Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Aug. 2015 - 1 WB 8/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:030815B1WB8.15.0
published on 03/08/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Aug. 2015 - 1 WB 8/15
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Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betraf den Antrag der Antragstellerin, für sie einen Truppengattungswechsel von der Nachschubtruppe zur Panzertruppe zu genehmigen.

2

Die 1985 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit im Dienstgrad Oberleutnant in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes des Heeres. Ihre Dienstzeit ist gegenwärtig auf 14 Jahre mit einem Dienstzeitende am 30. Juni 2020 festgesetzt. Sie wurde zum 1. Juli 20.. dem ... Offizieranwärterjahrgang im Ausbildungsgang mit Studium (Pädagogik) und aufgrund des damaligen Bedarfs der Nachschubtruppe zugeordnet. Seit dem 1. September 20.. absolvierte sie das Studium im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft an der Universität der Bundeswehr .... Während des Studiums wurde sie auf ihren Antrag in den Studentenjahrgang 20.. zurückgestuft. Am 19. April 20.. bestand sie die Bachelor-Prüfung. Das Masterstudium hat die Antragstellerin noch nicht abgeschlossen.

3

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 beantragte die Antragstellerin einen Wechsel der Truppengattung von der Nachschubtruppe zur Panzertruppe und benannte dabei einen Tauschpartner. Zur Begründung erklärte sie, dass sie mit ihren beiden Kindern 15 Kilometer vom Standort M. entfernt wohne. Ihr Lebenspartner befinde sich zurzeit in der Ausbildung zum Panzergrenadierzugführer; er sei bis Ende 2015 ausbildungsbedingt an weiter entfernt liegende Standorte gebunden. Sie selbst übernehme die tägliche Fürsorge für die Kinder allein. Durch den gewünschten Truppengattungswechsel könne sie die Ausbildung in der 15 Kilometer entfernten Panzertruppenschule (Ausbildungszentrum M.) heimatnah absolvieren und weiterhin für ihre Kinder sorgen.

4

Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - stellte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) im Mai 2014 nach Auswertung aller Anträge auf Truppengattungswechsel des Studentenjahrgangs 20.. fest, dass der Bedarf in der Panzertruppe zu 113 % gedeckt war. In der Nachschubtruppe bestand eine Bedarfsdeckung von etwa 83 %; der Bedarf in der Panzergrenadiertruppe war zu etwa 94 % gedeckt. Die Antragstellerin wurde im Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Bereich des Standorts M. unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation der Panzergrenadiertruppe zugeordnet, weil die weitere Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes in den Truppengattungen Panzertruppe und Panzergrenadiertruppe schwerpunktmäßig am Ausbildungszentrum M. stattfindet und dort zudem für beide Truppengattungen geeignete Dienstposten auf der Ebene der Besoldungsgruppe A 9/A 10 zur Verfügung stehen.

5

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2014 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Antragstellerin mit, dass sie der Panzergrenadiertruppe neu zugeordnet werde. Dem Antrag auf Wechsel der Truppengattung zur Panzertruppe könne nicht entsprochen werden.

6

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Juli 2014 "Widerspruch" ein, mit dem sie geltend machte, dass ihre Zuordnung zur Panzergrenadiertruppe nur eine kurzfristige Lösung sei, um Familie und Dienst zu vereinbaren. Langfristig resultiere aus dieser Neuzuordnung vor dem Hintergrund der aktuellen Dienstpostenstruktur der Panzergrenadiertruppe eine unverhältnismäßige Behinderung ihres beruflichen Aufstiegs. Sie wünsche daher weiterhin einen Wechsel in die Panzertruppe.

7

Unter dem 9. November 2014 und erneut unter dem 17. Dezember 2014 legte die Antragstellerin Untätigkeitsbeschwerde ein.

