Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2012 - 3 B 56/12

published on 10.10.2012 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2012 - 3 B 56/12
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Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin verlangt vom beklagten Land die anteilige Erstattung der für das Jahr 2004 entrichteten Grundsteuer für ein Grundstück, welches dem Beklagten aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - übertragen wurde, wobei Besitz und Lasten vereinbarungsgemäß am 1. Februar 2004 auf den Beklagten übergingen. Zusätzlich ist im Vertrag bestimmt, dass der Beklagte der Klägerin auf deren Anforderung Abgaben und Gebühren zu erstatten hat, die diese für einen Zeitraum nach dem Lastenwechsel bereits entrichtet hat. Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 2004 bestellte der Beklagte zugunsten der Beigeladenen ein Erbbaurecht an dem Grundstück. Im Erbbaurechtsvertrag ist geregelt, dass die Erbbauberechtigte die auf das Erbbaugrundstück entfallenden Abgaben ab dem Übergabetag trägt, und zwar für das Jahr 2004 anteilig; als Tag der Übergabe ist der 1. Februar 2004 bestimmt.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin die Klagesumme nebst 8 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 zu zahlen. Zur Begründung hat es - soweit hier von Belang - ausgeführt, dass sich der Anspruch aus der Vermögenszuordnungsvereinbarung ergebe. Der Einwand des Beklagten, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Grundstücksbewirtschaftung verstoßen habe, weil sie die - seiner Meinung nach - nicht berechtigte Grundsteuerforderung ohne Einlegung von Rechtsbehelfen hingenommen habe, sei als Aufrechnung mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch anzusehen, der jedoch nicht bestehe, weil dem Beklagten kein Schaden entstanden sei; denn die Zahlung auf die vermeintlich nicht berechtigte Steuerforderung sei ihm selbst zugeflossen. Es könne daher offenbleiben, ob die Vermögenszuordnungsvereinbarung überhaupt eine Verpflichtung der Klägerin begründet habe, im Interesse des Beklagten gegen die Abgabenbescheide vorzugehen. Selbst wenn aber eine solche Pflicht bestanden haben sollte, habe die Klägerin diese nicht schuldhaft verletzt, weil die Bescheide jedenfalls nicht erkennbar rechtswidrig gewesen seien.

3

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Zwar ist die Beigeladene beschwerdebefugt (1.), die geltend gemachten Beschwerdegründe liegen jedoch nicht vor (2.).

4

1. Die Beschwerdeberechtigung eines Beigeladenen erfordert trotz seiner Beteiligtenstellung eine materielle Beschwer (grundlegend Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG 4 C 83.66 - BVerwGE 31, 233 <234 f.>; stRspr). Sie setzt daher voraus, dass der Beigeladene durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Beschwerdebefugnis im Anschluss an das Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 2.86 - (BVerwGE 77, 102 <105 f.>) daraus ab, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund ihrer Beiladung Bindungswirkung für das durch den Erbbaurechtsvertrag begründete zivilrechtliche Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten habe. Da sie in jenem Vertrag die Verpflichtung eingegangen sei, nach Besitzübergang angefallene Grundsteuer zu erstatten, habe die Entscheidung über die Frage, ob eine solche Steuer angefallen sei, präjudizielle Wirkung für ihr Rechtsverhältnis zum Beklagten.

5

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angegriffene Urteil unmittelbare Rechtswirkungen für die Beigeladene begründet. Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden, dass für das Grundstück im Jahre 2004 Grundsteuern zu zahlen waren. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus den gegenüber der Klägerin ergangenen und von ihr nicht angegriffenen Steuerbescheiden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Beklagten verurteilt, der Klägerin die gezahlten Steuern vereinbarungsgemäß zu erstatten, weil er mangels Schadens keine aufrechnungsfähige Gegenforderung habe; nur hilfsweise wird ausgeführt, dass die Steuerbescheide nicht erkennbar rechtswidrig gewesen seien. Präjudizielle Wirkung für die Beigeladene hat das Urteil daher, wenn es für ihr Rechtsverhältnis zum Beklagten darauf ankommt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten Steuern hat. Entscheidend für mögliche unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber der Beigeladenen ist somit, ob der Erbbaurechtsvertrag sie gegenüber dem Beklagten verpflichtet, die der Klägerin zu erstattenden Steuerzahlungen zu übernehmen. Dies liegt jedenfalls nicht fern, so dass zumindest möglich ist, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bindende Wirkung im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen äußert und sie daher materiell beschwert.

6

2. Die somit zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht weder im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (a), noch lässt es einen Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennen (b). Schließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung auf, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte (c).

7

a) Die Beigeladene rügt eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 30. Juni 2011 - BVerwG 3 C 30.10 - (Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 13). Diese Abweichung soll darin liegen, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zugesprochen habe, obwohl in dem herangezogenen Urteil des Senats entschieden worden sei, dass eine analoge Anwendung des § 288 BGB und insbesondere des Absatzes 2 dieser Vorschrift für öffentlich-rechtliche Geldforderungen nur in Betracht komme, wenn es sich dabei um eine Entgeltforderung, also um eine Forderung handele, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners stehe, während es sich hier um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gehandelt habe.

