Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Juli 2012 - 1 B 7/12

published on 19.07.2012 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Juli 2012 - 1 B 7/12
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Gründe

1

Die Beschwerde, die ausschließlich auf den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin wurde 1989 in Deutschland geboren. Ihr Vater war mit seiner Ehefrau und mehreren Kindern 1985 nach Deutschland eingereist und hatte erfolglos einen Asylantrag mit der Behauptung gestellt, ihm drohe im Libanon Verfolgung als staatenloser Kurde. Aufgrund einer niedersächsischen Bleiberechtsregelung wurden der Klägerin seit 1992 befristete Aufenthaltstitel erteilt. Im September 2007 beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Klägerin die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) nicht erfüllt habe, obwohl sich inzwischen herausgestellt habe, dass sie wie ihr Vater türkische Staatsangehörige sei und einen Pass deshalb erlangen könne. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags, das Oberverwaltungsgericht wies die Klage unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung ab.

3

Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin die Verletzung ihres Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht habe sich für seine Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin und ihres Vaters auf tatsächliche Erkenntnisse gestützt, die nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden seien und zu denen sie deshalb vor Erlass des Urteils nicht habe Stellung nehmen können. Es habe für seine Annahme, die Klägerin gehöre wie ihr Vater einer kurdisch-arabischen Großfamilie an, deren Mitglieder mit unzutreffenden Behauptungen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangt hätten, im angegriffenen Urteil lediglich eine Reihe von Senatsentscheidungen benannt, ohne ihr diese zuvor zugänglich gemacht zu haben.

4

Mit dieser Rüge ist jedoch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht dargetan. Denn die Berufungsentscheidung beruht nicht auf dem von der Beschwerde zutreffend benannten Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht seine Annahme, die Klägerin sei nicht staatenlos, sondern türkische Staatsangehörige, entscheidungstragend auf die Angaben der Klägerin zu ihrem Vater und Großvater gestützt: Danach steht fest, dass der Großvater der Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit besessen hat und dass der Vater der Klägerin und seine Familie zu der jedenfalls ursprünglich im Gebiet um Ückavack angesiedelten Großfamilie Tek gehören. Gegen diese beiden tatsächlichen Feststellungen - die u.a. auch die Annahme beinhalten, dass der Großvater der Klägerin nach seiner Übersiedlung nicht ausgebürgert worden ist - hat die Klägerin Verfahrensrügen nicht vorgebracht, so dass der Senat an sie gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auch gegen die weitere tatsächliche Feststellung, dass die Klägerin ebenso wie ihr Vater die türkische Staatsangehörigkeit in einer derartigen Situation nach türkischem Recht erlangt hat, sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Allein auf diese Feststellungen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wegen Verstoßes gegen die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) nicht zu, weil sie als türkische Staatsangehörige ohne Weiteres die Ausstellung entsprechender Papiere erreichen könne (UA S. 10 ff.).

5

Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Namen und die Identität des Großvaters der Klägerin letztlich offengelassen, weil es für den Rechtsstreit nicht hierauf, sondern allein auf den Umstand ankomme, dass der Großvater die türkische Staatsangehörigkeit besessen habe (UA S. 10, 13). Aus den tatsächlichen Feststellungen, die in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009, 10. Juni 2008 und 27. September 2007 enthalten sind, leitet das Berufungsgericht für die Staatsangehörigkeit der Klägerin, ihres Vaters und Großvaters nichts ab. Sie sollen lediglich die Annahme des Gerichts stützen, dass es zwischen 1985 und 1990 zahlreiche Fälle gegeben habe, in denen Angehörige arabisch-kurdischer Großfamilien in Deutschland mit der unzutreffenden Behauptung, staatenlos zu sein, um Asyl nachgesucht hätten, um ein Bleiberecht zu erlangen (UA S. 11 f.). Diese Annahme zu einem typischen Geschehensablauf wäre zwar geeignet, die Plausibilität der entscheidungstragenden Feststellungen über die - zur Überzeugung des Berufungsgerichts ohnehin feststehenden - Staatsangehörigkeit der Klägerin und ihres Vaters zu stützen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die von der Beschwerde benannten tatsächlichen Feststellungen in den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen für die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht erheblich sind, sondern diese lediglich ergänzen.