8

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Januar 2015 mit, dass der Rechtsbehelf vom 9. November 2014 als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werde; der von ihr angestrebte Truppengattungswechsel stelle aber keine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar. Der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes werde dadurch genügt, dass sie die Möglichkeit habe, gegen eine zukünftige konkrete Verwendungsentscheidung eine Wehrbeschwerde einzulegen. In diesem Rahmen könne gegebenenfalls auch überprüft werden, ob die Zuordnung zu einer bestimmten Truppengattung, soweit dies bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt habe, rechtmäßig war. In der Sache wies das Bundesministerium der Verteidigung darauf hin, dass die Panzertruppe unverändert zu 113 % befüllt sei. Deshalb liege eine weitere Bedarfsüberdeckung nicht im dienstlichen Interesse. In der Panzergrenadiertruppe sei die Bedarfsdeckung hingegen mittlerweile von 93,8 % auf 88,8 % gesunken. Diese Unterdeckung stehe der Zuordnung der Antragstellerin zur Panzertruppe ebenfalls entgegen. Mit der Zuordnung zur Panzergrenadiertruppe sei aber - trotz eines relativ höheren Bedarfs in der Nachschubtruppe - der persönlichen Situation der Antragstellerin Rechnung getragen worden.

9

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21. Januar 2015 beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

10

Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens hat die Antragstellerin insbesondere vorgetragen:

Sie beanstande in erster Linie, dass die mit ihrem Antrag auf Wechsel zur Panzertruppe verbundene Angabe eines adäquaten Tauschpartners bei der Entscheidung keine Beachtung gefunden habe. Der Bundesrepublik Deutschland entstehe kein Nachteil, weil lediglich zwei Personen eine Rochade durchzuführen hätten.

11

Die Antragstellerin hat beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, sie auf ihren Antrag vom 7. Februar 2014 auf Truppengattungswechsel unter Aufhebung der Zuordnung zur Panzergrenadiertruppe der Panzertruppe zuzuordnen, hilfsweise, unter Aufhebung ihrer Zuordnung zur Panzergrenadiertruppe über den Antrag vom 7. Februar 2014 auf Truppengattungswechsel von der Nachschubtruppe zur Panzertruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

12

Das Bundesministerium der Verteidigung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

13

Es hat die Bedarfslage in den drei betroffenen Truppengattungen im Einzelnen dargestellt, aber an seiner Auffassung festgehalten, dass der Wechsel der Truppengattung nicht Gegenstand einer wehrdienstgerichtlichen Anfechtung sein könne.

14

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mitgeteilt, dass die Antragstellerin zum 1. Juli 2015 wunschgemäß in die Truppengattung Panzertruppe umgeplant worden sei; es hat dazu die Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 29. Juni 2015 vorgelegt. Anlass dafür sei gewesen, dass für den Ausbildungsgang der Panzertruppe im Offizierlehrgang ... (2016) nunmehr eine Deckung von 116 % und für die Panzergrenadiertruppe eine Deckung von 132 % hinsichtlich des prognostizierten Bedarfs der Truppengattungen für das Jahr 2017 bestehe. Die Umplanung sei nicht aufgrund des Rechtsbehelfs der Antragstellerin erfolgt, sondern in Reaktion auf die erst am 16. Juni 2015 festgestellten Änderungen der aktuellen Bedarfslage in den drei betroffenen Truppengattungen. Vor diesem Hintergrund werde die Erledigung der Hauptsache erklärt.

15

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. Juli 2015 ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1327/14 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - m.w.N. und vom 17. Oktober 2013 - 1 WB 43.13 -).

18

Billigem Ermessen entspricht es, die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen.

19

Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2010 - 1 WDS-VR 3.10 -, vom 27. Juli 2011 - 1 WB 21.11 -, vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17 - und vom 17. Oktober 2013 - 1 WB 43.13 -) in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 1 WB 60.13 - juris Rn. 13).

