Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Juli 2016 - 2 B 1/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:070716B2B1.16.0
bei uns veröffentlicht am07.07.2016

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 73 HDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Der 1961 geborene Beklagte steht als Polizeioberkommissar im Dienst des Klägers. Der Beklagte ist disziplinarisch vorbelastet. Im November 2008 wurden seine Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten um 15 v.H. gekürzt. Zum einen hatte der Beklagte bei einer Bußgeldstelle telefonisch und sodann schriftlich unter Verwendung des Briefkopfs des Polizeipräsidiums erreicht, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Bekannten eingestellt wurde. Dabei hatte er gegenüber dem Mitarbeiter der Bußgeldstelle wahrheitswidrig behauptet, die betreffende Ordnungswidrigkeit bereits geahndet zu haben. Zudem hatte er zuvor vergeblich versucht, eine Kollegin zur Rücknahme der betreffenden Anzeige zu bewegen. Zum anderen war der Beklagte Ende Februar 2007 nach einer Brauereibesichtigung unter Alkoholeinfluss in eine Schlägerei verwickelt, die einen Polizeieinsatz erforderlich gemacht hatte.

3

Gegenstand des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Vorwurf, eine Verwaltungsangestellte der Polizei über einen längeren Zeitraum hinweg mit sexistischen Äußerungen verbal und körperlich belästigt sowie gegenüber einer Auszubildenden und einer sechzehnjährigen Schülerpraktikantin ebenfalls Bemerkungen sexistischen Inhalts gemacht zu haben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten in das Amt eines Polizeikommissars zurückgestuft. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beförderungssperre auf zwei Jahre verkürzt wird. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

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Der Beklagte habe durch sein innerdienstlich begangenes Dienstvergehen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Bei Abwägung der mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei die Zurückstufung in das Amt eines Polizeikommissars die tat- und schuldangemessene Disziplinarmaßnahme. Das Dienstvergehen könne mit einer erneuten Kürzung der Bezüge nicht mehr angemessen geahndet werden. Im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens, das bereits vor sechseinhalb Jahren eingeleitet worden sei, sei die Beförderungssperre nach § 12 Abs. 3 Satz 2 HDG auf zwei Jahre zu verkürzen.

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2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 73 HDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde des Beklagten beimisst.

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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

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Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob es notwendig ist, dass ein Ermittlungsführer im Rahmen eines förmlichen Disziplinarverfahrens bei der Annahme eines 'wichtigen Grundes' i.S.v. § 27 Abs. 4 HDG vor einer Entscheidung allen am Verfahren beteiligten Personen, somit auch Zeugen, rechtliches Gehör gewähren muss."

vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil der Beklagte das für die Geltendmachung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens im Hessischen Disziplinargesetz vorgeschriebene Verfahren, das bei einem Fehler des Berufungsgerichts zu einem Verfahrensmangel i.S.v. § 73 HDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann, nicht beachtet hat.

8

Das Vorbringen, der mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragte Bedienstete (§ 24 Abs. 3 HDG) müsse vor einer Entscheidung über den Ausschluss des betroffenen Beamten von der Teilnahme an der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen dem Beamten und auch den Zeuginnen und Zeugen nach § 27 Abs. 4 HDG rechtliches Gehör gewähren, und die Rüge, der Ermittlungsführer habe hier vor seiner Entscheidung über den Ausschluss des Beklagten vor der Vernehmung der Zeuginnen sowohl den Beklagten als auch die Zeuginnen nicht angehört, betreffen den Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens.

