gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO grundsätzlich voraus, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der unterschriebenen Klageschrift eine auf den Unterzeichner ausgestellte Vollmacht zur Gerichtsakte gereicht ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist dem Schriftlichkeitserfordernis Genüge getan, wenn der Mangel der Vollmacht bei Einreichung der Klage nachträglich geheilt wird (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). So liegt es hier.
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Der Mangel der Vollmacht bei Einreichung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels kann durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein die Klage oder das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 <381 f.>; BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40 S. 73 <75>, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 2014 wurde eine auch auf den Unterzeichner der Klageschrift als Rechtsanwalt ausgestellte Vollmacht zur Akte gereicht. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Prozessurteil ergangen. Die Erteilung dieser Vollmacht umfasst auch eine Genehmigung der Klageschrift, die von diesem nach dem unwiderlegbaren Vorbringen der Klägerin nicht als Rechtsanwalt, sondern als Familienangehöriger im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO unterschrieben wurde.
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Bei der Auslegung und Anwendung prozessrechtlicher Vorschriften ist mit Gewicht in Rechnung zu stellen, dass diese nicht Selbstzweck sind, sondern letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen. Sie sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte der Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1984 - GmS-OGB 1/78 - BVerwGE 58, 359 <365>). Hinzu kommt, dass das Rechtsstaatsgebot und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch verbieten, überspannte Anforderungen an die Zulässigkeitsanforderungen und damit an die Voraussetzungen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu stellen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2004 - 2 BvR 2248/03 - BVerfGK 3, 355 <359 f.> und vom 22. September 2005 - 2 BvR 93/05 - BVerfGK 6, 235 <236 f.>). Jedenfalls daran gemessen ist hier eine Heilung des Mangels durch Genehmigung eingetreten. Dafür spricht der Zweck der Genehmigung durch Erteilung einer Prozessvollmacht. Damit soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass die frühere Prozesshandlung des vollmachtlosen Vertreters für und gegen den Genehmigenden wirkt. Wird einem Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht für einen Rechtsstreit erteilt und handelt es sich bei diesem - wie hier - um dieselbe Person, die zuvor diesen Rechtsstreit ohne Vorlage einer Vollmacht durch Einreichung einer von ihm handschriftlich unterzeichneten Klageschrift eingeleitet hat, ist zumindest in der Regel anzunehmen, dass der Vollmachtgeber die Klageerhebung auch dann für sich gelten lassen will, wenn sie von dem nachträglich bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht in dieser Funktion, sondern als vertretungsbefugter - wenn auch möglicherweise nicht bevollmächtigter - Familienangehöriger im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorgenommen wurde. Bei einer solchen Fallgestaltung verbietet sich auch mit Blick auf die "dienende" Funktion prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen und das Verbot, an diese überspannte Anforderungen zu stellen, jedenfalls für den Regelfall die Annahme, der Kläger wolle die Klageerhebung nicht genehmigen. Nicht entscheidend ist insoweit, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung erkennbar war, dass bei dem Unterzeichner der Klageschrift die Voraussetzungen der Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorlagen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unterzeichner zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigt war. Die Heilung tritt auch dann ein, wenn vorher überhaupt keine wirksame Bevollmächtigung vorgelegen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 67 Rn. 50; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 71.).
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Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einem Verfahrensmangel (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
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das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.