Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Dez. 2011 - 1 B 23/11
Gericht
Gründe
- 1
-
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat ihr Prozessbevollmächtigter beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
- 2
-
1. Der Klägerin ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 2 und 3 VwGO) zu gewähren. Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, die gesetzlichen Fristen einzuhalten, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses in Lauf gesetzt wurden. Ein mittelloser Rechtsmittelführer, der - wie die Klägerin - innerhalb der Rechtsmittelfrist die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, ist bis zur Entscheidung über den Antrag grundsätzlich ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Nachdem der Klägerin vom Senat für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, hat sie den Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO entsprechend Wiedereinsetzung beantragt und das versäumte Rechtsmittel nachgeholt und begründet.
- 3
-
2. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
-
2.1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Berufung unter Verstoß gegen § 60 VwGO verworfen. Zur Begründung macht sie geltend, mangels förmlicher Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe die Frist für die Einlegung der Berufung und die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO Berufung eingelegt habe. Aus diesem Grund hätte ihr auch im Berufungsverfahren Wiedereinsetzung gewährt werden müssen.
- 5
-
Die Klägerin hat gegen das - ihrem Prozessbevollmächtigten am 10. März 2011 zugestellte - Urteil des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 124a Abs. 2 VwGO die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, sondern zunächst persönlich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren gestellt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2011, der ausweislich der Akten am 9. Mai an die Klägerin abgesandt wurde, hat das Berufungsgericht diesen Anträgen stattgegeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat aber erst mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung eingelegt.
- 6
-
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung nicht vorliegen. Die Klägerin war wegen ihrer Mittellosigkeit zwar ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung dieses Rechtsmittels verhindert. Dieses Hindernis ist mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des von der Klägerin benannten Rechtsanwalts im Beschluss des Berufungsgerichts vom 4. Mai 2011 aber entfallen. Hierdurch wurde die Klägerin in die Lage versetzt, ihren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen und Berufung einzulegen. Nachdem der beigeordnete Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 4. Mai 2011 die Vertretung der Klägerin angezeigt hat, ist davon auszugehen, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter spätestens ab diesem Tag Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses hatten. Die Frist, innerhalb derer ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 60 Abs. 2 VwGO zulässig und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen war, lief damit spätestens am 25. Mai 2011 ab. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hindert der Umstand, dass das Berufungsgericht den Beschluss vom 4. Mai 2011 dem beigeordneten Rechtsanwalt weder förmlich zugestellt noch übersandt hat, den Beginn des Laufs der 2-Wochen-Frist nach § 60 Abs. 2 VwGO schon deshalb nicht, da diese Frist allein an den tatsächlichen Wegfall des Hindernisses anknüpft und nicht durch die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntgabe einer Entscheidung in Lauf gesetzt wird (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1997 - BVerwG 3 C 43.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 211). Etwas anderes ergibt auch nicht aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 1983 - 1 BJ 72/83 - (MDR 1983, 877), die sich lediglich mit der Frage befasst, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist maßgeblich ist, wenn der Prozesskostenhilfebeschluss sowohl dem Beteiligten persönlich als auch dem beigeordneten Rechtsanwalt zugestellt wurde. Bedurfte es für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist keiner förmlichen Zustellung, kommt es auch nicht darauf an, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Heilung eines Zustellungsmangels vorliegen.
- 7
-
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Frist des § 60 Abs. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat keine Tatsachen für eine unverschuldete Fristversäumnis dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 1, 2 Satz 2 VwGO). Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumung grundsätzlich dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 m.w.N.). Dabei muss er sich auch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Übernahme des Mandats für das Berufungsverfahren umgehend durch geeignete Schritte - etwa durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten - Klarheit über den Stand des Verfahrens verschaffen können und müssen. Das Unterbleiben dieser Maßnahme ist der Klägerin als Verschulden zuzurechnen.
- 8
-
2.2. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Frage, ob jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion, die entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG aufgenommen wurden, einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge haben, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, rechtfertigt dies eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht, da diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre, nachdem die Klägerin - wie oben dargelegt - gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht rechtzeitig Berufung eingelegt hat.
moreResultsText
Annotations
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
