Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Aug. 2018 - 1 WB 37/17
Gericht
Tatbestand
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Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
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Der ... geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, seit dem 26. Februar ... im Dienstgrad eines Hauptbootsmanns. Seine zunächst auf zehn Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde zuletzt bis zum 31. Oktober ... verlängert. Seit 1. November ... ist er als Tarifbeschäftigter beim ...amt ... (im Folgenden: ...amt ...) angestellt.
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Mit Formularantrag vom 22. Januar 2015 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2015 in der Verwendungsreihe 61 (Stabsdienst). In einem Anhang zum Antrag erklärte er sich damit einverstanden, auch in der Verwendungsreihe 85 (Militärmusikdienst) betrachtet zu werden; die Zulassung in dieser Verwendungsreihe ist Gegenstand des Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 15.18. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Verwendungsreihe 61 ab, weil andere Bewerber über ein günstigeres Eignungs- und Leistungsbild verfügten.
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Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 Beschwerde. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück, weil diese nach Ablauf der Dienstzeit des Antragstellers auf ein rechtlich und tatsächlich unmögliches Ziel gerichtet sei; im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Ablehnung der Laufbahnzulassung zu Recht erfolgt sei.
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Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. März 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. September 2017 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
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Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er jederzeit gemäß § 59 Abs. 2 SG zu Dienstleistungen herangezogen werden könne. Es mache einen Unterschied, ob er dabei als Hauptbootsmann oder als Oberfähnrich zur See Dienst leiste. In der Sache sei sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus mehreren Gründen verletzt. In die Auswahlentscheidung sei eine Potenzialfeststellung eingeflossen, die er unter erheblich störenden äußeren Bedingungen absolviert habe; ohne diese Störungen hätte er ein besseres Ergebnis erzielt. Der Soldat, mit dem er in der Einzelvorlage verglichen worden sei, sei unter Berücksichtigung der Potenzialfeststellung in der Ergebnisliste gereiht gewesen. Er beanstande ferner, dass in der Ergebnisliste, in der er mit einem Punktsummenwert von 702,925 auf dem Rangplatz 54 liege, sieben Soldaten im Dienstgrad Oberbootsmann vor ihm gereiht seien; dies führe zu einer rechtswidrigen Vergleichsgruppe. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass er über Jahre hinweg keinen regulären Dienstposten innegehabt habe, sondern auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt geführt worden sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Bescheide des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. Oktober 2016 und des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Februar 2017 aufzuheben und die Bundesministerin der Verteidigung zu verpflichten, seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vom 22. Januar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Seiner Auffassung nach ist der Antrag auf Laufbahnzulassung seit dem Ende der Dienstzeit des Antragstellers auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet. Voraussetzung für einen Laufbahnwechsel sei ein aktives Wehrdienstverhältnis im Status eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit. Eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Reserve sei nicht möglich. Dem Antragsteller fehle es zudem an einem Feststellungsinteresse. Es sei weder beabsichtigt, ihn zu Dienstleistungen gemäß § 59 Abs. 2 SG heranzuziehen, noch habe er hierauf einen Anspruch. Abgesehen davon würde selbst bei einem Obsiegen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren keine Ernennung zum Oberfähnrich zur See erfolgen. Die Ablehnung der Laufbahnzulassung sei auch in der Sache nicht zu beanstanden.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akten des Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 15.18 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
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1. Der Antragsteller hat noch während seiner Dienstzeit mit dem am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) eingegangenen Schreiben vom 26. Oktober 2016 Beschwerde eingelegt. Die Fortführung eines Wehrbeschwerdeverfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt (§ 15 WBO). Der Antragsteller hat jedoch für den Verpflichtungsantrag, im Auswahljahr 2015 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Verwendungsreihe 61 (Stabsdienst) zugelassen zu werden, kein Rechtsschutzinteresse (mehr), weil sich dieses Begehren mit dem Ende seiner Dienstzeit in der Sache erledigt hat. Ein Laufbahnwechsel gemäß § 40 SLV setzt ein aktives Wehrdienstverhältnis im Status eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit voraus. In einem solchen aktiven Wehrdienstverhältnis befindet sich der Antragsteller seit dem 1. November 2016 nicht mehr.
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2. Als Fortsetzungsfeststellungsantrag ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar grundsätzlich statthaft, aber unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
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Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme oder Unterlassung einer solchen Maßnahme, die - wie hier begehrte Laufbahnzulassung - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung verlangt hierfür zwar nicht mehr die förmliche Stellung eines Feststellungsantrags; der Antragsteller muss aber - weiterhin - das erforderliche Feststellungsinteresse substanziiert geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 Rn. 19). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich das berechtigte Interesse an der Feststellung (unter anderem) aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 24).