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Fehler des behördlichen Disziplinarverfahrens sind für das gerichtliche Verfahren nur insoweit von Belang, als das Gericht die Vorschrift des § 60 HDG zu beachten hat. Das Hessische Disziplinargesetz sieht zur Klärung von Fragen, die etwaige Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens betreffen, eine Rügeobliegenheit des betroffenen Beamten und ein gesondertes Verfahren vor, das - wird der Mangel nicht behoben - zu Gunsten des Beamten in Gestalt eines rechtskräftigen Beschlusses über die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 3 Satz 3 HDG sogar die Durchführung eines weiteren Disziplinarverfahrens wegen des zugrunde liegenden Dienstvergehens ausschließt. Dieses Verfahren hat der Beklagte wegen des nunmehr der Sache nach gerügten Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens aber nicht eingehalten. Beschreitet der Beamte im Hinblick auf - tatsächliche oder vermeintliche - Mängel des behördlichen Verfahrens nicht den ihm durch seine Rügeobliegenheit vorgegebenen Weg, der bei einer fehlerhaften Handhabung des § 60 HDG durch das Berufungsgericht (§ 70 Abs. 1 und 2 HDG) die Möglichkeit der Verfahrensrüge nach § 73 HDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eröffnet (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 18 f.; Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3 und vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - Rn. 5), kann im Hinblick auf einen vermeintlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erreicht werden.

10

Nach § 60 Abs. 1 HDG hat der Beamte bei einer Disziplinarklage wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage geltend zu machen. Damit hat der Gesetzgeber dem Beamten in Bezug auf solche Mängel eine Rügeobliegenheit auferlegt (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 55 BDG Rn. 9; Weiss, in: GKÖD, § 55 BDG Rn. 19), deren Verletzung nach § 60 Abs. 2 HDG die Nichtberücksichtigung nicht oder nicht rechtzeitig vorgebrachter Mängelrügen zur Folge hat. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich i.S.d. § 60 HDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 19 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 55 BDG). Das Gericht kann dem Dienstherrn nach § 60 Abs. 3 HDG zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. Wird der Mangel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt (§ 60 Abs. 3 Satz 3 HDG); die rechtskräftige Einstellung nach Abs. 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 60 Abs. 4 HDG).

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Mit Verfügung vom 28. September 2010, mit der dem Beklagten die Klageschrift zugestellt worden ist, ist er vom Verwaltungsgericht über seine aus § 60 Abs. 1 HDG folgende Pflicht zur Geltendmachung von wesentlichen Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens entsprechend § 60 Abs. 2 HDG belehrt worden. Der Beklagte hat auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Umstände der Vernehmung der Zeuginnen gerügt. Er hat aber unter Verweis auf eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs lediglich geltend gemacht, ein Grund für seinen Ausschluss von der Vernehmung der Zeuginnen im behördlichen Disziplinarverfahren habe nicht vorgelegen. Dagegen hat er nicht gerügt, dass - was die Beschwerde nunmehr als Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft - er selbst und auch die Zeuginnen vor der auf § 27 Abs. 4 Satz 2 HDG gestützten Entscheidung des Ermittlungsführers über seinen Ausschluss von der Zeugenvernehmung von diesem hätten angehört werden müssen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte nicht einmal den vom Verwaltungsgericht als unbegründet bewerteten Einwand aufrechterhalten, er sei zu Unrecht von der Vernehmung der Zeuginnen ausgeschlossen gewesen.

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3. Eine Zulassung der Revision kann der Beklagte auch nicht erreichen, wenn man zu seinen Gunsten die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage als Rüge eines Verfahrensmangels i.S.v. § 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verstünde.

13

Insoweit kommt allenfalls die Rüge in Betracht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Vorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 1 HDG fehlerhaft gehandhabt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 18 f.; Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3, vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - Rn. 5 und zuletzt vom 30. Juni 2016 - 2 B 40.15 - Rn. 10). Dies ist aber gerade ausgeschlossen, weil es der Beklagte, wie dargelegt, versäumt hat, den von ihm nunmehr als Grundsatzfrage thematisierten Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens, zu dessen Behebung das Gericht dem Dienstherrn eine Frist hätte setzen müssen, im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG erhoben werden.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Juli 2016 - 2 B 1/16 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift


(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. (2) Wesentliche Män

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.