BVERFG 2 BvQ 9/11

bei uns veröffentlicht am06.05.2011

Gericht

Bundesverfassungsgericht

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, nicht ausgeschöpft hat. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, die fachgerichtliche Entscheidung über seinen Eilantrag abzuwarten. Die bisherige Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens steht dem nicht entgegen. Angesichts der Art und Weise, in der der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität der Gerichte - oft mit substanzlosen und wiederholenden Anträgen - in Anspruch nimmt, ist die bisherige Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens noch nicht zu beanstanden, zumal sich aus dem Inhalt seiner im fachgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze von 62, 18 und 145 maschinenschriftlich klein und eng beschriebenen Seiten eine besondere Eilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1226/09 -, juris) nicht ohne weiteres erschließt.

2

2. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr(§ 34Abs. 2BVerfGG) bei offensichtlich unwahren Sachverhaltsangabenhingewiesen.

3

Seine Ausführungen sind widersprüchlich, denn er behauptet, die Justizvollzugsanstalt habe zu einem seiner Anträge keine Stellung genommen, zitiert aber aus eben dieser Stellungnahme. Auch führte er in mehreren fachgerichtlichen Verfahren und in mehreren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. u.a. 2 BvQ 69/09, 2 BvQ 18/10, 2 BvQ 50/10, 2 BvQ 84/10) aus, dass er, werde er nicht entsprechend einer Verträglichkeitsliste verpflegt, an einem anaphylaktischen Schock zu sterben drohe, um die entsprechende Liste nunmehr, soweit es das eigene Ernährungsverhalten betrifft, als bloße "Orientierungshilfe" zu bezeichnen, die keinesfalls eine Verbotsliste darstelle.

4

3. Über den Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>; 72, 51 <59>).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 17. Feb. 2011 - 2 BvQ 50/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Gründe 1 1. Der Antrag entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem
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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Okt. 2011 - 2 BvR 565/10

bei uns veröffentlicht am 24.10.2011

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in

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Gründe

1

1. Der Antrag entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).

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Dies erfordert, da eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren allein der vorläufigen Sicherung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechtsschutzziels dient (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>), einen Vortrag, der erkennen lässt, welcher Hoheitsakt oder welche Hoheitsakte Gegenstand der erhobenen oder noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind beziehungsweise werden sollen. Auch muss erkennbar sein, ob die Möglichkeit besteht, dass diese Hoheitsakte in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Werden mehrere Anträge gestellt, so ist es Sache des Antragstellers, die erhobenen Rügen und sonstigen geltend gemachten Gründe für die Notwendigkeit des Erlasses der begehrten Anordnungen den jeweils einzelnen Antragsgegenständen zuzuordnen, deutlich zu machen, was jeweils der Gegenstand der zugehörigen Verfassungsbeschwerde sein oder werden soll, und, sofern die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch nicht erhoben ist, Angaben zu machen, die es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob elementare Zulässigkeitsvoraussetzungen für die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch erfüllt werden können. Dies erfordert unter anderem Angaben dazu, dass hinsichtlich der einzelnen Antragsgegenstände für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft und die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen ist oder eine Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen ist. Werden Beanstandungen wiederholt, die bereits in früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben wurden, so sind Darlegungen erforderlich, die erkennbar machen, weshalb eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts zulässig sein soll.

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Der Antrag, der sechsundvierzig Einzelpunkte umfasst und auf vierundfünfzig engzeilig maschinenbeschriebenen Seiten ungegliedert Vorwürfe gegen Justizvollzugsbehörden und Gerichte erhebt, die der Beschwerdeführer größtenteils bereits in zahlreichen früheren Verfahren erhoben hat, genügt diesen Anforderungen nicht.

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2. Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).

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3. Über den Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>; 72, 51 <59>).

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.