Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2010 - 3 PKH 6/10

bei uns veröffentlicht am20.12.2010

Gründe

1

Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Chemnitz vom 28. Mai 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Deshalb kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein solches Verfahren nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1 ZPO).

2

Der Kläger ist als Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) anerkannt worden. Der Beklagte hat dabei den Beginn der Verfolgungszeit auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation des Klägers von der Leipziger Universität am 1. August 1964 festgesetzt. Der Kläger erstrebt die Festsetzung des Beginns der Verfolgungszeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BerRehaG bereits auf den 1. Juni 1964, weil sein Studium zu diesem Zeitpunkt tatsächlich beendet worden sei und er von da an den Unterhalt seiner Familie habe anderweitig erwirtschaften müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nur der Entzug eines zugewiesenen Studienplatzes als Eingriff in die begonnene Berufsausbildung zu werten sei. Beeinträchtigungen im Studienbetrieb vor der Exmatrikulation stellten begrifflich keinen rehabilitierungsfähigen Sachverhalt dar.

3

Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers lässt bei der vom Senat von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht erkennen, dass einer der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, noch drängt sich ein solcher Zulassungsgrund im Zusammenhang mit seinem Vorbringen auf.

4

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ausweislich des insoweit maßgeblichen Tatbestandes des angefochtenen Urteils allein die Feststellung der Verfolgungszeit. Sie richtet sich nach § 2 BerRehaG. Gegen die Auslegung dieser Vorschrift durch das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts einzuwenden, was die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht oder dass ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

5

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes auf Eingriffe in eine verfestigte berufsbezogene Position begrenzt ist, also in begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen (Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 3 PKH 9.09 - ZOV 2010, 145 m.w.N.). Demgemäß ist die Verfolgungszeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG definiert als die Zeit, in der der Verfolgte seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Das schließt es grundsätzlich aus, einen Eingriff schon in tatsächlichen Erschwernissen einer berufsbezogenen Ausbildung zu sehen, mit denen der zugewiesene Ausbildungsplatz nicht förmlich entzogen worden ist. Solche Erschwernisse hindern nicht daran, die Ausbildung abzuschließen; diese Wirkung tritt bei Studienplätzen vielmehr erst infolge der Exmatrikulation ein, die der Beklagte hier als Beginn der Verfolgungszeit auch anerkannt hat.

6

Soweit der Kläger Fragen zu sozial- und finanzrechtlichen Vorschriften und Verfahren aufwirft und dazu umfangreichen Schriftverkehr und andere Unterlagen vorlegt, ist deren Bedeutung für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht erkennbar. Zwar stehen die rentenrechtlichen Fragestellungen, die der Kläger vornehmlich anspricht, in einem engen Zusammenhang mit der Verfolgungszeit, an die sie anknüpfen (vgl. §§ 10 ff. BerRehaG). Es handelt sich jedoch um Folgeprobleme, die nicht auf die vorab zu klärende Frage zurückwirken, wann die Verfolgung eingesetzt hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2010 - 3 PKH 6/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2010 - 3 PKH 6/10

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2010 - 3 PKH 6/10 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 2 Verfolgungszeit


(1) Verfolgungszeit ist 1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge e

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Verfolgungszeit ist

1.
der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
2.
die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.

(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Verfolgungszeit ist

1.
der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
2.
die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.

(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Verfolgungszeit ist

1.
der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
2.
die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.

(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.