20

Diese Voraussetzung liegt im Fall der Antragstellerin nicht vor. Der nunmehr für die Antragstellerin zum 1. Juli 2015 verfügte Wechsel der Truppengattung von der Panzergrenadiertruppe zur Panzertruppe stellt sich nicht als Ausdruck einer - bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage - revidierten Rechtsauffassung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) dar, sondern ist eine Reaktion auf eine neue Sachlage, nämlich auf die aktuell geänderte Bedarfslage in der Panzergrenadiertruppe. Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - in seinem Schreiben vom 16. Juli 2015 hervorgehoben und dazu vorgetragen, dass sich der Deckungsgrad in der Panzergrenadiertruppe, in der sich die Antragstellerin aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 26. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2015 befand, von lediglich 88,8 % (festgestellt im Januar 2015) inzwischen auf 132 % hinsichtlich des prognostizierten Bedarfs dieser Truppengattung für das Jahr 2017 erhöht hat. Angesichts dieser aktuell veränderten Bedarfslage in der von der Antragstellerin innegehabten Truppengattung hat das Bundesamt für das Personalmanagement dem Truppengattungswechselantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Panzertruppe stattgeben können.

21

Ohne Erledigung des Rechtsstreits durch diese geänderte Bedarfslage wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos geblieben.

22

Der Senat kann dabei offenlassen, ob der von der Antragstellerin angestrebte Wechsel der Truppengattung - ähnlich wie der Wechsel der Teilstreitkraft oder des Uniformträgerbereichs (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 1 WB 46.07 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 3 Rn. 17, 18) - eine anfechtbare dienstliche Maßnahme darstellt, die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zum Gegenstand eines wehrdienstgerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann.

23

Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte die Antragstellerin ohne die Veränderung der Bedarfslage im Juni 2015 keinen Anspruch auf den begehrten Truppengattungswechsel gehabt.

24

Ein Soldat bzw. eine Soldatin hat im Rahmen des § 3 Abs. 1 SG keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, auch nicht in einer bestimmten Truppengattung. Die von dem zuständigen militärischen Vorgesetzten bzw. der zuständigen personalbearbeitenden Stelle zu treffende Verwendungsentscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die ihrerseits durch Festlegungen vorgeprägt ist, die auf der Organisationshoheit des Bundesministeriums der Verteidigung (bzw. der von ihm beauftragten Stelle) beruhen. Dazu gehört der Bedarf in den einzelnen Verwendungsbereichen, Truppengattungen und Laufbahnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar (vgl. - auch zum Folgenden - z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 26 m.w.N. und vom 5. Februar 2015 - 1 WB 19.14 - juris Rn. 32). Die Bedarfsermittlung dient der Verwirklichung planerischer Vorstellungen; sie ist eine von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen geprägte organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr realisieren will. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle der dazu berufenen Organe zu setzen. Die Bedarfsfeststellung ist als Ausübung der Organisationsgewalt den jeweiligen Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren in den einzelnen Verwendungsbereichen und Truppengattungen vorgelagert und berührt noch nicht geschützte subjektive Rechte eines Soldaten.

25

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bedarfslage, wie sie sich vor der Erledigung des Rechtsstreits darstellte, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Das ergibt sich im Einzelnen aus dem Schreiben vom 9. Januar 2015 und aus der Vorlage an den Senat vom 24. Februar 2015. Wegen der bis zur Feststellung des aktuellen Bedarfs im Juni 2015 zugrunde zu legenden erheblichen Unterdeckung der Panzergrenadiertruppe (88,8 % Deckungsgrad) war es nicht ermessensfehlerhaft, die Antragstellerin unter fürsorglicher Berücksichtigung ihrer familiären Belange der Panzergrenadiertruppe zuzuordnen und ihren Wechsel in die Panzertruppe, die einen Deckungsgrad von 113 % aufwies, abzulehnen.

26

Das von der Antragstellerin thematisierte Angebot eines Tauschpartners führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Insoweit hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - im Schriftsatz vom 24. Februar 2015 im Einzelnen erläutert, dass die Hörsäle der ... Inspektion beim Ausbildungszentrum M. für jeweils 20 Lehrgangsteilnehmer ausgeplant seien. Im Hörsaal für die Panzertruppe seien bereits 22 Lehrgangsteilnehmer eingeplant. Damit sind insbesondere in der von der Antragstellerin angestrebten Truppengattung die Hörsäle durch das Bundesamt für das Personalmanagement bereits überplant gewesen. Weitere Teilnehmer konnten aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen werden. Dieser Umstand rechtfertigte es, den von der Antragstellerin angebotenen Tausch nicht zu akzeptieren.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

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(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.