Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. März 2011 - 4 BN 2/11
Gericht
Gründe
- 1
-
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
- 2
-
1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze greift nicht durch.
- 3
-
Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, der Bebauungsplan sei unwirksam, da die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 "widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam" seien (UA S. 16). Dem liegt folgende textliche Festsetzung zugrunde:
-
a) Zur Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 1 gekennzeichneten Bereichs bei neuen Bauvorhaben der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen. Mit Ausnahme der nach Süden orientierten Fenster sind dazu Schallschutzfenster der Klasse > 3 mit empfohlenem Lüftungselement einzubauen.
-
b) Zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen.
- 4
-
Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu aus, es bleibe ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln solle und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar seien. Außenpegel könnten durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes nicht beeinflusst werden (UA S. 16 f.). Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm innerhalb von Gebäuden bezögen sich auf die Übertragung von "hausgemachten" Geräuschimmissionen und seien nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen (UA S. 17 f.). Eine gesetzeskonforme "Rettung" der Festsetzung sei nur durch die Einbeziehung der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) vorstellbar. Eine derartige Aussage lasse sich der betreffenden Festsetzung hier aber nicht entnehmen (UA S. 19).
- 5
-
Die Beschwerde erhebt gegen diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofs die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze. Die Auslegung und Würdigung des Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof ist jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen. Sie lässt im Übrigen keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Ein Denkfehler liegt nicht bereits dann vor, wenn die tatrichterliche Würdigung auch anders hätte ausfallen können. Denkgesetze werden durch unrichtige Schlussfolgerungen nur dann verletzt, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, jede andere Folgerung aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich ist und das Gericht die allein mögliche Folgerung nicht gezogen hat (Beschluss vom 6. März 2008 - BVerwG 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54). Davon kann hier keine Rede sein. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass Nr. 1.10 b) des Textteils nicht auf die DIN 4109 Bezug nimmt. Sie meint allerdings, dass auch ohne Bezugnahme auf die DIN 4109 zurückzugreifen sei, da in der TA Lärm keine entsprechenden Vorgaben für die Außenbauteile definiert seien. Mit dieser Argumentation zeigt sie nur auf, dass sie eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Verwaltungsgerichtshof, der der Ansicht ist, dass die DIN 4109 im Text hätte genannt werden müssen.
- 6
-
2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
- 7
-
2.1 Die Beschwerde wirft zu dem unter 1. wiedergegebenen Sachverhalt (B II. der Urteilsgründe) die Frage auf,
-
ob es in einem Mischgebiet ausreichend ist, den im Mischgebiet Lärmbetroffenen vorzuschreiben, selbst für den geeigneten passiven Lärmschutz am Gebäude für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume wie Wohnungen und Büros etc. zu sorgen, ohne einen bestimmten Lärmpegelbereich nach DIN 4109 auszuweisen. Oder ist es mit dem VGH Baden-Württemberg erforderlich, konkreter die Art und Weise der passiven Lärmschutzmaßnahmen durch Festsetzung eines Lärmpegelbereichs nach der DIN 4109 anzuordnen?
- 8
-
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn der Verwaltungsgerichtshof sieht den Bebauungsplan schon deshalb als unwirksam an, weil die getroffenen textlichen Festsetzungen "widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam" seien. Auf die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde bei einem Mischgebiet gehalten ist, Festsetzungen zum passiven Schallschutz zu treffen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Davon abgesehen dürfte sich die Frage nicht ohne Berücksichtigung der jeweiligen Situation beantworten lassen und daher - über die in der Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze hinaus (vgl. etwa Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - BRS 57 Nr. 2) - nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise grundsätzlich klären lassen. Hinsichtlich des zweiten Satzes der Fragestellung ist klarstellend hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung eines Lärmpegelbereichs nach der DIN 4109 nicht als materiellrechtliches Erfordernis angesehen hat, sondern darin eine denkbare - hier aber nicht mögliche - "Rettung" (UA S. 18) des Fehlers mangelnder Bestimmtheit erkannt hat.
