Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Nov. 2013 - 2 B 86/13

bei uns veröffentlicht am21.11.2013

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der im Jahre 1972 geborene Beklagte ist Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) in Diensten des Klägers. Im Februar 2002 wurde gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitens pornografischer Schriften eingeleitet. Im Folgemonat verurteilte ihn das Amtsgericht Chemnitz wegen Verbreitens kinderpornografischer Schriften durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen. Der Beklagte unterrichtete seinen Dienstherrn weder vom Ermittlungsverfahren noch vom Strafbefehl. Der Kläger erhielt im Juli 2008 von dem Strafbefehl Kenntnis, leitete im März 2009 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und erhob im September 2009 Disziplinarklage.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Es hat u.a. darauf abgestellt, dass dem Beklagten eine außerdienstliche Pflichtverletzung zur Last falle. Er habe Ende Januar/Anfang Februar 2002 von einem Bildschirm abfotografierte Bilder kinderpornografischen Inhalts zur Entwicklung in ein Fotogeschäft gegeben und dadurch gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG stehe der disziplinarrechtlichen Ahndung dieses Verhaltens nicht entgegen. § 51 Abs. 1 BZRG hindere lediglich die Berücksichtigung getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme wegen anderer Vergehen. Für die Frage dagegen, ab welchem Zeitpunkt nach Vollendung eines Dienstvergehens, das auch und gerade in einer Straftat liegen könne, eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden dürfe, enthalte das Disziplinarrecht eigenständige Regelungen.

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Der Beklagte hält die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,

ob § 51 Abs.1 BZRG die Verwertung eines strafrechtlich durch Verurteilung bereits abschließend gewürdigten Sachverhalts im Disziplinarverfahren hindert, wenn die disziplinaren Ermittlungen erst nach eingetretener Tilgungsreife beziehungsweise Tilgung eingeleitet wurden.

5

Mit dieser Frage kann der Beklagte die Revisionszulassung nicht erreichen. Sie ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

6

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 2 B 120.11 - IÖD 2012, 127 <129> in einem Fall betreffend das Disziplinargesetz des Landes Berlin (im nachfolgenden Zitat: DiszG), ausgeführt:

"Für die Frage, ab welchem Zeitraum nach Vollendung eines Dienstvergehens - das auch und gerade in einer Straftat liegen kann - eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden darf (sog. Disziplinarmaßnahmeverbot), treffen die Disziplinargesetze eine eigenständige, nach der Schwere der Disziplinarmaßnahme abgestufte Regelung (vgl. § 15 DiszG, § 15 BDG). Die Disziplinargesetze enthalten auch Regelungen zu Verwertungsverboten früherer Disziplinarmaßnahmen nach Ablauf bestimmter Fristen (vgl. § 16 DiszG, § 16 BDG). Das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz - BZRG -, wonach die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist, ist in Disziplinarverfahren daneben lediglich insoweit von Bedeutung, als im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bei der das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. § 13 Abs. 1 BDG), nicht zu Lasten des Beamten auf von § 51 BZRG erfasste Verurteilungen wegen anderer - nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender - Vergehen abgestellt werden darf."

7

Diese Ausführungen gelten nicht nur für den Fall der während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Tilgungsreife nach § 51 Abs. 1 BZRG, sondern gleichermaßen auch für die bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eingetretene Tilgungsreife nach § 51 Abs. 1 BZRG.

8

§ 12 Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG) enthält wie § 15 Bundesdisziplinargesetz (BDG) ein abgestuftes System von disziplinarrechtlichen Verhängungsverboten wegen Zeitablaufs. Bestimmte Disziplinarmaßnahmen dürfen nach einer bestimmten Zeitspanne nach Beendigung des Dienstvergehens nicht mehr verhängt werden. Je schwerer die Disziplinarmaßnahme, desto länger ist der Zeitraum, in dem diese Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf. Für die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst sieht § 12 ThürDG (wie § 15 BDG) kein Verhängungsverbot vor. Daneben beschränkt § 13 ThürDG ebenso wie § 14 BDG den Katalog zulässiger Disziplinarmaßnahmen nach Verurteilungen in Straf- und Bußgeldverfahren; auch hier ist bei der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst eine Beschränkung nicht vorgesehen.

9

Die eigenständige Regelung des Disziplinarrechts trägt dem besonderen Zweck des Disziplinarrechts Rechnung. Zweck der Disziplinarbefugnis ist nicht, begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr geht es darum, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Daher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und, falls dies zu bejahen ist, durch welche Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Pflichtenverstöße zu verhindern (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 ff. Rn. 34 m.w.N.). Demgegenüber ist Zweck des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG, den verurteilten Straftäter nach einer gewissen Zeit vom Makel der Bestrafung zu befreien, um seine Resozialisierung zu erleichtern (Urteil vom 3. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 62.73 - BVerwGE 46, 205 <206>). Mit dem Zweck des Disziplinarrechts wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Umstand, dass eine Dienstpflichtverletzung zugleich auch eine Straftat darstellt und deshalb als solche geahndet wird, privilegierende Wirkung in der Weise hätte, dass sie eine disziplinarrechtliche Ahnung bei Eintritt der Tilgungsreife nach § 51 Abs. 1 BZRG ausschließen würde.

10

Das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, wonach die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist, hat deshalb in Disziplinarverfahren nur die Bedeutung, dass im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bei der das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ThürDG, § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG), nicht zu Lasten des Beamten auf von § 51 BZRG erfasste Verurteilungen wegen anderer - nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender - Vergehen abgestellt werden darf (vgl. Urteile vom 13. März 1969 - BVerwG 2 D 2.69 - BVerwGE 33, 268 <269>, vom 28. August 1973 - BVerwG 1 WD 10.73 - NJW 1974, 515, vom 25. November 1974 - BVerwG 2 D 44.74 - BVerwGE 46, 335 <336>, vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - juris Rn. 13 und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 22 ; Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 2 B 120.11 - IÖD 2012, 127 <129>). Es hindert dagegen nicht die disziplinarrechtliche Ahndung eines Dienstvergehens, das zugleich eine Straftat darstellt und auch als solche strafrechtlich geahndet worden ist. Ist der Eintritt der Tilgungsreife nach § 51 BZRG ohne Bedeutung für die disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens, ist es auch ohne Belang, ob die Tilgungsreife vor oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens eintritt.

11

Von wem die späte Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verantworten ist, ist insoweit ebenfalls unerheblich und kann nur in den Fällen Bedeutung erlangen, in denen lediglich auf eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist. Ergibt die Gesamtwürdigung hingegen, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich allein aufgrund einer unangemessenen langen Verfahrensdauer nicht der Verbleib im Beamtenverhältnis rechtfertigen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 59 ff. m.w.N.).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


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(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dien

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte


(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalma

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.