Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Apr. 2013 - 2 BvR 2411/12
Gericht
Gründe
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Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend macht, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Nach diesem Grundsatz muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; stRspr). Dies hat der Beschwerdeführer nicht beachtet.
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Der Beschwerdeführer hat seine sofortige Beschwerde vom 26. April 2012 lediglich darauf gestützt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund der Exequaturentscheidung vom 2. September 2006 sei für erledigt zu erklären, weil der ersuchende Staat (Österreich) gemäß § 57 Abs. 6 IRG mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen seien. Dem sind die Instanzgerichte in den angefochtenen Beschlüssen mit ausführlicher Begründung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entgegengetreten.
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Demgegenüber verhält die sofortige Beschwerde sich zur Frage der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Maßregel nicht. Die Feststellung des Landgerichts Bremen in seinem Beschluss vom 24. April 2012, die Fortdauer der Unterbringung sei verhältnismäßig, da die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug weitere erhebliche Straftaten begehen werde, wird mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die nachträgliche Änderung von § 21 Abs. 3 des österreichischen Strafgesetzbuches, wonach reine Vermögensstraftaten keine Anlasstaten für die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mehr darstellen, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Maßregel zu berücksichtigen sei. Hierfür hätte aber Veranlassung bestanden, da das Landgericht in seinem Fortdauerbeschluss erkennbar davon ausging, dass die nachträgliche Änderung der Rechtslage in Österreich lediglich im Rahmen des § 57 Abs. 6 IRG zu berücksichtigen sei, während die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung allein aufgrund der Bewertung der Anlasstaten und der künftig drohenden Taten nach deutschem Recht erfolge.
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Hätte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Fortsetzung der Vollstreckung insbesondere wegen der geänderten Rechtslage in Österreich - unabhängig vom Vorliegen einer Mitteilung nach § 57 Abs. 6 IRG - unverhältnismäßig sei, hätte er das Oberlandesgericht in die Lage versetzt, eine mögliche und sogar naheliegende Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen und die Ausgangsentscheidung gegebenenfalls zu korrigieren. Da er dies nicht getan hat, ist insoweit dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht entsprochen worden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Annotations
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach § 50 Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch, soweit der ausländische Staat mit der Vollstreckung einverstanden ist. Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. Würde bei zeitiger Freiheitsstrafe der Zeitraum, nach dem zwei Drittel der Strafe verbüßt sind, mehr als 15 Jahre betragen, findet zusätzlich § 57a des Strafgesetzbuchs mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entsprechend Anwendung.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, trifft das nach § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung zuständige Gericht oder, falls eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht begründet ist, das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht.
(4) Die Vollstreckung der umgewandelten Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die auf eine entsprechende in der Bundesrepublik Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wären.
(5) Die Vollstreckung eines Geldbetrages ist einzustellen oder zu beschränken, wenn die verurteilte Person eine Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Geldbetrag in einem anderen Staat vollstreckt wurde oder dies der Vollstreckungsbehörde auf andere Weise bekannt wird.
(6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des ausländischen Staates mitteilt, daß die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.
(7) Wurde eine ausländische Anordnung der Einziehung von Taterträgen vollstreckt und ergeben sich aus ihr Anhaltspunkte dafür, dass eine namentlich bekannte Person gegen die verurteilte Person aus der der Anordnung zugrunde liegenden Tat einen Schadenersatzanspruch haben könnte, so ist diese durch die Vollstreckungsbehörde unverzüglich durch einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift über die Rechte nach § 56a zu belehren. Davon kann abgesehen werden, wenn die in § 56a Absatz 4 Satz 2 genannte Frist verstrichen ist.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.