6

Zur Klarstellung merkt der Senat allerdings an, dass die Praxis des Berufungsgerichts, sich für tatsächliche Feststellungen auf Erkenntnisse "aus einer Vielzahl von Verfahren" zu stützen, ohne diese zuvor ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt zu haben, einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG darstellt. Denn die Verfahrensbeteiligten müssen die Möglichkeit haben, alle Erkenntnisquellen, auf die sich das Gericht stützen will, vor der Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, um sich ggf. mit ihnen auseinandersetzen und Einwände anbringen zu können (stRspr, Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83). Dies gilt im Hinblick auf die Schwierigkeiten, Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Auslandssachverhalten zu treffen, in besonderem Maße für flüchtlingsrechtliche und ggf. auch für aufenthaltsrechtliche Verfahren. Zu den Erkenntnisquellen in diesem Sinne zählen in erster Linie Gutachten, Länderberichte und ähnliche Dokumente, auf die die Verfahrensbeteiligten üblicherweise durch Aufstellung und Übersendung von Erkenntnismittellisten hingewiesen werden. Will das Gericht Erkenntnisquellen aus anderen Verfahren verwenden, so muss es den Beteiligten auch dies vorab mitteilen und ihnen rechtliches Gehör einräumen, selbst wenn die Verfahren den Beteiligten bekannt sein sollten (Beschluss vom 3. Mai 2002 - BVerwG 4 B 1.02 - juris). Jedenfalls dann, wenn ein Gericht sich für seine tatsächlichen Feststellungen nicht nur auf derartige Quellen stützen, sondern lediglich die Sachverhalte vergleichbarer Fälle, wie sie in Gerichtsentscheidungen als zur Überzeugung des Gerichts feststehend wiedergegeben werden, verwerten und aus ihnen Schlussfolgerungen ableiten will, sind auch diese Sachverhalte und damit die jeweils betroffenen Gerichtsentscheidungen Erkenntnismittel, die den Beteiligten vorab mitgeteilt werden müssen.

7

So liegt es hier. Das Berufungsgericht zitiert in dem angegriffenen Urteil insgesamt 19 Entscheidungen, von denen lediglich wenige veröffentlicht sind; auf keine dieser Entscheidungen sind die Beteiligten vorab hingewiesen worden. In diesen Entscheidungen werden - soweit dies bei den drei in der Datenbank juris und auf der Homepage des Berufungsgerichts veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich ist - keine Erkenntnisquellen zu tatsächlichen Feststellungen zitiert. Vielmehr leitet das Berufungsgericht aus den Sachverhalten der mitgeteilten Entscheidungen die Schlussfolgerung ab, es habe in der Zeit zwischen 1985 und 1990 einen typischen Geschehensablauf gegeben, nämlich die Zuwanderung von Mitgliedern arabisch-kurdischer Großfamilien nach Deutschland, die mit unzutreffenden Behauptungen ein Bleiberecht erlangt hätten. Den Beteiligten des Verfahrens hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zu diesen ihnen nicht mitgeteilten Entscheidungen vorab Stellung zu nehmen, um dem Eindruck entgegenwirken zu können, der Vater der Klägerin habe sich als Mitglied einer solchen Familie ebenso verhalten. Der damit vorliegende Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör hat sich, wie ausgeführt, im vorliegenden Verfahren allerdings nicht ausgewirkt, da die entscheidungstragenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Klägerin allein auf deren Angaben zur Staatsangehörigkeit ihres Vaters und Großvaters beruhen.

8

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.