Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Aug. 2011 - 5 B 15/11

Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dieser Revisionszulassungsgrund wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
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1. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
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Die Beschwerde hält im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (- BVerwG 3 C 37.06 - BVerwGE 128, 194) die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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"ob aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ein bereits bestandskräftiger, aber eindeutig rechtswidriger Ausgleichsleistungsbescheid wegen seiner Auswirkungen hinsichtlich der noch offenen Vermögenswerte des Berechtigten wieder aufzuheben ist" (Beschwerdebegründung S. 2).
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1.1 Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage in dieser Form in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen wird. Die Beschwerde versäumt es bereits, in genügender Weise zu bezeichnen, im Hinblick auf welche entscheidungserhebliche Rechtsnorm des Bundesrechts es einer grundsätzlichen Klärung bedürfen soll.
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Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht begehrt, das ursprüngliche Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr unter teilweiser Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 27. Mai 2004 eine höhere Ausgleichsleistung zu gewähren. Die Frage, ob ein neuer Antrag unabhängig vom Wiederaufgreifen des alten Verfahrens möglich wäre und zu einem Anspruch auf eine höhere Entschädigung führen könnte, ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Das Verwaltungsgericht hat das auf ein Wiederaufgreifen gerichtete Begehren der Klägerin als unbegründet erachtet und das angegriffene Urteil darauf gestützt, dass - erstens - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfGBbg nicht erfüllt seien, weil im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (a.a.O.) keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift vorliege, und - zweitens - die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2004 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfGBbg habe, weil die Entscheidung des Beklagten, das Verfahren nicht wiederaufzugreifen, ermessensfehlerfrei gewesen sei (UA S. 5). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie legt nicht dar, inwieweit die von ihr aufgeworfene Frage im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsgrundlagen (bzw. das Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen) entscheidungserheblich und grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, inwieweit sich eine (vom Verwaltungsgericht verkannte) Rechtsgrundlage für ihr Begehren aus dem von ihr in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (a.a.O.) ergeben soll. Damit ist entschieden worden, dass eine Ausgleichsleistung nicht wegen Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG verweigert werden kann, soweit ein Ausschlusstatbestand durch einen Zwischenerben verwirklicht wurde, der bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben war. Mit der - hier in Rede stehenden - Frage des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat sich das genannte Urteil nicht befasst.
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1.2 Auch wenn zugunsten der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass sie sich mit der von ihr als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsgrundlagen beziehen will, kann dies nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung führen. Denn die Beschwerde genügt auch dann nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage weder überhaupt im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 51 Abs. 5 VwVfGBbg und einer möglichen Ermessensreduzierung hinsichtlich der Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 VwVfGBbg noch - wie es erforderlich gewesen wäre - auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts herausarbeitet.
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a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Insoweit fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Denn hierzu ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine bloße Änderung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift darstellt (Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80, 8 B 93.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9; vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29 = NVwZ-RR 1994, 119 und vom 14. Februar 1994 - BVerwG 3 B 83.93 - juris Rn. 2). Mit dieser Rechtsprechung oder einer etwaigen Notwendigkeit ihrer Weiterentwicklung für das Gebiet des Ausgleichsleistungsrechts setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie räumt sogar ein, dass die Versorgungsämter grundsätzlich nicht verpflichtet seien, "ein abgeschlossenes Ausgleichsleistungsverfahren wiederaufzugreifen und einen bestandskräftigen Verwaltungsakt deswegen aufzuheben, weil sich dieser nachträglich aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen hat" (Beschwerdebegründung S. 2).
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b) Zwar führt die Beschwerde (a.a.O.) weiter aus, dass sich dies anders verhalten müsse, wenn das Ausgleichsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen sei, da dann noch eine Entscheidung hinsichtlich weiterer Vermögenswerte ausstehe. Sie legt aber auch insoweit nicht dar, inwieweit dies zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Rechtsgrundlagen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens führen soll. Die Beschwerde berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Ausgleichleistungsbescheides vom 27. Mai 2004 nach § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfGBbg (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) mangels einer Ermessensreduzierung abgelehnt hat, weil nicht erkennbar sei, dass der Fortbestand des Bescheides im Hinblick auf einen um 6 646,79 € geringeren Ausgleichsleistungsbetrag für die Klägerin schlechthin unerträglich sei. Dies gelte - so das Verwaltungsgericht - "auch im Hinblick auf die nach Angaben der Klägerin weiteren, noch offenen Ausgleichsleistungsverfahren hinsichtlich einer eventuellen Degression gemäß § 7 Abs. 2 Entschädigungsgesetz, die stufenweise umso höher ausfällt, je höher der errechnete Betrag ist" (UA S. 5). Soweit die Beschwerde dies in der Sache angreift und dazu vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Ausgleichsleistungsverfahren erst abgeschlossen sei, wenn über sämtliche der zu entschädigenden Vermögenswerte des jeweiligen Berechtigten entschieden worden sei, was sich insbesondere in der in dem Endbescheid durchzuführenden Gesamtschau widerspiegele, wirft sie - weder im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 2 EntschG noch auf die in Rede stehenden Rechtsgrundlagen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern wendet sich nur gegen die aus ihrer Sicht unrichtige Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts. Mit dem rechtlichen Maßstab des Verwaltungsgerichts, dass die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides unerträglich sein müsse wie auch mit der zu diesem Maßstab ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 90.75 - Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 <146>), setzt sie sich nicht auseinander.
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1.3 Etwas anderes ergibt sich zu den vorgenannten Punkten auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerde in dem - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Erwiderung auf die Beschwerdeentgegnung erstellten - Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2011. Selbst wenn dort noch neue Aspekte genannt bzw. den Darlegungsanforderungen genügende Ausführungen zur rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage enthalten wären, könnten diese wegen des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. April 2003 - BVerwG 8 B 144.02 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 143 und vom 23. April 2008 - BVerwG 9 BN 4.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 106 = juris Rn. 22).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
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Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - 2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), - 3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes), - 4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten, - 5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, - 6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen, - 7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere, - 8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und - 9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen:
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der 10.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert, - -
der 20.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert, - -
der 30.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert, - -
der 40.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert, - -
der 50.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert, - -
der 100.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert, - -
der 500.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert, - -
der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Millionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert, - -
der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert.
(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermögenswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden Anteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu.
(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere wegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen unterblieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt entschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest.
Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach § 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden:
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Namen einschließlich früherer Namen, - 2.
Tag und Ort der Geburt, - 3.
Anschrift, - 4.
Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbeständigkeit.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.