Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2015 - 3 B 52/14
Gericht
Gründe
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Die Klägerin betreibt einen Schlacht- und Zerlegebetrieb. Mit Bescheid vom 14. September 2012 zog sie der Beklagte für die im Monat April 2012 in ihrem Betrieb durchgeführten amtlichen Fleischuntersuchungen und Zerlegungskontrollen zu Gebühren in Höhe von 153 381,46 € heran. Der Betrag setzte sich zusammen aus der Gebühr für die Untersuchung von Schweinen mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg (120 256 Tiere x 1,26 € = 151 522,56 €) und der Gebühr für die Kontrolle zerlegten Fleisches (929,45 t Fleisch x 2 € = 1 858,90 €). Die Klägerin hat den Gebührenbescheid angefochten, soweit die Gebühren für die Fleischuntersuchung die unionsrechtliche Mindestgebühr (1 € je Tier, also 120 256 €) übersteigen und Gebühren für die Kontrolle des Zerlegungsbetriebes erhoben werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den Gebührenbescheid insoweit aufgehoben, als die Gebühren für die Fleischuntersuchung die unionsrechtliche Mindestgebühr überschreiten. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen: Die Erhebung einer über die in Anhang IV Abschnitt B Kapitel I Buchst. c 2. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 882/2004 festgelegte Mindestgebühr hinausgehenden Gebühr für die Fleischuntersuchung sei rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die in dem Gebührenbescheid zugrunde gelegte Regelung der Gebührensatzung des Beklagten sei nichtig; denn der Gebührensatz sei fehlerhaft ermittelt. Die Erhebung der Gebühr für die Kontrolle des Zerlegungsbetriebes sei rechtmäßig. Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 sei nicht verletzt. Hiernach betrachte die zuständige Behörde, wenn sie in ein und demselben Betrieb verschiedene amtliche Futtermittel- und Lebensmittelkontrollen gleichzeitig durchführe, diese Kontrollen als eine einzige Maßnahme und stelle eine einzige Gebühr in Rechnung. Es spreche zwar viel dafür, dass die Vorschrift im Fall der Klägerin einschlägig sei. So dürfte das Merkmal der Gleichzeitigkeit erfüllt sein, da an den Tagen der Zerlegungskontrolle auch Fleischuntersuchungen stattgefunden hätten. Der Gebührenbescheid trage aber den Anforderungen des Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 hinreichend Rechnung, indem er eine die Einzelgebühren additiv zusammenfassende einheitliche Gebühr festsetze.
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Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet, soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
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Die von der Klägerin bezeichnete Frage,
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ob eine "einzige“ Gebühr im Sinne von Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 durch Addition einer kalkulierten Pauschalgebühr für die Schlachtuntersuchung und einer Mindestgebühr im Sinne von Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B zulässigerweise gebildet werden darf,
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ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Der streitige Gebührenbescheid ist rechtskräftig aufgehoben, soweit die Klägerin darin für amtliche Fleischuntersuchungen zu Gebühren herangezogen worden ist, die über die unionsrechtliche Mindestgebühr gemäß Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Anhang IV Abschnitt B Kapitel I Buchst. c 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 S. 1) i.d.F. der Änderungsverordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 S. 14; im Folgenden: VO
Nr. 882/2004) hinausgehen. Demzufolge steht hier die Erhebung einer Pauschalgebühr nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. b 1. Alt. VO (EG) Nr. 882/2004 nicht (mehr) in Rede. Daran geht die Fragestellung der Klägerin, die auf eine Kombination (Addition) von Pauschalgebühr (Fleischuntersuchung) und Mindestgebühr (Zerlegungskontrolle) abhebt, vorbei. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine Vorlage dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte.
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Die weitere, von der Klägerin vorrangig aufgeworfene Frage,
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"ob Untersuchungen gem. Anhang IV Abschnitt B Kapitel I (Fleischuntersuchung) zu der VO (EG) 882/2004 und gem. Anhang IV Abschnitt B Kapitel II (Kontrolle von Zerlegungsbetrieben) zu der VO (EG) 882/2004, die in ein und demselben Betrieb i.S.v. Artikel 27 Abs. 7 VO (EG) 882/2004 gleichzeitig durchgeführt werden, als eine einzige Maßnahme im Sinne des ersten Teils der Rechtsfolgenregelung des Artikel 27 Abs. 7 VO (EG) 882/2004 zu betrachten sind und weil sie als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind, für sie auch nur eine einzige Gebühr im Sinne des zweiten Teils der Rechtsfolgenregelung des Artikel 27 Abs. 7 VO (EG) 882/2004 in Rechnung gestellt werden darf",
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führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren, wie gezeigt, lediglich insoweit stellen, als es um die Kombination der Mindestgebühren nach Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Anhang IV Abschnitt B Kapitel I Buchst. c 2. Spiegelstrich und Anhang IV Abschnitt B Kapitel II 1. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 882/2004 geht. Des Weiteren ist nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die die Klägerin nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen hat und die für den Senat deshalb bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), zugrunde zu legen, dass die im Betrieb der Klägerin durchgeführten amtlichen Tätigkeiten der Fleischuntersuchung und der Kontrolle des Zerlegungsbetriebs keine Überschneidungen aufweisen (Urteilsabdruck - UA - S. 19). Für diesen Anwendungsfall ist nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Zusammenfassung der beiden angefallenen Mindestgebühren zu einer einheitlichen (Gesamt-)Gebühr nicht gegen Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 verstößt. Ebenso wenig ist die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Rn. 12 ff.).