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Soweit der Antragsteller geltend macht, dass es für ihn von Bedeutung sei, ob er bei künftigen Dienstleistungen gemäß § 59 Abs. 2 SG als Hauptbootsmann oder aber als Oberfähnrich zur See herangezogen werde, ergibt sich daraus kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Denn der Antragsteller würde in jedem Falle, das heißt auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Laufbahnzulassung festgestellt würde, bei einer Dienstleistung gemäß § 59 Abs. 2 i.V.m. § 60 SG den Dienstgrad eines Hauptbootsmanns und nicht den eines Oberfähnrichs zur See führen. Die (unmittelbare) Zulassung als Reserveoffizieranwärter ist laufbahnrechtlich nur für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes vorgesehen (§ 43 Abs. 2 SLV). Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes - mit der vom Antragsteller ins Auge gefassten Änderung des Dienstgrads (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SLV) - erfolgt die Zulassung dagegen, wie dargelegt (oben 1.), ausschließlich innerhalb eines aktiven Wehrdienstverhältnisses im Wege des Laufbahnwechsels (Aufstieg); ein unmittelbarer Einstieg (als Anwärter) in eine Reserveoffizierlaufbahn des militärfachlichen Dienstes existiert nicht. Soweit frühere Soldaten Dienst leisten und dabei als "Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes" befördert werden (Abs. 3 Nr. 10 der Anlage zu § 3 SLV i.V.m. Nr. 322 ZDv A-1340/49), handelt es sich um frühere Berufssoldaten, die während ihrer aktiven Dienstzeit als Offizier des militärfachlichen Dienstes zugelassen und ausgebildet wurden und nunmehr gemäß § 59 Abs. 1 i.V.m. § 60 SG zu Dienstleistungen herangezogen werden.
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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse würde auch dann nicht vorliegen, wenn der Antragsteller sich - was er bisher nicht getan hat - darauf berufen würde, eine Schadensersatzforderung wegen der unterbliebenen Laufbahnzulassung erheben zu wollen. Wird das Feststellungsinteresse auf die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, gestützt, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats einschränkend, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; nur in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder (hier:) Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für das nachfolgende Schadensersatzverfahren zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 21 und vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadensersatzklage im Streitfall unmittelbar beim zuständigen Verwaltungs- oder Zivilgericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme überprüft. Diese letztere Konstellation ist hier gegeben. Die Erledigung des Rechtsstreits mit dem Ende der Dienstzeit des Antragstellers (Ablauf des 31. Oktober 2016) ist bereits vor Rechtshängigkeit des mit Schreiben vom 17. März 2017 gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten.
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Annotations
(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.
(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann
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bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und - 3.
mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden
- 1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und - 2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.
(4) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.
(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.
(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.
(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.
Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.
(2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht; - 2.
ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt; - 3.
eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören.
(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.
(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.
Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.
(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann
- 1.
bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und - 3.
mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden
- 1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und - 2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.
(4) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.
(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Dienstleistungen sind
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.
(2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die dienstliche Beurteilung wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler erstellt. Sie schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers ab. Insbesondere für die Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten, die nicht in den Streitkräften verwendet werden, kann dasBundesministerium der Verteidigungfestlegen, dass die Beurteilungen von anderen als den in Satz 1 genannten Personen erstellt werden, sofern diese über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden verfügen.
(2) Es sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.
(3) Die höchste Note sollen nicht mehr als 5 Prozent, die zweithöchste Note nicht mehr als 10 Prozent und die dritthöchste Note nicht mehr als 15 Prozent der in der Vergleichsgruppe Beurteilten erhalten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit dürfen diese Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte über- oder unterschritten werden. Sind die Fallzahlen zu gering, um die Richtwerte anwenden zu können, sind die dienstlichen Beurteilungen entsprechend zu differenzieren.
(4) Die Gesamtverantwortung dafür, dass die Vorgaben des Absatzes 3 hierarchieebenenübergreifend eingehalten werden, liegt
- 1.
für das Bundesministerium der Verteidigung bei der für Personalangelegenheiten zuständigen Staatssekretärin oder dem für Personalangelegenheiten zuständigen Staatssekretär, - 2.
bei der Generalinspekteurin oder dem Generalinspekteur der Bundeswehr für die ihr oder ihm unmittelbar unterstellten Dienststellen sowie - 3.
für die zivilen und militärischen Organisationsbereiche bei deren Leiterinnen oder Leitern.
(5) Die Beurteilung ist vor ihrer Aufnahme in die Personalakte der oder dem Beurteilten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels bekannt gegeben werden.
(6) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers
- 1.
muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind, - 2.
muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn ohne hinreichende Begründung der beurteilenden Vorgesetzten bei nicht ausreichender Fallzahl nicht entsprechend differenziert worden ist, oder - 3.
muss nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn kein hierarchieebenenübergreifender vergleichbarer Beurteilungsmaßstab angewendet worden ist, soweit nicht bereits höhere Vorgesetzte nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen entsprechend erforderliche Aufhebungen veranlasst haben.
Dienstleistungen sind