- 9
-
2.2 Auch die zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot hinsichtlich der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche (B III. 3. der Urteilsgründe) formulierten Fragen,
-
ob diese Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts (gemeint ist: im Beschluss vom 3. Juni 1998 - BVerwG 4 BN 25.98 - BRS 60 Nr. 8) zum Interessenausgleich unter Berücksichtigung einer künftigen Umlegung im Rahmen des Abwägungsgebots auch für Flächen gelten, die nach § 55 Abs. 5 BauGB zu behandeln sind,
-
ob in einem solchen Fall ein - vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in diesem Verfahren vermisster - "dringender Bedarf" für die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlich ist und
-
ob die Ergebnisse des Umlegungsverfahrens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan "absehbar" sein müssen, um zum Gegenstand der Abwägung gemacht werden zu dürfen,
-
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücksflächen habe nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen ihr Eigentumsrecht durchsetzen zu können (UA S. 24). Die angeführten Belange könnten den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht rechtfertigen. Es bestehe die Möglichkeit, die mit der Erweiterung des Bauhofs verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken zu verwirklichen (UA S. 25).
- 10
-
In einem derartigen Fall stellen sich die von der Beschwerde formulierten Fragen zum Umlegungsverfahren nicht. Denn bereits die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan erweist sich wegen eines Verstoßes gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG als rechtswidrig. Ob in einem nachfolgenden Umlegungsverfahren ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Maßnahmen der Umlegung verhindert werden kann, ist dann unerheblich.
- 11
-
Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6). Auch wenn die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf noch keine unmittelbare enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, ist die Gemeinde bereits im Rahmen ihrer Abwägung gehalten zu berücksichtigen, dass das betroffene Grundstück dem bisherigen Eigentümer entzogen werden muss, um es seiner vorgesehenen Zweckbestimmung - hier für den städtischen Bauhof - zuzuführen. Hierfür muss der Plangeber die planerische Verantwortung übernehmen (Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 24). Dabei ist die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan regelmäßig abwägungsfehlerhaft, wenn dafür im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 - BRS 65 Nr. 8).
- 12
-
Demgegenüber ist die Baulandumlegung in erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen der Eigentümer gerichtet und stellt daher eine Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums und nicht eine Enteignung dar. Die Exekutive wird durch das Recht der Umlegung (§§ 45 ff. BauGB) nicht ermächtigt, den Eigentümern ihre Grundstücke zu entziehen, um sie für ein konkretes, dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 - BVerfGE 104, 1 <9 f.>).
- 13
-
Davon abgesehen können die genannten Fragen die Zulassung der Revision auch deswegen nicht rechtfertigen, weil sie sich auf Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen, mit denen er zusätzlich zu den unter B II. seines Urteils ausgeführten selbständig tragenden Gründen die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans belegt.
- 14
-
2.3 Die zur teilweisen oder vollständigen Unwirksamkeit des Bebauungsplans (B IV. der Urteilsgründe) gestellte Frage,
-
ob auf Festsetzungen, die dem Interessenausgleich zwischen Grundstückseigentümern dienen, ein "im Verfahren zum Ausdruck gekommener Wille des Satzungsgebers" entbehrlich ist, wenn dieser Interessenausgleich auch im Rahmen des Planvollzugs gewährleistet ist,
-
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur teilweisen Unwirksamkeit von Bebauungsplänen (vgl. z.B. Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 30) erstrecken sich - selbstverständlich - auch auf die Fälle, in denen die Festsetzungen dem Interessenausgleich zwischen Grundstückseigentümern dienen. Davon, dass der erforderliche Interessenausgleich vorliegend nach den Grundsätzen des Abwägungsgebots nicht im Bebauungsplan hätte vorgenommen werden müssen, sondern im Rahmen des Planvollzugs hätte gewährleistet werden können, ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch (zu Recht, s.o. unter 2.2.) nicht ausgegangen.
- 15
-
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).
(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich sind als
- 1.
örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für Sammelstraßen, - 2.
Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollen.
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.
(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.
(5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, können einschließlich der Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.