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Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VO (EG) Nr. 882/2004 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für amtliche Kontrollen, wie sie hier in Rede stehen, Gebühren zu erheben, die nicht niedriger sein dürfen als die in Anhang IV Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass der Unionsgesetzgeber diese Beträge festgesetzt hat, ohne auf die von den zuständigen Behörden tatsächlich getragenen Kosten Bezug zu nehmen, und es den Mitgliedstaaten daher verwehrt ist, unter Verweis auf diese Kosten die Gebühren niedriger festzusetzen als die unionsrechtlichen Mindestgebühren. Eine Abweichung von den Mindestbeträgen nach unten kommt nur unter den in Art. 27 Abs. 6 VO (EG) Nr. 882/2004 bestimmten Voraussetzungen in Betracht (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - C-523/09 [ECLI:EU:C:2011:460], Rakvere Piim und Maag Piimatööstus - Rn. 22 und 26 f.). Es liegt daher auf der Hand, dass Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 einem Mitgliedstaat nicht verbietet, für in ein und demselben Betrieb durchgeführte Fleischuntersuchungen und Zerlegebetriebskontrollen eine Gesamtgebühr zu erheben, die sich aus den jeweiligen unionsrechtlichen Mindestbeträgen zusammensetzt, wenn feststeht, dass sich die beiden Kontrolltätigkeiten nicht überschneiden und durch sie jeweils Kosten entstehen. Art. 26 ff. VO (EG) Nr. 882/2004 bezwecken, den Mitgliedstaaten ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die durch die amtlichen Kontrollen anfallenden Kosten decken können. Zudem dienen die Harmonisierung der Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Gebühren und die Festlegung von Mindestbeträgen dazu, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (vgl. Erwägungsgrund 32 und Art. 27 Abs. 1 VO
Nr. 882/2004; zum Ziel der Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen auch bereits die Erwägungsgründe 6 und 7 zu der Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 ). Diesen Zielen widerspricht es, aus Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 die Erhebung einer Gebühr abzuleiten, die niedriger festzusetzen ist als die Summe der unionsrechtlichen Mindestbeträge für die betreffenden, sich in der Tätigkeit nicht überschneidenden amtlichen Kontrollen. Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 knüpft, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausführt, strukturell an die "Gesamtgebühr" im Fall kombinierter Schlacht- und Zerlegebetriebe nach Anhang A Kapitel I Nr. 2 Unterabs. 2 und Nr. 6 Buchst. b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG an (UA S. 18). Schließlich erhellt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Erhebung einer "Gesamtgebühr", die sich aus mehreren Kostenelementen oder Teilgebühren zusammensetzt, nicht zu beanstanden ist (EuGH, Urteile vom 16. Oktober 2003 - C-423/01 [ECLI:EU:C:2003:550], Färber - Rn. 18 ff. und vom 19. März 2009 - C-270/07 [ECLI:EU:C:2009:168], Kommission/Deutschland - Rn. 36 f.).
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Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, es fehle an der erforderlichen Rechtsgrundlage, weil der Beklagte versäumt habe, in der Gebührensatzung einen Gebührentatbestand für kombinierte Schlacht- und Zerlegebetriebe zu bestimmen. Art. 27 Abs. 3 und Anhang IV Abschnitt B VO (EG) Nr. 882/2004 lassen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festlegung der Mindestbeträge keinen Wertungsspielraum und erfordern deshalb nicht den Erlass zusätzlicher Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene. Dem Beklagten wäre es daher mit Blick auf die unmittelbare Wirkung der unionsrechtlichen Verordnungsbestimmungen auch ohne einen entsprechenden Gebührentatbestand in der Gebührensatzung möglich, eine (Gesamt-)Gebühr in Höhe der Summe der beiden Mindestgebühren zu erheben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - C-523/09 Rakvere Piim und Maag Piimatööstus - Rn. 17, 21, 28).
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Auch Art. 27 Abs. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 882/2004 gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Den von der Klägerin geltend gemachten "risikobezogenen Ansatz" (vgl. Erwägungsgrund 13 und Art. 3 Abs. 1 VO
Nr. 882/2004) hat das Oberverwaltungsgericht hinreichend berücksichtigt. Es hat darauf abgestellt, dass der Beklagte als Gebührenmaßstab die an den Kontrolltagen angefallene Zerlegungsmenge gewählt hat und nicht etwa die Tonnagemenge über den gesamten Abrechnungszeitraum (UA S. 20). Danach führt das auch aus Sicht des Beklagten zugrunde zu legende "gesunkene betriebliche Risiko" des Zerlegungsbetriebes der Klägerin (vgl. Bl. 451 d. GA), das sich in einer geringeren Häufigkeit der Kontrolltätigkeit pro Monat widerspiegelt, zu einer entsprechende Reduzierung des Gebührenanfalls.
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Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.