8

Die gerügte Divergenz ergibt sich aus den Ausführungen des angegriffenen Urteils nicht; denn das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der dem dargelegten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Zwar hat es der Klägerin Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zugesprochen; auf welchen Erwägungen diese Nebenentscheidung beruht - ob es die zu verzinsende Geldforderung als eine synallagmatische angesehen hat oder ob es der Klägerin zu Unrecht Verzugszinsen für eine als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch beurteilte Geldforderung gewährt hat -, erschließt sich aus seinen Ausführungen jedoch nicht. Es ist daher allenfalls ein Subsumtionsmangel erkennbar, der einen Revisionszulassungsanspruch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet.

9

b) Auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel sind nicht feststellbar.

10

Soweit die Beigeladene einen Verstoß gegen die Denkgesetze und damit einen Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht einen Schaden des Beklagten infolge des Unterlassens von Rechtsbehelfen gegen die Abgabenbescheide verneint habe, ist ihr Vortrag nicht nachvollziehbar. Es liegt im Gegenteil auf der Hand, dass der Beklagte durch die von der Klägerin gezahlten Grundsteuern sogar finanziell besser dasteht, als wenn die Klägerin sich erfolgreich gegen die Steuerbescheide gewehrt hätte; denn dann hätte der Beklagte der Klägerin zwar keine Steuern erstatten müssen, hätte aber auch keine Einnahmen gehabt, während ihm jetzt zusätzlich die Grundsteuerzahlungen für den Januar 2004 verbleiben. Der weitere Einwand der Beigeladenen, dass die Steuern ungeachtet von Rechtsmitteln in jedem Fall zunächst hätten gezahlt werden müssen, geht daran vorbei, dass es für die Frage des Schadens allein darauf ankommt, ob der Beklagte die zunächst eingenommenen Steuern hätte behalten dürfen, was bei einem erfolgreichen Rechtsbehelf der Klägerin ausgeschlossen gewesen wäre.

11

Die zweite Verfahrensrüge, die darauf zielt, dass das Verwaltungsgericht sich nicht für eine bestimmte Auslegung des § 8 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes - GrStG - entschieden habe, hat eine das angegriffene Urteil nicht in erster Linie tragende Hilfserwägung zum Gegenstand und kann schon deswegen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Abgesehen davon verkennt die Beigeladene, dass aus der maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts allein entscheidungserheblich war, ob der Steuerbescheid erkennbar rechtswidrig, also die Auslegung der betreffenden Norm durch die Finanzbehörde vertretbar war.

12

c) Aus dem zuvor Erörterten ergibt sich zugleich, dass sich die von der Beigeladenen als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

ob § 8 Abs. 2 GrStG zwingend so auszulegen sei, dass bei der Frage, ob steuerbegünstigte Zwecke überwögen, als Maßstab sowohl räumliche als auch zeitliche Komponenten zu kombinieren seien,

in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde, so dass eine Zulassung des angestrebten Rechtsmittels auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausscheidet.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenpflicht des Beklagten kommt nicht in Betracht. Er hat sich zwar die Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu eigen gemacht, ist aber - anders als offenbar die Klägerin meint - nicht selbst als Beschwerdeführer aufgetreten.

14

Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Annotations

(1) Das Vermögensgesetz sowie Leitungsrechte und die Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen, die nicht zugeordnet werden können, bleiben unberührt. Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dem Grundbuchbereinigungsgesetz oder dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Gesetz für die Dauer ihrer derzeitigen Nutzung einschließlich Betrieb und Unterhaltung zu dulden; § 1023 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß; abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(2) Solange über die Zuordnung von Verbindlichkeiten nicht bestandskräftig entschieden ist, kann eine Person, die aus der Zuordnung von Vermögen der früheren Deutschen Demokratischen Republik begünstigt oder verpflichtet sein kann, die Aussetzung gerichtlicher Verfahren verlangen, wenn es auf die Zuordnungslage ankommt und solange das Zuordnungsverfahren betrieben wird.

(3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 10 können nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Die Frist kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bis längstens zum 31. Dezember 1995 verlängert werden. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung ein Antrag nicht gestellt, kann in dem Bescheid gemäß § 2 ein Ausschluß der Restitution (§ 11 Abs. 1) festgestellt werden; die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

(4) Ein Zuordnungsbescheid kann auch ergehen, wenn eine unentgeltliche Abgabe von Vermögenswerten an juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund haushaltsrechtlicher Ermächtigungen erfolgen soll. Jeder Zuordnungsbescheid kann mit Zustimmung des aus ihm Begünstigten geändert werden, wenn die Änderung den in § 1 genannten Vorschriften eher entspricht. § 3 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2 kann, unbeschadet der §§ 4 und 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Gebietskörperschaft oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, auf eine der vorbezeichneten juristischen Personen oder auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung übertragen werden. In diesem Fall bleiben die Vorschriften über die Restitution und des Vermögensgesetzes weiter anwendbar. Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten (§ 2 Abs. 1 Satz 6) möglich; den Antrag kann sowohl die abgebende als auch die aufnehmende juristische Person stellen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten des Präsidenten der Treuhandanstalt und die Zuständigkeiten eines Oberfinanzpräsidenten ganz oder teilweise auf eine andere Behörde des Bundes zu übertragen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.

(2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.