Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juni 2013 - 3 B 68/12

03.06.2013

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde vom Beklagten als politisch Verfolgter nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) mit einer Verfolgungszeit vom 18. August 1982 bis zum 6. September 1987 anerkannt und in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI eingeordnet. Mit seiner Klage erstrebt er die Anerkennung einer weitergehenden Verfolgungszeit bis zum 20. November 1989 und die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister), weil er zwischen November 1980 und August 1982 auf der Planstelle eines Meisters beschäftigt und als Meister entlohnt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Festsetzung der Verfolgungszeit sowie die Einordnung der Qualifikation durch den Beklagten bestätigt.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

3

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Fall des Klägers bietet keine Veranlassung weitergehend als bereits geschehen zu klären, ob für die Einordnung in eine höhere als die formal einschlägige Qualifikationsgruppe aufgrund „langjähriger Berufserfahrung“ nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI ein quantitatives Element im Sinne einer bestimmten Dauer der Tätigkeit erforderlich ist oder qualitative Umstände genügen.

4

a) In der - vom Verwaltungsgericht ausdrücklich zugrunde gelegten - Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Tatbestandsmerkmal der „langjährigen Berufserfahrung“ voraussetzt, dass der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne vorgeschriebene Ausbildung zu vermitteln. In der Regel ist davon auszugehen, dass dafür ein Zeitraum erforderlich ist, welcher der doppelten Regelausbildungszeit bzw. der doppelten Regelstudienzeit entspricht (Urteil vom 27. April 2006 – BverwG 3 C 15.05 - ZOV 2006, 287 = Buchholz 428.8 § 22 BerRehaG Nr. 1). Damit wird nicht infrage gestellt, dass es schon nach dem Wortlaut der Anlage 13 auf "Fähigkeiten" und "Qualifikationsmerkmale", also auf qualitative Umstände im Sinne der Beschwerde ankommt. Können diese aber nicht durch die in der jeweiligen Gruppe der Anlage umschriebenen formalen Kriterien (Ausbildungswege und -stellen, Abschlussprüfungen, Zertifikate usw.) nachgewiesen werden, bedarf es der Ersetzung der Kriterien "durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, falls diese auf Grund 'langjähriger Berufserfahrung' erworben worden sind" (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R – SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 = rv 2003, 189). In diesen Fällen sind die von der Beschwerde so genannten "quantitativen" und "qualitativen" Momente mithin dadurch verknüpft, dass der Dauer der höherwertigen Tätigkeit eine Indizwirkung zugunsten des Erwerbs einer materiell höheren Qualifikation zukommt.

5

b) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf auch nicht deshalb rechtsgrundsätzlicher Überprüfung, weil sie hinsichtlich der erforderlichen Dauer der Tätigkeit von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweichen würde. Vielmehr hat der Senat im Urteil vom 27. April 2006 (a.a.O.) in Übereinstimmung mit dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Mai 2003 (a.a.O.) ausgeführt, dass die erforderlichen Fähigkeiten im Wege der Berufsausübung jedenfalls nicht schneller erworben werden können als durch eine formale Berufsausbildung; die dafür benötigte Zeit bildet die Untergrenze für die Anerkennung der Gleichwertigkeit. In demselben Sinne heißt es in der Entscheidung des Bundessozialgerichts, eine langjährige Berufserfahrung könne "frühestens" nach Ablauf der für die entsprechende formale Ausbildung vorgesehenen Zeit angenommen werden. Rechtssätze des Bundessozialgerichts, die der vom Senat im Anschluss hieran entwickelten regelmäßigen Erwerbszeit entgegenstehen würden, legt die Beschwerde nicht dar.

6

c) Die Beschwerde zeigt auch keine im Fall des Klägers relevanten Umstände auf, diese Rechtsprechung fortzuentwickeln. Insbesondere bezeichnet sie keine "qualitativen Umstände", die generell - also in verallgemeinerungsfähiger Weise - eine Verkürzung der nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig erforderlichen Tätigkeitsdauer rechtfertigen könnten.

7

2. Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BVerwG 3 C 25.97 - ZOV 1998, 278 = Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 11) ist nicht gegeben. Mit der Gegenüberstellung sich vermeintlich widersprechender Ausführungen aus den genannten Urteilen will die Beschwerde der Sache nach dartun, dass das Verwaltungsgericht bei der Bestimmung der Verfolgungszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG einen falschen Maßstab angelegt habe. Nach der Rechtsprechung des Senats knüpften die Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - auch bei der Festlegung des Endes der Verfolgungszeit - an die berufliche Tätigkeit an, die vom Verfolgten zum Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgung ausgeübt wurde (Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 a.a.O. S. 22). Gemessen hieran habe das Verwaltungsgericht bei der Bestimmung des Zeitpunktes, in dem er einen sozial gleichwertigen Beruf habe ausüben können, unzutreffend seinen Beruf als Elektriker und nicht die vor dem Eingriff wahrgenommene Tätigkeit als Aufzugwart (Hebezeugwart) zur Beurteilung herangezogen. Sollte dies zutreffen, würde indes keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen, sondern ein Rechtsanwendungsfehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 2 Verfolgungszeit


(1) Verfolgungszeit ist 1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge e

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 22 Inhalt der Bescheinigung


(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten: 1. die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),4. Dauer der verfo

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
4.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,
6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
a)
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
b)
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.

(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
2.
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
4.
die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.

(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.

(1) Verfolgungszeit ist

1.
der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
2.
die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.

(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.